32001R1919

Verordnung (EG) Nr. 1919/2001 der Kommission vom 28. September 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 931/2001 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von Brotweichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle zur Ausfuhr in die AKP-Länder

Amtsblatt Nr. L 261 vom 29/09/2001 S. 0044 - 0045


Verordnung (EG) Nr. 1919/2001 der Kommission

vom 28. September 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 931/2001 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von Brotweichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle zur Ausfuhr in die AKP-Länder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000(4), legt die Verfahren und Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen fest.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 931/2001 der Kommission(5) wurde eine Dauerausschreibung für den Verkauf von Brotweichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle zur Ausfuhr in die AKP-Länder eröffnet. Für die in dieser Verordnung vorgesehene letzte Teilausschreibung muss nun ein späterer Termin festgelegt werden.

(3) Wegen der Verlängerung dieser Ausschreibung müssen einige Ausschreibungsbestimmungen geändert werden, insbesondere hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, die gewöhnlich vier Monate nach dem Monat ihrer Erteilung beträgt.

(4) Außerdem müssen die Frist für die Abholung der Ware und die entsprechenden Bestimmungen gestrichen werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 931/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Angebotsfrist für die folgende Teilausschreibung endet jeweils donnerstags um 9 Uhr (Ortszeit Brüssel).

Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung endet am 29. November 2001 um 9 Uhr (Ortszeit Brüssel)."

2. Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "(1) Angebote werden nur angenommen, wenn

- der Bieter den schriftlichen Nachweis einer amtlichen Stelle des AKP-Bestimmungslandes oder einer Gesellschaft mit Betriebssitz in diesem Land vorlegt, dass er einen kommerziellen Liefervertrag zur Ausfuhr der betreffenden Menge Weichweizen in einen oder mehrere AKP-Staaten aus einer der Gruppen in Anhang I geschlossen hat. Die Nachweise müssen mindestens zwei Arbeitstage vor Ablauf der Teilausschreibung, für die die Angebote eingereicht werden, bei den zuständigen Stellen hinterlegt werden;".

3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis Ende des vierten darauf folgenden Monats."

4. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7

Der Zuschlagsempfänger bezahlt die Ware vor ihrer Abholung zu dem im Angebot genannten Preis. Die fällige Zahlung für jede abgeholte Partie ist unteilbar."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24.

(5) ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 12.