32001R1473

Verordnung (EG) Nr. 1473/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 durchgeführte 48. Teilausschreibung

Amtsblatt Nr. L 195 vom 19/07/2001 S. 0020 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 1473/2001 der Kommission

vom 18. Juli 2001

zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 durchgeführte 48. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/2001(3), werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers durchgeführt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 ist gegebenenfalls ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes festzusetzen.

(3) Nach Prüfung der Angebote sind für die 48. Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten Bestimmungen festzulegen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 durchgeführte 48. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 37,458 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 69.

(3) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 61.