32001D0936

2001/936/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 über eine Abweichung vom Beschluss 2001/822/EG des Rates, bezüglich der Ursprungsregeln für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4648)

Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0091 - 0093


Entscheidung der Kommission

vom 28. Dezember 2001

über eine Abweichung vom Beschluss 2001/822/EG des Rates, bezüglich der Ursprungsregeln für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4648)

(2001/936/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe a) des Anhangs III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. September 2001 hat Grönland eine Ausnahme von der im Anhang II zu dem Beschluss 91/482/EWG(2) festgelegten Ursprungsregeln für eine jährliche Menge von 2100 Tonnen zubereiteten oder haltbar gemachten Garnelen der Art Pandalus borealis beantragt, die aus Grönland über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgeführt werden soll.

(2) Grönland begründet ihren Antrag mit den zu bestimmten Zeiten des Jahres unzureichenden Versorgungsquellen für Garnelen mit Ursprungseigenschaft.

(3) Mit Wirkung vom 2. Dezember 2001, wurde der Beschluss 91/482/EWG durch den Beschluss 2001/822/EG ersetzt.

(4) Nach Artikel 37 des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen können Ausnahmen von den Ursprungsregeln erlaubt werden, wenn diese durch die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien in einem Land oder Gebiet gerechtfertigt sind.

(5) Artikel 37 des Anhangs III zu dem Beschluss 2001/822/EG entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen von Artikel 30 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG.

(6) Daher ist es angemessen, diesen Antrag gemäß Artikel 37 des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG zu prüfen.

(7) Die beantragte Ausnahme ist gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gerechtfertigt, insbesondere gemäß seinem Artikel 37 Absatz 7, soweit der den in Grönland verwendeten Waren ohne Ursprungseigenschaft hinzugefügte Wert mehr als 45 % des Werts der Fertigware betragen würde und weil die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führen kann, sofern bestimmte Bedingungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Geltungsdauer eingehalten wurden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gelten die zubereiteten und haltbar gemachten Garnelen der Art Pandalus borealis des KN-Codes ex 1605 20, die in Grönland aus Garnelen ohne Ursprungseigenschaft gewonnen werden, unter den in dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen als Ursprungswaren Grönlands.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung des Artikels 1 gilt für die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Mengen, die im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 aus Grönland in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 3

(1) Die im Anhang genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese trifft die administrativen Maßnahmen, die sie für ratsam erachtet, um die effiziente Verwaltung der Mengen zu gewährleisten.

(2) Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor und beantragt die Anwendung dieser Entscheidung, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die gewünschte Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge mit.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit Angabe des Datums, an dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission nach derselben Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verfügbare Restmenge ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er diese umgehend zurückzuübertragen.

Übersteigen die Anträge die verfügbare Restmenge, so wird diese anteilmäßig zugeteilt. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die erfolgten Ziehungen unterrichtet.

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Mengen, bis diese ausgeschöpft sind.

Artikel 4

Die Zollbehörden Grönlands treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Bescheinigungen einen Hinweis auf diese Entscheidung. Die zuständigen Behörden Grönlands übermitteln der Kommission alle drei Monate eine Aufstellung der Mengen, für die nach dieser Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden sind, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der zur Durchführung dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind einer der folgenden Bezeichnungen dieser Entscheidung einzutragen:

- Excepción - Decisión ...

- Undtagelse - Beslutning ...

- Abweichung - Entscheidung ...

- Παρέκκλιση - Απόφαση ...

- Derogation - Decision ...

- Dérogation - Décision ...

- Deroga - decisione ...

- Afwijking - Beschikking ...

- Derrogação - Decisão ...

- Poikkeus - Päätös ...

- Undantag - beslut nr ...

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Dezember 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2) ABl. L 263 vom 19.3.1991, S. 1.

ANHANG

Grönland

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>