32001R1355

Verordnung (EG) Nr. 1355/2001 der Kommission vom 4. Juli 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen

Amtsblatt Nr. L 182 vom 05/07/2001 S. 0024 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 1355/2001 der Kommission

vom 4. Juli 2001

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 811/2000(2) insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1644/96 der Kommission(3) sind Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen erlassen worden. Gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung müssen für die Beihilfegewährung die betreffenden Anbauflächen vollständig eingesät und abgeerntet und auf ihnen alle üblichen Arbeiten unter normalen Wachstumsbedingungen durchgeführt worden sein.

(2) Die außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse, die Portugal und einige Regionen Spaniens betroffen haben, haben es den noch andauernden Kulturen nicht erlaubt, sich normal zu entwickeln und eine nennenswerte Samenmenge auszubilden. Hierdurch ergeben sich voraussichtliche Erträge weit unter dem Normalumfang, die eine Ernte wirtschaftlich unrentabel machen. Bei Unterbleiben des Erntevorgangs verlieren die betreffenden Erzeuger jedoch ihren Anspruch auf die Hektarbeihilfe, weil sie die Ernteverpflichtung nicht eingehalten haben.

(3) Angesichts der vorstehend beschriebenen Situation ist es gerechtfertigt, hinsichtlich der Ernteverpflichtung eine Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1644/96 zuzugestehen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 kommen abweichend von Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1644/96 in Portugal und in Spanien, mit Ausnahme der autonomen Regionen Galicia, Asturias, Cantabria, País Vasco und Canarias, die für die Erzeugung von mit Körnerleguminosen eingesäten Anbauflächen, die nicht abgeerntet worden sind, weiterhin für die Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 in Betracht, sofern

- die betreffenden Anbauflächen bis zum normalen Erntezeitpunkt der Körnerleguminosen nicht für irgendeine andere Kultur genutzt worden sind und

- alle anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1644/96 festgelegten Bedingungen eingehalten worden sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4.

(2) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 1.

(3) ABl. L 207 vom 17.8.1996, S. 1.