32001L0092

Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Anpassung der Richtlinie 92/22/EWG des Rates über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 291 vom 08/11/2001 S. 0024 - 0047


Richtlinie 2001/92/EG der Kommission

vom 30. Oktober 2001

zur Anpassung der Richtlinie 92/22/EWG des Rates über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(3), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die Richtlinie 92/22/EWG Anwendung.

(2) Zur Vereinheitlichung des EG-Typgenehmigungsverfahrens sollte der in der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Beschreibungsbogen eingeführt und der auf Anhang VI dieser Richtlinie basierende Typgenehmigungsbogen geändert werden.

(3) Darüber hinaus sollten die Typgenehmigungsverfahren vereinfacht werden, um die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Gleichwertigkeit von bestimmten Einzelrichtlinien und den entsprechenden Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) zu erhalten. Zunächst empfiehlt es sich, die technischen Vorschriften der Richtlinie 92/22/EWG durch diejenigen der Regelung Nr. 43 der UN/ECE zu ersetzen.

(4) Die Richtlinien 92/22/EWG und 70/156/EWG sollten daher geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/22/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauteil-Typgenehmigung für alle Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die die in den Anhängen vorgesehenen Bau- und Prüfvorschriften erfuellen."

2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Anträge auf EG-Bauteil-Typgenehmigung werden vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei einem Mitgliedstaat eingereicht. Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für alle gemäß Artikel 1 genehmigten Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang II A zu."

3. In Artikel 4 wird folgender Absatz 2 angefügt: "Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander nach dem in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Verfahren über alle von ihnen gemäß dieser Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Bauteil-Typgenehmigungen."

4. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen."

5. Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a) Das Verzeichnis der Anhänge sowie die Anhänge I und II werden durch den Text im Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

b) Die Anlage zu Anhang III wird gestrichen.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Juli 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsscheiben und die Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern beziehen,

- weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung bzw. die Bauteil-Typgenehmigung für Sicherheitsscheiben oder Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern verweigern

- noch die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen bzw. den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Sicherheitsscheiben und Werkstoffen für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern verbieten,

wenn die Sicherheitsscheiben oder die Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern die Anforderungen der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfuellen.

(2) Ab dem 1. Oktober 2002 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf den Typ der Sicherheitsscheiben oder Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern beziehen,

- die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 92/22/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht eingehalten werden.

(3) Ab dem 1. Juli 2003 gelten für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG für Sicherheitsscheiben als Bauteile die Vorschriften der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Sicherheitsscheiben oder Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern weiterhin nach der Richtlinie 92/22/EWG in der bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie geltenden Fassung die EG-Typgenehmigung erteilen und den Verkauf und die Inbetriebnahme zulassen, wenn diese Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

- für bereits in Verkehr befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und

- den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

In Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG wird folgende Nummer 9.5.1.5 eingefügt: "9.5.1.5. Zusätzliche Ausrüstung(en) der Windschutzscheibe, deren Lage und kurze Beschreibung eventueller elektrischer//elektronischer Bauteile."

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2001

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

(3) ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 11.

ANHANG

"

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG EINES BAUTEILTYPS

1.1. Der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Scheibentyp ist vom Hersteller der Sicherheitsscheiben zu stellen.

1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 dieses Anhangs enthalten.

1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst muss zur Verfügung gestellt werden:

1.3.1. eine hinreichende Anzahl von Proben oder Mustern der fertigen Scheiben der betreffenden Typen, die - soweit erforderlich - in Zusammenarbeit mit der Prüfstelle festgelegt wird.

2. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS

2.1. Der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf dessen Sicherheitsscheiben ist vom Hersteller des Fahrzeugs zu stellen.

2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 3 dieses Anhangs enthalten.

2.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst muss zur Verfügung gestellt werden:

2.3.1. ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug, der - soweit erforderlich - in Zusammenarbeit mit der Prüfstelle festgelegt wird.

3. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN SICHERHEITSSCHEIBENTYP ODER EINEN FAHRZEUGTYP

3.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

3.2. Das Muster des EG-Typgenehmigungsbogens und seine Beiblätter sind zu entnehmen:

- Anlage 2 dieses Anhangs für die Anwendung von Nummer 1.1

- Anlage 4 dieses Anhangs für die Anwendung von Nummer 2.1.

3.3. Jedem genehmigten Scheiben- oder Fahrzeuttyp wird gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigungsnummer zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Scheiben- oder Fahrzeugtyp zuteilen.

4. VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

4.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

5. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

5.1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

Anlage 1

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Anlage 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

(Größtes Format: A4 (210 x 297mm))

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Anlage 3

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Anlage 4

MUSTER

(Größtes Format: A4 (210 x 297mm))

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ANHANG II

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Scheiben, die zum Einbau als Windschutzscheiben oder sonstige Scheiben oder Trennwände in Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger bestimmt sind, sowie auf deren Montage, mit Ausnahme von Scheiben für Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen und für die Ausstattung von Armaturenbrettern, von aggressionssicheren Scheiben, von Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas und von Windschutzscheiben für Fahrzeuge für extreme Einsatzbedingungen mit einer Hoechstgeschwindigkeit von 40 km/h.

2. Begriffsbestimmung

Es handelt sich um die in Absatz 2 der Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (in der letzten von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Fassung) genannten Elemente.

ANHANG II A

EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

1. Alle für die Erteilung einer Bauartgenehmigung eingereichten Sicherheitsglasscheiben einschließlich der Proben und Muster, für die die Genehmigung beantragt wird, müssen mit der Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Herstellers versehen sein. Diese Kennzeichnung muss deutlich lesbar, dauerhaft und sichtbar sein.

2. Außer den Angaben gemäß Anhang I Nummer 3.3 sind die nachstehenden Zusatzzeichen anzubringen, wie sie in der letzten von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Fassung der Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen festgelegt sind.

ANHANG II B

ALLGEMEINE UND BESONDERE ANFORDERUNGEN, PRÜFUNGEN UND TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

Mit Ausnahme der Vorschriften für Windschutzscheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (nicht von dieser Richtlinie erfasst) sind die Vorschriften für die allgemeinen und besonderen Anforderungen, Prüfungen und technischen Anforderungen festgelegt in der letzten von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Fassung der Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen.