32001R0069

Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0030 - 0032


Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission

vom 12. Januar 2001

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Veröffentlichung des Entwurfs für diese Verordnung(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnung einen Hoechstbetrag festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen und daher auch nicht dem Notifizierungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2) Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag angewandt und dabei insbesondere den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag näher ausgeführt. Sie hat ferner, zuletzt in der Mitteilung über De-minimis-Beihilfen(3), ihre Politik im Hinblick auf den Hoechstbetrag, bis zu dem Artikel 87 Absatz 1 als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert. Angesichts dieser Erfahrungen und aus Gründen einer größeren Transparenz und Rechtssicherheit erscheint es sinnvoll, die De-minimis-Regelung in einer Verordnung zu verankern.

(3) Da für die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie Verkehr Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, sollten die fraglichen Sektoren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(4) In Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen(4) sollten Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, nicht unter diese Verordnung fallen. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(5) Die Erfahrungen der Kommission haben gezeigt, dass Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 100000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Sie fallen daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der in den vorangegangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen maßgeblich. Als Bewilligungszeitpunkt sollte der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Die Möglichkeit der Unternehmen, für dasselbe Vorhaben sonstige von der Kommission genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallende Beihilfen zu erhalten, bleibt hiervon unberührt.

(6) Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung der De-minimis-Hoechstbeträge sollten die Mitgliedstaaten identische Berechnungsmethoden anwenden. Um diese Berechnung zu vereinfachen, sollten in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis bei Anwendung der De-minimis-Regelung Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen oder in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährten Beihilfe hat auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze zu erfolgen. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze herangezogen werden (bei zinsgünstigen Darlehen muss das Darlehen durch übliche Sicherheiten abgesichert und darf nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein). Als Referenzzinssätze sollten die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze gelten.

(7) Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere auch die Bedingungen, unter denen eine De-minimis-Beihilfe gewährt wird, eingehalten werden. Gemäß dem in Artikel 10 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die Erfuellung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Mechanismen sicherstellen, dass der ein und demselben Unternehmen im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag den Schwellenwert von 100000 EUR innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht überschreitet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe das betreffende Unternehmen darauf hinweisen, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine De-minimis-Beihilfe handelt, von diesem vollständig über die in den vorangegangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen informiert werden und sodann sorgfältig nachprüfen, dass der De-minimis-Hoechstbetrag durch die neue Beihilfe nicht überschritten wird. Stattdessen kann zu diesem Zweck auch ein Zentralregister eingerichtet werden.

(8) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung beschränkt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht verlängert wird, ist für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilferegelungen eine sechsmonatige Anpassungsfrist vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:

a) Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen;

b) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen;

c) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

Artikel 2

De-minimis-Beihilfen

(1) Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfuellen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, und unterliegen damit nicht der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2) Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 100000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.

(3) Der Schwellenwert des Absatzes 2 bezieht sich auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug der direkten Steuern, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz.

Artikel 3

Kumulierung und Überwachung

(1) Gewährt ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe, stellt er diesem gegenüber klar, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, und erhält im Gegenzug von dem betreffenden Unternehmen eine vollständige Übersicht über sonstige in den letzten drei Jahren erhaltene De-minimis-Beihilfen.

Der betreffende Mitgliedstaat darf eine neue De-minimis-Beihilfe erst gewähren, nachdem er überprüft hat, dass der Gesamtbetrag der in dem relevanten Dreijahreszeitraum erhaltenen De-minimis-Beihilfen den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Hoechstbetrag nicht überschreitet.

(2) Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister mit vollständigen Informationen über sämtliche von staatlicher Seite gewährten De-minimis-Beihilfen, entfällt Absatz 1 Unterabsatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst.

(3) Die Mitgliedstaaten registrieren und sammeln sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen. Das gesammelte Material muss Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfuellt sind. Die Aufzeichnungen über einzelne De-minimis-Beihilfen sind während zehn Jahren vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an gerechnet zur Verfügung zu halten; bei Beihilferegelungen beträgt diese Frist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem zum letzten Mal eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsverlangen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Bedingungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Zu diesen Informationen gehört insbesondere der Gesamtbeihilfebetrag, den ein Unternehmen im Rahmen der De-minimis-Regelung erhalten hat.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

(2) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung gilt für die darunter fallenden De-minimis-Beihilferegelungen eine Anpassungsfrist von sechs Monaten.

Während dieser Frist finden die Bestimmungen dieser Verordnung auf die betreffenden Regelungen weiterhin Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2) ABl. C 89 vom 28.3.2000, S. 6.

(3) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156.