32001R1619

Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel und Birnen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89

Amtsblatt Nr. L 215 vom 09/08/2001 S. 0003 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 1619/2001 der Kommission

vom 6. August 2001

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel und Birnen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Äpfel und Birnen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission vom 10. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen und zur Änderung der Verordnung Nr. 58 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 730/1999(4), ist mehrfach geändert worden, so dass die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Regelung für Äpfel und Birnen von den anderen unter die Verordnung (EWG) Nr. 920/89 fallenden Erzeugnissen zu trennen, eine Neufassung der Regelung vorzunehmen und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 aufzuheben. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm für Äpfel und Birnen zu berücksichtigen.

(3) Die Anwendung dieser Norm hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zu einer Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(4) Die Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung und die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. Da es sich bei der Klasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für die folgenden Erzeugnisse ist im Anhang festgelegt:

- Äpfel des KN-Codes ex 0808 10;

- Birnen des KN-Codes ex 0808 20.

Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

- einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad;

- geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 920/89 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.

2. Anhang III wird gestrichen

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat ihres Inkrafttretens folgt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3) ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 19.

(4) ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 14.

ANHANG

NORM FÜR ÄPFEL UND BIRNEN

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Äpfel und Birnen der aus Malus domestica Borkh. und Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel und Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Äpfel und Birnen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen Äpfel und Birnen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, sein:

- ganz;

- gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

- sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

- praktisch frei von Schädlingen;

- praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Früchte müssen außerdem sorgfältig gepflueckt worden sein.

Entwicklung und Zustand der Äpfel und Birnen müssen so sein, dass sie

- die Reifung fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann(1),

- Transport und Hantierung aushalten und

- in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B. Klasseneinteilung

Äpfel und Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse Extra

Äpfel und Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen(2) und einen unverletzten Stiel besitzen.

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

Die Birnen dürfen nicht grießig sein.

ii) Klasse I

Äpfel und Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen(3).

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

- ein leichter Formfehler,

- ein leichter Entwicklungsfehler,

- ein leichter Farbfehler,

- leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:

- längliche Fehler bis zu 2 cm Länge;

- sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen;

- leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.

Bei Äpfeln kann der Stiel fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist. Bei Birnen kann der Stiel leicht beschädigt sein.

Die Birnen dürfen nicht grießig sein.

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Äpfel und Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen(4).

Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Früchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

- Formfehler,

- Entwicklungsfehler,

- Farbfehler,

- Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:

- längliche Fehler bis zu 4 cm Länge,

- sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, einschließlich leicht verfärbter Druckstellen, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen.

III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt. In letzterem Fall ist das Mindestgewicht jedoch so festzusetzen, dass sämtliche Früchte den jeweiligen nachstehend angegebenen Mindestdurchmesser erreichen.

Für alle Klassen sind folgende Mindestdurchmesser vorgeschrieben:

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Ausnahmsweise wird keine Mindestgröße für Sommerbirnen vorgeschrieben, die in der Liste in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind und die in der Zeit zwischen dem 10. Juni und dem 31. Juli jeden Jahres versendet werden.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe im Packstück zu gewährleisten, ist der Unterschied im Durchmesser für Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:

- 5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Reihen und Lagen gepackt sind(5).

- 10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Fertigpackungen verpackt sind(6).

Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Fertigpackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse Extra

5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel oder Birnen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen.

ii) Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel oder Birnen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Birnen ohne Stiel.

iii) Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel oder Birnen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Früchte mit Fäulnisbefall, stärkeren Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % nach Anzahl und Gewicht Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:

- bedeutender Befall durch Korkfleckenkrankheit (Stippigkeit) oder Glasigkeit,

- leichte Verletzungen oder nicht vernarbte Risse,

- sehr leichte Fäulnisstellen,

- Vorhandensein von Schädlingen im Inneren der Frucht und/oder durch Schädlinge verursachte Schäden des Fruchtfleisches.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen:

a) für Früchte, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die der nächsthöheren oder nächstniedrigeren als der auf dem Packstück angegebenen Größe entsprechen, wobei für Früchte der kleinsten Größe eine Hoechstabweichung von 5 mm unter der Mindestgröße zulässig ist.

b) für Früchte, die nicht den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die nicht die vorgeschriebene Mindestgröße erreichen, diese aber um höchstens 5 mm unterschreiten.

V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel oder Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

Für die Klasse Extra ist außerdem eine einheitliche Färbung vorgeschrieben.

Im Fall von Äpfeln in Kleinpackungen für den Verkauf an den Verbraucher und mit einem Nettogewicht von höchstens 3 kg ist Einheitlichkeit hinsichtlich der Sorte nicht vorgeschrieben. Bei der Vermarktung verschiedener Apfelsorten in ein und derselben Verpackung ist der einheitliche Ursprung der Äpfel nicht erforderlich.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Äpfel und Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

C. Aufmachung

Früchte der Klasse Extra müssen in Reihen und Lagen verpackt sein.

VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe "Packer und/oder Absender" (oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein.

B. Art des Erzeugnisses

- "Äpfel" oder "Birnen", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

- Name der Sorte oder gegebenenfalls der Sorten.

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Im Fall einer für den Verkauf an den Verbraucher bestimmten Verpackung mit verschiedenen Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs gemäß Ziffer V Buchstabe A Absatz 3 ist für jede der betreffenden Apfelsorten das Ursprungsland anzugeben.

D. Handelsmerkmale

- Klasse,

- Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.

Erfolgt die Angabe nach der Größe, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

a) bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch den Mindest- und den Hoechstdurchmesser;

b) bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch den Durchmesser der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe "und darüber" oder "+" oder gegebenenfalls durch den Durchmesser der größten Frucht im Packstück.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

(1) Aufgrund der sortentypischen Merkmale der Sorte Fuji bezüglich der Pflueckreife ist eine radiale Glasigkeit zulässig, sofern sie sich auf den Bereich der Gefäßbündel der jeweiligen Frucht beschränkt.

(2) In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung bei Äpfeln definiert und eine nichterschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten.

(3) In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung bei Äpfeln definiert und eine nichterschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten.

(4) In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung bei Äpfeln definiert und eine nichterschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten.

(5) Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 10 mm betragen.

(6) Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 20 mm betragen.

ANLAGE

1. KRITERIEN FÜR DIE FÄRBUNG DER ÄPFEL

Die Apfelsorten werden nach ihrer Färbung in vier Gruppen eingeteilt:

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2. KRITERIEN FÜR DIE BEROSTUNG DER ÄPFEL

Die Apfelsorten werden nach ihrer Berostung in zwei Gruppen eingeteilt:

Gruppe R: Apfelsorten, bei denen die Berostung ein Merkmal der Schale ist und bei Übereinstimmung mit dem sortentypischen Aussehen keinen Mangel darstellt.

Bei den anderen nicht zur Gruppe R gehörenden Sorten ist die Berostung innerhalb der folgenden Grenzen zulässig:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. KRITERIEN FÜR DIE GRÖSSE DER ÄPFEL UND BIRNEN

Die Apfel- und Birnensorten werden nach ihren Größenmerkmalen in drei Gruppen eingeteilt:

Gruppe GF: Großfrüchtige Apfel- und Birnensorten gemäß Titel III Absatz 2 der vorliegenden Norm,

Gupppe SB: Sommerbirnen gemäß Titel III Absatz 3 der vorliegenden Norm.

Andere Sorten.

4. NICHTERSCHÖPFENDE LISTE DER NACH IHRER FÄRBUNG, BEROSTUNG UND GRÖSSE EINGETEILTEN APFELSORTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. NICHTERSCHÖPFENDE LISTE DER NACH IHRER GRÖSSE EINGETEILTEN BIRNENSORTEN:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>