32001R0006

Verordnung (EG) Nr. 6/2001 der Kommission vom 4. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 23031019 und 23099020 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1804/98 des Rates

Amtsblatt Nr. L 002 vom 05/01/2001 S. 0004 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 6/2001 der Kommission

vom 4. Januar 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1804/98 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1804/98 des Rates vom 14. August 1998 zur Festlegung eines autonomen Zollsatzes für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 und zur Einführung eines Zolltarifkontingents für Einfuhren von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung (Futter aus Maisglutenbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vereinigten Staaten von Amerika haben eine Schutzmaßnahme zur mengenmäßigen Beschränkung der Einfuhr von Weizengluten u. a. aus der Gemeinschaft eingeführt. Der Rat hat deshalb die Verordnung (EG) Nr. 1804/98 angenommen, gemäß der auf Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein autonomer Zollsatz von 50 EUR/t erhoben und ein Zollkontingent für die jährliche Einfuhr von 2730000 t der genannten Erzeugnisse mit einem Zollsatz von 5 EUR/t eröffnet wird.

(2) Die genannte Verordnung gilt ab 1. Juni 2001 oder ab dem fünften Tag nach dem Tag, an dem die Schlichtungsstelle der Welthandelsorganisation auf Unvereinbarkeit der von den Vereinigten Staaten von Amerika angewandten Schutzmaßnahme mit den WHO-Übereinkünften erkennt.

(3) Der Beschluss der Schlichtungsstelle der WHO, gemäß dem die Schutzmaßnahme der Vereinigten Staaten von Amerika mit den WHO-Übereinkünften unvereinbar ist, ergeht voraussichtlich im Januar 2001. Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1804/98 vorgesehene autonome Zollsatz dürfte deshalb ab dem fünften Tag nach dem Tag des Beschlusses der WHO-Schlichtungsstelle angewendet werden. Es sind die Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung des Zollkontingents ab demselben Datum und mit Gültigkeit bis 31. Mai 2001 zu erlassen. Die Eröffnung eines neuen Zollkontingents für die Zeit ab 1. Juni 2001 wird gegebenenfalls Gegenstand einer späteren Verordnung.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000(3), regelt die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.

(5) Damit das genannte Zollkontingent ordnungsgemäß verwaltet werden kann, sollte die Vorlage einer den Warenursprung ausweisenden Bescheinigung verlangt werden.

(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass die betreffenden Übergangsmaßnahmen Erzeugnisse betreffen, die sich bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1804/98 bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden.

(7) Es sollte präzisiert werden, dass die Freistellung von der Anwendung des Zollsatzes nach Ausschöpfung des Zollkontingents von 2730000 t erneut gilt.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang für Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzte Zollkontingent wird eröffnet für die Zeit ab dem fünften Tag nach dem Datum des Beschlusses der WHO-Schlichtungsstelle bis 31. Mai 2001.

Eine Beteiligung an der Ausschöpfung dieses Zollkontingents setzt die Vorlage einer Ursprungsbescheinigung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 voraus. Eine Ursprungsbescheinigung ist gültig, wenn die betreffenden Erzeugnisse den mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für den Ursprungsnachweis festgelegten Kriterien genügen.

Artikel 2

Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung und der autonome Zollsatz sind auf Erzeugnisse nicht anwendbar, die sich bereits auf dem Weg von den Vereinigten Staaten von Amerika nach der Gemeinschaft befinden.

(2) Auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden sich Erzeugnisse, die

- die Vereinigten Staaten von Amerika vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben und

- eine Frachtbescheinigung mitführen, die ab dem Ort der Verladung in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum Ort der Entladung in der Gemeinschaft gilt und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt ist.

(3) Die Anwendung von Absatz 1 setzt voraus, dass der Beteiligte den Zollbehörden die Erfuellung der Bedingungen nach Absatz 2 glaubhaft nachweist.

Artikel 4

Auf alle Erzeugnisse, die in dieser Verordnung genannt sind und vor dem 1. Juni 2001 über die im Anhang festgesetzte Menge hinaus eingeführt werden, ist der Zollsatz Null anwendbar. Das genannte Zollkontingent ist außerdem unverzüglich zu schließen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem fünften Tag nach dem Tag des Beschlusses der WHO-Schlichtungsstelle.

Die Kommission gibt das Datum des Beschlusses der WHO-Schlichtungsstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 233 vom 20.8.1998, S. 1.

(2) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(3) ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1.

ANHANG

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