32001R1261

Verordnung (EG) Nr. 1261/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend die Lieferverträge für Zuckerrüben und die Anwendung von Zu- und Abschlägen bei den Zuckerrübenpreisen

Amtsblatt Nr. L 178 vom 30/06/2001 S. 0046 - 0047


Verordnung (EG) Nr. 1261/2001 der Kommission

vom 27. Juni 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend die Lieferverträge für Zuckerrüben und die Anwendung von Zu- und Abschlägen bei den Zuckerrübenpreisen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 über die Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen zum Kauf von Zuckerrüben werden als vertragsschließende Parteien einerseits Zuckerrübenverkäufer und andererseits Zuckerhersteller definiert. Der Zuckerrübenverkäufer kann die von ihm verkauften Zuckerrüben entweder selbst anbauen oder von einem Rübenanbauer kaufen. Angesichts der Bedeutung des Liefervertrags innerhalb des Quotensystems kann jedoch nur ein zwischen dem Zuckerhersteller und dem Zuckerrübenanbauer abgeschlossener Vertrag als Liefervertrag im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung angesehen werden.

(2) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sieht vor, dass der Zuckerhersteller einen Teil seiner Erzeugung auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung dieses Zuckerwirtschaftsjahres übertragen kann. Infolgedessen kann dem Zuckerhersteller für dieses Zuckerwirtschaftsjahr der Abschluss von Lieferverträgen zum Zuckerrübenmindestpreis nur für die in seiner Grundquote enthaltene Zuckermenge, die er noch nicht produziert hat, vorgeschrieben werden. Es ist daher angebracht, die Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung für den Fall einer solchen Übertragung anzupassen.

(3) Für ein gutes Funktionieren des Quotensystems sollten die in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erwähnten Begriffe "vor der Aussaat" und "Mindestpreis" präzisiert werden.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Zuckerhersteller verpflichtet, beim Kauf von Zuckerrüben, die zur Zuckerverarbeitung innerhalb der Hoechstquote bestimmt und zur Zuckerverarbeitung geeignet sind, mindestens einen Mindestpreis zu zahlen, der durch die Anwendung von Zu- oder Abschlägen entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt wird.

(5) Die Qualität und damit der Wert der Zuckerrüben bestimmen sich in erster Linie nach ihrem Zuckergehalt.

(6) Der Wert der Zuckerrüben, die von der Standardqualität abweichen, lässt sich am besten anhand einer zu diesem Zweck aufzustellenden Skala von Zu- und Abschlägen ermitteln, die in Prozent des Mindestpreises ausgedrückt werden.

(7) In Anbetracht der Erfahrung, die die Beteiligten während eines sehr langen Zeitraums gewonnen haben, ist es angezeigt, ihnen die Möglichkeit zu geben, in den Verträgen oder Branchenvereinbarungen eine Definition der zur Zuckerverarbeitung geeigneten Zuckerrüben vorzusehen. Für die Zuckerrüben, die in der gesamten Gemeinschaft als zur Zuckerverarbeitung geeignet angesehen werden, kann eine Gemeinschaftsskala festgesetzt werden. Es ist angezeigt, ergänzende Abschläge für die Fälle zu bestimmen, in denen sich diese Definition auf einen Zuckergehalt bezieht, der niedriger als der geringste in der Gemeinschaftsskala angeführte Zuckergehalt ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Definition vorzunehmen, wenn die Vertragsparteien hierüber zu keiner Einigung gelangen.

(8) Insbesondere aufgrund der klimatischen Bedingungen weicht der industrielle Wert der in Italien erzeugten Zuckerrüben merklich von dem der im Norden der Gemeinschaft erzeugten Zuckerrüben ab. Es ist daher gerechtfertigt, diesem bereits erwähnten Unterschied im industriellen Wert der Zuckerrüben Rechnung zu tragen.

(9) Die in dieser Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen ersetzen die einschlägigen Bestimmungen in den Verordnungen (EWG) Nr. 246/68 der Kommission vom 29. Februar 1968 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Differenzierung von Lieferverträgen für Zuckerrüben(2), (EWG) Nr. 2497/69 der Kommission vom 12. Dezember 1969 über auf die Zuckerrübenpreise anwendbare Zu- und Abschläge(3) und (EWG) Nr. 2571/69 der Kommission vom 22. Dezember 1969 über die in Italien anwendbaren Abschläge auf die Zuckerrübenpreise(4). Diese Verordnungen sind daher aufzuheben.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt als Liefervertrag der zwischen dem Zuckerhersteller und dem Zuckerrübenverkäufer, der die von ihm verkauften Rüben anbaut, abgeschlossene Vertrag.

Artikel 2

Bei der Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird die Grundquote des Zuckerherstellers für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr um die übertragene Menge verringert, wenn der Zuckerhersteller einen Teil seiner Erzeugung gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung auf das folgende Zuckerwirtschaftsjahr überträgt.

Artikel 3

Als vor der Aussaat abgeschlossen gelten nur Verträge, die vor der Aussaat und

- vor dem 1. April in Italien und Griechenland,

- vor dem 1. Mai in den übrigen Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden.

Artikel 4

Der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Mindestpreis wird für jede Zuckerrübenlieferung um die in Artikel 5 dieser Verordnung festzusetzenden Zu- und Abschläge berichtigt.

Artikel 5

(1) Der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Mindestpreis wird pro 0,1 % Zuckergehalt

a) erhöht um mindestens:

i) 0,9 % für Zuckergehalte über 16 % und bis 18 % einschließlich,

ii) 0,7 % für Zuckergehalte über 18 % und bis 19 % einschließlich,

iii) 0,5 % für Zuckergehalte über 19 % und bis 20 % einschließlich;

b) herabgesetzt um höchstens:

i) 0,9 % für Zuckergehalte unter 16 % und über oder gleich 15,5 %,

ii) 1,0 % für Zuckergehalte unter 15,5 % und über oder gleich 14,5 %.

Bei Zuckergehalten über 20 % wird mindestens der auf 20 % angepasste Mindestpreis angewandt.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die in Absatz 1 unter den Buschstaben a) und b) genannten Prozentsätze, um die der Mindestpreis erhöht oder vermindert wird, in Italien jedoch mit dem Koeffizienten 0,75 multipliziert.

Artikel 6

(1) In Verträgen und in Branchenvereinbarungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können neben den in Artikel 5 genannten Zuschlägen und Abschlägen

a) ergänzende Zuschläge für Zuckergehalte über 20 % und

b) ergänzende Abschläge für Zuckergehalte unter 14,5 % vorgesehen werden.

Die in Absatz 1 genannten Verträge und Vereinbarungen können für Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt unter 14,5 % eine Definition der zur Zuckerverarbeitung geeigneten Zuckerrüben vorsehen, wenn für diese in den obengenannten Verträgen und Vereinbarungen ergänzende Abschläge für Zuckergehalte unter 14,5 % bis einschließlich zu dem in dieser Definition vorgesehenen Mindestzuckergehalt festgelegt werden.

Wenn die Verträge oder Vereinbarungen die in Unterabsatz 2 genannte Definition nicht vorsehen, kann der betreffende Mitgliedstaat diese Definition festlegen. In diesem Fall setzt er gleichzeitig die in Unterabsatz 2 genannten ergänzenden Abschläge fest.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Mindestpreis gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 in Italien jedoch bei Zuckergehalten unter 14,5 % pro 0,1 % Zuckergehalt um höchstens 0,75 % vermindert.

Artikel 7

Die Verordnungen (EWG) Nr. 246/68, (EWG) Nr. 2497/69 und (EWG) Nr. 2571/69 werden aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. L 53 vom 1.3.1968, S. 37.

(3) ABl. L 316 vom 17.12.1969, S. 15.

(4) ABl. L 321 vom 23.12.1969, S. 30.