32001R1477

Verordnung (EG) Nr. 1477/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich des Lieferzeitraums im Wirtschaftsjahr 2000/01

Amtsblatt Nr. L 195 vom 19/07/2001 S. 0031 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 1477/2001 der Kommission

vom 18. Juli 2001

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich des Lieferzeitraums im Wirtschaftsjahr 2000/01

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 610/2001(4). Nach Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung erfolgt die Lieferung bis Ende des zweiten Monats nach der Angebotsannahme, spätestens jedoch bis 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres.

(2) Für die Interventionsstellen haben sich im Wirtschaftsjahr 2000/01 bezüglich der Einführung eines geeigneten Lagerhaltungs-, Warenkontroll- und -abnahmeverfahrens Schwierigkeiten ergeben mit der Folge, dass bei der Angebotsannahme und der Übernahme der Lieferungen Verspätungen eingetreten sind. Angesichts dieser Schwierigkeiten ist es gerechtfertigt, im Wirtschaftsjahr 2000/01 von dem für die Lieferung an die Interventionsstellen vorgesehenen Lieferzeitraum abzuweichen.

(3) Angesichts der Lage, mit der die Interventionsstellen konfrontiert sind, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/98 endet der Lieferzeitraum im Wirtschaftsjahr 2000/01 mit dem dritten Monat nach der Angebotsannahme, spätestens jedoch am 31. August 2001.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 3.

(3) ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21.

(4) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 17.