32001R1724

Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern

Amtsblatt Nr. L 234 vom 01/09/2001 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 23. Juli 2001

über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist besorgt über die Bedrohung durch Antipersonenlandminen und andere nicht zur Wirkung gelangte Sprengmittel in Regionen, in denen sich Bevölkerungsgruppen um die Bewältigung der Folgen bewaffneter Konflikte bemühen.

(2) Antipersonenlandminen verursachen Leid und Unfälle, insbesondere in den ärmsten Regionen der Welt, und behindern ernstlich die wirtschaftliche Entwicklung, die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen, die Maßnahmen der humanitären Hilfe, den Wiederaufbau und die Rehabilitation sowie die Wiederherstellung normaler gesellschaftlicher Verhältnisse.

(3) Die Gemeinschaft ist entschlossen, einen vollwertigen Beitrag dazu zu leisten, dass Antipersonenlandminen in den kommenden Jahren weltweit vollständig abgeschafft werden.

(4) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten leisten den bedeutendsten Beitrag zu den umfassenderen internationalen Bemühungen, das tragische Problem der Antipersonenlandminen zu bewältigen.

(5) Die Aktion zur völligen Abschaffung von Antipersonenlandminen befindet sich noch in einem frühen Stadium und die Gemeinschaft sollte daher weiterhin eine entschlossene Führungsrolle übernehmen, bis dieses Ziel voll und ganz verwirklicht ist.

(6) Diese Verordnung ist eine direkte Folgemaßnahme des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Übereinkommen von Ottawa).

(7) Daher sollte die finanzielle Unterstützung vorrangig solchen Entwicklungsländern gewährt werden, die sich für die Abschaffung von Antipersonenlandminen einsetzen und dem Übereinkommen von Ottawa beigetreten sind.

(8) Die Antiminenaktion der Gemeinschaft ist oft Bestandteil der Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, Rehabilitation, Wiederaufbau und Entwicklung; sie ist jedoch zugleich eine eigenständige und spezifische Tätigkeit, die eigenen Prioritäten, operationellen Anforderungen und politischen Imperativen gehorcht.

(9) Derartige neue und bestehende Aktionen werden als Bestandteil solcher Tätigkeiten sowie im Fall von Rahmenprogrammen für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Antiminentechnologie weiterhin aus speziellen Haushaltslinien finanziert und gegebenenfalls im Rahmen dieser Verordnung unterstützt, ergänzt und koordiniert.

(10) Damit die Gemeinschaft einen wirksamen Beitrag zur Durchführung von präventiven Antiminenaktionen leisten kann, muss in Verbindung mit den Maßnahmen zur Vernichtung verlegter Antipersonenminen eine Aktion der Gemeinschaft zur Vernichtung von Beständen an Antipersonenlandminen erlaubt werden.

(11) Die wissenschaftliche Forschung sollte vorangetrieben werden mit dem Ziel, Technologien zu entwickeln, die die Detektion von Minen erleichtern und die präzisere Erkennung verminter Gebiete ermöglichen.

(12) Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, die Wirksamkeit der von ihr finanzierten Minenräumaktionen zu überprüfen. Dazu muss sie geeignete technische Instrumente und gegebenenfalls auch militärische Technologien einsetzen.

(13) Mit dieser Verordnung soll die Grundlage für ein kohärentes und effizientes Konzept für die Antiminenaktion der Gemeinschaft in Entwicklungsländern geschaffen und dafür eine auf der engen Zusammenarbeit der Kommission, der Mitgliedstaaten und der internationalen Gemeinschaft in allen Phasen der Antiminenaktionen beruhende integrierte Strategie gefördert werden.

(14) Dieses Prinzip sollte die Gemeinschaft jedoch nicht daran hindern, auf humanitäre Notsituationen in aller Welt zu reagieren.

(15) Diese Aktionen müssen mit der allgemeinen Außenpolitik der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, vereinbar sein.

(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden.

(17) Da Antipersonenlandminen Leben bedrohen und in der ganzen Welt verbreitet sind, müssen effiziente, flexible und im Bedarfsfall rasche Beschlussfassungsverfahren für die Finanzierung von Gemeinschaftsaktionen vorgesehen werden.

(18) In dieser Verordnung wird für ihre gesamte Laufzeit ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4) bildet.

(19) Die Gemeinschaft sollte größtmögliche Transparenz bei der Abwicklung der finanziellen Unterstützung und eine strenge Kontrolle der Verwendung der Mittel gewährleisten.

(20) Der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die Bekämpfung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil dieser Verordnung -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren für die Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen gegen Antipersonenlandminen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft festgelegt und es wird zugleich eine kohärente und einheitliche Strategie für humanitäre Minenräumaktionen entwickelt, um dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (nachstehend als "Übereinkommen von Ottawa" bezeichnet) zu entsprechen.

(2) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden im Hoheitsgebiet von Entwicklungsländern oder in direktem Zusammenhang mit Krisensituationen in diesen Ländern durchgeführt, wobei den schwächsten unter ihnen und den Entwicklungsländern, die sich gerade um die Bewältigung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte bemühen, Priorität eingeräumt wird.

Antiminenaktionen werden in alle Länderstrategien für die von dem Problem der Antipersonenlandminen betroffenen Entwicklungsländer einbezogen.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaftsaktion im Rahmen dieser Verordnung ist darauf ausgerichtet, Länder, die unter den Folgen einer Verminung mit Antipersonenlandminen leiden, auf folgende Weise bei der Herstellung der für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlichen Bedingungen zu unterstützen:

a) durch die Unterstützung der Ausarbeitung, Überwachung und Durchführung einer zivilen Antiminenstrategie;

b) durch die Unterstützung der betroffenen Staaten bei der Durchführung des Übereinkommens von Ottawa;

c) durch den Aufbau und die Erhaltung internationaler Strukturen und örtlicher Kapazitäten in den betroffenen Ländern für die möglichst wirksame Durchführung von Antiminenaktionen;

d) durch Unterstützung in humanitären Notsituationen, durch die Prävention von Unfällen und durch die Förderung der Rehabilitation von Minenopfern;

e) durch die Förderung der Erprobung unter realen Bedingungen und des operationellen Einsatzes geeigneter Ausrüstung und Techniken für Antiminenaktionen;

f) durch die Förderung der Koordinierung mit den Endbenutzern des Minenräumgeräts bereits in frühen Forschungsstadien und durch die Unterstützung der Verwendung dieser Technologien in den ärmsten der vom Minenproblem betroffenen Länder;

g) durch die Förderung von Minenräumaktionen, die mit der lokalen Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung der betroffenen Region vereinbar sind;

h) durch die Verstärkung der Koordinierung zwischen den internationalen Akteuren, die an Antiminenaktionen beteiligt sind.

(2) Die im Rahmen dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen können sämtliche mit Aktionen gegen Antipersonenlandminen verbundenen Tätigkeiten umfassen, durch die die Verwirklichung von Zielen gefördert wird, die für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlich sind; hierzu gehören:

a) Aufklärung über Minen;

b) Ausbildung von Spezialisten;

c) Vermessung und Kennzeichnung mutmaßlicher Minengebiete;

d) Detektion und Erkennung von Antipersonenlandminen;

e) Minenräumung nach humanitären Gesichtspunkten sowie Vernichtung verlegter Antipersonenminen und im Zusammenhang hiermit von Antipersonenlandminen-Beständen;

f) Hilfsmaßnahmen für Opfer, Rehabilitation und sozioökonomische Wiedereingliederung von Minenopfern;

g) Informationsmanagement, das auch geografische Informationssysteme umfasst;

h) andere Tätigkeiten, die zur Minderung der Auswirkungen von Antipersonenlandminen auf die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt beitragen.

(3) Im Rahmen von Absatz 2 haben Maßnahmen in den von Minenproblemen am schwersten betroffenen Ländern Priorität, in denen Antipersonenlandminen oder in Verbindung hiermit andere nicht zur Wirkung gelangte Sprengmittel zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern oder die Präsenz dieser Kampfmittel oder entsprechende Vermutungen ein wesentliches Hindernis für die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen und der sozialen Tätigkeit oder für die Entwicklung darstellen und daher besondere langfristige Unterstützung erforderlich ist, die im Rahmen von humanitärer Soforthilfe oder Wiederaufbauhilfe nicht geleistet werden kann.

(4) Zur Gewährleistung von Kohärenz, Komplementarität und Synergie der Programme für regionale Zusammenarbeit und der Projekte für humanitäre Hilfe, Rehabilitation, Wiederaufbau und wirtschaftliche Entwicklung werden die Antiminenaktionen, für die im Rahmen solcher Programme und Projekte Mittel bereitgestellt werden können, weiterhin aus der Haushaltslinie finanziert, aus der auch die entsprechende Hauptaktion finanziert wird. Diese Tätigkeiten können gegebenenfalls durch im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Antiminenaktionen ergänzt oder unterstützt werden.

Artikel 3

Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, kommen grundsätzlich solchen Ländern zugute, die sich für die Abschaffung von Antipersonenlandminen einsetzen und dem Übereinkommen von Ottawa beigetreten sind. Ausnahmen können gemacht werden in humanitären Notsituationen, im Bereich der Hilfe für Minenopfer und zur unmittelbaren Unterstützung von gefährdeten Bevölkerungsgruppen wie Flüchtlinge und Vertriebene oder wenn die Landesregierung nicht handlungsfähig ist.

Artikel 4

(1) Zu den Partnern, die im Rahmen dieser Verordnung für eine finanzielle Unterstützung in Frage kommen, zählen regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen (NRO), Landes-, Provinz- und Kommunalbehörden sowie deren Abteilungen und Körperschaften, Institute sowie öffentliche und private Akteure mit geeignetem Fachwissen und Erfahrung.

(2) Die Teilnahme an den Ausschreibungen und der Auftragsvergabe steht allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten und dem jeweiligen Empfängerland zu gleichen Bedingungen offen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Teilnahme auf Drittländer ausgedehnt werden.

(3) Unternehmen und andere Organisationen, die an Ausschreibungen teilnehmen, müssen nachweisen, dass gemäß ihrer Unternehmenspolitik ihre Mitarbeiter nicht einem ungebührlich hohen Risiko ausgesetzt sind und dass diese Unternehmenspolitik durch eine angemessene Unfall- und Haftpflichtversicherung unterstützt wird.

Artikel 5

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel der Gemeinschaft können für Folgendes verwendet werden: die Finanzierung von technischer Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen, Personal oder anderen Dienstleistungen im Rahmen von Antiminenaktionen; Erprobung von Ausrüstungen und Methoden; logistische Unterstützung, Beschaffung, Bereitstellung und Lagerung von Ausrüstungen und Materialien sowie Bauarbeiten, die zur Durchführung von Antiminenaktionen erforderlich sind; Studien und Konferenzen sowie Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Koordinierung von Antiminenaktionen; Evaluierungs- und Überwachungsmissionen; Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie zur Finanzierung der Ausgaben für die Herausstellung des Gemeinschaftscharakters der Hilfe.

(2) Die Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen gewährt.

(3) Sind Maßnahmen Gegenstand von Finanzvereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Empfängerländern, so ist in diesen Vereinbarungen festzulegen, dass die Gemeinschaft keine Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu zahlen hat.

Artikel 6

Der Finanzrahmen für die Durchführung der Antiminenaktionen der Gemeinschaft im Rahmen aller im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 4 anwendbarer Verordnungen wird für den Zeitraum 2002 bis 2009 auf 240 Mio. EUR festgelegt. Von diesem Betrag werden 140 Mio. EUR für Antiminenaktionen im Rahmen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern(5) bereitgestellt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem für die betreffende Region zuständigen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Die Kommission erleichtert auf der Grundlage eines regelmäßigen Informationsaustausches, der auch den Informationsaustausch vor Ort einschließt, die effiziente Koordinierung der Hilfe, die die Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten leisten, um die Kohärenz und Komplementarität ihrer Programme zu erhöhen.

(2) Die Kommission kann Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, suchen.

(3) Die Kommission unterstützt die Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Gebern und Akteuren, vor allem mit den Mitgliedern des UN-Systems und mit NRO sowie mit einschlägigen Zentren wie dem Internationalen Zentrum für humanitäre Landminenräumung in Genf (Geneva International Centre for Humanitarian Demining, GICHD).

(4) Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sichtbar zu machen, welchen Beitrag die Gemeinschaft leistet.

Artikel 9

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden von der Kommission gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in den Artikeln 116 und 118 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6) vorgesehen sind, bewertet, beschlossen und verwaltet.

(2) Finanzierungsbeschlüsse, die 3 Mio. EUR übersteigen, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 gefasst.

(3) Die Kommission unterrichtet den zuständigen Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 über jeden Finanzierungsbeschluss mit einem Mittelbedarf von weniger als 3 Mio. EUR. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Annahme des Finanzierungsbeschlusses.

(4) Die Kommission kann Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 angenommenen Finanzierungsbeschlüsse fassen, wenn diese keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen, mit sich bringen.

Artikel 10

(1) Die Projekte müssen in den größeren Rahmen der Entwicklungs- und Wiederaufbauarbeit für das betroffene Land oder die Region integriert, nach ihrer Priorität geordnet und anhand ihrer positiven Auswirkungen und Kosteneffizienz bewertet werden.

(2) Soweit möglich, sollte das Projekt eindeutig in ein nationales Programm gegen Antipersonenlandminen eingebunden werden, das von der Regierung des Empfängerlandes oder der lokalen Bevölkerung in Zusammenarbeit mit den NRO oder von einer internationalen Institution mit entsprechendem Mandat koordiniert wird. Das Ziel ist die Übernahme des Projekts durch das Empfängerland selbst oder die lokale Bevölkerung oder die NRO innerhalb einer angemessenen Frist, um die lokalen Kapazitäten und die Nachhaltigkeit des Projekts zu stärken.

Artikel 11

Die im Rahmen dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen vor, dass die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Haushaltsordnung, festgelegt werden.

Ferner kann die Kommission gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(7) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(8) gewährleisten.

Artikel 12

Um die Koordinierung und Programmierung mehrjähriger Antiminenaktionen zu erleichtern, wird in einer gemeinsamen Sitzung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschüsse regelmäßig ein Antipersonenlandminen (APL)-Strategiepapier mit den horizontalen Leitlinien und Prioritäten für die Antiminenaktion der Gemeinschaft und den Bezugsdaten für ihre Umsetzung vorgelegt, das nach den Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 zu prüfen ist. Das APL-Strategiepapier umfasst unter anderem ein mehrjähriges Richtprogramm und Verweise auf bestehende nationale und regionale Antiminenprogramme sowie auf Beiträge anderer Geber einschließlich der Mitgliedstaaten und auf Antiminenaktionen der Gemeinschaft, die aus anderen Haushaltslinien der Gemeinschaft finanziert werden. Das APL-Strategiepapier wird auch dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt.

Artikel 13

(1) Die Kommission nimmt regelmäßig eine Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die Ziele der Maßnahmen erreicht wurden, und um Leitlinien für die Steigerung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzuzeigen.

(2) Die Kommission legt in ihrem Jahresbericht über die EG-Entwicklungszusammenarbeit an das Europäische Parlament und den Rat Informationen über den Fortschritt bei allen Maßnahmen der Gemeinschaft sowie über die Ergebnisse der Evaluierungen vor. In dem Bericht sind konkrete Angaben über die durchgeführten Aktionen und die entsprechenden Beträge aus den einzelnen Haushaltslinien zu machen.

Artikel 14

Alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung aller Antiminenaktionen der Gemeinschaft zusammen mit Empfehlungen für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschlägen für ihre Änderung.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001.

Für das Europäische Parlament

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 248 E vom 29.8.2000, S. 115, undABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 168.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 31. Mai 2001 (ABl. C 213 vom 31.7.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001.

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(5) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).

(7) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.