32001R1511

Verordnung (EG) Nr. 1511/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Ausfuhrlizenzanträgen für Erzeugnisse des Sektors Eier stattgegeben wird

Amtsblatt Nr. L 200 vom 25/07/2001 S. 0022 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 1511/2001 der Kommission

vom 24. Juli 2001

zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Ausfuhrlizenzanträgen für Erzeugnisse des Sektors Eier stattgegeben wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1371/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2336/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/95 sind Sondermaßnahmen anzuwenden, wenn die Ausfuhrlizenzanträge Mengen betreffen, welche die unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1516/96 der Kommission(4), genannten Beschränkungen normal abgesetzten Mengen und/oder die dazugehörigen Ausgaben überschreiten oder zu überschreiten drohen.

(2) Auf dem Markt für bestimmte Erzeugnisse des Sektors Eier stellen sich Probleme. Die bevorstehende Änderung der diesbezüglichen Erstattungen hat zur Folge, dass Ausfuhrlizenzen für spekulative Zwecke beantragt werden. Die Erteilung von Lizenzen für die am 16. und 17. Juli 2001 beantragten Mengen könnte außerdem zur Folge haben, dass die Mengen überschritten werden, die für einen normalen Absatz erforderlich wären. Es sind deshalb die Anträge abzulehnen, für welche noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unerledigte, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1371/95 im Sektor Eier am 16. und 17. Juli 2001 gestellte Ausfuhrlizenzanträge, für die ab 25. Juli 2001 für die in Anhang I der vorstehenden Verordnung genannte Kategorie 3 Ausfuhrlizenzen erteilt werden müßten, werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juli 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 16.

(2) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 16.

(3) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

(4) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 99.