32001R1395

Verordnung (EG) Nr. 1395/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 187 vom 10/07/2001 S. 0037 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 1395/2001 der Kommission

vom 9. Juli 2001

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 134/1999(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f) genannte Fleisch vor.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f) die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs mit Ursprung in und Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, die im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11500 t festgesetzt.

(3) Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Jedem vom 1. bis 5. Juli 2001 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2) Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats August 2001 für 1806,667 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juli 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10.

(2) ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 22.