32001R1779

Verordnung (EG) Nr. 1779/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Erteilung von A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch

Amtsblatt Nr. L 240 vom 08/09/2001 S. 0008 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 1779/2001 der Kommission

vom 7. September 2001

zur Erteilung von A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung sowie zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente für aus Drittländern eingeführten Knoblauch(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1510/2001(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 setzt die Kommission einen einheitlichen Verringerungssatz fest und setzt die Erteilung von A-Lizenzen für spätere Anträge aus, wenn die Mengen, für die A-Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbare Menge überschreiten.

(2) Da die am 3. und 4. September 2001 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 für Erzeugnisse mit Ursprung in China beantragten Mengen die verfügbare Menge überschreiten, ist daher festzulegen, in welchem Umfang die A-Lizenzen erteilt werden und die Erteilung im Fall der später gestellten Anträge ausgesetzt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 am 3. und 4. September 2001 gestellten und der Kommission am 5. September 2001 übermittelten Anträge auf Erteilung von A-Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in China werden unter Hinweis auf Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung für:

- 31,261 % der beantragten Mengen an die traditionellen Einführer,

- 0,907 % an die neuen Einführer erteilt.

Artikel 2

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 nach dem 4. September und vor dem 3. Dezember 2001 gestellten Einfuhrlizenzanträge für Erzeugnisse mit Ursprung in China werden abgelehnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 8. September 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 35.

(2) ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 21.