32001R1081

Verordnung (EG) Nr. 1081/2001 der Kommission vom 1. Juni 2001 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95, (EWG) Nr. 1963/79 und (EG) Nr. 2768/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Fettsektor

Amtsblatt Nr. L 149 vom 02/06/2001 S. 0017 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 1081/2001 der Kommission

vom 1. Juni 2001

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95, (EWG) Nr. 1963/79 und (EG) Nr. 2768/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Fettsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 12 a und Artikel 20 a Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 205/73 der Kommission vom 25. Januar 1973 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Fettsektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1058/87(4), sind von wenigen Ausnahmen abgesehen hinfällig geworden. Deshalb ist es angezeigt, die Verordnung aufzuheben und die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 betreffend die Mitteilungen über den Warenaustausch und die Erstattung bei der Erzeugung in die Verordnung (EG) Nr. 1476/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Einfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl(5) und in die Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 der Kommission vom 6. September 1979 über die Durchführungsvorschriften zur Erzeugungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1458/89(7), aufzunehmen.

(2) Die Beobachtung der Marktpreise für Olivenöl der einzelnen Qualitäten ist erforderlich, um zu entscheiden, ob von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2768/98 der Kommission vom 21. Dezember 1998 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl(8) Gebrauch gemacht werden soll.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In die Verordnung (EG) Nr. 1476/95 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 1a

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) spätestens am 5. und 20. eines jeden Monats für die jeweils vorausgegangene Monatshälfte die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse,

b) im ersten Monat nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d) und e) der angegebenen Verordnung genannten Erzeugnisse

die Mengen, für die die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind, und in den Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Herkunft der Erzeugnisse.

Droht nach Ansicht eines Mitgliedstaats die Einfuhr oder Ausfuhr der Mengen, für die in diesem Mitgliedstaat Lizenzen beantragt worden sind, den Markt zu stören, so setzt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission davon in Kenntnis und teilt ihr die entsprechenden Mengen mit, aufgeschlüsselt nach Mengen, für welche Lizenzen beantragt, aber noch nicht erteilt bzw. angenommen sind, sowie Mengen, für die während der laufenden Monatshälfte Lizenzen erteilt wurden.

(2) Im Sinne dieses Artikels ist zu verstehen unter

a) der jedem 5. eines Monats vorausgegangenen Monatshälfte: der Zeitraum vom 16. bis zum Ende des Monats, der dem genannten Zeitpunkt vorausgeht,

b) der jedem 20. eines Monats vorausgegangenen Monatshälfte: der Zeitraum vom 1. bis 15. des betreffenden Monats."

(2) In die Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 2a

Bezüglich der in Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erstattung bei der Erzeugung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im ersten Monat eines jeden Wirtschaftsjahres mit, welche Mengen Olivenöl im vorangegangenen Wirtschaftsjahr unter Kontrolle gestellt worden sind."

(3) In die Verordnung (EG) Nr. 2768/98 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 3a

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission wöchentlich bis spätestens Mittwoch die in der Vorwoche auf den wichtigsten repräsentativen Märkten auf ihrem Territorium registrierten Durchschnittspreise für Olivenöl der im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Qualitäten.

Die Preismeldungen sind gegebenenfalls durch Anmerkungen zu Umfang und Repräsentativität der Transaktionen zu ergänzen."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 205/73 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 23 vom 29.1.1973, S. 15.

(4) ABl. L 103 vom 15.4.1987, S. 31.

(5) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 35.

(6) ABl. L 227 vom 7.9.1979, S. 10.

(7) ABl. L 144 vom 27.5.1989, S. 5.

(8) ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 14.