32001L0111

Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung

Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0053 - 0057


Richtlinie 2001/111/EG des Rates

vom 20. Dezember 2001

über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2) Die Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten(4) wurde damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über einige Zuckerarten zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.

(3) Mit der Richtlinie 73/437/EWG wurde daher das Ziel verfolgt, Begriffsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, Verpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse festzulegen, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(4) Die Kommission beabsichtigt, so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem 1. Juli 2000, vorzuschlagen, dass in die Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfuellmengen und Nennvolumen in Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen(5) eine Reihe von Nenngewichten der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Erzeugnissen aufgenommen werden.

(5) Die Richtlinie 73/437/EWG sollte neugefasst werden, damit die Vorschriften für die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für bestimmte Zuckerarten für den menschlichen Gebrauch leichter zu verstehen sind, und auch, um sie den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere den Vorschriften über die Etikettierung, die Farbstoffe und andere zugelassene Zusatzstoffe, die Extraktionslösemittel und die Analyseverfahren, anzupassen.

(6) Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sind die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel anzuwenden, wie sie in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) niedergelegt sind.

(7) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassung der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(9) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse.

Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.

Artikel 2

Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen und Ausnahmen für die in Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensmittel:

1. Unbeschadet der nachstehenden Ziffer 5 sind die in Teil A des Anhangs vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

Die Verkehrsbezeichnung gemäß Teil A Ziffer 2 des Anhangs kann ebenfalls für die Bezeichnung des dort unter Ziffer 3 genannten Erzeugnisses verwendet werden.

Jedoch können

- die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse außer ihrer vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung noch andere in den Mitgliedstaaten übliche Bezeichnungen tragen;

- diese Verkehrsbezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden,

sofern dadurch die Verbraucher nicht irregeführt werden können.

2. Bei vorverpackten Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 20 g braucht das Nettogewicht nicht auf dem Etikett angegeben zu werden.

3. Bei Flüssigzucker, Invertfluessigzucker und Invertzuckersirup ist in der Etikettierung der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.

4. Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in der Etikettierung der Zusatz "kristallisiert" anzugeben.

5. Enthalten die in Teil A Ziffern 7 und 8 des Anhangs definierten Erzeugnisse mehr als 5 % Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie im Hinblick auf ihre Verkehrsbezeichnung und als Zutaten als "Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "Fruktose-Glukose-Sirup" bzw. als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu kennzeichnen, je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den größeren Anteil ausmacht.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen für die im Anhang definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 4

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen:

- die Anpassung dieser Richtlinie an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft,

- die Anpassung an den technischen Fortschritt.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 69/414/EWG(8) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Die Richtlinie 73/437/EWG wird ab 12. Juli 2003 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehoben Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Vorschriften sind so anzuwenden, dass

- die Vermarktung der in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse, sofern sie den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 12. Juli 2003 zugelassen ist;

- die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 12. Juli 2004 verboten ist.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 73/437/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Picqué

(1) ABl. C 231 vom 9.8.1996, S. 6.

(2) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 90.

(3) ABl. C 56 vom 24.2.1997, S. 20.

(4) ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985 über den Beitritt Spaniens und Portugals.

(5) ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/356/EWG (ABl. L 193 vom 11.7.1987, S. 48).

(6) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(7) ABl. L 184 vom 7.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9.

ANHANG

A. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE

1. Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Erzeugnis, das den in Ziffer 2 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Teils B ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

- 4 für die Farbtype,

- 6 für den Aschegehalt,

- 3 für die Farbe in Lösung.

4. Flüssigzucker(1)

Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Invertfluessigzucker(2)

Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Invertzuckersirup(3)

Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 ± 0,1) an der Trockenmasse mehr als 50 % in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Ziffer 5 Buchstaben a) und c) entspricht.

7. Glukosesirup

Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Getrockneter Glukosesirup

Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 % in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Ziffer 7 Buchstaben b) und c) entspricht.

9. Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10. Wasserfreie Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 % in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstaben a) und c) entspricht.

11. Fruktose

Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. METHODE ZUR BESTIMMUNG DER FARBTYPE, DES GEHALTS AN LEITFÄHIGKEITSASCHE UND DER FARBE IN LÖSUNG VON IN TEIL A ZIFFERN 2 UND 3 DEFINIERTEM (WEISS-)ZUCKER UND RAFFINIERTEM (WEISS-)ZUCKER

Ein "Punkt" entspricht

a) bei der Farbtype: 0,5 Einheiten nach der Methode des Braunschweiger Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie, wie sie in Abschnitt A Ziffer 2 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird(4), angegeben ist;

b) beim Aschegehalt: 0,0018 % nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analyses (ICUMSA), wie sie in Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 angegeben ist;

c) bei der Farbe in Lösung: 7,5 Einheiten nach der in Abschnitt A Ziffer 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 angegebenen ICUMSA-Methode.

(1) Der Zusatz "Weiß-" ist vorbehalten für

a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt;

b) Invertfluessigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

- der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 % nicht übersteigt;

- die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt.

(2) Der Zusatz "Weiß-" ist vorbehalten für

a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt;

b) Invertfluessigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

- der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 % nicht übersteigt;

- die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt.

(3) Der Zusatz "Weiß-" ist vorbehalten für

a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt;

b) Invertfluessigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

- der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 % nicht übersteigt;

- die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Teil B Buchstabe c)) nicht übersteigt.

(4) ABl. L 163 vom 1.7.1969, S. 1.