32001H0042

Empfehlung der Kommission vom 22. Dezember 2000 über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2001 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4096)

Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/2001 S. 0040 - 0045


Empfehlung der Kommission

vom 22. Dezember 2000

über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2001 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4096)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/42/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/58/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/58/EG, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/642/EWG übermittelt die Kommission dem Ständigen Ausschuss fiir Pflanzenschutz alljährlich vor dem 31. Dezember eine Empfehlung für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft, um die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß den Anhängen II der genannten Richtlinien zu sichern.

(2) Die Erfahrung der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Aufstellung, Durchführung und Berichterstattung zu den drei früheren Kontrollprogrammen hat gezeigt, dass Mehrjahresprogramme besonders wirksam und praktisch sind. In dieser Empfehlung sollte der Rahmen für künftige Programme festgelegt werden. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission(4) sollten die Empfehlungen der Kommission Zeiträume zwischen einem und fünf Jahren abdecken.

(3) Die Kommission sollte schrittweise auf ein System hinarbeiten, das die Abschätzung der tatsächlichen Schädlingsbekämpfungsmittelaufnahme mit der Nahrung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/642/EWG ermöglicht. Um die Prüfung der Durchführbarkeit solcher Schätzungen zu erleichtern, müssen Daten über die Kontrolle der Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände in einer Reihe von Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen, die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Angesichts der nationalen finanziellen Mittel für die Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen können die Mitgliedstaaten jedes Jahr im Rahmen eines koordinierten Kontrollprogramms lediglich die Proben von zehn Produkten analysieren. Die Verwendung von Pestiziden zeigt innerhalb eines Programms im Fünfjahresturnus Veränderungen. Die einzelnen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten in der Regel an 20-30 Nahrungsmitteln in Dreijahreszyklen kontrolliert werden.

(4) Anhand der Rückstände, deren Kontrolle im Jahr 2001 empfohlen wird, lässt sich die Verwendbarkeit der Daten für die Schädlingsbekämpfungsmittel Azephat, BenomylGruppe, Chlorpyriphos, Iprodion und Methamidophos nachprüfen, da diese (in Anhang I A als Gruppe A gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits zwischen 1996 und 2000 für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung kontrolliert wurden. Eine ständige Überwachung macht es leichter, Änderungen beim Vorkommen der Schädlingsbekämpfungsmittel festzustellen.

(5) Anhand der Rückstände, deren Kontrolle zwischen 2001 und 2004 empfohlen wird, lässt sich die Verwendbarkeit der Daten für die Schädlingsbekämpfungsmittel Diazinon, Metalaxyl, Methidathion, Thiabendazol und Triazophos für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung nachprüfen, da diese (in Anhang I A als Gruppe B gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits von 1997 bis 2000 kontrolliert wurden.

(6) Anhand der Rückstände, deren Kontrolle zwischen 2001 und 2004 empfohlen wird, lässt sich die Verwendbarkeit der Daten für die Schädlingsbekämpfungsmittel Chlorpyriphosmethyl, Deltamethrin, Endosulfan, Imazalil, Lambdacyhalothrin, Maneb-Gruppe, Mecarbam, Permethrin, Pirimiphosmethyl und Vinclozolin für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung nachprüfen, da diese (in Anhang I A als Gruppe C gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits 1998, 1999 und 2000 kontrolliert wurden.

(7) Anhand der Rückstände, deren Kontrolle zwischen 2000 und 2004 empfohlen wird, lässt sich die Verwendbarkeit der Daten für die Schädlingsbekämpfungsmittel Azinphos-Methyl, Captan, Chlorothalonil, Dichlofluanid, Dicofol, Dimethoat, Folpet, Malathion, Omethoat, Procymidon, Propyzamid und Azoxystrobin für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung nachprüfen, da diese - mit Ausnahme von Azoxystrobin - (in Anhang I A als Gruppe D gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits 1998, 1999 und 2000 kontrolliert wurden.

(8) Die Kontrolle von Disulfoton, Phorat, Thiometon und Oxydemeton-Methyl ist mit den Routineanalyseverfahren für die Kontrolle verschiedener Rückstände nicht möglich. Daten über das Vorkommen dieser Rückstände sollten - wenn diese vermutet werden - in den Mitgliedstaaten gesammelt werden in denen die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln am wahrscheinlichsten entdeckt werden.

(9) Für die Anzahl der Probenahmen in jedem koordinierten Überwachungsprogramm ist ein systematisches Statistikverfahren erforderlich. Ein solches Verfahren ist von der Codex-Alimentarius-Kommission(5) geschaffen worden. Dabei lässt sich aufgrund einer binomialen Wahrscheinlichkeitsverteilung berechnen, dass die Untersuchung einer Gesamtzahl von 459 Proben mit 99 prozentiger Gewissheit zum Nachweis einer Probe führt, die Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände über dem LOD aufweist, wenn 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände über dem LOD enthalten. Es sollten daher gemeinschaftsweit mindestens 459 Proben genommen und unter den Mitgliedstaaten im Verhältnis zu den Bevölkerungs- und Verbraucherzahlen aufgeteilt werden, wobei mindestens 12 Proben pro Produkt und Jahr zu entnehmen und diese in Anhang I B anzugeben sind.

(10) Leitlinienentwürfe betreffend Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen, sind von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten am 15. und 16. September 1997 in Oeiras, Portugal, erörtert und in der Untergruppe Pflanzenschutzmittelrückstände der Arbeitsgruppe Pflanzenschutz am 20. und 21. November 1997 zur Kenntnis genommen worden. Es wurde vereinbart, dass diese Leitlinienentwürfe soweit wie möglich in den Analyselaboratorien der Mitgliedstaaten angewandt und aufgrund dieser Erfahrung überarbeitet werden sollen. Die Leitlinien wurden von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten vom 15.-17. November 1999 in Athen erörtert und überprüft. Die überarbeiteten Leitlinien werden dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz vorgelegt und von der Kommission veröffentlicht(6).

(11) Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/642/EWG sollen die Mitgliedstaaten die Kriterien angeben, nach denen die nationalen Inspektionsprogramme ausgearbeitet worden sind, wenn sie der Kommission Informationen über die Durchführung im vorhergehenden Jahr übermitteln. Diese Informationen sollen die Kriterien umfassen, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die verwendeten Zahlenwerte und die Kriterien, anhand deren diese Zahlenwerte festgesetzt wurden. Ferner sollten Angaben über die Zulassung von Prüflaboratorien nach der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(7) gemacht werden.

(12) Die Ergebnisse von Kontrollprogrammen eignen sich besonders für die Verarbeitung, Speicherung und Übertragung mit elektronischen Datenverarbeitungsverfahren. Für die Weitergabe von Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission in Diskettenform sind Formate entwickelt worden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Berichte der Kommission in dem genormten Format übermitteln. Die Weiterentwicklung solcher genormten Formate sollte am besten mit Hilfe von in der Kommission entwickelten Leitlinien erfolgen.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

RICHTET FOLGENDE EMPFEHLUNG AN DIE MITGLIEDSTAATEN:

Artikel 1

Für die in Anhang I A angegebenen Kombinationen von Produkt/Schädlingsbekämpfungsmittelrückstand auf der Grundlage der in Anhang I B je Mitgliedstaat für die einzelnen Erzeugnisse zugeteilten Probenanzahl sind Proben zu entnehmen und zu analysieren, wobei dem jeweiligen Marktanteil an innerstaatlichen, an Gemeinschafts- und an Drittland-Waren entsprechend Rechnung getragen wird. Eines der Erzeugnisse soll auf mindestens ein mögliches Schädlingsbekämpfungsmittel mit akutem Risiko untersucht werden, indem das jeweilige Erzeugnis auf die Einzelbestandteile der gemischten Probe wie folgt untersucht wird: Es sind zwei Proben einer angemessenen Anzahl Stoffe zu entnehmen, die möglichst von einem einzigen Hersteller stammen; wird in der ersten gemischten Probe ein nachweisbarer Gehalt an dem betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel gefunden, so werden die Stoffe der zweiten Probe einzeln analysiert; im Jahr 2001 gehören hierzu die Kombinationen Phorat/Kartoffeln und/oder Metidathion/Äpfel.

Artikel 2

Für die Analyse von Disulfoton, Phorat, Thiometon und Oxydemeton-Methyl sind auf der Grundlage der in Anhang I B je Mitgliedstaat für die einzelnen Erzeugnisse zugeteilten Probenanzahl in den Ländern Proben zu entnehmen, in denen die Schädlingsbekämpfungsmittel für diese Erzeugnisse verwendet werden dürfen.

Artikel 3

Bis zum 31. August 2001 sind die Ergebnisse für den Teil des Sonderprogramms, wie es für das Jahr 2000 in Anhang I A vorgesehen ist, unter Angabe der verwendeten Analysemethoden und der erzielten Zahlenwerte, in Übereinstimmung mit den Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen(8) in einem der in den Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft(9) dargestellten Formate - einschließlich des elektronischen Formats - festzuhalten.

Artikel 4

Bis zum 31. August 2001 sind der Kommission und den Mitgliedstaaten alle Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG über das Kontrolljahr 2000 zu übermitteln, um wenigstens anhand von Stichproben die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln sicherzustellen. Zu übermitteln sind insbesondere:

1. die Ergebnisse ihrer innerstaatlichen Programme betreffend die Schädlingsbekämpfungsmittel in den Anhängen II der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG im Verhältnis zu den harmonisierten Werten und, sofern diese von der Gemeinschaft noch nicht festgesetzt worden sind, im Verhältnis zu den geltenden nationalen Werten;

2. Informationen über die Qualitätskontrollverfahren ihrer Laboratorien, insbesondere Informationen hinsichtlich der Aspekte in den Leitlinien der Qualitätskontrollverfahren für die Analyse der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Anhang II), die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten haben anwenden können;

3. Informationen über die Zulassung der Analyselaboratorien, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG zu erfolgen hat (u. a. Art der Zulassung, Zulassungsstelle und Kopie der Zulassungsbescheinigung usw.).

4. Informationen über die Leistungstests und Ringversuche, an denen das Laboratorium teilgenommen hat.

Artikel 5

Bis zum 30. September 2001 ist der Kommission der Entwurf des nationalen Programms zur Kontrolle der Rückstandhöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln für das Jahr 2002 gemäß der Richtlinie 90/642/EWG und der Richtlinie 86/362/EWG zu übermitteln.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 78.

(3) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(4) ABl. L 78 vom 29.3.2000, S. 7.

(5) Codex Alimentarius, Pesticide Residues in Foodstuffs, Rom 1994, ISBN 92-5-203271-1; Band 2, S. 372.

(6) Bisher veröffentlicht im Amtsblatt L 128 vom 21.5.1999, S. 30. Eine überarbeitete Fassung wird als Dokument SANCO/3103/2000 verfügbar sein. (http.://europa.eu.int/comm/food/fs/ph_ps/pest/index_en.htm).

(7) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

(8) Siehe Fußnote 6.

(9) ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 48.

ANHANG I A

Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel/Produkt, die im Rahmen des Sonderprogramms gemäß Artikel 1 der Empfehlung kontrolliert werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I B

Anzahl der von jedem Mitgliedstaat im Rahmen des koordinierten Kontrollprogramms der Gemeinschaft im Jahr 2001 von jedem Erzeugnis zu entnehmenden Proben

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Koordiniertes Überwachungsprogramm der Jahre 1996 bis 2004 mit dem geschätzten Aufnahmezeitraum und -umfang

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

z Äpfel, Erdbeeren, Trauben, Tomaten, Salat

y Mandarinen, Birnen, Bananen, Bohnen, Kartoffeln

x Orangen, Pfirsiche, Karotten, Spinat

w Blumenkohl, Paprika, Weizen, Melonen

v Reis, Gurken, Kopfkohl, Erbsen

u Zwiebeln, Porree, Orangensaft, Apfelsaft, Roggen