Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Amtsblatt Nr. L 081 vom 21/03/2001 S. 0001 - 0007
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i), auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) beschließt der Rat die Vorschriften für Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten; es obliegt ihm daher, insbesondere die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufzustellen. Gemäß Artikel 61 gehört die Aufstellung dieser Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stehen. (2) Diese Verordnung entspricht einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union, nachstehend "Schengen-Protokoll" genannt. Sie berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus diesem Besitzstand ergeben, der in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union(3) festgelegt ist. (3) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen dar, für die nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist und die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) gehören. (4) In Anwendung von Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich. (5) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten. Für den Fall, dass eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht einzuführen, sollte ein Gemeinschaftsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden. (6) Da der freie Personenverkehr für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet ist, sind diese Länder nicht in der Liste in Anhang II enthalten. (7) Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten "Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge" muss für Staatenlose und für anerkannte Flüchtlinge die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge können die Mitgliedstaaten jedoch festlegen, ob für diese Personengruppen die Visumpflicht gilt, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind. (8) In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten, insbesondere im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen. (9) Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. (10) Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt. (11) Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumregelung notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln. (12) Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen einiger Drittländer, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, tritt jedoch erst später in Kraft. Zu diesem Zweck wird der Rat auf der Grundlage von Berichten der Kommission für jedes dieser Länder einen Beschluss fassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. (2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 sind die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. (3) Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vertragsvorschrift etwas anderes beschließt. (4) Die Einführung der Visumpflicht für Staatangehörige eines Mitgliedstaats durch ein Drittland, das in der Liste in Anhang II aufgeführt ist, bewirkt - unbeschadet eines von der Gemeinschaft mit diesem Drittland geschlossenen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht - die Anwendung folgender Bestimmungen: a) Der Mitgliedstaat kann der Kommission und dem Rat schriftlich mitteilen, dass das Drittland die Visumpflicht eingeführt hat. b) Erfolgt diese Mitteilung, so wird die Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlandes von den Mitgliedstaaten 30 Tage nach der Mitteilung vorläufig eingeführt, es sei denn, dass der Rat zuvor mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt. c) Die vorläufige Einführung der Visumpflicht wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, bevor sie wirksam wird. d) Die Kommission prüft jeden Antrag des Rates oder eines Mitgliedstaats, der darauf abzielt, dass sie dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung unterbreitet, um das betreffende Drittland in Anhang I aufzunehmen und aus Anhang II zu streichen. e) Hebt das Drittland die Entscheidung über die Einführung der Visumpflicht auf, bevor der Rat eine solche Änderung der Anhänge dieser Verordnung angenommen hat, so teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat diese Aufhebung unverzüglich schriftlich mit. f) Diese Mitteilung wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die vorläufig eingeführte Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands wird 7 Tage nach der Veröffentlichung wieder aufgehoben. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Visum" eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für - die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet; - die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Flughafentransits. Artikel 3 Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge (Straßburg, 20. April 1959) gilt für Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und Staatenlose Folgendes: - sie unterliegen der Visumpflicht, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I aufgeführt ist; - sie können jedoch von der Visumpflicht befreit werden, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in der Liste in Anhang II aufgeführt ist. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen: a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen und sonstigen amtlichen Pässen; b) ziviles Flug- und Schiffspersonal; c) Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen; d) ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren; e) Inhaber von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen. (2) Die Mitgliedstaaten können Schüler eines in Anhang I aufgeführten Drittlands, die ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland haben, von der Visumpflicht befreien, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen. (3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen. Artikel 5 (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 3 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 getroffen hat. Spätere Änderungen dieser Maßnahmen werden binnen fünf Arbeitstagen mitgeteilt. (2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 6 Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden. Artikel 7 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates(5) wird durch diese Verordnung ersetzt. (2) Die endgültige Fassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) des Gemeinsamen Handbuchs, wie sie sich aus dem Beschluss des Exekutivausschusses von Schengen vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex(99) 13) ergibt, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung von Anhang 1 Teil I der GKI sowie von Anhang 5 Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung: "I. Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Angehörige in allen an die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Mitgliedstaaten visumpflichtig sind" 2. Die Liste in Anhang 1 Teil I des GKI sowie in Anhang 5 Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Fassung der Liste in Anhang I dieser Verordnung. 3. Die Bezeichnung von Anhang 1 Teil II der GKI sowie von Anhang 5 Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung: "II. Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Angehörige in allen an die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit sind" 4. Die Liste in Anhang 1 Teil II der GKI sowie in Anhang 5 Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Fassung der Liste in Anhang II dieser Verordnung. 5. Teil III der Anhang 1 der GKI sowie Teil III der Anhang 5 des Gemeinsamen Handbuchs werden gestrichen. (3) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses von Schengen vom 15. Dezember 1997 (SCH/Com-ex(97) 32) und vom 16. Dezember 1998 (SCH/Com-ex(98) 53 REV 2) werden aufgehoben. Artikel 8 (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (2) Im Falle der Staatsangehörigen des in Anhang II aufgeführten Landes, das mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, wird jedoch der Beginn der Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 vom Rat später nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 3 des Vertrags auf der Grundlage des Berichts nach Unterabsatz 2 beschlossen. In dieser Hinsicht ersucht die Kommission das betreffende Land um Angabe der Verpflichtungen, die dieses Land hinsichtlich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts, einschließlich der Rückführung von illegal aufhältigen Personen mit Herkunft aus diesem Land einzugehen bereit ist, und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens 30. Juni 2001 einen ersten Bericht zusammen mit etwaigen zweckdienlichen Empfehlungen. Bis zur Annahme des Rechtsakts des Rates betreffend den vorstehend genannten Beschluss unterliegen die Staatsangehörigen dieses Landes der Verpflichtung nach Artikel 1 Absatz 1. Die Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung sind uneingeschränkt anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15. März 2001. Im Namen des Rates Der Präsident M-I. Klingvall (1) ABl. C 177 E vom 27.6.200, S. 66. (2) Stellungnahme vom 5. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1. (4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. (5) ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 2. ANHANG I Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1 1. STAATEN Afghanistan Ägypten Albanien Algerien Angola Antigua und Barbuda Äquatorialguinea Armenien Aserbaidschan Äthiopien Bahamas Bahrain Bangladesch Barbados Belarus Belize Benin Bhutan Birma/Myanmar Bosnien-Herzegowina Botsuana Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien-Montenegro) Burkina Faso Burundi China Côte d'Ivoire Demokratische Republik Kongo Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Eritrea Fidschi Gabun Gambia Georgien Ghana Grenada Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Indien Indonesien Irak Iran Jamaika Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun Kap Verde Kasachstan Katar Kenia Kirgisistan Kiribati Kolumbien Komoren Kongo Kuba Kuwait Laos Lesotho Libanon Liberia Libyen Madagaskar Malawi Malediven Mali Marokko Marshallinseln Mauretanien Mauritius Mikronesien Moldau Mongolei Mosambik Namibia Nauru Nepal Niger Nigeria Nordkorea Nördliche Marianen Oman Pakistan Palau Papua-Neuguinea Peru Philippinen Ruanda Russland Salomonen Sambia São Tomé und Principe Saudi-Arabien Senegal Seychellen Sierra Leone Simbabwe Somalia Sri Lanka St. Christoph und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Südafrika Sudan Suriname Swasiland Syrien Tadschikistan Tansania Thailand Togo Tonga Trinidad und Tobago Tschad Tunesien Türkei Turkmenistan Tuvalu Uganda Ukraine Usbekistan Vanuatu Vereinigte Arabische Emirate Vietnam Westsamoa Zentralafrikanische Republik 2. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN Taiwan Palästinensische Behörde Osttimor ANHANG II Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2 1. STAATEN Andorra Argentinien Australien Bolivien Brasilien Brunei Bulgarien Chile Costa Rica Ecuador El Salvador Estland Guatemala Honduras Israel Japan Kanada Kroatien Lettland Litauen Malaysia Malta Mexiko Monaco Neuseeland Nicaragua Panama Paraguay Polen Rumänien(1) San Marino Schweiz Singapur Slowakei Slowenien Südkorea Tschechische Republik Ungarn Uruguay Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Staaten Zypern 2. SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA SAR Hongkong(2) SAR Macau(3) (1) Siehe Artikel 8 Absatz 2. (2) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes "Hong Kong Special Administrative Region". (3) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes "Região Administrativa Especial de Macau".