32001R1045

Verordnung (EG) Nr. 1045/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Verlängerung der Frist für die Aussaat einiger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in bestimmten Regionen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 145 vom 31/05/2001 S. 0029 - 0030


Verordnung (EG) Nr. 1045/2001 der Kommission

vom 30. Mai 2001

zur Verlängerung der Frist für die Aussaat einiger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in bestimmten Regionen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 haben diejenigen Erzeuger Anspruch auf Flächenzahlungen für Getreide, Eiweißpflanzen und Ölsaaten, die die Aussaat spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Mai vorgenommen haben.

(2) Wegen der in diesem Jahr besonders ungünstigen Witterungsbedingungen können die festgesetzten Aussaatfristen nicht in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Daher ist die Frist für die Aussaat der Kulturen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 in bestimmten Regionen zu verlängern. Zu diesem Zweck ist gemäß Artikel 9 elfter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 von der genannten Verordnung abzuweichen.

(3) Wegen der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sahen sich einige Erzeuger gezwungen, Ackerflächen als Weideland zu nutzen, ohne für diese Flächen Anspruch auf Beihilfen für die Fleischerzeugung erheben zu können. Daher ist für diese Flächen eine Abweichung von der Vorschrift betreffend den Blütebeginn gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 556/2001(4), vorzusehen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fristen für die Aussaat für das Wirtschaftsjahr 2001/02 sind im Anhang für die dort angegebenen Kulturen, Mitgliedstaaten und Regionen festgesetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können in Fällen, in denen dies wegen tierseuchenrechtlicher Maßnahmen nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche gerechtfertigt ist, bei den Flächenzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 von der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 vorgesehenen Verpflichtung zur Pflege der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bis zum Blütebeginn bzw. bis zum 30. Juni abweichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Flächenzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2001/02.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 16.6.1999, S. 1.

(2) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.

(4) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 13.

ANHANG

FRIST FÜR DIE AUSSAAT FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 2001/02

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>