32001R2056

Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland

Amtsblatt Nr. L 277 vom 20/10/2001 S. 0013 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission

vom 19. Oktober 2001

mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffuellung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001(2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Internationale Rat für Meeresforschung wies im November 2000 darauf hin, dass der Kabeljaubestand in der Nordsee (ICES-Untergebiet IV und ICES-Division IIa) und der Kabeljaubestand westlich von Schottland (ICES-Untergebiet VI und ICES-Division Vb) ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht sind.

(2) Auf der Ratstagung vom 14. und 15. Dezember 2000 haben die Kommission und der Rat festgestellt, dass für diese Kabeljaubestände dringend ein Bestandserholungsplan verabschiedet werden muss.

(3) Zunächst ist es erforderlich, den Fang von jungem Kabeljau durch folgende Maßnahmen zu begrenzen:

- eine allgemeine Anhebung der Maschenöffnung von Schlepp- und Stellnetzen für den Kabeljaufang; hierzu ist eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen erforderlich, die in den Anhängen I und VI der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates für die Maschenöffnung von Schleppnetzen festgelegt sind; und

- zusätzliche Bestimmungen, um sicherzustellen, dass der Fang junger Kabeljaue mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm reduziert wird.

(4) Viele der für die Nordsee geplanten Maßnahmen sind auch für die Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in den Gewässern westlich Schottlands wichtig und sollten daher auch in diesem geographischen Gebiet ergriffen werden; andere Maßnahmen dagegen sind spezifisch auf das Gebiet westlich Schottlands abzustimmen.

(5) Es ist notwendig, im Vorgriff auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sofort konkrete Vorschriften zu erlassen, damit der Fischwirtschaft genügend Zeit bleibt, ihre Fanggeräte anzupassen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für den Einsatz von Fischereifahrzeugen in den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Untergebiete IV und VI und der ICES-Divisionen IIa und Vb.

(2) Sie gilt nicht für den Einsatz von Fischereifahrzeugen in dem Teil des ICES-Untergebiets VI, der durch gerade Linien zwischen folgenden geographischen Koordinaten abgegrenzt wird:

56°00'N, 07°30'W,

56°00'N, 04°00'W,

55°00'N, 04°00'W,

55°00'N, 07°30'W,

56°00'N, 07°30'W.

(3) In dem genannten Teilgebiet finden die Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)(3), Anwendung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Steert" ist der eigentliche Steert gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen(4).

2. "Tunnel" ist das Netzstück unmittelbar vor dem eigentlichen Steert gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84.

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung werden die Anteile an den an Bord befindlichen Fängen entsprechend den Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates berechnet.

Artikel 4

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates gilt Folgendes:

1. An Bord befindliche Fänge, die im ICES-Untergebiet VI und/oder in der ICES-Division Vb mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 70 mm bis 79 mm getätigt wurden, bestehen zu mindestens 30 % aus Kaisergranat und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.

2. An Bord befindliche Fänge, die mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 80 mm bis 109 mm in der ICES-Division IIa oder in dem Teil des ICES-Untergebiets IV nördlich der folgenden durch gerade Linien miteinander verbundenen geographischen Koordinaten:

ein Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55°00'N

55°00'N, 05°00'E

56°00'N, 05°00'E

ein Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° 00' N

getätigt wurden, bestehen zu mindestens 30 % aus Kaisergranat.

3. Die Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs, die im ICES-Untergebiet VI und/oder in der ICES-Division Vb mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 100 mm bis 109 mm getätigt wurden, bestehen

- zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung von Schellfisch, Seehecht, Wittling, Seeteufel, Butten, echten Rochen, Seelachs und Kaisergranat und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau oder

- zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung der Zielarten, die in der längeren Liste der Zielarten für den Maschenöffnungsbereich 80 mm bis 99 mm in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 aufgeführt sind, und/oder Leng, Blauleng, Seelachs, Portugiesenhai, Schwarzem Degenfisch, Atlantischem Sägebauch, Physis spp. und Brosme brosme und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.

4. Die Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs, die mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 110 mm bis 119 mm getätigt wurden, bestehen

- zu mindestens 70 % aus Seelachs und nicht mehr als 3 % aus Kabeljau oder

- bei an Bord behaltenen Fängen aus dem ICES-Untergebiet VI und/oder der ICES-Division Vb zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung der Zielarten, die in der längeren Liste der Zielarten für den Maschenöffnungsbereich 80 mm bis 99 mm in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 aufgeführt sind, und/oder Leng, Blauleng, Seelachs, Portugiesenhai, Schwarzem Degenfisch, Atlantischem Sägebauch, Physis spp. und Brosme brosme und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.

Im Jahr 2002 allerdings dürfen Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen, die mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 110 mm bis 119 mm getätigt wurden,

- bei Fängen aus dem ICES-Untergebiet IV und/oder der ICES-Division IIa zu mindestens 50 % aus einer beliebigen Mischung von Schellfisch, Wittling, Scholle, Seezunge, Limande, echten Rochen und Seeteufel und nicht mehr als 25 % aus Kabeljau bestehen oder

- bei Fängen aus dem ICES-Untergebiet VI und/oder der ICES-Division Vb zu mindestens 50 % aus einer beliebigen Mischung von Schellfisch, Wittling, Butten, Seeteufel, echten Rochen, Schwarzem Heilbutt, Brosme, Leng und Seelachs und nicht mehr als 25 % aus Kabeljau.

5. Es ist verboten, Grundschleppnetze oder Netze mit Maschenöffnungen im Bereich 100 mm bis 119 mm mitzuführen oder auszubringen, es sei denn

- jedes dieser Netze ist mit einem Quadratmaschen-Netzblatt versehen, das eine Maschenöffnung von mindestens 90 mm aufweist und gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eingearbeitet ist, oder

- die Fänge an Bord bestehen zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung der Zielarten, die in der längeren Liste der Zielarten für den Maschenöffnungsbereich 80 mm bis 99 mm in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates aufgeführt sind, und/oder Leng, Blauleng, Seelachs, Portugiesenhai, Schwarzem Degenfisch, Atlantischem Sägebauch, Physis spp. und Brosme brosme und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau oder

- jedes dieser Netze ist in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(5) verstaut und festgebunden.

6. Sofern in den Absätzen 1 bis 5 nichts anderes angegeben ist, dürfen die Kabeljaufänge an Bord eines Fischereifahrzeugs, das Grundschleppnetze mit Maschenöffnungen im Bereich 32 mm bis 119 mm mitführt, nicht mehr als 20 % des Gewichts aller an Bord befindlichen Fänge von Meerestieren ausmachen.

7. Fänge an Bord, die mit Grundschleppnetzen einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr getätigt wurden, unterliegen nicht den Bestimmungen über Anteile an Zielarten und Nicht-Zielarten.

Artikel 5

(1) Es ist verboten, Grundschleppnetze einzusetzen, die

i) Maschen aufweisen, deren vier Seiten nicht ungefähr gleich lang sind;

ii) einen Steert und Tunnel aufweisen, deren gemeinsame gestreckte Länge bei Netzen mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr 36 Meter übersteigt;

iii) einen Steert und Tunnel aus mehr als einem Netzblatt aufweisen, die in ihrer oberen Hälfte oder ihrem Oberblatt nicht dieselben linearen Abmessungen aufweisen wie in ihrer unteren Hälfte oder ihrem Unterblatt;

iv) einen Steert oder Tunnel oder ein Quadratmaschen-Netzblatt aufweisen, die nicht ausschließlich aus einer Art von Netzmaterial gearbeitet sind;

v) einen Steert aufweisen, der anders befestigt ist als in das Netzwerk vor dem Steert eingenäht;

vi) einen Steert und/oder Tunnel mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr aufweisen, die nicht aus Einfachzwirn mit einer Garnstärke von maximal 8 mm oder Doppelzwirn mit einer Garnstärke von maximal 5 mm je Einzelzwirn gearbeitet sind.

(2) Mit Ausnahme von Baumkurren ist es verboten, Grundschleppnetze einzusetzen, die

i) im Steertumfang mehr als 120 Maschen aufweisen, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, wenn ihre Maschenöffnung 70 mm bis 89 mm beträgt;

ii) im Steertumfang mehr als 100 Maschen aufweisen, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, wenn ihre Maschenöffnung mehr als 90 mm beträgt;

iii) Maschenöffnungen im Bereich 70 mm bis 99 mm aufweisen, es sei denn, die obere Hälfte eines solchen Netzes schließt ein Netzblatt ein, das direkt am Kopftau oder an höchstens drei Reihen Netztuch beliebiger Maschenöffnung angeschlagen ist, sich zum hinteren Ende des Netzes über mindestens 15 Maschen erstreckt und aus Netzmaterial mit Rautenmaschen gearbeitet ist, von denen keine einzelne eine geringere Maschenöffnung als 140 mm aufweist;

iv) Maschenöffnungen im Bereich 70 mm bis 99 mm aufweisen, es sei denn, in dieses Netz ist ein Netzblatt mit Quadratmaschen von mindestens 80 mm im Einklang mit Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eingearbeitet.

Die Bedingungen der Unterabsätze iii) und iv) finden keine Anwendung, wenn der an Bord behaltene Fang, der mit einem Netz oder Netzen des Maschenöffnungsbereichs 80 mm bis 99 mm getätigt wurde,

- zu mindestens 85 % aus bunten Kammmuscheln oder

- zu mindestens 40 % aus Seezunge und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau besteht.

(3) Es ist verboten, Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr an Bord mitzuführen oder einzusetzen, es sei denn, die gesamte obere Hälfte des Vorderteils eines solchen Netzes besteht aus einem Netzblatt, das keine Masche mit einer geringeren Öffnung als 180 mm aufweist und wie folgt angeschlagen ist:

- unmittelbar am Kopftau oder

- an höchstens drei Reihen Netztuch beliebiger Maschenöffnung, die unmittelbar am Kopftau angeschlagen sind.

Das Netzblatt erstreckt sich zum hinteren Ende des Netzes über eine Mindestanzahl von Maschen, die wie folgt berechnet wird:

i) die Länge des Kurrbaums in Metern wird durch 12 geteilt,

ii) das Ergebnis aus i) wird mit 5400 multipliziert,

iii) das Ergebnis aus ii) wird durch die Millimeterzahl der kleinsten Maschenöffnung im Netzblatt geteilt und

iv) das Ergebnis aus iii) wird auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet.

Artikel 6

(1) Es ist verboten, Baumkurren des Maschenöffnungsbereichs 32 mm bis 119 mm in folgenden geographischen Gebieten einzusetzen:

- ICES-Division IIa und

- dem Teil des ICES-Untergebiets IV nördlich von 56°00'N und

- ICES-Division Vb und

- ICES-Untergebiet VI nördlich von 56°00'N.

(2) Es ist jedoch erlaubt, Baumkurren des Maschenöffnungsbereichs 100 mm bis 119 mm in dem Gebiet einzusetzen, das durch die Ostküste des Vereinigten Königreichs zwischen 55°00'N und 56°00'N und geraden Linien zwischen den folgenden geographischen Koordinaten begrenzt ist:

ein Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55°00'N;

55°00'N, 05°00'E;

56°00'N, 05°00'E;

ein Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 56°00'N,

vorausgesetzt, die in diesem Gebiet mit besagtem Fanggerät getätigten und an Bord behaltenen Fänge bestehen zu nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.

(3) Im ICES-Untergebiet IV und/oder der ICES-Division IIa ist es verboten, gleichzeitig Baumkurren mit mehr als zwei Maschenöffnungen der Bereiche 32 mm bis 99 mm, 100 mm bis 119 mm sowie 120 mm oder mehr an Bord mitzuführen.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist es verboten, mit stationären Fanggeräten gefangenen Kabeljau über einen gewichtsmäßigen Anteil von 30 % am Gesamtgewicht aller an Bord befindlichen Meerestiere hinaus an Bord zu behalten, es sei denn, die Maschenöffnung solcher Fanggeräte beträgt 140 mm oder mehr.

Artikel 8

(1) Es ist verboten, im ICES-Untergebiet IV und/oder der ICES-Division IIa Grundschleppnetze mit Maschenöffnungen im Bereich 70 mm bis 79 mm einzusetzen. Im Jahr 2002 allerdings dürfen Gemeinschaftsschiffe und norwegische Schiffe in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Untergebiets IV mit Grundschleppnetzen, Baumkurren ausgenommen, fischen, die Steerte aufweisen, deren Maschenöffnung an keiner Stelle weniger als 70 mm beträgt und die vollständig aus Quadratmaschen-Netzmaterial gearbeitet sind.

Die mit solchen Schleppnetzen getätigten und an Bord behaltenen Fänge bestehen zu mindestens 30 % aus Kaisergranat.

(2) Das Verbot des Fischfangs mit Grundscheerbrettnetzen, Zweischiffgrundschleppnetzen oder Snurrewaden im nördlichen Teil des ICES-Untergebiets IV gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gilt nicht.

Artikel 9

Unbeschadet der Vorschrift von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dürfen norwegische Schiffe in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Untergebiets IV mit Grundschleppnetzen des Maschenöffnungsbereichs 32 mm bis 54 mm, in die in Übereinstimmung mit den norwegischen Rechtsvorschriften Sortiergitter eingezogen wurden, auf Pandalus-Garnelen fischen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(2) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1.

(3) ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5.

(4) ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23.

(5) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.