Richtlinie 2001/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf Scrapie
Amtsblatt Nr. L 147 vom 31/05/2001 S. 0041 - 0041
Richtlinie 2001/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf Scrapie DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das Inverkehrbringen von Tieren in Bezug auf die Traberkrankheit (Scrapie) sind Gegenstand der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(4). (2) Der Kommission liegen wissenschaftliche Gutachten, insbesondere des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses, zu verschiedenen Aspekten der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) vor. Die Richtlinie 91/68/EWG sollte unter Berücksichtigung dieser Gutachten überprüft werden. (3) Es sollten für alle Fragen im Zusammenhang mit TSE Bestimmungen vorgesehen werden, die insbesondere für die Produktion und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlament und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(5) gelten. (4) Die vorliegende Richtlinie betrifft unmittelbar die Gesundheit der Bevölkerung und bezieht sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes. Infolgedessen ist es angebracht, Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage für die Festlegung der Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien heranzuziehen. (5) Die Richtlinie 91/68/EWG sollte dementsprechend geändert werden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 91/68/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Nummer 7 werden die Wörter "in Anhang B Ziffer I oder II aufgeführten" durch die Wörter "in Anhang B Ziffer I genannten" ersetzt. 2. Artikel 6 Buchstabe b) wird gestrichen. 3. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Wörter "in Anhang B Ziffern II oder III genannten" durch die Wörter "in Anhang B Ziffer III genannten" ersetzt. 4. In Artikel 8 Absatz 1 werden die Wörter "in Anhang B Ziffern II oder III genannten" durch die Wörter "in Anhang B Ziffer III genannten" ersetzt. 5. In Anhang B wird die Ziffer II gestrichen. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 30. Juni 2001 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Juli 2001 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2001. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin N. Fontaine Im Namen des Rates Der Präsident M. Winberg (1) ABl. C 45 vom 19.2.1999, S. 33. (2) ABl. C 258 vom 10.9.1999, S. 19. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2000 (ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 128) und Beschluss des Rates vom 12. Februar 2001. (4) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG der Kommission (ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 14). (5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.