32001R0856

Verordnung (EG) Nr. 856/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Änderung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

Amtsblatt Nr. L 121 vom 01/05/2001 S. 0030 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 856/2001 der Kommission

vom 30. April 2001

zur Änderung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Betrag, um den die Erstattung für Malz berichtigt wird, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 624/2001 der Kommission(3) festgesetzt worden.

(2) Aufgrund der heutigen cif-Preise und der heutigen cif-Preise für Terminkäufe und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Marktentwicklung ist es erforderlich, den zur Zeit geltenden Betrag, um den die Erstattung für Malz berichtigt wird, abzuändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 im Voraus festgesetzten Erstattungen für Produkte zu berichtigen sind, wird wie im Anhang angegeben abgeändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 39.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30 April 2001 zur Änderung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2543/1999 der Kommission (ABl. L 307 vom 2.12.1999 S. 46) festgelegt.

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