32001R1343

Verordnung (EG) Nr. 1343/2001 der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/2001 S. 0016 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 1343/2001 der Kommission

vom 3. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe

(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission(3) sind die Zahlungsbedingungen für die Ausgangserzeugnisse in den Verträgen zwischen Verarbeitern und Erzeugerorganisationen festzulegen, wobei die Zahlungsfrist höchstens 60 Tage ab Lieferung der jeweiligen Partie betragen darf.

(2) Um die Regelung etwas flexibler zu machen und deren verwaltungsmäßige Durchführung zu erleichtern, ist die Frist bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach dem Liefermonat zu verlängern. Die neue Frist darf nur für Verträge gelten, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geschlossen wurden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e) erhält folgende Fassung: "e) den zu zahlenden Preis für die Ausgangserzeugnisse, gegebenenfalls gestaffelt nach Sorte und/oder Qualität und/oder Lieferzeitraum.

Bei Tomaten/Paradeisern, Pfirsichen und Birnen sind im Vertrag auch die Lieferstufe, auf die sich der Preis bezieht, und die Zahlungsbedingungen anzugeben. Eine etwaige Zahlungsfrist darf nicht mehr als zwei Monate nach Ende des Liefermonats der jeweiligen Partie betragen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9.

(3) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16.