30.11.2001   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 313/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2318/2001 DER KOMMISSION

vom 29. November 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2939/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 105/76 des Rates über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/96 (4), muss weitgehend geändert werden. Es empfiehlt sich daher, sie aufzuheben und durch eine andere Verordnung zu ersetzen.

(2)

Die Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen sollten festgelegt werden, damit die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur einheitlich angewandt werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 muss eine Erzeugerorganisation eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen, um anerkannt zu werden. Es ist festzulegen, welche Elemente erforderlich sind, damit diese Bedingung als erfüllt anzusehen ist.

(4)

Es erscheint außerdem angezeigt, die Bedingungen für die Anerkennung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen festzulegen.

(5)

Die Festlegung von gemeinsamen Regeln, die die Mitglieder einer Erzeugerorganisation einhalten müssen, sollte vorgesehen werden.

(6)

Es sollte festgelegt werden, welche Angaben ein Antrag auf Anerkennung enthalten muss. Für die Bewilligung und die Verweigerung der Anerkennung sollten Fristen gesetzt und für den Widerruf der Anerkennung Einzelheiten festgelegt werden.

(7)

Es sollten Kontrollmaßnahmen vorgesehen werden, um die Erfüllung der Anerkennungsbedingungen zu überprüfen; auch sollten die Folgen einer in betrügerischer Weise erlangten oder ausgenutzten Anerkennung festgelegt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Eine in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannte Erzeugerorganisation übt eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung aus, wenn

a)

das Gebiet, für das die Anerkennung beantragt wird, von seiner Größe, von der Gesamtkapazität der dort im Einsatz befindlichen Fischereifahrzeuge sowie von der Regelmäßigkeit und dem Umfang der dort getätigten Anlandungen her vom Mitgliedstaat als ausreichend bedeutend erachtet wird und

b)

eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

die Anzahl der von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation betriebenen Fischereifahrzeuge mindestens 20 % der Gesamtzahl aller in diesem Gebiet befindlichen Fischereifahrzeuge beträgt; oder

ii)

die Erzeugerorganisation von der Art oder Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, entweder

mindestens 15 % des Gewichtes der Gesamtproduktion in diesem Gebiet oder

mindestens 30 % des Gewichtes der Gesamtproduktion in/auf einem größeren Hafen oder Markt in diesem Gebiet erzeugt; der betreffende Mitgliedstaat bestimmt zu diesem Zweck die größeren Häfen und Märkte.

(2)   Die Mitgliedstaaten entscheiden, welche der in Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzten Bedingungen in ihrem Hoheitsgebiet Anwendung finden.

Sie teilen der Kommission und allen übrigen Beteiligten ihre Entscheidung spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung mit.

Im Fall einer geänderten Marktstruktur können die Mitgliedstaaten eine Änderung der Bedingungen beschließen; sie teilen dies der Kommission und den anderen Beteiligten unverzüglich mit.

(3)   Üben mindestens 30 % der Mitglieder einer Erzeugerorganisation ihre Tätigkeiten gewöhnlich in einem oder mehreren anderen Gebieten aus als dem Gebiet, in dem die durch ihre Mitglieder betriebenen Schiffe ihren Heimathafen haben, so gilt die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Erzeugerorganisation als ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, wenn die Erzeugerorganisation von der Art oder Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, mindestens 4 % des Gewichts der Gesamtproduktion des Mitgliedstaats erzeugt.

(4)   Im Interesse einer effizienteren Verwaltung kann der Mitgliedstaat gegebenenfalls statt des in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) erster Gedankenstrich genannten Prozentsatzes eine Spanne von 15 bis 30 % vorsehen, anstatt des in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) zweiter Gedankenstrich genannten Prozentsatzes eine Spanne von 30 bis 50 % vorsehen und anstatt des in Absatz 3 genannten Prozentsatzes für die Erzeuger eine Spanne von 30 bis 50 % vorsehen.

(5)   Wird eine Anerkennung für Aquakulturproduzenten beantragt, so wird die wirtschaftiche Tätigkeit als ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 angesehen, wenn die Erzeugerorganisation mindestens 25 % der Gesamtmengen absetzt, die von der betreffenden Art oder Gruppe von Aquakulturarten in einem Produktionsgebiet erzeugt werden, das von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund von ihm erstellter Kriterien als ausreichend bedeutend erachtet wird.

Um der Besonderheit regionaler Erzeugungen Rechnung zu tragen, steht es dem Mitgliedstaat frei, den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz innerhalb einer Spanne von 25 bis 50 % anzupassen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung mit, welcher Prozentsatz von ihnen angewandt wird.

Artikel 2

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann durch einen Mitgliedstaat nur anerkannt werden, wenn

a)

sie eine Mindestzahl von anerkannten Erzeugerorganisationen zusammenschließt, gemessen an der Gesamtzahl der vom betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Tätigkeitsbereich anerkannten Erzeugerorganisationen, und

b)

der Wert der über diese Vereinigung vermarkteten Erzeugung im betreffenden Tätigkeitsbereich mindestens 20 % des Werts der Gesamterzeugung des Mitgliedstaats ausmacht.

Artikel 3

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission (5) werden die Regeln für die Nutzung der Bestände, die Erzeugung und die Vermarktung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt 1) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 schriftlich niedergelegt.

(2)   In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt 4) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können die Mitglieder von der Verpflichtung, ihre gesamte Produktion über die Erzeugerorganisation abzusetzen, freigestellt werden, wenn der Absatz nach zuvor festgelegten gemeinsamen Regeln erfolgt; in diesem Fall müssen die gemeinsamen Regeln mindestens die Verpflichtung enthalten, dass der von der Erzeugerorganisation angewandte Rücknahmepreis einzuhalten ist.

(3)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt 5) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 müssen die Mengen von Erzeugnissen, für die die Mitglieder von Erzeugerorganisationen vor ihrem Beitritt Verträge abgeschlossen haben, nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt werden, wenn besagte Mitglieder die Erzeugerorganisation vor ihrem Beitritt über Umfang und Dauer dieser Verträge unterrichtet haben und letztere ihre Einwilligung zur Aufhebung der Absatzverpflichtung gegeben hat.

Artikel 4

Mit jedem Antrag auf Anerkennung legt der Antragsteller Folgendes vor:

a)

die Satzung der Erzeugerorganisation;

b)

die Regeln der Erzeugerorganisation;

c)

die zum Handeln im Namen und auf Rechnung der Erzeugerorganisation befugten Personen;

d)

Einzelheiten zu den Tätigkeiten, die den Antrag auf Anerkennung rechtfertigen;

e)

der Nachweis, dass die Bedingungen von Artikel 1 bzw. Artikel 2 erfüllt sind.

Artikel 5

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Anerkennung schriftlich von seiner Entscheidung. Im Falle einer Verweigerung der Anerkennung muss der Mitgliedstaat seine Entscheidung begründen.

Artikel 6

Besteht die Absicht, eine Anerkennung zu widerrufen, so setzt der Mitgliedstaat die Erzeugerorganisation hiervon unter Angabe von Gründen in Kenntnis. Der Mitgliedstaat gibt der Erzeugerorganisation die Möglichkeit binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

Artikel 7

(1)   In Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 prüfen die Mitgliedstaaten mindestens einmal pro Jahr, ob die Erzeugerorganisationen die Bedingungen für ihre Anerkennung erfüllen.

(2)   Ist der Widerruf der Anerkennung darauf zurückzuführen, dass die betreffende Erzeugerorganisation die Anerkennung in betrügerischer Weise erlangt oder ausgenutzt hat, fordert der Mitgliedstaat alle Beihilfen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates (6) zurück.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 2939/94 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2001

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10.

(3)  ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 12.

(4)  ABl. L 231 vom 12.9.1996, S. 6.

(5)  ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 8.

(6)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.