32001D0892

2001/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 — Deutsche Post AG — Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934)

Amtsblatt Nr. L 331 vom 15/12/2001 S. 0040 - 0078


Entscheidung der Kommission

vom 25. Juli 2001

in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag

(COMP/C-1/36.915 - Deutsche Post AG - Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/892/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages(1) -, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 15 Absatz 2,

im Hinblick auf die Beschwerde des British Post Office vom 4. Februar 1998 wegen mutmaßlicher Zuwiderhandlungen der Deutschen Post gegen Artikel 82 EG-Vertrag und die damit verbundene Aufforderung an die Kommission, die Zuwiderhandlungen abzustellen,

in Anbetracht des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2000, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

nachdem den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Der Beschwerdeführer

(1) Das British Post Office (BPO) ist der öffentliche Postbetreiber des Vereinigten Königreichs.(4) BPO ist vornehmlich im Inlands- und Auslandspostgeschäft sowie im Paketdienst tätig.

B. Die Beschwerdegegnerin

(2) Die Deutsche Post AG (DPAG) ist der öffentliche Postbetreiber Deutschlands.(5) 1995 war der Deutsche Bundespost Postdienst in eine staatliche Aktiengesellschaft - die DPAG - umgewandelt worden. Im Herbst 2000 veräußerte der Bund 33 % seiner Anteile an der DPAG durch ein öffentliches Zeichnungsangebot. 2000 erzielte der DPAG-Konzern einen Gesamtumsatz von 32,7 Mrd. EUR (22,4 Mrd. EUR 1999)(6). Der Unternehmensbereich Brief der DPAG wirft hohe Gewinne ab(7). 2000 belief sich das Betriebsergebnis der DPAG im Unternehmensbereich Brief auf rund 2 Mrd. EUR (gegenüber 1 Mrd. EUR 1999)(8), während der Gesamtumsatz stabil bei 11,73 Mrd. EUR blieb (11,67 Mrd. EUR im Vorjahr)(9). Der Bruttogewinn des gesamten Konzerns betrug 2000 ca. 2,38 Mrd. EUR(10).

C. Die Beschwerdeschrift

(3) Am 4. Februar 1998 reichte das BPO eine Beschwerde gegen die DPAG gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ein. In der Beschwerdeschrift machte das BPO geltend, dass sich die DPAG seit 1996 in zunehmendem Maße weigert, grenzüberschreitende Massensendungen aus dem Vereinigten Königreich weiterzubefördern, sofern das BPO nicht einen Aufschlag zahlt, der der Differenz zwischen dem deutschen Inlandsentgelt und der Endvergütung entspricht. Das BPO hält daran fest, dass es sich bei den beanstandeten Sendungen um gewöhnliche grenzüberschreitende Post handelt, während die DPAG behauptet, dass sie sogenannte "ABA-Remails" darstellen (siehe Abschnitt D).

(4) Das BPO behauptete, dass die DPAG die Freigabe beanstandeter Sendungen wiederholt verzögert hat, obgleich das BPO - um die Freigabe der Sendungen zu erwirken - zugestimmt hatte, die Differenz zwischen der Endvergütung (siehe Abschnitt D) für die Zustellung grenzüberschreitender Post und dem vollen Inlandsentgelt zu zahlen. Da bei Sendungen der beanstandeten Art häufig bestimmte Termine einzuhalten sind, entsteht aus zusätzlichen Verzögerungen für das BPO und seine Kunden ein wirtschaftlicher und finanzieller Schaden. Nach Auffassung des BPO stellt die wiederholte Weigerung der DPAG, ihr vom BPO übersandte grenzüberschreitende Postsendungen zuzustellen, wenn nicht ein Zuschlag gezahlt würde, und zwar mit der unzutreffenden Begründung, bei diesen Sendungen handle es sich um ABA-Remail, eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung unter Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag dar. Darüber hinaus stelle auch die verzögerte Freigabe abgefangener Sendungen trotz der Einwilligung des BPO, die Forderungen der DPAG zu erfuellen, ebenfalls eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar.

D. Sachlicher und rechtlicher Hintergrund

Das Postmonopol in Deutschland

(5) Das Kerngeschäft der DPAG liegt im Einsammeln, Sortieren und Zustellen von Inlandsbriefsendungen. Die DPAG ist gesetzlich verpflichtet, in Deutschland flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis ein Mindestangebot an Postdienstleistungen zu erbringen. Diese Verpflichtung wird als Universaldienstleistungspflicht bezeichnet.(11) Bestimmte Dienste unterliegen einem gesetzlichen Monopol, das der DPAG gewährt wurde, bei anderen Postdiensten dagegen besteht ein Wettbewerb mit privaten Anbietern.(12) Daneben erbringt die DPAG auch Auslandspostdienste im Rahmen zwei- und mehrseitiger Vereinbarungen mit anderen öffentlichen Postbetreibern. Die Inlandstarife in Deutschland sind die höchsten in der Gemeinschaft.(13)

(6) Das der DPAG gewährte Postmonopol umfasst das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Inlandspost, die Beförderung und Zustellung eingehender grenzüberschreitender Post sowie das Einsammeln und Weiterleiten ausgehender grenzüberschreitender Post. Unter das Monopol fallen sämtliche Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 Gramm und deren Porto nicht mehr als das Fünffache des geltenden Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt. Das Monopol beinhaltet nicht Massensendungen inhaltsgleicher Briefe mit einer Mindestzahl von 50 Stück und einem Einzelgewicht von mehr als 50 Gramm oder bestimmte höherwertige Dienste.(14) Die Exklusivlizenz der DPAG läuft am 31. Dezember 2002 aus.(15)

(7) Der Umsatz des gesamten deutschen Briefpostmarktes (einschließlich Inlandspost und grenzüberschreitender Post) ist für 1998 auf 9,7 Mrd. EUR veranschlagt worden, davon 2,6 Mrd. EUR im formell freien Wettbewerb (d. h. außerhalb des reservierten Bereichs). Auf die annähernd 250 Lizenznehmer, die neben der DPAG auf dem deutschen Briefmarkt tätig sind, entfällt davon aber nur ein Bruchteil - 55 Mio. EUR (d. h. 2 % des "im Wettbewerb befindlichen" Marktsegments).(16) Diese Zahl wird durch Angaben der deutschen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) bestätigt, die die DPAG-Anteile auf diesem Markt auf 99,2 % (1998) bzw. 98,7 % (1999) geschätzt hat.(17)

Grenzüberschreitende Briefsendungen

(8) Das System, nach dem die Postverwaltungen einen gegenseitigen Ausgleich für die Zustellung von grenzüberschreitender Post im gegenseitigen Namen vornehmen, ist als Endvergütungssystem bekannt. Nach dieser Regelung erhält der zustellende öffentliche Postbetreiber von der Ausgangspostverwaltung eine Ausgleichszahlung für die Zustellung von grenzüberschreitender Post. Diese Zahlungen werden als Endvergütungen bezeichnet.(18)

(9) Das Sammeln und Weiterleiten von ausgehenden grenzüberschreitenden Postsendungen ist in den meisten Mitgliedstaaten de jure oder de facto liberalisiert. Doch obwohl in einer Reihe von Mitgliedstaaten inzwischen Wettbewerber auf diesem Markt tätig sind, werden die Inlandsmärkte nach wie vor von den jeweiligen öffentlichen Postbetreibern beherrscht.(19) Die Liberalisierung ausgehender grenzüberschreitender Briefsendungen in den nachfolgenden Jahren hat das Erbringen von Remailingdiensten erleichtert. Im Gegensatz zu den meisten anderen öffentlichen Postbetreibern der Gemeinschaft hat die DPAG gegenüber Postbetreibern, die ausgehende grenzüberschreitende Briefdienste erbringen, eine rigorose Haltung eingenommen. Sie hat diese Betreiber verklagt und in Deutschland Gerichtsentscheide erwirkt, in denen festgestellt wird, dass Unternehmen, die ausgehende grenzüberschreitende Briefdienste anbieten, das deutsche Postmonopol verletzen. Die konkurrierenden Betreiber sind gerichtlich aufgefordert worden, diese Dienste einzustellen.(20)

(10) Beim Markt für die Beförderung und Zustellung von eingehender grenzüberschreitender Briefpost sieht die Lage anders aus. In allen Mitgliedstaaten wird praktisch die gesamte eingehende Briefpost von den marktbeherrschenden öffentlichen Postbetreibern abgefertigt.(21) Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (Postrichtlinie), die 1998 in Kraft trat, wurde nur ein Teil dieses Marktes für den Wettbewerb geöffnet.(22)

Remailing

(11) Remailing lässt sich als die Praxis der Umleitung von Postsendungen zwischen Ländern unter Ausnutzung einer Kombination aus konventionellen Beförderungsdiensten, Expressdiensten und anderen Postdiensten beschreiben. Spezielle Remailing-Firmen bieten Postbetreibern Auslandsmassensendungen im Auftrag von Kunden aus anderen Ländern an (gewerbliches Remailing). Anfangs wurden Remailingdienste von privaten Firmen erbracht, doch inzwischen haben auch die öffentlichen Postbetreiber diesen Bereich zunehmend für sich erschlossen.

(12) Remailing wird wirtschaftlich tragfähig, wenn die Posttarife zwischen den einzelnen Ländern erheblich voneinander abweichen, wie dies in der Gemeinschaft der Fall ist. Je größer die Differenz zwischen den Inlandssätzen eines bestimmten Landes und den niedrigen Endvergütungen, die dessen öffentlicher Postbetreiber für das Zustellen eingehender grenzüberschreitender Post erhält, desto eher besteht die Möglichkeit für ein gewinnbringendes Remailing. Sind also die Endvergütungen im Empfängerland niedrig, so kann die Ausgangspostverwaltung ein grenzüberschreitendes Entgelt erheben, das deutlich geringer ist als das normale Inlandsentgelt im Empfängerland. Daher lassen sich Gewinne erzielen, wenn aus Land A stammende Post in Land B verbracht und von dort zurück in Land A oder in ein drittes Land (Land C) gesandt wird.

(13) Wenn deutsche Firmen ihre Inlandspost über das Vereinigte Königreich umleiten, steigt der Umsatz britischer Postbetreiber auf Kosten der DPAG. Es liegt im wirtschaftlichen Interesse von öffentlichen Postbetreibern von Ländern mit hohen Posttarifen (wie Deutschland), Remailing zu verhindern, während öffentliche Postbetreiber von Ländern mit niedrigen Auslandstarifen - die damit als Durchgangsländer für Remail in Frage kommen - ein wirtschaftliches Interesse an der Förderung von Remail haben.

(14) Für die Würdigung des vorliegenden Falls sind zwei Formen des Remailing von Belang - das "ABA"- und das "ABC"-Remailing. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-147/97 und C-148/97 (Deutsche Post AG/Gesellschaft für Zahlungssysteme mbh (GZS) und Citicorp Kartenservice GmbH)(23) diese Praktiken wie folgt beschrieben:

ABA-Remailing:

Die Briefe kommen aus dem Staat A, werden aber im Staat B zur Post gegeben, um im Staat A zugestellt zu werden.

ABC-Remailing:

Die Briefe kommen aus dem Staat A, werden aber im Staat B zur Post gegeben, um im Staat C zugestellt zu werden.

Zentralisierter Postversand

(15) Als Folge der fortschreitenden Integration der Gemeinschaftsmärkte verlangen viele multinationale Unternehmen inzwischen auf ihre speziellen Anforderungen zugeschnittene Postdienstleistungen, was Kosten, Beförderungstempo und andere Leistungsbestandteile betrifft. Um die Erstellungs- und Verteilungskosten möglichst gering zu halten sowie Mengen- und Verbundvorteile bestmöglich auszunutzen, erwarten diese Unternehmen Komplettlösungen für ihre gesamte Postverteilung. So zentralisieren multinationale Unternehmen ihren Postversand in wachsendem Maße in einer begrenzten Zahl von Versandzentren, von denen aus Postsendungen an die Kunden in verschiedenen Ländern verteilt werden.

(16) Die Mehrzahl der Kunden zieht es weiterhin vor, mit Verkäufern in ihrem eigenen Land und in ihrer Muttersprache Geschäfte abzuschließen. Wie die Erfahrung zeigt, ist die Resonanz auf gewerbliche Sendungen wesentlich größer, wenn die Kunden ihre Antwort an jemandem in dem Land senden können, in dem sie wohnen. Multinationale Firmen lösen dieses Problem, indem sie in jedem Land einen Ansprechpartner anbieten (z. B. durch Angabe eines einheimischen Tochterunternehmens oder Vertreters als Antwortadresse).

Von der DPAG angebotene Auslandspostversanddienste

(17) Die DPAG bietet zentrale Postdienste für multinationale Kunden an, die maßgeschneiderte Verteildienste erwerben wollen. Die DPAG hat selbst anerkannt, dass: "Customers operating internationally demand high quality and a broad range of service [sic] from a single source (one stop shopping)"

[international operierende Kunden verlangen hohe Qualität und eine breite Palette von Diensten aus einer Hand (Komplettlösungen)].(24)

(18) Die Deutsche Post Global Mail - ein Tochterunternehmen der DPAG - bietet maßgeschneiderte Briefversandlösungen für internationale Geschäftskunden an, darunter auch internationale Werbeantworten. Ein Beispiel für einen gemeinschaftsweiten Postdienst der DPAG ist die Verteilung von Sendungen im Auftrag der Oracle Corporation. Dieses Unternehmen verteilt über die DPAG in Deutschland Massensendungen an Adressaten in 16 europäischen Ländern. Die Empfänger erhalten die Möglichkeit zur Rückantwort per Telefon oder Fax unter Nutzung nationaler gebührenfreier Telefonnummern.(25)

(19) Die DPAG bietet ihren zentralisierten Auslandspostdienst in folgender Weise an: "International Mail Service advises you on how to optimize international mail activities (...)

Suppose for example a software company based in Germany is planning to send a mail shot with reply option to 30000 recipients in 16 different countries simultaneously. Each mail piece consists of three elements: envelope, letter and brochure. International Mail Service will not only check and update the address file, but also personalize the mail shot in accordance with the conventions of each country - a significant factor for mail shot success."

[International Mail Service berät Sie, wie Sie Ihren Auslandspostversand optimieren können. (...)

Stellen Sie sich z. B. vor, ein in Deutschland ansässiges Software-Unternehmen will eine Sendung mit Werbeantwort an 30000 Empfänger in 16 verschiedenen Ländern gleichzeitig verschicken. Jede Einzelsendung besteht aus drei Teilen: Umschlag, Anschreiben und Broschüre. International Mail Service wird nicht nur das Adressenverzeichnis prüfen und auf den neuesten Stand bringen, sondern auch die Sendung an die Gepflogenheiten des jeweiligen Landes anpassen - ein wichtiger Faktor für den Erfolg der Aktion.](26)

(20) Die DPAG schätzt ihren Marktanteil in Deutschland bei ausgehender grenzüberschreitender Briefpost auf etwa 75 %.(27) Die Hauptzielgruppen sind internationale Geschäftskunden, die große Mengen Geschäftspost, Direktwerbung, Publikationen und höherwertige Stücke versenden.(28) Die DPAG steht im Vereinigten Königreich auf dem Markt für ausgehende grenzüberschreitende Post in direktem Wettbewerb mit dem BPO und anderen Betreibern. Ein Beispiel für diesen Wettbewerb ist das Angebot der DPAG für den europaweiten Auftrag des Unternehmens American Express, das zu jener Zeit seine Sendungen an alle europäischen Kunden von seinem Verteilzentrum im Vereinigten Königreich aus verschickte.(29)

Der Weltpostvertrag

(21) Der Weltpostverein (UPU) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und das für Postangelegenheiten zuständige internationale Gremium. In aller Regel gehören die Mitglieder der Vereinten Nationen auch dem UPU an. Der Weltpostvertrag (WPV) bildet den rechtlichen Rahmen für den internationalen Austausch von Postsendungen. Der UPU tritt alle fünf Jahre zu einem Kongress zusammen, auf dem der Vertrag überprüft und gegebenenfalls überarbeitet wird. Der WPV hat den Status eines Vertragswerks, dem die Regierungen jedes Mitgliedstaats beigetreten sind. Der jüngste Weltpostkongress fand im August/September 1999 in Peking statt. Der revidierte Weltpostvertrag (WPV-1999) trat am 1. Januar 2001 in Kraft.(30) Für den vorliegenden Fall sind die Fassungen von 1989, 1994 und 1999 (WPV-1989, WPV-1994 und WPV-1999) relevant.

(22) Artikel 25 WPV regelt, welche Verwaltungsbefugnisse die Mitgliedsländer in Bezug auf Remail einsetzen können.(31) In der Fassung des WPV-1994 lautet er wie folgt: "Aufgabe von Briefpostsendungen im Ausland:

1. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefpostsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die in seinem Gebiet ansässige Absender im Ausland aufgeben oder aufgeben lassen, um aus den dort geltenden günstigeren Tarifen Nutzen zu ziehen.

2. Die Bestimmung unter Punkt 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Briefpostsendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, versandfertig gemacht und anschließend über die Grenze gebracht werden, als auch für Briefpostsendungen, die in einem anderen Land für den Versand vorbereitet worden sind.

3. Die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, vom Absender oder andernfalls von der Aufgabeverwaltung die Bezahlung der Inlandsgebühren zu fordern. Gehen weder der Absender noch die Aufgabeverwaltung binnen der von der Bestimmungsverwaltung gesetzten Frist auf deren Forderung ein, kann sie die Sendungen gegen Erstattung der Rücksendungskosten an die Aufgabeverwaltung zurücksenden oder damit nach ihren Inlandsvorschriften verfahren.

4. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefpostsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in großer Zahl aufgegeben haben oder haben aufgeben lassen, wenn es dafür keine angemessene Vergütung bekommt. Die Bestimmungsverwaltungen sind berechtigt, von der Aufgabeverwaltung eine ihren Kosten angemessene Vergütung zu fordern, doch darf diese den höheren der nach den folgenden beiden Formeln errechneten Beträge nicht überschreiten: 80 Prozent des für gleichartige Sendungen geltenden Inlandstarifs oder 0,14 SZR pro Sendung plus 1 SZR pro Kilogramm. Geht die Aufgabeverwaltung binnen der von der Bestimmungsverwaltung gesetzten Frist nicht auf deren Forderung ein, kann diese die Sendungen gegen Erstattung der Rücksendungskosten an die Aufgabeverwaltung zurücksenden oder damit nach ihren Inlandsvorschriften verfahren."

(23) Die DPAG argumentiert, dass der größte Teil der strittigen Sendungen im vorliegenden Fall zu einem Zeitpunkt versendet wurde, als - nach Auffassung der DPAG - in Deutschland noch WPV-1989 in Kraft war. Artikel 25 WPV-1989 glich Artikel 25 WPV-1994. Der Hauptunterschied im Inhalt bestand darin, dass Artikel 25 Absatz 1 WPV-1989 noch einen Satz enthielt, der in der Fassung von 1994 gestrichen worden war. In der Fassung von 1989 lautete Artikel 25 Absatz 1 WPV demnach wie folgt: "(1) Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefpostsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die in seinem Gebiet ansässige Absender im Ausland aufgeben oder aufgeben lassen, um aus den dort geltenden günstigeren Tarifen Nutzen zu ziehen. Dies gilt auch für in großer Zahl aufgegebene Sendungen dieser Art, und zwar auch dann, wenn nicht die Absicht besteht, aus den günstigeren Gebühren einen Nutzen zu ziehen.(32)"

(24) Die DPAG beharrt darauf, dass der WPV-1994 am 9. Dezember 1998 in Deutschland in Kraft trat und machte geltend, dass diese Auffassung von der deutschen Rechtsprechung gestützt wird. Das BPO hat dieser Sichtweise der DPAG jedoch widersprochen und führt an, dass der WPV-1994 bereits früher in Kraft getreten sei.(33) Nach WPV-1989 konnten sich empfangende öffentliche Postbetreiber bei Massensendungen, die von inländischen Absendern im Ausland aufgegeben worden waren, ungeachtet des Grundes für diese Vorgehensweise auf Artikel 25 berufen, während sie nach WPV-1994 nachweisen müssen, dass die Sendungen im Ausland mit dem Ziel aufgegeben wurden, Nutzen aus den dort geltenden günstigeren Tarifen zu ziehen, um sich auf diese Bestimmung berufen zu können.

Definition des Absenderbegriffs

(25) Ursache der Auseinandersetzung zwischen den Parteien im vorliegenden Fall ist eine grundsätzlich unterschiedliche Auffassung darüber, wer als Absender eines Poststücks anzusehen ist. Keine der beiden genannten Fassungen des Weltpostvertrages beinhaltet eine Definition des Absenderbegriffs. Die öffentlichen Postbetreiber legen den Absenderbegriff im Sinne von Artikel 25 unterschiedlich aus. Daher bleiben sowohl das BPO als auch die DPAG dabei, dass ihre jeweiligen Auslegungen des Begriffs Absender im Einklang mit Artikel 25 WPV stehen.

Definition des Absenders in der Postrichtlinie

(26) In der Postrichtlinie wird der Begriff Absender wie folgt definiert: "Absender: die natürliche oder juristische Person, der Urheber von Postsendungen ist.(34)"

(27) Diese Definition des Absenders in der Postrichtlinie kann auf ganz unterschiedliche Weise ausgelegt werden. Das BPO wie auch die DPAG sind der Meinung, dass sich ihre jeweiligen Auslegungen im Einklang mit der Definition des Absenderbegriffs in der Postrichtlinie befinden.

Die Definition des Begriffs "materieller Absender"

(28) Die DPAG hat wiederholt vorgebracht, dass ihre Handlungen in Bezug auf eingehende grenzüberschreitende Post vollständig im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung stehen. In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte findet ein Begriff Anwendung, der von der DPAG als "materieller Absender" bezeichnet wird.(35) Nach dieser Definition wird die Identität des Absenders nach dem Augenschein angenommen. Die Person, die sich dem Anschein nach an den Adressaten wendet - ausgehend vom Gesamteindruck des Poststücks, auch des Inhalts -, wird als Absender angenommen. Die Relevanz der Definition des Begriffs "materieller Absender" ist in jüngster Zeit von deutschen Gerichten in Frage gestellt worden.(36) Die DPAG legt die Definition des "materiellen Absenders" sehr weit aus. In der Praxis geht sie davon aus, dass die Sendung einen deutschen Absender hat, wenn im Inhalt einer grenzüberschreitenden Sendung ein Verweis auf eine in Deutschland ansässige Organisation erfolgt (z. B. in Gestalt einer Antwortadresse in Deutschland), und zwar ungeachtet der wirklichen Herkunft der Sendung.

(29) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte argumentierte die DPAG, die Kommission habe die Anwendung der Definition des "materiellen Absenders" durch die DPAG falsch dargestellt. Nach Auskunft der DPAG erfolgt die Überprüfung einer Sendung durch die DPAG nach folgenden Kriterien:

i) der Verweis auf einen inländischen (d. h. deutschen) Absender,

ii) die Verwendung von Kopfbögen einer inländischen Firma,

iii) die Angabe einer Antwortadresse im Inland,

iv) die Möglichkeit, dass Kunden sich an eine inländische Organisation wenden können, um Waren zu bestellen oder Informationen einzuholen,

v) die Möglichkeit, dass Kunden Waren im Inland bezahlen können,

vi) die Unterschrift eines Vertreters eines inländischen Unternehmens,

vii) die Tatsache, dass sich ein inländisches Unternehmen an den Kunden wendet.(37)

E. Die beanstandeten Maßnahmen

(30) Zur Untermauerung seiner Beschwerde legte das BPO Informationen zu einer Reihe von grenzüberschreitenden Postsendungen vor, die die DPAG zurückgehalten und für deren Zustellung an die deutschen Adressaten sie Aufschläge verlangt hat. Die vom BPO als Beispiele vorgelegten ausführlichen Informationen betreffen Sendungen von verschiedenen Unternehmen, die von der DPAG zurückgehalten, verzögert und mit einem Aufschlag belegt wurden. Drei dieser Beispiele - Ideas Direct, Fidelity Investments und Gant - werden im weiteren eingehend behandelt. Zusätzlich zu den Zahlungsforderungen an das BPO hat die DPAG in einigen Fällen auch Aufschläge nicht von den Absendern im Vereinigten Königreich, sondern von Vertretern der Absender in Deutschland erhoben.

(31) Nachdem im Februar 1998 die ursprüngliche Beschwerde eingereicht worden war, hat die DPAG eine große Zahl weiterer Forderungen für zuvor nicht beanstandete Postsendungen gestellt. Das BPO hat danach weitere Beweise für Fälle vorgelegt, in denen die DPAG die Freigabe aufgehaltener grenzüberschreitender Sendungen über sehr lange Zeiträume verzögert hat. Auf den Fall Multiple Zones wird weiter unten eingegangen.

Ideas Direct Ltd

(32) Das britische Unternehmen Ideas Direct Ltd (Ideas Direct) ist eine Tochterfirma der ebenfalls im Vereinigten Königreich eingetragenen Direct Group International Ltd. Das Hauptgeschäft von Ideas Direct besteht im Verkauf von Konsumgütern im Vereinigten Königreich, Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Deutschland. In den meisten Fällen werden inhaltsgleiche Sendungen mit Werbematerial, z. B. Kataloge, vom Vereinigten Königreich aus gleichzeitig in diese Länder versandt.(38)

Die Sendung vom November 1996

(33) Nach Auskunft des Beschwerdeführers wurde eine von Ideas Direct im Vereinigten Königreich aufgegebene Sendung, die 173338 Poststücke enthielt, von der DPAG spätestens am 4. November 1996 aufgehalten.(39) Das BPO behauptet, dass es am 8. November 1996 zugestimmt habe, die von der DPAG geforderte Summe zu zahlen.(40) Nach Angaben des BPO wurde die Sendung von der DPAG erst am 14. November 1996 freigegeben, d. h. nach einer Verzögerung von insgesamt mindestens zehn Tagen.(41)

(34) Die Sendung vom November 1996 enthielt im Vereinigten Königreich erstellte und gedruckte Kataloge und Anschreiben in deutscher Sprache. Die Empfänger wurden gebeten, auf das Schreiben mit Einsendung eines Kupons an den Vertreter von Ideas Direct in Deutschland zu antworten.(42) Die Sendung wurde im Vereinigten Königreich erstellt und aufgegeben. Der deutsche Vertreter war zu keinem Zeitpunkt an der Erstellung oder Vorbereitung der Sendung beteiligt. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Vertreters beinhaltet das Inserieren in Zeitschriften und das Betreiben eines rechnergestützten Bestelldatensystems im Namen seines Auftraggebers. Bei der fraglichen Werbekampagne hatte der Vertreter die Aufgabe, die Bestellungen von deutschen Kunden entgegenzunehmen und an den Auftraggeber im Vereinigten Königreich weiterzuleiten. Die bestellten Produkte wurden dann von Ideas Direct im Vereinigten Königreich an Kunden in Deutschland versandt. Der Vertreter führt vergleichbare Tätigkeiten für verschiedene andere Auftraggeber aus.

(35) Die DPAG hat keine Angaben zum genauen Zeitpunkt vorgelegt, an dem die Sendung vom November 1996 zurückgehalten wurde, bestreitet jedoch nicht, dass dies spätestens am 4. November 1996 geschah. Die DPAG macht geltend, dass die Mitteilung des BPO an die DPAG vom 8. November 1996 keine Verpflichtung zur Zahlung des Aufschlags auf Seiten des BPO enthielt. Nach Auskunft der DPAG erklärte sich das BPO zur Zahlung der geforderten Summe erst am 12. November bereit, und die DPAG gab die Sendungen am selben Tag frei.(43) Die Mitteilung des BPO vom 14. November 1996 war lediglich eine Bestätigung der Freigabe, die bereits zwei Tage zuvor stattgefunden hatte.(44) Die DPAG stellt damit fest, dass die Sendung nicht zehn Tage, sondern acht Tage lang aufgehalten wurde.

Gerichtsverfahren gegen Ideas Direct

(36) Am 30. Dezember 1998 erhob DPAG vor dem Landgericht Hamburg Klage gegen Ideas Direct.(45) Die DPAG machte Forderungen nach Zuschlägen in Höhe von 866394 EUR für 680543 von Ideas Direct im Jahre 1997 versandte Poststücke geltend. Dieser Betrag lag wesentlich über früheren Forderungen gegenüber dem BPO bezüglich von Ideas Direct im Vereinigten Königreich stammender Postsendungen. Am 29. Oktober 1999 verurteilte das Landgericht Hamburg Ideas Direct aus dem Vereinigten Königreich dazu, die geforderte Summe an die DPAG (zuzüglich Zinsen und der Verfahrenskosten der DPAG) zu zahlen(46). Ideas Direct hat gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Berufung eingelegt. Das BPO brachte gegenüber der Kommission seine erheblichen Bedenken hinsichtlich des Ausgangs dieses Verfahrens zum Ausdruck und wies vor allem darauf hin, dass Ideas Direct ein kleines Unternehmen sei, das einen Rechtsstreit mit der DPAG finanziell nicht tragen könne.

Rückwirkende Forderungen für 1998 versandte Sendungen

(37) Die DPAG hat Sendungen von Ideas Direct fortgesetzt mit Zuschlägen belegt. In einem am 27. November 1998 versandten Schreiben forderte die DPAG das BPO zur Zahlung von Zuschlägen für 19 Sendungen von Ideas Direct auf (insgesamt 258067 Stücke), die die DPAG zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 1998 erhalten hatte. Die Gesamthöhe der Forderungen belieft sich auf 323900 EUR. In dem Fax führte die DPAG aus: "To avoid any disturbance of intra community mail services we recorded the circumstances and delivered the letters to the addressees.

After receiving reliable information about the sender and the contents of the mailing, we are now able to prove a case of Article 25 par. 1-3 UPU convention."

[Um eine Störung der innergemeinschaftlichen Postdienste zu vermeiden, haben wir den Sachverhalt aufgezeichnet und die Briefe den Adressaten zugestellt.

Nach Erhalt zuverlässiger Informationen über den Inhalt der Sendung können wir nunmehr einen Sachverhalt nach Artikel 25 Abs. 1-3 WPV nachweisen.](47)

(38) Am 3. Februar 1999 teilte die DPAG dem BPO per Fax mit, dass sie im Zeitraum 1. Oktober-31. Dezember 1998 insgesamt 156435 Poststücke von Ideas Direct im Vereinigten Königreich erhalten hatte, und forderte das BPO zur Zahlung eines Gesamtaufschlags von 197272 EUR auf. Dieses Fax enthält folgende Erklärung der DPAG: "To avoid any disturbance of intra community mail services we recorded the circumstances and delivered the letters to the addressees.

After receiving reliable information about the contents of the mailing, we are now able to prove a case of Article 25 par. 1-3. [...] In all cases the domestic address of [Ideas Direct] is printed on the covering letter as well as on the reply postcard which is added to the mailing."

[Um eine Störung der innergemeinschaftlichen Postdienste zu vermeiden, haben wir den Sachverhalt aufgezeichnet und die Briefe den Adressaten zugestellt.

Nach Erhalt zuverlässiger Informationen über den Inhalt der Sendung können wir nunmehr einen Sachverhalt nach Artikel 25 Abs. 1-3 nachweisen. [...] In allen Fällen ist auf dem Anschreiben sowie auf der Antwortpostkarte, die der Sendung beiliegt, die Inlandsanschrift von [Ideas Direct] aufgedruckt.](48)

(39) Im März 1999 ersuchte die Kommission die DPAG um genaue Informationen zu sämtlichen Sendungen u. a. von Ideas Direct, die 1997 und 1998 aufgehalten wurden, einschließlich des jeweiligen Datums, an dem dies erfolgte.(49) In ihrem Antwortschreiben behauptete die DPAG, keine dieser Sendungen sei aufgehalten oder in irgendeiner Weise verzögert worden.(50) In ihrer Vorlage an die Kommission vom 2. Mai 2001 wiederholte die DPAG ihre Aussage, dass keine von Ideas Direct 1997 und 1998 aufgegebenen Sendungen von der DPAG aufgehalten oder verzögert wurden(51), begründete dies jedoch jetzt damit, dass "die Deutsche Post AG über Mustersendungen [verfügte], so dass es keines Anhaltens zur Prüfung mehr bedurfte.(52)"

(40) Auf Anfrage der Kommission hat das BPO bestätigt, dass keine Sendungen von Ideas Direct, die 1998 über das BPO nach Deutschland versandt wurden, Musterpoststücke enthielten.(53) Am 18. Mai 2001 bestätigte die DPAG - nach Aufforderung durch die Kommission -, dass die betreffenden Sendungen von Ideas Direct zurückgehalten wurden, während man sich mit den Adressaten in Verbindung setzte. Sobald die DPAG ein Musterschreiben von einem der Adressaten erhalten hatte, sei die Sendungen ohne weitere Verzögerung an ihre Empfänger weitergeleitet worden.(54)

Fidelity Investments

(41) Fidelity Investments Services Ltd (Fidelity Investments) ist eine auf den Bahamas ansässige multinationale Gesellschaft im Sektor Finanzdienstleistungen. Bei der Holdinggesellschaft im Vereinigten Königreich handelt es sich um Fidelity Investment Management Ltd. Die Fidelity-Investments-Gruppe hat Büros in Paris, Frankfurt, Amsterdam, Madrid, Stockholm, Luxemburg und Zürich. Diese Büros, deren Aufgabe im wesentlichen im Kundenservice besteht, arbeiten für Kunden in allen Mitgliedstaaten. Das Frankfurter Büro wird von der Fidelity Investments Services GmbH, dem deutschen Tochterunternehmen der Gruppe, geführt. All diese Büros versenden regelmäßig in kleinerem Umfang Post, die Abfertigung der Massensendungen findet inzwischen jedoch ausschließlich im European Service Centre der Gruppe im Vereinigten Königreich statt. 1997 wickelte Fidelity Investments die Verteilung mehrerer Postsendungen an Empfänger in der Gemeinschaft über das BPO ab. Die Sendungen enthielten einen Prospekt und ein Anschreiben in deutscher Sprache. In diesem Anschreiben wurde darauf hingewiesen, dass deutsche Kunden ihre Antworten an Fidelity Investment GmbH in Frankfurt richten sollten.

(42) Mehrere, im März und April 1997 versandte Sendungen wurden von der DPAG beim Eintreffen in Deutschland zurückgehalten. Am 7. April 1997 teilte die DPAG dem BPO die Zurückhaltung einer solchen Sendung mit.(55) Die Kopie eines Musterschreibens vom 25. März 1997 wurde dem an das BPO gesandten Mitteilungsformular als Anlage beigefügt.(56) Das BPO brachte das Thema gegenüber der DPAG am 16. April 1997 erneut zur Sprache, nachdem eine weitere Sendung von Fidelity Investments gestoppt worden war.(57) In ihrer Antwort am darauf folgenden Tag teilte die DPAG mit, die jüngste Sendung würde freigegeben, und erneuerte ihre Forderung nach der Zahlung von Aufschlägen.(58) Mehrere Sendungen von Fidelity Investments wurden von der DPAG etliche Wochen lang aufgehalten.(59) Das BPO führt an, dass diese Sendungen nicht länger hätten verzögert werden dürfen, da es in die Zahlung der Zuschläge eingewilligt hatte.

(43) Im zweiten Halbjahr 1997 erhielt die DPAG von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich 118 Postsendungen, bestehend aus insgesamt 275027 Stück.(60) Die DPAG machte ihre Forderungen für diese Sendungen erstmals ein Jahr später geltend, in einem Fax an das BPO vom 11. Dezember 1998, in dem die DPAG das BPO zur Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 340774 EUR aufforderte. In diesem Fax äußerte sich die DPAG wie folgt: "To avoid any disturbance of intra community mail services we recorded the circumstances and delivered the letters to the addressees.

After receiving reliable information about the contents of the mailing, we are now able to prove a case of Article 25 par. 1-3 UPU convention. [...] In all cases it is the address of this firm which is printed on the covering letter of the mailing."

[Um eine Störung der innergemeinschaftlichen Postdienste zu vermeiden, haben wir den Sachverhalt aufgezeichnet und die Post den Adressaten zugestellt.

Nach Erhalt zuverlässiger Informationen über den Inhalt der Sendung können wir nunmehr einen Sachverhalt nach Artikel 25 Abs. 1-3 WPV nachweisen. [...] In allen Fällen ist auf dem Anschreiben der Sendung die Anschrift dieser Firma aufgedruckt.](61)

(44) Kurz darauf, am 28. Dezember 1998, forderte die DPAG die deutsche Tochtergesellschaft von Fidelity Investment zur Zahlung von Zuschlägen für die oben genannten 275027 Poststücke auf. Als Grund für ihre Entscheidung, sich an den Absender, den sie dafür hielt, zu wenden, gab die DPAG an, dass das BPO nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist geantwortet habe.(62)

(45) Am 1. Februar 1999 sandte die DPAG ein zweites Schreiben an das BPO, in dem sie angab, dass sie zwischen dem 4. Januar und dem 30. September 1998 1035837 Poststücke von Fidelity Investments im Vereinigte Königreich erhalten habe. Der geforderte Betrag belief sich auf insgesamt 1325522 EUR.(63) Am 3. Februar 1999 sandte die DPAG ein drittes Schreiben an das BPO, in dem sie behauptete, zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1998 insgesamt 224301 Poststücke von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich erhalten zu haben. Die DPAG forderte vom BPO Zuschläge in Höhe von 285704 EUR.(64) Beide Schreiben enthielten ähnliche Formulierungen wie die vorstehend zitierten. Die DPAG hat der Kommission mehrere Muster (einschließlich Inhalt) der Sendungen von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich vorgelegt.(65)

(46) Das BPO hat der Kommission die Kopie eines Schreibens übermittelt, das die DPAG an Adressaten von Sendungen von Fidelity Investments verschickt hat. In diesem Schreiben bat die DPAG den Adressaten, bezüglich der beigefügten Mitteilung von Fidelity Investments auf sein Recht auf Geheimhaltung zu verzichten. Als Begründung dafür nannte die DPAG "die Vermutung, dass der Absender dieser Sendungen internationale Regelungen missbräuchlich verwendet."(66) Fidelity Investments zeigte sich entrüstet darüber, dass die DPAG sich direkt an Kunden von Fidelity Investments gewandt und die Vermutung geäußert hatte, Fidelity Investments hätte bestimmte, nicht näher bezeichnete internationale Regelungen missbraucht. Das Unternehmen brachte daraufhin gegenüber dem BPO wie auch der DPAG sein Befremden zum Ausdruck. In einem Schreiben an das BPO stellte Fidelity Investments fest: "We are extremely anxious that our reputation be maintained at the highest level in every jurisdiction in which we operate and consider that communications of this nature have an extremely adverse impact on our reputation and image in the marketplace."

[Wir sind sehr darauf bedacht, dass unser guter Ruf überall, wo wir tätig sind, auf höchstem Niveau gewahrt bleibt, und sind der Meinung, dass sich Mitteilungen dieser Art sehr nachteilig auf unser Ansehen und unser Image am Markt auswirken.](67)

(47) Fidelity Investments hat kürzlich beschlossen, für Deutschland bestimmte Sendungen nicht mehr vom Vereinigten Königreich aus zu senden, und errichtet gegenwärtig einen neuen Druck- und Produktionsstandort in Deutschland, von dem aus die deutschen Kunden des Unternehmens betreut werden.(68)

(48) Die DPAG hat allerdings - in ihrer ursprünglichen Stellungnahme zur Beschwerde vom Juli 1998 - bestätigt, dass sie mehrere von Fidelity Investments über das BPO im März und April 1997 verschickte Sendungen erhielt.(69) Unter Heranziehung des "materiellen Absenderbegriffs" argumentierte die DPAG, dass das deutsche Tochterunternehmen von Fidelity Investment der Absender der Sendungen sei.(70)

(49) Im März 1999 ersuchte die Kommission die DPAG, zu allen Sendungen u. a. von Fidelity Investment, die 1997 und 1998 abgefangen wurden, ausführliche Informationen, einschließlich der Abfangdaten, vorzulegen.(71) Damals behauptete die DPAG, es seien keinerlei derartige Sendungen abgefangen oder verzögert worden.(72)

(50) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission behauptete die DPAG, sie könne nicht mehr feststellen, auf welche Sendungen sich das BPO konkret bezogen hatte. Sie habe 1997 158 Sendungen von Fidelity Investments erhalten, die - nach ihren Angaben - unter Artikel 25 WPV fielen. Allein im April 1997 habe sie 24 Fälle dieser Art "verzeichnet".(73) Aus den der Kommission übermittelten Dokumenten geht klar hervor, dass die DPAG detaillierte Aufzeichnungen über alle von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich eingehenden Sendungen führt.(74) Ferner wies die DPAG darauf hin, dass der Schriftwechsel vom 16. und 17. April 1997 eine andere als die dem BPO am 7. April mitgeteilte Sendung von Fidelity Investments betraf.(75) Die DPAG führte an, dass die zweite Sendung am 16. April 1997 zurückgehalten und am Tag darauf freigegeben wurde.(76)

(51) In ihrer Vorlage an die Kommission vom 2. Mai 2001 gab die DPAG erneut an, dass sie seit dem zweiten Halbjahr 1997 keine Sendungen von Fidelity Investments aufgehalten oder verzögert habe und lieferte dafür folgende Erklärung: "Da die Informationen, die zur Durchsetzung des Zahlungsanspruches vor deutschen Gerichten benötigt wurden, vorhanden waren, bestand aus Sicht der Deutschen Post AG keine Notwendigkeit, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Voraussetzungen des materiellen Absenderbegriffes erfuellt waren. [...] Die Sendungen waren zeitnah weitergeleitet worden. Es ging lediglich noch darum, die Zahlungsansprüche geltend zu machen.(77)"

(52) Auf Anfrage der Kommission hat das BPO bestätigt, dass im zweiten Halbjahr 1997 oder später keine Sendungen von Fidelity Investments, die über das BPO nach Deutschland versandt wurden, Musterpoststücke enthielten.(78) Am 18. Mai 2001 bestätigte die DPAG - nach Aufforderung durch die Kommission -, dass die betreffenden Sendungen von Fidelity Investments zurückgehalten wurden, während man sich mit den Adressaten in Verbindung setzte. Sobald die DPAG ein Musterschreiben von einem der Adressaten erhalten hatte, seien die Sendungen ohne weitere Verzögerung an ihre Empfänger weitergeleitet worden.(79)

Gant

(53) Gant ist eine amerikanische Bekleidungsmarke. Gant-Bekleidung wird in über 30 Ländern vertrieben. Ein in Schweden ansässiges Unternehmen, Pyramid Sportswear AB, ist der Franchisenehmer der Marke für Märkte außerhalb der USA. In der Gemeinschaft wird Gant-Bekleidung über ausgewählte Einzelhändler und in Ladengeschäften mit der Bezeichnung "Gant Store" abgesetzt. Gant Stores sind in verschiedenen europäischen Ländern zu finden, so auch in Deutschland. Das deutsche Ladengeschäft in Düsseldorf gehört der Pyramid Sportswear GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Pyramid Sportswear AB.

(54) Gant versendet regelmäßig Kataloge an registrierte Kunden in ganz Europa. Kataloge können auch durch Rücksendung einer Antwortkarte an den örtlichen Gant Store angefordert werden. Diese Anforderungen werden nach Schweden weitergeleitet. Massensendungen mit Werbematerial (z. B. Kataloge) werden vom Vereinigten Königreich aus an europäische Kunden versandt, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil 60 bis 70 % der Kataloganforderungen aus dem Vereinigten Königreich stammen. Diese Massensendungen werden von Pyramid Sportswear AB in Schweden erstellt und anschließend zum Versand durch das BPO in das Vereinigte Königreich befördert. Die einzige Ausnahme bilden Postsendungen an schwedische Kunden, die nicht über das Vereinigte Königreich geleitet werden.

Der Herbstkatalog 1996

(55) Das BPO hat auf eine Sendung mit Herbstkatalogen verwiesen, die Teil einer Werbekampagne von Gant Store war. Die Poststücke wurden im September 1996 an europäische Kunden versandt. Am 16. September 1996 unterrichtete die DPAG das BPO davon, dass die Sendungen aufgehalten worden waren.(80) Am 25. September 1996 forderte das BPO von der DPAG die unverzügliche Freigabe der Sendung.(81) In ihrer Erwiderung vom selben Tag hielt die DPAG daran fest, dass sie die Sendung nach wie vor als ABA-Remail ansah und schloss mit der Feststellung, dass die Briefe vorläufig in Köln-West bleiben würden ("... the letters will stay for the present in Köln West.")(82) In noch einem weiteren Fax an das BPO vom 26. September 1996 bestätigte die DPAG, dass sie die Sendung nach wie vor zurückhielt.(83) Um die Freigabe der Terminsache sicherzustellen, willigte das BPO ein, den geforderten Betrag zu zahlen. Dem BPO ist nicht bekannt, an welchem Tag genau die Sendungen aufgehalten bzw. freigegeben wurden.

(56) In einem Schreiben an DPAG vom 31. Oktober 1996 beschwerte sich das deutsche Tochterunternehmen von Pyramid Sportswear AB darüber, dass die Herbstkatalogsendung von Gant sechs Wochen lang aufgehalten wurde und dass das BPO, nachdem die Sendung abgefangen worden war, erst 20 Tage später informiert wurde. In diesem Schreiben stellte Pyramid Sportswear GmbH fest, dass die Werbekampagne infolge dieser erheblichen Verzögerung gescheitert war. Viele im Katalog beworbene Artikel waren im Düsseldorfer Geschäft nicht mehr verfügbar. Daher forderte Pyramid Sportswear GmbH von der DPAG als Entschädigung für die Kosten der "verlorenen" Werbekampagne und den Imageverlust 20500 EUR.(84) Die DPAG weigerte sich, Pyramid Sportswear GmbH eine solche Zahlung zu leisten.

(57) In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 20. Juli 1998 blieb die DPAG bei ihrer Auffassung, der "materielle Absender" der Sendung von 1996 sei das deutsche Tochterunternehmen Pyramid Sportswear GmbH gewesen. Diese Einschätzung wurde u. a. damit begründet, dass den Katalogen Antwortscheine mit der Anschrift des Gant-Geschäfts in Düsseldorf beilagen. Die DPAG hat bestätigt, dass das BPO von der Zurückhaltung am 16. September 1996 unterrichtet wurde, jedoch nicht offengelegt, wann die Sendung abgefangen wurde. Darüber hinaus vertrat die DPAG unvermindert den Standpunkt, dass die Verzögerungen allein durch die fehlende Bereitschaft des BPO verursacht wurden, den Forderungen der DPAG nachzukommen.(85) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellte die DPAG fest, dass die Kommission keine Beweise dafür habe, wann die Sendung von der DPAG gestoppt wurde, und behauptete, ihr sei nicht bekannt, wann das BPO in die Zahlung des Zuschlags einwilligte.(86) Das Datum, an dem die DPAG nach eigener Aussage die Sendung weitergeleitet hat - der 4. Oktober 1996 -, wurde jedoch schließlich von der DPAG genannt.(87)

Der Herbstkatalog 1998

(58) Das BPO hat der Kommission Kopien eines Schreibens und eines Remail-Kontrollformulars der DPAG - beide datiert vom 17. September 1998 - zugeleitet, mit denen das BPO von der Zurückhaltung der beiden Gant-Sendungen unterrichtet wurde. Sowohl aus dem Schreiben als auch aus dem Formular geht hervor, dass die Sendungen - die aus insgesamt 2571 Stücken bestanden - am 27. und 28. August 1998 abgefangen wurden. In dem Schreiben vom 17. September 1998 führte die DPAG aus: "In the absence of sufficient information about the contents and the real sender we recorded the circumstances and delivered the letters to the addressees."

[In Ermangelung ausreichender Informationen über den Inhalt und den wahren Absender haben wir die Umstände aufgezeichnet und die Briefe bei den Adressaten zugestellt.](88)

(59) In demselben Schreiben forderte die DPAG (nachdem sie zuverlässige Informationen über den Inhalt erhalten habe) vom BPO einen Aufschlag in Höhe von 2827 EUR.(89) Die fraglichen Sendungen enthielten den Gant-Store-Herbstkatalog 1998, der an die deutschen Gant-Kunden versandt wurde. Dieser Katalog wurde in der gleichen Weise erstellt und versandt wie der Katalog von 1996. Bei der Rücksendung des Remail-Kontrollformulars hatte das BPO folgende Mitteilung hinzugesetzt: "It is incredible that it has taken DPAG nearly one month to notify us of this stopping to which we do not agree at all!"

[Es ist unglaublich, dass die DPAG fast einen Monat gebraucht hat, um uns von dieser Zurückhaltung zu unterrichten, der wir auf keinen Fall zustimmen.](90)

(60) In einer sehr späten Phase des Verfahrens - in ihrer Vorlage an die Kommission vom 2. Mai 2001 - erklärte die DPAG, die Post sei freigegeben worden bevor das Remail-Kontrollformular und das Schreiben am 17. September 1998 an das BPO gesandt worden seien. Die Vorlage der DPAG enthielt keinerlei Angaben zum tatsächlichen Datum der Freigabe der Sendung. Vielmehr argumentierte die DPAG, dass für sie keine dringende Notwendigkeit mehr bestanden habe, das BPO zu unterrichten, da die Sendung bereits an die Empfänger weitergeleitet worden war.(91) Auf ein Ersuchen der Kommission zur näheren Erläuterung hin gab die DPAG am 18. Mai 2001 an, dass die Sendung am 8. September 1998 weitergeleitet wurde.(92)

Multiple Zones

(61) Im Februar 1999 legte das BPO weitere Beweise zu Sendungen aus dem Vereinigten Königreich vor, die von der DPAG zurückgehalten, verzögert und mit Aufschlägen belegt wurden. Eines der angeführten Beispiele war eine Sendung des Unternehmens Multiple Zones, das zur Unternehmensgruppe American Extensis Corporation gehört. Die fragliche Sendung - die insgesamt 14166 Stücke umfasste - hatte ihren Ursprung bei der in den Niederlanden befindlichen europäischen Hauptverwaltung der Gruppe, Plantijn Groep BV. Die Briefe trugen folgenden Rücksendevermerk: "If undeliverable please return to:/HOL000119E/FS P.O Box 456/London/EC1A 1QR/United Kingdom"

[Falls unzustellbar, bitte zurücksenden an HOL000119E/FS P.O Box 456/London/EC1A 1QR/Vereinigtes Königreich].(93)

(62) Am 11. Februar 1999 wurde das BPO per Fax von der DPAG davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beförderung der Sendung von Multiple Zones am 4. Februar, d. h. sieben Tage zuvor, unterbrochen worden war. Die DPAG forderte eine Nachzahlung in Höhe von 18547 EUR.(94) Durch Rücksendung des Remail-Kontrollformulars reagierte das BPO am gleichen Tag mit seiner Zustimmung zur Zahlung des geforderten Aufschlags. Auf dem Formular hatte das BPO folgende Erklärung hinzugefügt: "As with all previous cases it is without prejudice to our contention that you do not have the right to stop and surcharge this mail that the British Post Office is prepared to undertake to settle the surcharge levied by Deutsche Post AG in order to secure the immediate release of the mail. We do however reserve the right to recover from you any payments which you have wrongfully demanded."

[Wie in allen vorhergehenden Fällen ist das BPO unbeschadet unserer Auffassung, dass Sie nicht berechtigt sind, diese Sendung aufzuhalten und mit einem Aufschlag zu belegen, bereit, sich zur Begleichung des von der Deutsche Post AG erhobenen Aufschlags zu verpflichten, um die unverzügliche Freigabe der Sendung zu sichern. Gleichwohl behalten wir uns vor, von Ihnen unberechtigterweise verlangte Zahlungen von Ihnen zurückzufordern.](95)

(63) Trotz der Einwilligung des BPO in die Zahlung wurde die Sendung erst am 18. Februar freigegeben, d. h. sieben Tage, nachdem das BPO der Erstattung an die DPAG zugestimmt hatte, und 14 Tage, nachdem die Sendung ursprünglich aufgehalten worden war. Der Kunde hat dem BPO später mitgeteilt, dass die Antwortquote bei der Sendung in Deutschland sehr niedrig war.

(64) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission hat die DPAG argumentiert, dass die Umschläge der fraglichen Sendung keine Angaben zum Absender der Sendung enthielten.(96) Nach Auffassung der DPAG sollte die britische Rücksendeadresse auf der Rückseite des Umschlags nicht als eine solche Information aufgefasst werden. Ausgehend vom Inhalt des Briefs macht die DPAG geltend, dass der "materielle Absender" das deutsche Unternehmen Multiple Zones GmbH war. Zwar erkennt sie an, dass der Name des niederländischen Unternehmens Extensis Europe tatsächlich im Inhalt der Sendung erschien, doch sei für die Feststellung des deutschen Absenders u. a. der Umstand maßgebend gewesen, dass die Firma Multiple Zones GmbH mit größeren Buchstaben gedruckt war.(97)

(65) Ferner behauptete die DPAG, dass der Grund für die Zurückhaltung bis zum 18. Februar 1999 darin bestanden habe, dass das BPO einer Zahlung nicht vorbehaltlos zugestimmt und auch innerhalb weiterer sieben Tagen nicht geantwortet habe. Nach Aussage der DPAG hätte sie die Sendung eher freigegeben, wenn das BPO nicht so langsam reagiert hätte.(98) Die DPAG bestätigte die Freigabe der Sendung von Multiple Zones per Fax vom 18. Februar 1999. DPAG fügte folgende Bemerkung hinzu: "Since Royal Mail refuses payment or links payment to certain conditions, which are tantamount to a refusal, we reserve the right to claim payment direct [sic] from the sender."

[Da Royal Mail die Zahlung verweigert bzw. an bestimmte Bedingungen knüpft, die einer Verweigerung gleichkommen, behalten wir uns das Recht vor, die Zahlung direkt vom Absender zu fordern.](99)

(66) In einem anderen Fax an das BPO vom 20. Februar 1999 erklärte die DPAG: "We take note of the fact that your priority is not to safeguard the interests of Deutsche Post's customers.

[...]

The items of the company Multiple Zones Germany GmbH [...] were released on 18.02.99. This regrettable delay was due to the surprising statement of Royal Mail's reservations. We had to change our response procedures in order to safeguard our claims vis-à-vis the senders. We thus tried to contact the senders with a view to clarifying whether the items had been produced in Great Britain or whether they had been transferred there simply for posting."

[Wir nehmen zur Kenntnis, dass es Ihnen nicht vorrangig darum geht, die Interessen von Kunden der Deutschen Post zu schützen.

[...]

Die Sendungsposten des Unternehmens Multiple Zones Germany GmbH [...] wurden am 18.02.99 freigegeben. Diese bedauerliche Verzögerung entstand durch die überraschende Vorbehaltserklärung von Royal Mail. Wir mussten unsere Vorgehensweise ändern, um unsere Forderungen gegenüber den Absendern zu sichern. Daher versuchten wir, mit den Absendern in Verbindung zu treten, um zu klären, ob die Stücke in Großbritannien erstellt oder nur zur Versendung dorthin verbracht worden waren.](100)

(67) In ihrer Vorlage an die Kommission vom 2. Mai 2001 stellte die DPAG fest, dass sie infolge der Verweigerung einer bedingungslosen Zahlung durch das BPO gezwungen war, ihre Forderung gegenüber dem Absender zu begründen, indem sie mit den Adressaten in Verbindung trat und um Muster des Inhalts der Briefe bat. Als die DPAG die Belege erhalten hatte, die sie für notwendig hielt, wurden die Sendungen am 18. Februar 1999 an die Empfänger weitergeleitet.(101)

Verfahrensweise der DPAG in Bezug auf eingehende grenzüberschreitende Briefsendungen aus dem Vereinigten Königreich

(68) Die Mengen an in Deutschland eingehender grenzüberschreitender Post, die nach Auffassung der DPAG unter Artikel 25 WPV fallen, sind sehr groß. Die DPAG hat den Anteil von Remailingsendungen nach Artikel 25 WPV an der gesamten eingehenden grenzüberschreitenden Post im Jahre 1999 auf 18 % geschätzt.(102) Nach eigener Aussage bearbeitet die DPAG jedes Jahr etwa [ > 5000](103) Fälle von Massensendungen, die unter diesen Artikel fallen. Insgesamt wurden von der DPAG 1998 [10-20] Mio. und 1999 [10-20] Mio. Poststücke als Remail eingestuft.(104) Allein 1996 und 1997 berief sich die DPAG in [ > 500] Fällen gegenüber dem BPO auf Artikel 25 WPV-1989.(105)

(69) Das Verfahren, mit dem die DPAG eingehende grenzüberschreitende Post aus dem Vereinigten Königreich prüft, lässt sich wie folgt zusammenfassen:(106)

(70) Eingehende Postsendungen werden im zuständigen Sortieramt nach dem äußeren Erscheinungsbild der einzelnen Stücke auf einen möglichen Inlandsabsender hin überprüft. Sendungen, bei denen für die DPAG eindeutig ersichtlich ist, dass der Absender im Vereinigten Königreich ansässig ist, werden stets ohne Verzögerung an die Adressaten weitergeleitet. Das gleiche gilt auch für Sendungen, bei denen es sich nach Auffassung der DPAG um Terminsachen handelt.

(71) Hegt die DPAG den Verdacht, dass die Sendung einen Inlandsabsender hat (nach ihrer eigenen Definition des "materiellen Absenders"), so wird die Sendung aufgehalten. Anschließend werden etwa zehn Empfänger angeschrieben und gebeten, der DPAG ein Muster der Sendung zur Verfügung zu stellen.(107) Nach Angaben der DPAG dauert der Vorgang des Anschreibens von Empfängern und Eingangs ihrer schriftlichen Zustimmung zur Öffnung ihrer Post im Schnitt 5 bis 6 Arbeitstage.(108) Die Tatsache, dass dieses Verfahren häufig nahezu eine Woche dauert, wird auch durch eine Erklärung der DPAG in einem Fax an das BPO von 1996 bestätigt. In diesem Fax führte die DPAG Folgendes aus: "the above-mentioned mail was stopped on December 10th. We checked it by asking some adressees [sic] about the contents. This checking lasted one week and we informed you on December 17th."

[Die vorgenannte Sendung wurde am 10. Dezember angehalten. Wir haben sie überprüft, indem wir einige Empfänger zum Inhalt befragten. Diese Überprüfung dauerte eine Woche, und am 17. Dezember haben wir Sie unterrichtet.](109)

(72) Hat die DPAG das Vorhandensein eines nach ihrer Auffassung inländischen Absenders festgestellt, wird per Fax ein "Remail-Kontrollformular" an das BPO gesandt.(110) Auf diesem Formular sind u. a. eine DPAG-Fallnummer, der Tag der Zurückhaltung der Sendungen, der Name des angenommenen Inlandsabsenders sowie die Höhe der Zuschlagsforderung aufgeführt. Dann wird das BPO gebeten, das Formular zurückzusenden und seine Auffassung zur Herkunft der Sendung mitzuteilen. Erst wenn das BPO der Zahlung der geforderten Summe zugestimmt hat, gibt die DPAG die aufgehaltene Sendung frei.

(73) Die Kommission hat die DPAG gebeten, die durch die Verfahren der DPAG verursachte durchschnittliche Verzögerung zu schätzen (d. h. die Zeit, die für das Zurückhalten, Prüfen des Inhalts, Unterrichtung des BPO, Erhalt der Zustimmung zur Hinzurechnung der Kosten - "add costs" - vom BPO und die Freigabe der Sendung benötigt wird). In ihrem Antwortschreiben an die Kommission vom 24. April 1999 trug die DPAG vor, dass wegen der Unfähigkeit des BPO, zügig auf die Forderungen der DPAG zu reagieren, dessen Reaktionszeit im Schnitt eine Woche betragen würde, was die Verzögerungen der aufgehaltenen Sendungen noch verlängerte.(111) Sendungen, bei denen der DPAG kein Beleg für einen Absender im Vereinigten Königreich vorgelegt wird, werden erst weiterbefördert, wenn der absendende Postbetreiber bzw. die in Deutschland ansässige Organisation, die die DPAG für den Absender hält, die Zahlung des geforderten Betrags verbindlich zugesagt hat. In diesen Fällen kann es zu einer weiteren Verzögerung um eine Woche kommen.(112)

(74) Im zweiten Halbjahr 1997 wählte die DPAG eine andere Vorgehensweise für den Umgang mit mutmaßlichen Fällen von ABA-Remail. Anstelle des Remail-Kontrollformulars "zeichnete" die DPAG jetzt "die Umstände" ("recorded the circumstances") der Sendung auf und leitete sie dann an die Empfänger weiter. Nach Auskunft der DPAG beinhaltet dieser Aufzeichnungsvorgang die Registrierung des Eingangsdatums, die Zahl der Poststücke in der Sendung sowie das Gewicht und die Größe dieser Stücke(113). In ihrem Antwortschreiben auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 23. April 1999 behauptete die DPAG, alle Sendungen, die auf diese Weise bearbeitet wurden, seien Fälle von so genannter nichtphysischer Remail gewesen, die ohne Verzögerung an die Empfänger weitergeleitet und zugestellt wurden.(114) Aus den diesbezüglichen Schreiben der DPAG an das BPO geht jedoch hervor, dass die Musterstücke aus diesen Sendungen vor der Weiterleitung der Sendungen geöffnet und überprüft wurden. Allem Anschein nach hat die DPAG beide Verfahren über eine gewisse Zeit gleichzeitig angewendet.(115)

(75) Allein 1997 hat die DPAG [...] Poststücke aus dem Vereinigten Königreich aufgehalten und geprüft. Im darauf folgenden Jahr erhöhte sich diese Zahl auf [ > 1000000] was einer Steigerung um ca. [...] % entspricht. Der drastische Anstieg bei der Zahl aufgehaltener Sendungen wird von der DPAG damit erklärt, dass das BPO 1999 eine großangelegte Marketingkampagne startete, die sich an Unternehmen in Deutschland richtete und sie dazu bewegen sollte, ihre Inlandspost über das Vereinigte Königreich umzuleiten. Die DPAG sah sich nach eigener Aussage infolge der vermeintlichen Marketingaktivitäten des BPO gezwungen, die Überprüfung eingehender grenzüberschreitender Post aus dem Vereinigten Königreich zu verstärken.(116)

F. Finanzielle Einigung

(76) Am 17. Oktober 2000 gaben das BPO und die DPAG bekannt, dass sie bezüglich der finanziellen Aspekte ihrer Auseinandersetzung mit der Unterzeichnung einer Absichtserklärung zu einer Einigung gekommen waren.(117) Zu diesem Zeitpunkt hatte das BPO die Summe von [...] EUR an die DPAG gezahlt.(118) Nach Auskunft des BPO war der Betrag, auf den die DPAG Anspruch erhoben hatte, bis dahin auf [...] EUR angewachsen.(119) In der Absichtserklärung vereinbarten die Parteien u. a. Folgendes:

i) [...]

ii) [...]

iii) [...]

(77) Die Parteien hielten fest, dass sie hinsichtlich der Auslegung von Artikel 25 WPV und seiner Anwendung innerhalb der Gemeinschaft nach wie vor unterschiedliche Standpunkte vertreten und dass das BPO seine Beschwerde bei der Kommission aufrechterhält.(120)

G. Verpflichtungserklärung

(78) Am 1. Juni 2001 gab die DPAG vor der Kommission folgende Verpflichtungserklärung ab. "i) Die Deutsche Post AG wird Rechte aus Art. 25 WPVertr (1994) bzw. Art. 43 WPVertr (1999) nicht mehr geltend machen im Hinblick auf alle Briefsendungen, die entsprechend der in der Entscheidung der Kommission genannten Art (Ziffer 32, 34, 41, 53, 54, 61, 110 und 114-117) im Ausland hergestellt worden sind und die der Deutschen Post AG aus Ländern übergeben werden, deren Postunternehmen Endvergütungen in mindestens der Höhe zahlen, wie sie in den gegenwärtigen und zukünftigen Fassungen der REIMS-II-Vereinbarung als Standardsätze für den jeweiligen Einlieferungszeitpunkt vorgesehen sind.

ii) Im Hinblick auf die Behandlung der unter Ziff. i) genannten Briefsendungen erklärt die Deutsche Post AG daher, keine Zahlungsansprüche auf das Inlandsporto gemäß Art. 25 WPVertr (1994) bzw. Art. 43 WPVertr (1999) geltend zu machen oder diese Sendungen zurückzusenden. Bei etwaigen Zweifeln über die Anwendbarkeit dieser Verpflichtungserklärung im Einzelfall wird die Deutsche Post AG jeweils bis zu 50 Einzelsendungen äußerlich mit Begleitschreiben an die Empfänger versehen, in denen sie zu Beweiszwecken um die Zurverfügungstellung eines geöffneten Sendungsexemplars bittet. Auch diese Einzelsendungen wird die Deutsche Post AG unverzüglich zur Zustellung weiterleiten.

iii) Alternativ zu dem unter Ziff. ii) dargestellten Verfahren wird die Deutsche Post AG alle aus dem Ausland eingehenden Briefsendungen im Sinne von Ziff. i) unmittelbar zur Zustellung im Inland weiterleiten und dort zustellen, wenn das einliefernde ausländische Postunternehmen der Deutschen Post AG gleichzeitig mit der Einlieferung der Briefsendungen wenigstens ein geöffnetes Musterexemplar zur Verfügung stellt, das den Inhalt der eingelieferten Briefsendungen repräsentativ wiedergibt.

iv) Diese Verpflichtungserklärung tritt im 3. Kalendermonat nach Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission im Verfahren Nr. COMP/36.915 - Deutsche Post AG-Zurückhalten von grenzüberschreitender Post - in Kraft.(121)"

H. Das Verfahren

Zeitliche Abfolge des Verfahrens

(79) Die wesentlichen Schritte der Überprüfung und des förmlichen Verfahrens der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen (Schreiben, die für die verfahrensrechtlichen Aspekte dieser Sache von besonderem Belang sind, werden in einer Fußnote kurz erläutert):

- 4. Februar 1998: Einreichen der Beschwerdeschrift

- 20. Juli 1998: Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde

- 21. Oktober 1998: Vorlage des BPO

- 8. Dezember 1998: Auskunftsersuchen an das BPO

- 21. Januar 1999: Antwort des BPO auf das Auskunftsersuchen

- 22. Februar 1999: Vorlage des BPO

- 1. März 1999: Auskunftsersuchen an die DPAG

- 2. März 1999: Auskunftsersuchen an die American Express Services Europe Ltd

- 23. April 1999: Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen

- 16. April 1999: Vorlage der DPAG

- 27. April 1999: Antwort von American Express Services Europe Ltd auf das Auskunftsersuchen

- 2. Juni 1999: Ergänzende Antwort von American Express Services Europe Ltd auf das Auskunftsersuchen

- 25. Mai 2000: Mitteilung der Beschwerdepunkte

- 30. Mai 2000: Schreiben der DPAG an das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission

- 9. Juni 2000: Schreiben der DPAG an die Kommission(122)

- 14. Juni 2000: Schreiben der DPAG an die Kommission

- 21. Juni 2000: Schreiben der Kommission an die DPAG(123)

- 26. Juni 2000: DPAG erhielt Akteneinsicht

- 13. Juli 2000: Schreiben der DPAG an die Kommission(124)

- 20. Juli 2000: Schreiben des BPO an die Kommission

- 24. Juli 2000: Schreiben des BPO an die Kommission

- 27. Juli 2000: Schreiben des Kommissionsmitglieds an die DPAG

- 27. Juli 2000: Schreiben der Kommission an die DPAG(125)

- 4. August 2000: Schreiben der DPAG an die Kommission(126)

- 8. August 2000: Schreiben der Kommission an die DPAG(127)

- 16. August 2000: Schreiben der Kommission an die DPAG124(128)

- 22. September 2000: Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

- 17. Oktober 2000: Schreiben des BPO an die Kommission(129)

- 17. November 2000: Vorlage des BPO

- 23. November 2000: Anhörung

- 11. Dezember 2000: Vorlage der DPAG

- 11. Dezember 2000: Vorlage der PTT Post BV(130)

- 11. Dezember 2000: Vorlage von Center Parcs N.V.(131)

- 19. Januar 2001: Schreiben der Kommission an das BPO(132)

- 29. Januar 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG

- 5. Februar 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG(133)

- 6. Februar 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission

- 13. Februar 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission

- 14. Februar 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission

- 27. Februar 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG

- 2. März 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG(134)

- 12. März 2001: Schreiben des BPO an die Kommission

- 14. März 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission

- 16. März 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission(135)

- 27. März 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG(136)

- 9. April 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG(137)

- 26. April 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission

- 2. Mai 2001: Vorlage der DPAG(138)

- 18. Mai 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission(139)

- 1. Juni 2001: Verpflichtungserklärung der DPAG gegenüber der Kommission.

Rechte der Verteidigung

(80) Im Verfahrensverlauf hat die DPAG den Vorwurf erhoben, ihre Rechte der Verteidigung seien verletzt worden. Diese in etlichen Schreiben an die Kommission, in der Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und auf der Anhörung vorgebrachte Anschuldigung beinhaltete folgende Punkte:

i) In der Akte, in die die DPAG am 26. Juni 2000 Einsicht erhielt, fehlten angeblich zahlreiche Dokumente.

ii) Das Memorandum des BPO an die Kommission vom 21. Oktober 1998 wurde nicht unverzüglich an die DPAG weitergeleitet.

iii) Aus der Akte, in die die DPAG Einsicht erhielt, waren vorsätzlich entlastende Unterlagen entfernt worden.(140)

iv) Die DPAG hat nicht genügend Zeit erhalten, um ihre Verteidigung gegenüber den von der Kommission erhobenen Anschuldigungen vorzubereiten.

(81) Diese Anschuldigungen werden von der Kommission wie folgt gewürdigt:

i) Die Kommission hat ermittelt, dass - bis auf eine Ausnahme - alle angeblich fehlenden Unterlagen zum Zeitpunkt der Einsichtnahmen durch die DPAG in der Akte vorhanden waren. Somit ist die Feststellung angeblich fehlender Dokumente darauf zurückzuführen, dass DPAG-Vertreter bei der Vervielfältigung nicht korrekt vorgingen. Ferner stammten viele der angeblich fehlenden Unterlagen von der DPAG selbst oder waren zuvor bei ihr eingegangen. Lediglich ein Dokument - ein sechsseitiges Fax, das die DPAG am 16. April 1999 an die Kommission gesandt hatte -, wurde versehentlich zum Zeitpunkt der Einsichtnahme aus der Akte entnommen. Nun dürfte die DPAG jedoch nicht nur volle Kenntnis vom Inhalt ihrer eigenen Mitteilung haben, sondern alle von der DPAG in diesem Fax vorgebrachte Argumente wurden auch von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgegriffen. Demnach bildeten sie einen Bestandteil der Akte, auf der die Kommission diese Beschwerdepunkte gründete.

ii) Das BPO-Memorandum vom 21. Oktober 1998 wurde der DPAG zum Zeitpunkt der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. Es besteht für die Kommission keinerlei Verpflichtung, dem Empfänger Dokumente zuzuleiten, bevor das förmliche Prüfverfahren eröffnet worden ist.(141)

iii) Obwohl die DPAG ausdrücklich aufgefordert wurde, hat sie ihre schwerwiegende Anschuldigung, entlastende Unterlagen seien aus der Akte entfernt worden, nicht näher begründet.

iv) Während im Normalfall acht Wochen zur Verfügung stehen, erhielt die DPAG 16 Wochen Zeit, um ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vorzubereiten. Auf Ersuchen der DPAG wurde die Anhörung um vier Wochen verschoben. Der DPAG wurde (zusätzlich den anfangs bereits gewährten drei Wochen) eine weitere Frist von vier Wochen eingeräumt, um ihre Stellungnahme zu den Auszügen aus dem Entwurf der Entscheidung zu verfassen.

(82) Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte der DPAG im Verfahrensverlauf nicht verletzt worden sind.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Artikel 82 EG-Vertrag

(83) Öffentliche Postbetreiber wie die DPAG unterliegen den Bestimmungen von Artikel 82 EG-Vertrag, da es sich um Unternehmen handelt, die einer Wirtschaftstätigkeit gegen Bezahlung nachgehen, namentlich der Erbringung von Postdiensten.

B. Relevanter Markt

Der sachlich relevante Markt

(84) Der vorliegende Fall betrifft die Beförderung grenzüberschreitender Standardbriefpost - im Unterschied zu Expresssendungen -, die vom Vereinigten Königreich an in Deutschland ansässige Adressaten gesandt wird.(142) Dieser Prozess lässt sich in zwei gesonderte Märkte unterteilen:

i) den Markt für ausgehende grenzüberschreitende Briefpost, auf dem Postbetreiber Post von in einem Mitgliedstaat ansässigen Absendern einsammeln, die Adressaten in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden soll, und

ii) den Markt für eingehende grenzüberschreitende Briefpost in einem Mitgliedstaat, auf dem der zustellende öffentliche Postbetreiber und andere Postbetreiber Zustelldienste anbieten.

(85) Der vorliegende Fall betrifft das Verhalten auf dem letztgenannten Markt. Da es für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Post außerhalb des Geltungsbereichs des Postmonopols nur einen sehr beschränkten Wettbewerb gibt, besteht keine Notwendigkeit, den sachlich relevanten Markt stärker einzugrenzen. Folglich ist der sachlich relevante Markt im vorliegenden Fall das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost.

Der räumlich relevante Markt

(86) Postmärkte tragen überwiegend nationalen Charakter. Dies gilt insbesondere für die Zustellstufen des Beförderungsvorgangs, denn in den meisten Mitgliedstaaten verfügt der marktbeherrschende Betreiber über ein weitreichendes Monopol. Bei eingehender grenzüberschreitender Post ist die Wettbewerbssituation in Ermangelung anderer Zustellmöglichkeiten auch oberhalb der Monopolschwelle ähnlich. Der vorliegende Fall betrifft das Verhalten der DPAG auf dem deutschen Markt. Daher ist der nationale Markt als der räumlich relevante Markt anzusehen.

Schlussfolgerung

(87) Die Kommission befindet, dass der Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost in Deutschland in diesem Fall der relevante Markt ist.(143)

C. Marktbeherrschende Stellung

(88) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann ein Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, als Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag besitzt.(144) Der DPAG wurde eine weitreichende Exklusivlizenz für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost in Deutschland gewährt. Kraft der ihr verliehenen ausschließlichen Rechte ist die DPAG das einzige Unternehmen der Branche, das das öffentliche Postnetz im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands kontrolliert.

(89) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission hat die DPAG behauptet, die Würdigung der Marktposition der DPAG sei unzureichend und die Kommission habe nicht den Nachweis erbracht, dass die DPAG eine marktbeherrschende Stellung innehat. Die DPAG führte als Argument an, das deutsche Postmonopol betreffe nur Teilbereiche.(145) Sie erklärte, da sich das Monopol der DPAG nicht auf Massensendungen erstreckt, bei denen jedes Poststück mehr als 50 Gramm wiegt, gehörten die Sendungen zu einem Marktsegment, in dem das Monopol "keine oder eine sehr begrenzte Bedeutung" habe. Außerdem habe die Kommission nicht die Marktstellung der Wettbewerber der DPAG, die Möglichkeiten, das Monopol der DPAG zu umgehen, und die gegengewichtige Marktmacht des BPO berücksichtigt.(146)

(90) Die DPAG hat der Kommission keine Informationen über ihre Stellung auf dem deutschen Markt für eingehende grenzüberschreitende Briefpost vorgelegt. Theoretisch sind ungefähr 27 % (wertmäßig) des gesamten deutschenBriefpostmarkts, zu dem der relevante Markt gehört, für den Wettbewerb offen.(147) Jedoch entfielen 1998 auf die Wettbewerber der DPAG nur 2 % des "im Wettbewerb befindlichen" Marktsegments. Der Anteil der DPAG am gesamten Briefmarkt (d. h. einschließlich Monopoldienste) lag somit in jenem Jahr über 99 %.(148) Diese Zahl wird durch die nationale Regulierungsbehörde in Deutschland bestätigt, die den Anteil der DPAG an diesem Markt 1998 auf 99,2 % und 1999 auf 98,7 % geschätzt hat.(149)

(91) Die Aussage der DPAG, die Art der Sendungen, um die es im vorliegenden Fall geht, gehöre zu einem Marktsegment, in dem das Monopol der DPAG "keine oder eine sehr begrenzte Bedeutung" hat, ist nicht korrekt.

(92) Erstens wurde ein Großteil der strittigen Sendungen vor dem 1. Januar 1998 gesandt (d. h. vor dem Datum, an dem in Deutschland das Monopol bei Massensendungen von 100 auf 50 Gramm herabgesetzt wurde). Die überwiegende Mehrheit der Einnahmen im Postsektor wird mit Sendungen im unteren Gewichtsbereich erzielt. Bei einer Grenze von 100 Gramm verbleiben im Schnitt ungefähr 88 % der aus Briefsendungen stammenden Einnahmen innerhalb des Monopols, bei einer 50-Gramm-Grenze sind es etwa 77 %.(150) Volumenmäßig ausgedrückt ist sogar ein noch größerer Teil des Briefmarkts weiterhin dem Marktführer vorbehalten.(151) Folglich liegt nur ein Bruchteil der gesamten eingehenden Briefpost über der Monopolgrenze.

(93) Zweitens sind nur inhaltsgleiche Massensendungen aus dem Geltungsbereich des Monopols der DPAG ausgenommen. Nach dem deutschen Postgesetz dürfen sich Briefsendungen nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Merkmalen unterscheiden, um als inhaltsgleich zu gelten.(152) Mit dieser Bestimmung wird verhindert, dass ein großer Teil der Poststücke, die mehr als 50 Gramm (bzw. 100 Gramm vor 1998) wiegen, aus dem Monopol herausfällt. Daher fällt ein beträchtlicher Teil der im vorliegenden Fall betroffenen Sendungen in den Geltungsbereich des DPAG-Monopols.

(94) Drittens wird die Mehrheit der Massensendungen inhaltsgleicher Poststücke, die mehr als 50 Gramm (bzw. 100 Gramm vor 1998) wiegen, in Wirklichkeit von der DPAG weitergeleitet und zugestellt, da die DPAG in Deutschland der einzige Postbetreiber ist, der einen landesweiten Zustelldienst zu einem niedrigen Preis anbietet. Dies ist eine Erklärung dafür, weshalb es der DPAG gelungen ist, trotz der teilweisen Öffnung dieses Markts etwa 99 % des gesamten Briefmarktumsatzes zu behalten. In der Praxis haben die meisten Absender von Massensendungen keine andere Wahl, als die Zustelldienste der DPAG in Anspruch zu nehmen. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass in Deutschland praktisch die gesamte eingehende Briefpost vom Marktführer weitergeleitet und zugestellt wird.(153)

(95) Aufgrund der Existenz des weitreichenden Monopols und des Fehlens alternativer, landesweiter Zustellnetze ist das BPO praktisch gezwungen, die Dienste der DPAG in Anspruch zu nehmen, um seine für Deutschland bestimmten Massensendungen den Adressaten zustellen zu können. Dieser Fall zeigt sehr deutlich den Mangel an alternativen Zustellmöglichkeiten für das BPO und die Möglichkeit der DPAG, unabhängig nicht nur vom BPO, sondern auch von ihren anderen Wettbewerbern auf dem relevanten Markt zu operieren.

(96) Die Kommission befindet, dass die DPAG auf dem deutschen Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.

(97) Deutschland macht einen wesentlichen Teil der Europäischen Gemeinschaft aus.(154)

D. Angebliche Nichtanwendbarkeit von Artikel 82 EG-Vertrag

(98) In ihrer ursprünglichen Stellungnahme zur Beschwerde vom 20. Juli 1998 hat die DPAG die Anwendbarkeit von Artikel 82 im vorliegenden Fall nicht bestritten.(155) In einer späteren Vorlage hat sie jedoch vorgebracht, dass Artikel 82 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das Unternehmen nicht Initiator der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen ist.(156) Die DPAG machte geltend, dass sie sich aufgrund der angeblichen an deutsche Absender gerichteten Marketingkampagne des BPO und weil die für diese Post vom BPO erhaltenen Endvergütungen die Zustellkosten der DPAG nicht abdecken, zu diesen Maßnahmen gezwungen sah. Die DPAG bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach Artikel 82 EG-Vertrag nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gilt, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Artikel 82 gelte nicht, wenn eine internationale Regelung einem Unternehmen jede Möglichkeit für ein wettbewerbsmäßiges Verhalten nimmt.

(99) Die DPAG stützt sich dabei auf folgende Feststellung des Gerichtshofs: "Die Artikel 85 und 86 des Vertrages gelten nämlich nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen ... Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt, so sind die Artikel 85 und 86 nicht anwendbar.(157)"

(100) Die DPAG hat es jedoch versäumt, die Feststellung des Gerichtshofs in der darauf folgenden Randnummer desselben Urteils zu erwähnen. Der Gerichtshof führte nämlich weiter aus: "Dagegen sind die Artikel 85 und 86 des Vertrages anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann ...(158)"

(101) In der Tat wurden alle fraglichen Maßnahmen von der DPAG selbst aus freiem Willen initiiert. Weder der Weltpostvertrag noch das deutsche Recht enthalten Bestimmungen, nach denen die DPAG gezwungen ist, eingehende grenzüberschreitende Post aufzuhalten, mit Zuschlägen zu belegen und zu verzögern.(159) Artikel 25 WPV gestattet allen seinen Mitgliedsländern, derartige Sendungen nur dann zu befördern, wenn bestimmte Bedingungen erfuellt sind. Den WPV-Mitgliedsländern wird ein breiter Ermessensspielraum bei der Entscheidung eingeräumt, ob sie eingehende grenzüberschreitende Post, die die Kriterien von Artikel 25 WPV erfuellt, stoppen oder nicht. Das deutsche Recht, das Vorschriften enthält, die mit denen in Artikel 25 WPV exakt übereinstimmen, erlegt der DPAG keinerlei Verpflichtung zum Zurückhalten oder Verzögern eingehender grenzüberschreitender Briefpost auf. Diese Schlussfolgerungen gelten ungeachtet der zum jeweiligen Zeitpunkt herangezogenen Fassung des Weltpostvertrags (d. h. Artikel 25 WPV-1989, Artikel 25 WPV-1994 oder Artikel 43 WPV-1999).(160)

(102) Der Rechtsrahmen schließt weder die Möglichkeit eines wettbewerbsorientierten Verhaltens seitens der DPAG aus, noch hindert er die DPAG daran, ein eigenständiges Verhalten an den Tag zu legen, das wettbewerbswidrig ist. Daraus lässt sich folgern, dass die DPAG in diesem Zusammenhang ihre volle Entscheidungsfreiheit bewahrt hat. Das Argument der DPAG, ihr Vorgehen sei durch eine vorsätzlich wettbewerbswidrige Verhaltensweise seitens des BPO ausgelöst worden, ist irrelevant. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte das Verhalten eines Wettbewerbers ein Unternehmen niemals von der Anwendung von Artikel 82 befreien.

E. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Einführung

(103) Ein Unternehmen mit beherrschender Stellung trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt. Der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung des beherrschenden Unternehmens ist anhand des Ausmaßes seiner beherrschenden Stellung und der spezifischen Umstände des Marktes zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen.(161)

(104) Die Kommission hat die von der DPAG ergriffenen Maßnahmen nicht als eine Reihe gesonderter, einzeln zu würdigender Maßnahmen, sondern als Verhaltensmuster untersucht. Das Verhalten der DPAG beinhaltet folgende Hauptelemente:

i) häufiges Zurückhalten eingehender grenzüberschreitender Briefpost,

ii) Belegen von eingehender grenzüberschreitender Briefpost mit Zuschlägen, und

iii) häufiges Verzögern (über lange Zeiträume) der Freigabe eingehender grenzüberschreitender Briefpost, die zurückgehalten worden ist.

(105) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptete die DPAG, die Kommission habe es versäumt, das Verhalten der DPAG generell zu untersuchen, und habe lediglich auf die vom BPO beigebrachten Belege zurückgegriffen. Nach Darstellung der DPAG enthielten die Beschwerdeschrift und die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur eine sehr begrenzte Zahl von Fällen, eine Anzahl, die für den Nachweis, dass eine Firmenpolitik vorhanden ist, nicht ausreiche. Um dies zu beweisen, hätte die Kommission mit einer repräsentativen Anzahl BPO-Kunden in Kontakt treten müssen, so das Argument der DPAG.(162)

(106) Tatsächlich stützt sich die Würdigung seitens der Kommission im vorliegenden Fall sehr stark auf beweiskräftige Unterlagen (Briefe, Faxe und Remail-Kontrollformulare), die von der DPAG selbst stammen, sowie auf Erklärungen, die die DPAG im Laufe des Verfahrens abgegeben hat. Die Belege zur Sache betreffen eine hinreichend große Zahl von Vorfällen, um ein Verhaltensmuster auf Seiten der DPAG festzustellen. Es sei angemerkt, dass einige der von der Post erwähnten "Fälle" eine hohe Zahl von Einzelsendungen beinhalten, wenn auch von einer begrenzten Anzahl von Absendern. Die Akte enthält eine Reihe von Beispielen für Reaktionen von Absendern, deren Sendungen von der DPAG zurückgehalten, mit Zuschlägen belegt und verzögert worden sind.(163) Darüber hinaus ist die bloße Tatsache, dass die DPAG in Deutschland systematisch gerichtlich gegen Unternehmen mit Sitz in Deutschland vorgegangen ist, die ihrer Meinung nach "materielle" Absender eingehender grenzüberschreitender Briefpostsendungen sind, ein eindeutiger Hinweis auf das Vorhandensein einer entsprechenden Firmenpolitik.(164)

Definition des Absenderbegriffs

Argumente der DPAG

(107) Die DPAG hat vorgetragen, dass der "materielle Absenderbegriff" durch deutsche Gerichte bestätigt wurde und dass das Verhalten, das sich aus der Anwendung dieser Definition ergibt, mit der deutschen Rechtsprechung im Einklang steht. Ferner führte die DPAG an, der Gerichtshof hätte in seinem Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp "den materiellen Absenderbegriff" implizit stillschweigend hingenommen.

Würdigung

(108) Die DPAG versucht, ihre Vorgehensweise bei eingehender grenzüberschreitender Post unter Bezugnahme auf die nationale Rechtsprechung zu rechtfertigen. Es ist nicht Sache der Kommission zu beurteilen, ob das Verhalten der DPAG im vorliegenden Fall mit dem nationalen Recht vereinbar ist. Auch wenn dies so wäre, könnte das fragliche Verhalten dennoch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Daher hat die Kommission zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang der "materielle Absenderbegriff", wie er von der DPAG interpretiert wird, und die Maßnahmen, die unter diesem Vorwand von der DPAG im vorliegenden Fall ergriffen wurden, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(109) In der Rechtssache DP/GZS & Citicorp hatte der Gerichtshof die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass: "... nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Postdienste dieses Staates berechtigt sind, die Sendungen mit ihren Inlandsgebühren zu belegen, falls dort ansässige Absender Sendungen in großer Zahl bei den Postdiensten anderer Mitgliedstaaten einliefern oder einliefern lassen, um sie in den erstgenannten Mitgliedstaat zu versenden.(165)"

(110) In diesem Fall war es also klar, dass die Poststücke ihren Ursprung in Deutschland hatten und die Absender in diesem Land ansässig waren. Im vorliegenden Fall ist die Lage jedoch anders.

(111) In der Rechtssache DP/GZS & Citicorp erkannte der Gerichtshof an, dass öffentliche Postbetreiber - im Prinzip - ABA-Remailingsendungen unter Berufung auf Artikel 25 WPV 1989(166) mit ihren Inlandsgebühren belegen können. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Berufung auf Artikel 25 WPV 1989 nur auf der Grundlage spezifischer Bedingungen möglich ist. Er hat jedoch die Frage der Vereinbarkeit des materiellen Absenderbegriffs mit dem EG-Recht weder direkt noch indirekt behandelt. Bei dem vor den Gerichtshof gebrachten Fall ging es um eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG-Vertrag bezüglich einer Reihe von Rechtsfragen, die dem Gerichtshof von einem nationalen Gericht in Deutschland vorgelegt worden waren. Das deutsche Gericht hat den Gerichtshof nicht ersucht, die Frage des "materiellen Absenderbegriffs" anzusprechen, und der Gerichtshof musste den von der DPAG verwendeten Absenderbegriff nicht prüfen, um auf die von dem Gericht vorgelegten Fragen zu antworten.

(112) Die von der DPAG im vorliegenden Fall angewandten Bewertungskriterien können nach Gemeinschaftsrecht nicht akzeptiert werden. Die von der DPAG aufgeführten Kriterien betreffen durchweg den Anschein des Inhalts eines Poststücks. Um den Absender eines Poststücks auszumachen, muss die Person gefunden werden, die das Stück hergestellt hat und die dafür verantwortlich ist. Nichts davon lässt sich mit Sicherheit feststellen, indem man den Inhalt eines Poststücks prüft. Um als Remailing zu gelten, muss nach der Definition der DPAG keinerlei Übertragung von Informationen (physisch oder nichtphysisch) von Land A nach Land B erfolgen. Die einzige Verbindung zu Deutschland besteht darin, dass im Inhalt der Sendungen ein Verweis auf eine in diesem Land ansässige Einrichtung erfolgt. Diese Verbindung ist vollkommen virtuell und führt zu einer fälschlichen Einstufung gewöhnlicher grenzüberschreitender Post als "virtuelle" ABA-Remail. Das aus dieser Einstufung resultierende Verhalten behindert den freien Fluss der Post zwischen den Mitgliedstaaten.

(113) Nach einer Überprüfung der einschlägigen Fakten ist die Kommission hinsichtlich der Identität der Absender bei den strittigen Sendungen, die als Beispiele für das behauptete wettbewerbsfeindliche Verhalten der DPAG angeführt worden waren, zu folgendem Schluss gelangt.

(114) Ideas Direct: Die fraglichen Sendungen wurden alle von Ideas Direct im Vereinigten Königreich erstellt und eingeliefert. Dieses Unternehmen ging auch eine vertragliche Beziehung mit dem einliefernden Postunternehmen ein. Weder die Briefe noch die darin enthaltenen Informationen kamen aus Deutschland, um dann über das Vereinigte Königreich wieder nach Deutschland zurückgesandt zu werden. Ideas Direct aus dem Vereinigten Königreich muss daher als der Absender dieser Sendungen angesehen werden. Der Absender und die deutschen Adressaten sind nicht im gleichen Mitgliedstaat ansässig. Es gibt keinerlei Grund für die Behauptung der DPAG, die Sendungen von Ideas Direct stellten einen Fall von ABA-Remailing dar. Somit sind die Sendungen von Ideas Direct als gewöhnliche grenzüberschreitende Post anzusehen.

(115) Fidelity Investments: Die fraglichen Sendungen kamen nicht aus Deutschland, um über das Vereinigte Königreich zurück an deutsche Adressaten gesandt zu werden. Die Sendungen wurden von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich erstellt und eingeliefert. Die deutsche Tochterfirma von Fidelity Investments war zu keinem Zeitpunkt an der Erstellung oder Aufgabe dieser Sendungen beteiligt. Die vertragliche Beziehung mit dem einliefernden Postunternehmen wurde von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich geschlossen. Folglich ist Fidelity Investments im Vereinigten Königreich als Absender der strittigen Sendungen zu betrachten. Der Absender und die Adressaten sind in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig. Es gibt keinerlei Grund für die Behauptung der DPAG, die Sendungen von Fidelity Investments stellten Fälle von ABA-Remailing dar. Die fraglichen Sendungen sind als gewöhnliche grenzüberschreitende Post anzusehen.

(116) Gant: Die betreffenden Sendungen kamen nicht aus Deutschland, um über das Vereinigte Königreich zurück an deutsche Adressaten gesandt zu werden. Die Sendungen wurden von Pyramid Sportswear AB in Schweden erstellt und versandfertig gemacht, in das Vereinigte Königreich befördert und durch das BPO nach Deutschland (wie auch in eine Reihe andere europäische Länder) gesandt. Pyramid Sportswear AB aus Schweden muss als Absender der strittigen Sendungen angesehen werden. Absender und Adressaten sind in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig. Daher sollten diese Sendungen als ABC-Remail betrachtet werden. Es kann nicht geltend gemacht werden, dass das Postmonopol von Land C durch diese Art von Postsendung verletzt wird. Da sowohl der schwedische als auch der britische öffentliche Postbetreiber Parteien von REIMS II sind, wären die von der DPAG erhaltenen Endvergütungen gleich hoch, ob die Briefe nun direkt vom schwedischen Absender oder über das Vereinigte Königreich versandt werden. Wird also ABC-Remail von Land B in Land C befördert, unterscheidet sich die rechtliche Situation nicht von den Regeln, die für gewöhnliche grenzüberschreitende Post gelten.

(117) Multiple Zones: Die fragliche Sendung kam nicht aus Deutschland, um über das Vereinigte Königreich zurück an Adressaten in Deutschland gesandt zu werden. Die Sendung wurde von der europäischen Hauptverwaltung der Unternehmensgruppe Extensis Corporation - Plantijn Groep BV der Niederlande - erstellt und in das Vereinigte Königreich befördert, wo sie eingeliefert und dann durch das BPO nach Deutschland weitergeleitet wurde. Plantijn Groep BV muss daher als Absender der Sendung angesehen werden, die als ABC-Remail einzustufen ist.

Schlussfolgerung

(118) Der "materielle Absenderbegriff" - in der Auslegung durch die DPAG im vorliegenden Fall - trägt nicht der hinter den Sendungen stehenden vertraglichen und ökonomischen Realität Rechnung und resultiert in der fälschlichen Einstufung üblicher grenzüberschreitender Post als "virtuelle" ABA-Remail. Die Auslegung des "materiellen Absenderbegriffs" der DPAG zu akzeptieren würde bedeuten, dass die DPAG auf der Grundlage irrelevanter Kriterien selbst die Identität des Absenders bestimmen kann. Es ist nicht Sache der DPAG - oder eines anderen Postbetreibers - zu entscheiden, wie die Postkunden ihre Tätigkeiten organisieren, wie sie sich ihren Adressaten präsentieren oder wie sie ihre Sendungen vorbereiten sollten.

(119) Die Kommission befindet, dass der "materielle Absenderbegriff" - so wie ihn die DPAG im vorliegenden Fall anwendet - nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Missbrauch

(120) Das Verhalten der DPAG im vorliegenden Fall - d. h. das Zurückhalten, das Belegen mit Zuschlägen und das Verzögern der Weiterleitung gewöhnlicher grenzüberschreitender Briefpost - kann auf der Grundlage von vier gesonderten rechtlichen Argumenten als Verletzung von Artikel 82 EG-Vertrag charakterisiert werden. Diese Argumente werden im Folgenden ausgeführt.

Diskriminierung

(121) Die DPAG behandelt eingehende grenzüberschreitende Briefpost, die sie für "echte" internationale Post hält (d. h. Briefpost ohne Verweis auf in Deutschland ansässige Unternehmen), anders als eingehende grenzüberschreitende Briefpost, bei der sie auf der Basis eines darin enthaltenen Verweises auf ein in Deutschland ansässiges Unternehmen davon ausgeht, dass es sich um "virtuelle" ABA-Remail handelt. Ein solches Unternehmen kann ein Tochterunternehmen oder ein Vertreter in Deutschland sein. Im ersteren Fall fordert die DPAG vom BPO die Endvergütungen, die zwischen den jeweiligen Postverwaltungen vereinbart worden sind. Das BPO erhebt von britischen Absendern das normale grenzüberschreitende Entgelt, das anhand der geltenden Endvergütungen berechnet wird. Im letzteren Fall verlangt die DPAG vom BPO oder von den Absendern den vollen in Deutschland geltenden Inlandstarif, der höher ist.(167) In beiden Fällen erbringt die DPAG genau die gleiche Dienstleistung, d h. das Einsammeln von Säcken eingehender grenzüberschreitender Briefpost an einer Empfangsstelle, das Befördern der Post zu einem Sortierzentrum, wo sie sortiert wird, bevor sie dann weitergeleitet und den in Deutschland ansässigen Adressaten zugestellt wird.

Argumente der DPAG

(122) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritt die DPAG, dass sie sich diskriminierend verhalten habe. Gestützt auf die oben genannten Bewertungskriterien wende die DPAG Artikel 25 WPV einheitlich und objektiv an. Die DPAG blieb dabei, dass ihr Verhalten durch Artikel 25 WPV abgedeckt sei. Nach ihrem Dafürhalten gestattet Artikel 25 WPV implizit, Sendungen aufzuhalten und ihre Weiterleitung zu verzögern. Da alle Sendungen der gleichen Bewertung unterzogen würden, mache die DPAG keinen Unterschied zwischen Handelspartnern. Außerdem seien Sendungen, die - nach Ansicht der DPAG - unter Artikel 25 WPV fallen, und Sendungen, bei denen dies nicht der Fall ist, keine gleichwertigen Geschäfte. Sendungen, die unter Artikel 25 WPV fallen, müssen ermittelt und weiter bearbeitet werden, was die DPAG ihrer Meinung nach berechtigt, einen höheren Preis zu verlangen.(168)

(123) Des Weiteren führte die DPAG an, dass "Einlieferer von Postsendungen bei dem Beschwerdeführer" keine Handelspartner der DPAG sind. Der einzige Handelspartner der DPAG sei in diesem Fall das BPO, und die DPAG diskriminiere das BPO nicht. Schließlich machte die DPAG noch geltend, ihr Verhalten habe keine direkten negativen Auswirkungen auf die Verbraucher, unabhängig davon, ob diese Verbraucher als Adressaten oder als "Einlieferer von Postsendungen bei dem Beschwerdeführer" angesehen werden.(169)

Würdigung

(124) Als Unternehmen, dem ein gesetzliches Monopol für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost übertragen wurde, ist die DPAG nach Auffassung der Kommission eindeutig verpflichtet zu gewährleisten, dass dieser Dienst in nicht diskriminierender Weise erbracht wird.(170)

(125) Im Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp hat der Gerichtshof kürzlich die Meinung vertreten, dass ein der Situation im vorliegenden Fall ähnliches Verhalten insbesondere eine Verletzung von Artikel 82 Buchstabe c) EG-Vertrag darstellt. In dem Urteil hat der Gerichtshof Folgendes festgestellt: "Um zu vermeiden, dass eine Einrichtung wie die Deutsche Post von ihrem Recht nach Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag Gebrauch macht, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden, haben die Absender nämlich keine andere Möglichkeit, als die Inlandsgebühren in voller Höhe zu entrichten.

Wie der Gerichtshof in Bezug auf die Lieferverweigerung eines Unternehmens mit beherrschender Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages ausgeführt hat, würde ein derartiges Verhalten gegen das in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag [...] niedergelegte und in Artikel 86, insbesondere unter den Buchstaben b) und c), näher ausgeführte Ziel verstoßen ...(171)"

(126) Die Situation im vorliegenden Fall ist mit dem Fall vergleichbar, der vor den Gerichtshof gebracht wurde. Dort zog der Gerichtshof den Schluss, dass eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien - d. h. zwischen normaler Inlandspost und umgeleiteter Inlandspost (ABA-Remail) unter Umständen einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag darstellen kann. Im vorliegenden Fall unterscheidet die DPAG jedoch verschiedene Kategorien grenzüberschreitender Briefpost danach, ob die ausländischen Absender einen Hinweis auf einen in Deutschland ansässigen Ansprechpartner gegeben haben oder nicht.

(127) Indem die DPAG unterschiedliche Preise für gleichwertige Leistungen - d. h. das Weiterleiten und Zustellen von eingehender grenzüberschreitender Briefpost - verlangt, verhält sie sich diskriminierend. Die von der DPAG erhobenen unterschiedlichen Preise sind nicht mit objektiven ökonomischen Faktoren zu rechtfertigen. Die DPAG behauptet, ihr entstuenden Extrakosten für die "Ermittlung und Bearbeitung" der Post, die sie als "virtuelle" ABA-Remail einstuft. Diese zusätzlichen Kosten hat sie in keiner Weise spezifiziert oder quantifiziert. Da sich diese Einstufung auf eine fälschliche Annahme stützt, sollten die angefallenen Extrakosten - wenn es sie denn gibt - von sämtlichen Absendern eingehender grenzüberschreitender Post in nichtdiskriminierender Weise erhoben werden.

(128) Das diskriminierende Verhalten beschränkt sich nicht auf das Berechnen unterschiedlicher Preise. Kunden, deren Sendung einen Verweis auf ein in Deutschland ansässiges Unternehmen enthält, laufen ebenfalls eine größere Gefahr, dass ihre Post von der DPAG für längere Zeit verzögert wird.

(129) Wie bereits zitiert, ist der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache GZS & Citicorp zu dem Schluss gelangt, dass eine diskriminierende Behandlung unterschiedlicher Postkategorien unter Umständen einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag darstellt. Der Gerichtshof kam zu dieser Entscheidung, ohne auf die Frage einzugehen, ob es sich bei dem Absender um einen Handelspartner der DPAG handelte oder nicht.

(130) Der Begriff "Handelspartner", der sich normalerweise auf ein freiwilliges kommerzielles Verhältnis zwischen Unternehmen bezieht, muss aufgrund des Postmonopols in Deutschland etwas anders interpretiert werden. Durch das Postmonopol wird ausländischen Absendern ein kommerzielles, wenn nicht direktes Vertragsverhältnis mit der DPAG aufgezwungen. Der Absender im Vereinigten Königreich der einen Vertrag mit dem BPO über die Sendung seiner Post nach Deutschland schließt, weiß im Voraus, dass die Post bei den deutschen Adressaten durch die DPAG zugestellt wird. Die Maßnahmen der DPAG in Bezug auf eingehende grenzüberschreitende Briefpost auf dem deutschen Markt betreffen unmittelbar die Geschäftstätigkeit der britischen Absender. Zumindest besteht jedoch eine indirekte Beziehung zwischen den britischen Absendern, die einen Vertrag mit dem BPO schließen, und der DPAG. Unter diesen Umständen stellt die Kommission fest, dass die Absender als Handelspartner der DPAG im Sinne von Artikel 82 Buchstabe c) anzusehen sind.

(131) Zu diesen Absendern im Vereinigten Königreich, die durch die DPAG in diskriminierender Weise behandelt werden, gehören Unternehmen, die im direkten Wettbewerb miteinander stehen. Eine solche Wettbewerbsbeziehung wäre beispielsweise gegeben, wenn zwei Versandhausunternehmen, die vom Vereinigten Königreich aus operieren, die gleiche Art von Waren an deutsche Kunden verkaufen würden. Diese Unternehmen würden dann unterschiedlich behandelt werden, und zwar je nachdem, ob sie in ihren Sendungen einen in Deutschland ansässigen Ansprechpartner nennen oder nicht. Das Verhalten der DPAG würde also für das Handelsunternehmen, dessen Post zurückgehalten, verzögert und mit Zuschlägen belegt worden ist, einen Nachteil im Wettbewerb mit sich bringen.

(132) Die DPAG hat eingeräumt, dass das BPO einer ihrer Handelspartner ist, aber bestritten, das BPO ungleich behandelt zu haben. Die DPAG steht jedoch im direkten Wettbewerb mit dem BPO, und zwar nicht auf dem relevanten Markt, sondern auf dem britischen Markt für ausgehende grenzüberschreitende Briefendungen.(172) Die zusätzlichen Kosten, die dem BPO infolge der von der DPAG berechneten Zuschläge entstanden sind, und die häufigen Unterbrechungen der durch das BPO vom Vereinigten Königreich nach Deutschland geleiteten Sendungen bewirken für das BPO einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der DPAG. Da die DPAG auf dem britischen Markt für ausgehende grenzüberschreitende Briefpost tätig ist, werden britische Kunden, die in ihren vertraglichen Beziehungen mit dem BPO Probleme hatten, dazu veranlasst, die Leistungen der DPAG im Vereinigten Königreich direkt für die gesamte Verteilkette zu nutzen, um eine zügige und unterbrechungsfreie Beförderung ihrer für Deutschland bestimmten Post zu gewährleisten.

(133) In jedem Falle hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Aufzählung der Missbrauchsarten in Artikel 82 nicht erschöpfend ist und diese daher nur als Beispiele für mögliche Formen der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen dienen.(173) Artikel 82 kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn es auf einem gegebenen Markt keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb gibt. Diese Bestimmung kann ebenso auf Sachlagen angewandt werden, in denen ein beherrschendes Unternehmen durch sein Verhalten den Verbrauchern direkt schadet.(174) Die Absender der strittigen Sendungen sind Nutzer von Postdiensten. Das Verhalten der DPAG wirkt sich negativ auf diese Verbraucher aus, indem sie für diese Dienstleistungen höhere Preise zu zahlen haben als andere Absender und indem sie bedeutende Verzögerungen ihrer Sendungen hinnehmen müssen. Ebenso sind die deutschen Adressaten als Verbraucher anzusehen, die durch das Verhalten der DPAG beeinträchtigt werden. Wenn die Weiterleitung ihrer eingehenden Post verzögert wird, können die Adressaten möglicherweise nicht von den kommerziellen Angeboten der Absender profitieren.(175)

Schlussfolgerung

(134) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Politik der DPAG, bestimmte eingehende grenzüberschreitende Briefpost aufzuhalten, mit Aufschlägen zu belegen und zu verzögern, eine Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen darstellt. Somit missbraucht die DPAG ihre beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für eingehende grenzüberschreitende Post in einer Weise, die für andere Handelspartner einen Wettbewerbsnachteil mit sich bringt. In diesem Kontext sind die Absender der strittigen Sendungen und das BPO die Handelspartner. Selbst wenn keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf diese Handelspartner vorhanden sind, hat das Verhalten der DPAG direkte negative Auswirkungen auf Verbraucher. Diese Verbraucher sind die Absender der strittigen Sendungen und/oder die deutschen Adressaten. Das Verhalten der DPAG stellt somit einen Missbrauch gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und insbesondere von Buchstabe c) dar.

Verweigerung einer Lieferung

(135) Bei eingehender grenzüberschreitender Post, die die DPAG als "virtuelles" ABA-Remailing eingestuft hat, macht sie die Erbringung ihres Weiterleitungs- und Zustelldienstes davon abhängig, dass das einliefernde Postunternehmen bzw. das Unternehmen in Deutschland, das die DPAG als den inländischen Absender betrachtet, der Zahlung eines Aufschlags zustimmt, der dem vollen Inlandstarif abzüglich der anwendbaren Endvergütung entspricht. Bleibt diese Zustimmung aus, hat die DPAG wiederholt Sendungen über längere Zeit zurückgehalten.

(136) Die Behandlung eingehender grenzüberschreitender Briefpost durch die DPAG stellt keine völlige oder endgültige Verweigerung der Erbringung ihrer Weiterleitungs- und Zustelldienste dar. Jedoch weigert sich die DPAG, die Post zu Bedingungen zuzustellen, die für den Absender und/oder das einliefernde Postunternehmen akzeptabel sind. Da keine alternativen Zustellmöglichkeiten vorhanden sind, werden der Absender oder das einliefernde Postunternehmen von der DPAG in eine Lage gebracht, in der sie keine andere Wahl haben, als den von der DPAG verlangten Aufschlag zu bezahlen, wenn ihre Post ohne Verzug zugestellt werden soll.

Argumente der DPAG

(137) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission nahm die DPAG auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp Bezug und behauptete, die Sendungen im vorliegenden Fall ähnelten den vom Gerichtshof untersuchten Sendungen. Daher dürfe die Erhebung des vollen Inlandstarifs abzüglich der Endvergütungen gemäß Artikel 25 WPV nicht als Verletzung von Artikel 82 EG-Vertrag betrachtet werden.

(138) Die DPAG machte weiterhin geltend, sie habe die Erbringung der Zustellungsleistung nicht verweigert, denn letztendlich seien alle Sendungen zugestellt worden. Wiederum Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs behauptete die DPAG, von einer Verweigerung der Lieferung könne nicht die Rede sein, wenn die Zustellung erfolgt.(176) Nach dem Dafürhalten der DPAG schließen die beiden Arten des Missbrauchs "Verweigerung der Lieferung" und "Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen" einander aus. Finde die Lieferung nicht statt, könnten keine unangemessenen Geschäftsbedingungen vorliegen. Würden aber unangemessene Geschäftsbedingungen erzwungen und die Lieferung finde statt, könne wiederum nicht von einer Lieferverweigerung ausgegangen werden. Folglich könnten sich die Auswirkungen einer Lieferverweigerung nicht verstärken, wenn vor der Lieferung (in diesem Fall: Zustellung der Sendung) eine lange Verzögerung auftrete. Auf jeden Fall habe es in Bezug auf Ideas Direct, Fidelity Investments und Gant "überhaupt keine Verzögerungen" gegeben, behauptete die DPAG.(177)

(139) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission behauptete die DPAG, sie habe keinerlei Interesse, eingehende grenzüberschreitende Sendungen absichtlich zu verzögern, und stellte fest, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass seitens der DPAG ein solches Interesse besteht. Als Mitglied der REIMS-II-Vereinbarung unterliege die DPAG strengen Zustellungsvorgaben, und die Erfuellung seitens der REIMS-II-Parteien würde streng kontrolliert.(178)

Würdigung

(140) Wie bereits festgestellt, müssen die strittigen Sendungen im vorliegenden Fall als gewöhnliche grenzüberschreitende Briefpost angesehen werden. In der Rechtssache DP/GZS & Citicorp sprach der Gerichtshof speziell die Frage der Verweigerung einer Lieferung an, wenn Sendungen zurückgehalten, mit Zuschlägen belegt und vom zustellenden Betreiber in der Weiterleitung verzögert werden.(179) Der Gerichtshof vertrat folgende Auffassung: "Um zu vermeiden, dass eine Einrichtung wie die Deutsche Post von ihrem Recht nach Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag Gebrauch macht, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden, haben die Absender nämlich keine andere Möglichkeit, als die Inlandsgebühren in voller Höhe zu entrichten.

Wie der Gerichtshof in Bezug auf die Lieferverweigerung eines Unternehmens mit beherrschender Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages ausgeführt hat, würde ein derartiges Verhalten gegen das in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag [...] niedergelegte [...] und in Artikel 86, insbesondere unter den Buchstaben b) und c) näher ausgeführte Ziel verstoßen ...(180)"

(141) Der Begriff der Verweigerung einer Lieferung/Leistungserbringung umfasst nicht nur eine völlige Verweigerung, sondern auch Sachlagen, in denen beherrschende Firmen die Lieferung/Erbringung von objektiv unangemessenen Bedingungen abhängig machen. Diese Sachlage liegt etwa dann vor, wenn sich das Unternehmen weigert, die betreffende Leistung zu anderen Bedingungen zu erbringen als solchen, die seines Wissens unannehmbar sind (konstruktive Weigerung), oder wenn es die Erbringung zu anderen als unlauteren Bedingungen ablehnt.(181)

(142) Die Behandlung eingehender grenzüberschreitender Post durch die DPAG stellt keine direkte Weigerung zur Erbringung ihres Weiterleitungs- und Zustelldienstes dar. Bei eingehender grenzüberschreitender Briefpost, die sie als "virtuelles" ABA-Remailing eingestuft hat, macht die DPAG die Erbringung ihres Weiterleitungs- und Zustelldienstes davon abhängig, dass das einliefernde Postunternehmen, der Absender bzw. das in Deutschland ansässige Unternehmen, das die DPAG als Absender ansieht, der Zahlung des vollen Inlandstarifs zustimmt.

(143) Nahezu die gesamte eingehende grenzüberschreitende Briefpost wird von der DPAG weitergeleitet und zugestellt. Im Vereinigten Königreich ansässige Absender haben für die Zustellung ihrer Post praktisch keine andere Alternative als den etablierten Postbetreiber. In Übereinstimmung mit den vom Gerichtshof geäußerten Auffassungen ist die Kommission der Meinung, dass die Kunden der DPAG in eine Lage gebracht werden, in der sie keine andere Wahl haben, als den vollen Inlandstarif zu zahlen, wenn sie ihre Sendungen "retten" wollen. Die Weigerung der DPAG, ihre Weiterleitungs- und Zustelldienste zu Bedingungen zu erbringen, die für den Absender und/oder das einliefernde Postunternehmen akzeptabel sind, kommt einer konstruktiven Verkaufsweigerung gleich. Infolge dieser Verweigerungen durch die DPAG sind Sendungen über lange Zeiträume verzögert worden. Die wettbewerbsfeindlichen Auswirkungen einer konstruktiven Weigerung werden durch solche lang dauernden Verzögerungen noch verstärkt.

(144) Die folgenden Fälle, die sich auf beweiskräftige Unterlagen und Aussagen der DPAG selbst stützen, belegen, dass die DPAG die Zustellung gewöhnlicher grenzüberschreitender Post in einer Reihe von Fällen verzögert hat.(182)

(145) Ideas Direct: Aus den beweiskräftigen Unterlagen in der Akte geht eindeutig hervor, dass die DPAG ausführliche Aufzeichnungen über Sendungen von Ideas Direct in den Jahren 1997 und 1998 geführt hat.(183) Ausgehend von den der Kommission vorliegenden Belegen lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:

i) Die Sendung vom November 1996 wurde von der DPAG spätestens am 4. November 1996 zurück gehalten und frühestens am 12. November 1996 freigegeben, d. h. die Verzögerung dauerte insgesamt mindestens acht Tage.(184)

ii) Am 27. November 1998 verlangte die DPAG vom BPO Aufschläge für 19 Sendungen (insgesamt 258067 Poststücke) von Ideas Direct. Diese Sendungen waren von der DPAG von Januar bis September 1998 zurückgehalten worden. Aus den beweiskräftigen Unterlagen geht hervor, dass die DPAG den Inhalt von Mustern aller dieser Sendungen geprüft hat. Die DPAG hat - in einer sehr späten Phase des Verfahrens - bestätigt, dass die betreffenden Sendungen von der DPAG zurückgehalten wurden, während mit den Adressaten der Muster Kontakt aufgenommen wurde und der Inhalt der Sendung vom Adressaten an die DPAG zurückgeschickt wurde.(185) Wie bereits festgestellt, nimmt dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch. Zusätzlich wird noch Zeit für die Bearbeitung und letztendliche Freigabe der Post benötigt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die fraglichen 19 Sendungen mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde.

iii) Am 3. Februar 1999 richtete die DPAG weitere Aufschlagforderungen an das BPO. Der DPAG zufolge hat sie von Oktober bis Dezember 1998 insgesamt 156435 Poststücke von Ideas Direct aufgehalten.(186) Aus den beweiskräftigen Unterlagen geht hervor, dass die DPAG den Inhalt all dieser Sendungen geprüft hat.(187) Die DPAG hat bestätigt, dass diese Sendungen von der DPAG zurückgehalten wurden, während mit den Adressaten der Muster Kontakt aufgenommen wurde und der Inhalt der Sendung vom Adressaten an die DPAG zurückgeschickt wurde.(188) Da dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch nimmt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fragliche Sendung mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde.

(146) Fidelity Investments: Aus den Informationen, die dem BPO 1999 von der DPAG vorgelegt wurden, geht eindeutig hervor, dass die DPAG ausführliche Aufzeichnungen über alle Sendungen von Fidelity Investment angelegt hat, die sie in den Jahren 1997 und 1998 abgefertigt hat.(189) Ausgehend von den beweiskräftigen Unterlagen und Aussagen der DPAG im Verfahrensverlauf können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:

i) Die Kommission ist nicht in der Lage, die Anzahl und die genaue Daten festzustellen, zu denen die Sendungen von Fidelity Investments im März und April 1997 von der DPAG aufgehalten bzw. freigegeben wurden. Die Behauptung der DPAG in einem Spätstadium des Verfahrens, dass sie diese Sendungen nicht mehr ermitteln kann, ist angesichts der detaillierten Aufzeichnungen, die sie für andere Sendungen von Fidelity Investments angelegt hat, nicht glaubwürdig. Die DPAG hat jedoch eingestanden, dass im April 1997 insgesamt 24 Sendungen von Fidelity Investments eingegangen sind, die nach Ansicht der DPAG alle unter Artikel 25 WPV fielen.(190) In einem dieser Fälle geht aus den beweiskräftigen Unterlagen in der Akte hervor, dass die DPAG das Remail-Kontrollformular zur Unterrichtung des BPO benutzt hat.(191) Der Verwendung dieses Formulars geht zwangsläufig eine Prüfung des Inhalts voraus, bevor das Unternehmen in Deutschland, welches die DPAG als Absender betrachtet, auf dem Formular angegeben werden kann. Wie bereits festgestellt, nimmt dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch. Zusätzlich wird noch Zeit für die Bearbeitung und eventuelle Freigabe der Post benötigt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die fragliche Sendung mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde.

ii) Am 11. Dezember 1998 schickte die DPAG an das BPO ein Schreiben, in dem sie Aufschläge für 118 Sendungen (mit insgesamt 275027 Poststücken) von Fidelity Investments forderte, die im zweiten Halbjahr 1997 eingegangen waren. Das BPO wurde durch die DPAG elf Monate, nachdem die letzte dieser Sendungen erhalten worden war, benachrichtigt. Aus Unterlagen in den Akten der Sache geht hervor, dass der Inhalt all dieser Sendungen von der DPAG geprüft worden ist.(192) Die DPAG hat - in einer sehr späten Phase des Verfahrens - bestätigt, dass diese Sendungen von der DPAG zurückgehalten wurden, während mit den Adressaten der Muster Kontakt aufgenommen wurde und der Inhalt der Sendung vom Adressaten an die DPAG zurückgeschickt wurde.(193) Wie bereits festgestellt, nimmt dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch. Zusätzlich wird noch Zeit für die Bearbeitung und eventuelle Freigabe der Post benötigt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die fraglichen Sendungen mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde.

iii) Am 3. Februar 1999 richtete die DPAG weitere Forderungen von Aufschlägen an das BPO, diesmal für 224301 Poststücke, die von Oktober bis Dezember 1998 eingegangen waren.(194) Die Unterlagen in den Akten der Sache weisen aus, dass die DPAG den Inhalt von Mustern all dieser Sendungen geprüft hat.(195) Die DPAG hat bestätigt, dass diese Sendungen von der DPAG zurückgehalten wurden, während mit den Adressaten der Muster Kontakt aufgenommen wurde und der Inhalt der Sendung vom Adressaten an die DPAG zurückgeschickt wurde.(196) Da dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch nimmt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fraglichen Sendungen mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde.

iv) Am 1. März 1999 sandte die DPAG ein weiteres Schreiben an das BPO, das Forderungen von Aufschlägen für 1035837 Poststücke von Fidelity Investments enthielt, welche die DPAG von Januar bis September 1998 erhalten hatte. Das BPO wurde sechs Monate, nachdem die DPAG die letzten dieser Sendungen erhalten hatte, benachrichtigt. Beweiskräftige Unterlagen in der Akte der Kommission zeigen, dass die DPAG den Inhalt von Mustern von allen diesen Sendungen geprüft hat.(197) Die DPAG hat bestätigt, dass diese Sendungen von der DPAG zurückgehalten wurden, während mit den Adressaten der Muster Kontakt aufgenommen wurde und der Inhalt der Sendung vom Adressaten an die DPAG zurückgeschickt wurde.(198) Da dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch nimmt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fraglichen Sendungen mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde.

(147) Gant: Auf der Grundlage beweiskräftiger Unterlagen in den Akten der Sache und Aussagen der DPAG im Verfahrensverlauf können folgende Schlussfolgerungen bezüglich des tatsächlichen Laufs der Ereignisse gezogen werden:

i) Über die Zurückhaltung der Sendung mit Herbstkatalogen 1996 von Gant durch die DPAG wurde das BPO am 16. September 1996 unterrichtet. Die DPAG hat der Kommission das tatsächliche Datum der Zurückhaltung nicht mitgeteilt, behauptet aber, die Sendung sei am 4. Oktober 1996 freigegeben worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die fragliche Sendung von der DPAG mindestens 18 Tage aufgehalten wurde.

ii) Die DPAG selbst hat auf dem Remail-Kontrollformular angegeben, dass zwei Sendungen von Gant (insgesamt 2571 Poststücke) mit dem Herbstkatalog 1998 am 27. und 28. August 1998 aufgehalten wurden. Das BPO wurde erst am 17. September 1998, d. h. nachdem 20 Tage verstrichen waren, unterrichtet.(199) Die DPAG hat - in einer sehr späten Phase des Verfahrens - offenbart, dass die fraglichen Sendung am 8. September 1998 weitergeleitet wurden.(200) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die beiden Sendungen 11 bzw. 12 Tage aufgehalten wurden.

(148) Multiple Zones: Gestützt auf die Unterlagen in der Akte der Kommission kann die folgende Schlussfolgerung bezüglich des tatsächlichen Laufs der Ereignisse gezogen werden.

Am 11. Februar 1999 wurde das BPO von der DPAG über die Unterbrechung einer Sendung am 4. Februar, d. h sieben Tage zuvor, unterrichtet. Trotz der am gleichen Tag erfolgten Zustimmung seitens des BPO, den geforderten Betrag zu zahlen, hat die DPAG die Sendung bis zum 18. Februar nicht freigegeben. Es kann geschlossen werden, dass die Sendung 14 Tage verzögert wurde.

(149) Bei Massensendungen kommt es entscheidend darauf an, dass sich die Absender auf eine angemessene Beförderungszeit verlassen können. Die Absender sind davon abhängig, dass die Postbetreiber einen zuverlässigen Dienst erbringen können, um die Zustellung von Poststücken zeitlich genau auf andere kommerzielle Aktivitäten abzustimmen. Kommerzielle Massensendungen sind also in dem Sinne "verderblich", als eine lange Verzögerung ihre kommerzielle Wirkung stark mindern bzw. sogar völlig zunichte machen kann.(201) Der "verderbliche" Charakter dieser Sendungen unterstreicht noch stärker die Pflicht des Monopolbetreibers, ihre Zustellung nicht zu verzögern.

(150) Das einliefernde Postunternehmen, in dessen Hände der Absender die erste Stufe des grenzüberschreitenden Dienstes gelegt hat (d. h. das Einsammeln, Sortieren und Weiterleiten ausgehender grenzüberschreitender Briefpost), kann finanzielle und kommerzielle Einbußen erleiden, wenn die zustellende Postverwaltung die Zustellung der eingehenden Post über einen längeren Zeitraum verzögert. Unter Umständen muss das einliefernde Postunternehmen an Kunden eine Entschädigung zahlen, und die Zuverlässigkeit ihres grenzüberschreitenden Dienstes kann in Frage gezogen werden.

(151) Da die DPAG und das BPO auf dem britischen Markt für ausgehende grenzüberschreitende Post im direkten Wettbewerb miteinander stehen, hat die DPAG ein eindeutiges Interesse daran, die rechtzeitige Zustellung von Sendungen, die durch das BPO an Adressaten in Deutschland gesandt werden, zu behindern. Werden die Dienste des BPO aufgrund häufiger Störungen und der Erhebung von Aufschlägen als unzuverlässig und teuer empfunden, werden sich britische Absender statt dessen wahrscheinlich an Vertreter der DPAG im Vereinigten Königreich wenden, da sie eine weniger kostenaufwendige und zuverlässigere Dienstleistung anzubieten vermögen. Ferner werden sich transnationale Unternehmen mit einem zentralisierten gemeinschaftsweiten Postversand veranlasst sehen, ihre europäischen Versandzentralen nach Deutschland zu verlagern oder alternativ dazu ihre Post an deutsche Adressaten statt dessen als Inlandspost zu schicken.(202)

(152) Die Behauptung der DPAG, die Qualitätsziele und das Kontrollregime im Rahmen der REIMS-II-Vereinbarung würden es der DPAG unmöglich machen, die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Post absichtlich zu verzögern, ist nicht glaubwürdig. Erstens gelten die REIMS-II-Zustellvorgaben nur für Erste-Klasse-Sendungen und ein großer Teil der grenzüberschreitenden Post besteht aus Massensendungen. Zweitens wird die Qualität der Zustelldienste jedes REIMS-II-Mitglieds jährlich durch den Versand einer Reihe von Testpoststücken kontrolliert, die einen Transponder enthalten, mit dessen Hilfe der Weg dieser Poststücke verfolgt werden kann. 1999 wurden insgesamt 1224 solche Testpoststücke vom Vereinigten Königreich nach Deutschland gesandt, und im Jahre 2000 betrug die Zahl nach Angaben der DPAG 1290.(203) Vergleicht man die begrenzte Zahl der Testpoststücke mit dem Gesamtumfang der grenzüberschreitenden Post, die alljährlich vom Vereinigten Königreich nach Deutschland geschickt wird, so liegt der Schluss nahe, dass die im vorliegenden Fall beschriebenen Verzögerungen nur marginale Auswirkungen auf die in der REIMS-II-Vereinbarung enthaltenen Qualitätsvorgaben hätten. Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass das REIMS-II-Regime sehr geringfügige einschränkende Auswirkungen auf das Verhalten der DPAG in dieser Hinsicht haben würde.

Schlussfolgerung

(153) Bei den Sendungen der vier Unternehmen, bei denen die Absender nachweislich außerhalb Deutschlands ansässig waren (d. h. Ideas Direct, Fidelity Investments, Gant und Multiple Zones) gab es keinen Grund dafür, dass die DPAG ihre Freigabe über das zur Ermittlung der Absender notwendige Maß hinaus verzögert hat. Das Gegenargument der DPAG, diese Verzögerungen seien zum Teil darauf zurückzuführen gewesen, dass das BPO nicht in der Lage war, auf die Forderungen der DPAG zu antworten, ist irrelevant, weil diese Forderungen in erster Linie ungerechtfertigt waren. Somit kommen die Bedingungen, zu denen die DPAG ihre Weiterleitungs- und Zustelldienste für diese Sendungen erbringen würde, einer konstruktiven Lieferverweigerung seitens der DPAG gleich. Durch die nachfolgenden Verzögerungen wurden die negativen Auswirkungen dieser Weigerungen noch verstärkt. In einigen Fällen waren diese Verzögerungen so lang, dass die kommerzielle Wirkung dieser Sendungen erheblich beeinträchtigt wurde.

(154) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die DPAG ihre beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost missbräuchlich ausgenutzt hat, indem sie sich geweigert hat, diese Sendungen zuzustellen, wenn der Absender bzw. das einliefernde Postunternehmen nicht der Zahlung des vollen Inlandstarifs zustimmt. Damit weigert sich die DPAG de facto, ihren Weiterleitungs- und Zustelldienst zu erbringen. Die negativen Auswirkungen dieses missbräuchlichen Verhaltens wurden noch dadurch verstärkt, dass die DPAG die Zustellung über einen Zeitraum verzögert hat, dessen Länge geeignet war, die kommerzielle Wirkung dieser Sendungen erheblich zu beeinträchtigen. Die Kommission befindet, dass dieses Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag darstellt.

Erzwingung unangemessener Verkaufspreise

(155) Der Gerichtshof hat erklärt, dass ein Preis, der gemessen am wirtschaftlichen Wert als zu hoch befunden wird, unter Umständen Artikel 82 verletzt, wenn er die Wirkung hat, Parallelhandel zu unterbinden oder Kunden in unlauterer Weise auszunutzen.(204)

(156) In Deutschland liegt der Inlandstarif für Standardpost in der ersten Gewichtsklasse derzeit bei 0,56 EUR.(205) Der aktuelle Tarif wurde am 1. September 1997 eingeführt. Der vorherige Tarif in Höhe von 0,51 EUR war acht Jahre lang unverändert geblieben.(206) Die DPAG - als Vertragspartei der REIMS-II-Vereinbarung - vertrat den Standpunkt, dass die durchschnittlichen Kosten für die Zustellung eines eingehenden grenzüberschreitenden Briefpoststücks in der entsprechenden Kategorie bei einem deutschen Adressaten auf 80 % des Inlandstarifs veranschlagt werden. Ausgehend vom aktuellen Tarif und der von der DPAG als einer der REIMS-II-Parteien vorgelegten Kostenkalkulation ergeben sich daher Kosten von im Schnitt 0,45 EUR.(207) Für eingehende grenzüberschreitende Poststücke, die die DPAG als "virtuelle" ABA-Remailsendungen betrachtet, erhebt sie den vollen Inlandstarif (0,56 EUR), der damit um 25 % höher ist als die veranschlagten Durchschnittskosten.

Argumente der DPAG

(157) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nahm die DPAG auf das Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp Bezug und vertrat dabei den Standpunkt, es sei kein Verstoß gegen Artikel 82 des Vertrages, den vollen Inlandstarif abzüglich der Endvergütungen für die Weiterleitung und Zustellung von ABA-Remail zu berechnen. Die DPAG wiederholte ihre Behauptung, die Sendungen im vorliegenden Fall seien mit den vom Gerichtshof untersuchten vergleichbar. Da alle betroffenen Sendungen nach Ansicht der DPAG deutsche Absender haben, kann die DPAG nicht gegen Artikel 82 verstoßen.(208)

(158) Die DPAG vertrat die Auffassung, dass sich die durchschnittlichen Kosten der DPAG für die Zustellung eines Stücks eingehender grenzüberschreitender Post auf mindestens 80 % des Inlandstarifs belaufen. Der von der DPAG und den anderen REIMS-II-Parteien in ihrer Notifizierung der REIMS-II-Vereinbarung bei der Kommission angeführte Schätzwert von 80 % sei ein Mittelwert der veranschlagten Kosten aller Parteien von REIMS II. Dieser Durchschnitt könne nicht als Grundlage für die Schätzung der DPAG-Kosten herangezogen werden, argumentierte die DPAG.

Würdigung

(159) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge lässt sich die Angemessenheit eines bestimmten Preises feststellen, indem dieser Preis mit dem wirtschaftlichen Wert der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung verglichen wird. Ein Preis, dessen Höhe in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem erbrachten Dienst steht, muss jedoch an sich für zu hoch erachtet werden, da er eine unlautere Ausnutzung der Kunden bewirkt.(209) Auf einem Markt, der dem Wettbewerb offen steht, würde man normalerweise den Preis des marktbeherrschenden Betreibers mit den Preisen der Wettbewerber vergleichen. Aufgrund des weitreichenden Monopols der DPAG ist ein solcher Preisvergleich im vorliegenden Fall nicht möglich. Außerdem hat die DPAG erst vor kurzem ein transparentes internes Kostenrechnungssystem eingeführt, und für den für diesen Fall maßgeblichen Zeitraum liegen keine verlässlichen Angaben vor. Infolgedessen vermag die Kommission keine detaillierte Analyse der durchschnittlichen Kosten durchzuführen, die bei der DPAG für die in Frage stehenden Dienste in dem relevanten Zeitraum angefallen sind.(210) Daher muss ein anderer Eckwert verwendet werden.

(160) In ihrer Anmeldung der REIMS-II-Vereinbarung bei der Kommission haben die DPAG und die anderen Unterzeichner geltend gemacht, dass die durchschnittlichen Kosten für das Weiterleiten und Zustellen von eingehender grenzüberschreitender Post (einschließlich einer angemessen Gewinnspanne) auf etwa 80 % des Inlandstarifs veranschlagt werden können.(211) In ihrer Entscheidung zur REIMS-II-Vereinbarung hat die Kommission - in Ermangelung zuverlässiger Angaben zu den Kosten - dem Prinzip der Anknüpfung von Endvergütungen an Inlandstarife zugestimmt und festgestellt, dass der Inlandstarif unter den zu jenem Zeitpunkt gegebenen Umständen die bestgeeignete Bemessungsgrundlage für die Zustellungskosten darstellte.(212)

(161) Die DPAG hat weder die Behauptung untermauert, dass die von ihr veranschlagten Durchschnittskosten für die Zustellung einer Sendung eingehender grenzüberschreitender Post tatsächlich den Schätzwert von 80 % überschreiten, den die DPAG (als Partei der REIMS-II-Vereinbarung) zuvor der Kommission übermittelt hat, noch hat sie den Prozentsatz angegeben, der ihrer Ansicht nach für Deutschland zutrifft.

(162) Für die vorliegende Entscheidung und in Ermangelung verlässlicher Kostenrechnungsdaten befindet die Kommission, dass die veranschlagten Durchschnittskosten für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Post, ausgedrückt als Prozentsatz des Inlandstarifs und in der von der DPAG und den anderen REIMS-II-Parteien in ihrer Notifizierung bei der Kommission vorgelegten Form, als Eckwert für die Einschätzung der Kosten der DPAG in dieser Hinsicht dienen können. Wie bereits angeführt, erhebt die DPAG für Poststücke, die sie als "virtuelle" ABA-Remail eingestuft hat, den vollen Inlandstarif (0,56 EUR), der damit 25 % höher ist als die veranschlagten Durchschnittskosten und der geschätzte wirtschaftliche Wert dieses Dienstes. In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass Postdienste und insbesondere die hier untersuchten Massensendungen das Bearbeiten und Versenden großer Volumina beinhalten, bei denen die Gewinnmarge pro Stück niedrig ist. Im Jahre 1997 betrug die durchschnittliche Gewinnmarge pro Stück 3 %.(213)

(163) Die REIMS-II-Parteien haben keinen schlüssigen Nachweis erbracht, dass 80 % des Inlandstarifs den tatsächlichen durchschnittlichen Zustellungskosten für eingehende grenzüberschreitende Post entsprechen. Aus anderen Vereinbarungen über Endvergütungen geht hervor, dass die Kosten eigentlich niedriger sind. Im nordischen Postverein und in der bilateralen Vereinbarung zwischen der niederländischen und schwedischen Postverwaltung zu Endvergütungen wurden Endvergütungen in Höhe von 70 % der Inlandstarife festgesetzt.(214) Daher ließ die Kommission Vorsicht walten und erklärte, dass die Parteien keine überzeugenden Beweise beibringen konnten, die den Schluss zulassen, dass die Endvergütungen bei 80 % der Inlandstarife liegen müssen. Die Kommission legte Folgendes fest: "Nach der vorliegenden Entscheidung dürfen die Endvergütungssätze daher höchstens auf 70 % der Inlandstarife angehoben werden, wobei dieser Satz durchaus nicht unangemessen erscheint.(215)"

(164) Wird der 70%-Satz als Eckwert für den wirtschaftlichen Wert des in Frage stehenden Dienstes verwendet, dann würde der von der DPAG erhobene Preis (0,56 EUR) 43 % höher sein als der geschätzte wirtschaftliche Wert des Dienstes (0,39 EUR).(216)

(165) Sweden Post ist wie die DPAG ein Betreiber mit hohen Preisen, der in einem Mitgliedstaat mit hohen Kosten agiert. Geht man von den geografischen Verhältnissen in Schweden (d. h. großes, aber dünn besiedeltes Land) im Vergleich zu Deutschland aus, so müssten die Zustellungskosten in Schweden höher liegen als in Deutschland. Trotzdem reichen die Endvergütungen, die in Schweden 70 % des Inlandstarifs ausmachen, zur Deckung der Zustellungskosten von Sweden Post aus. So gesehen ist die nicht untermauerte Behauptung der DPAG, dass die Kosten für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Briefpost 80 % des Inlandstarifs überschreiten, nicht glaubwürdig.

Schlussfolgerung

(166) In Ermangelung stichhaltiger Belege dafür, dass der durchschnittliche wirtschaftliche Wert des Zustellens eines eingehenden grenzüberschreitenden Poststücks bei seinem deutschen Adressaten 0,45 EUR (80 % des Inlandstarifs) überschreitet, zieht die Kommission den Schluss, dass der Preis, den die DPAG für eingehende grenzüberschreitende Post erhebt, die sie als "virtuelle" ABA-Remail einstuft (0,56 EUR), um mindestens 25 % höher ist als der durchschnittliche wirtschaftliche Wert dieses Dienstes.

(167) Unter Berücksichtung des Status der DPAG als Monopolist und unter Einbeziehung der erwähnten Besonderheiten der Postdienste, geht die Kommission davon aus, dass der von der DPAG erhobene Tarif in keiner ausreichenden oder sinnvollen Beziehung zu den tatsächlichen Kosten bzw. dem tatsächlichen Wert des erbrachten Dienstes steht. Folglich stellt die Preisfestlegung der DPAG eine übermäßige Ausnutzung der Kunden dar und sollte daher als unangemessener Verkaufspreis im Sinne von Artikel 82 betrachtet werden. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die DPAG ihre beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost missbräuchlich ausgenutzt hat, indem sie von den Kunden einen unangemessenen Verkaufspreis entsprechend dem vollen Inlandstarif erhob. Die Erhebung dieses Tarifs lässt sich objektiv nicht rechtfertigen. Daher verstößt die DPAG gegen Artikel 82 EG-Vertrag und insbesondere gegen Buchstabe a).

Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes und der technischen Entwicklung

(168) Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch ein Unternehmen kann insbesondere in der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher bestehen. Daraus folgt, dass ein beherrschendes Unternehmen, das die Erbringung eines bestimmten Dienstes zum Schaden derjenigen einschränkt, die ihn in Anspruch nehmen wollen, unter Umständen Artikel 82 verletzt.(217) Diese Bestimmung gilt nicht nur für Situationen, in denen ein beherrschendes Unternehmen - in monopolistischer Manier - seine eigene Leistung verringert, um dann seine Einkünfte aus der darauf folgenden Preisanhebung zu steigern, sondern auch für Situationen, in denen die vom beherrschenden Unternehmen ergriffenen Maßnahmen die Aktivitäten anderer Unternehmen einschränken.(218)

Argumente der DPAG

(169) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritt die DPAG, die Erbringung ihrer Dienste überhaupt eingeschränkt zu haben, und erklärte, die Kommission habe keinerlei Belege dafür vorgelegt. Die DPAG fordere nur die Entschädigung, zu der sie nach Artikel 25 WPV von 1989 und Artikel 25 WPV von 1994 berechtigt sei. Wenn es auf dem britischen Markt für ausgehende grenzüberschreitende Post infolge des Verhaltens der DPAG irgendwelche einschränkenden Wirkungen gebe, so seien die Maßnahmen der DPAG durch den vorgenannten Artikel und die zwischen der DPAG und dem BPO vereinbarten Verfahrensweisen gerechtfertigt.(219)

Würdigung

(170) Der Gerichtshof hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt, dass bestimmte Vereinbarungen Märkte zum Schaden der Verbraucher im Sinne von Artikel 82 einschränken können, wenn sie die Möglichkeiten der Wettbewerber, mit dem beherrschenden Unternehmen in Wettbewerb zu treten, beschränken.(220) In ihrer Entscheidung im Fall British Telecommunications - im Zusammenhang mit Bestimmungen zur Beschränkung der Relaisübermittlung von Fernschreibnachrichten - befand die Kommission, dass diese Bestimmungen einen Missbrauch von Artikel 82 darstellten, da sie "... die Tätigkeit der Nachrichtenübermittlungsagenturen zum Nachteil der Kunden in anderen EWG-Mitgliedstaaten beschränkte ...(221)"

(171) Die Kommission führte weiterhin aus, dass eine derartige Beschränkung: "... sowohl die Entwicklung eines neuen Marktes als auch die Verwendung einer neuen Technologie zum Nachteil von Personen, die sich mit Relaisübertragungen befassen, und von deren Kunden begrenzt, die dadurch gehindert werden, die bestehenden Fernmeldesysteme wirksamer zu verwenden.(222)"

(172) Die Kommission hat zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens, indirekt Druck auf einen Wettbewerber auszuüben, damit dieser seine Preise erhöht, als Bestreben des beherrschenden Unternehmens ausgelegt werden könnte, die Erzeugung, den Absatz oder die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher einzuschränken.(223)

(173) Wie bereits angeführt, vertrat der Gerichtshof in seinem früheren Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp folgende Auffassung: "Wie der Gerichtshof in Bezug auf die Lieferverweigerung eines Unternehmens mit beherrschender Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages ausgeführt hat, würde ein derartiges Verhalten gegen das in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag [...] niedergelegte und in Artikel 86, insbesondere unter den Buchstaben b) und c), näher ausgeführte Ziel verstoßen ...(224)"

(174) Damit stellt der Gerichtshof klar, dass eine Beschränkung der Postzustellung, in deren Folge die kommerziellen Aktivitäten von Absendern auf dem Territorium der Zustellverwaltung und die Aktivitäten des einliefernden Postunternehmens behindert werden, unter Umständen einen Missbrauch gemäß Artikel 82 EG-Vertrag darstellen können.

(175) Wie bereits dargelegt, stammten die strittigen Sendungen von Ideas Direct, Fidelity Investments, Gant und Multiple Zones alle von außerhalb Deutschlands ansässigen Absendern. Das Argument der DPAG, die Verzögerungen seien zum Teil eine Folge der zwischen der DPAG und dem BPO ausgehandelten Verfahrensweisen, ist irrelevant. Erstens waren diese Vereinbarungen eine direkte Folge des Bestehens der DPAG auf ungerechtfertigten Forderungen. Zweitens wurden diese Vereinbarungen dem BPO von der DPAG aufgezwungen. Da sich die DPAG weigerte, die Post zuzustellen, wenn ihre unangemessenen Forderungen nicht erfuellt werden, blieb dem BPO keine andere Möglichkeit, als sich dem Willen der DPAG zu beugen.

(176) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vertritt die Kommission die Auffassung, dass auf kurze Sicht durch Nichtweiterleitungen, das Belegen mit Zuschlägen und Verzögerungen die Produktion auf dem deutschen Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost direkt eingeschränkt wird. Die den einliefernden Postunternehmen und - direkt oder indirekt - den Absendern auferlegten Zuschläge führen zu nicht zu rechtfertigenden Kostensteigerungen. Folglich wirkt sich das Verhalten der DPAG nachteilig auf die Absender, das einliefernde Postunternehmen und letztlich die Verbraucher aus.

(177) Auf lange Sicht werden unzufriedene Kunden wegen der häufigen Unterbrechungen und dem damit verbundenen Absinken der Dienstqualität davon abgehalten, Postbetreiber im Vereinigten Königreich für Sendungen nach Deutschland zu nutzen. Die DPAG setzt Postbetreiber im Vereinigten Königreich indirekt unter Druck, damit diese ihre Tarife erhöhen. Um den daraus resultierenden Kostenanstieg auszugleichen, müssten britische Postbetreiber ihre Tarife im grenzüberschreitenden Postverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland deutlich anheben. Demzufolge schränkt die DPAG die Erzeugung ausgehender grenzüberschreitender Briefpostdienste aus dem Vereinigten Königreich ein.

Schlussfolgerung

(178) Im Hinblick auf die Abfertigung von grenzüberschreitender Post aus dem Vereinigten Königreich befindet die Kommission, dass die DPAG: i) die Erzeugung von Diensten auf dem deutschen Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost zum Schaden der Verbraucher einschränkt und ii) die Möglichkeiten von Postbetreibern, auf dem britischen Markt für ausgehende grenzüberschreitende Post nach Deutschland einen Wettbewerb zu führen, zum Schaden der Verbraucher einschränkt. Die DPAG verstößt mit ihrem Verhalten in dieser Hinsicht gegen Artikel 82 EG-Vertrag und insbesondere gegen Buchstabe b).

F. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(179) Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird aufgrund des internationalen Charakters grenzüberschreitender Post beeinträchtigt.

G. Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag

(180) Soweit Postbetreiber einer gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen unterliegen, können sie als Unternehmen betrachtet werden, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind. Ist dies der Fall, so gelten die Wettbewerbsregeln, soweit ihre Anwendung nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. Die Einschränkung von Artikel 86 Absatz 2 gilt jedoch nicht, wenn die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Maße beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft.

Argumente der DPAG

(181) Vor der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte seitens der Kommission am 25. Mai 2000 hat sich die DPAG zu keinem Zeitpunkt auf die Einschränkung von Artikel 86 Absatz 2 berufen, um ihr Verhalten im vorliegenden Fall zu rechtfertigen. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission hat die DPAG jedoch behauptet, dass sie sich bei entsprechenden Verfahren immer auf diese Bestimmung beruft. Dies treffe für die Rechtssache DP/GZS & Citicorp und insbesondere für die Sendungen von Citicorp zu, die sich nach Ansicht der DPAG nicht von den Sendungen unterscheiden, um die es im vorliegenden Fall geht.

(182) In seinem Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Anwendung von Artikel 25 WPV-1989 ein notwendiges Instrument bleibt, welches die DPAG zur Erfuellung ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nutzen kann, solange es kein Endvergütungssystem gibt, das die Kosten des zustellenden öffentlichen Postbetreibers deckt. Daher könne die Kommission Artikel 82 nicht in einer Weise anwenden, welche die Möglichkeiten der DPAG einschränkt, unter Berufung auf Artikel 25 WPV-1989 den vollen Inlandstarif zu erheben.(225)

Würdigung

(183) Die DPAG muss als Unternehmen betrachtet werden, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut ist. Wie bereits dargelegt, sind die Absender der strittigen Sendungen im vorliegenden Fall nicht in Deutschland ansässig. Die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp bezüglich Artikel 86 Absatz 2 sind daher für den vorliegenden Fall irrelevant. Die vorliegende Entscheidung schränkt die Rechte der DPAG, sich gerechtfertigterweise auf Artikel 25 WPV-1994 oder Artikel 43 WPV-1999 zu berufen, nicht ein.

(184) Nach Auffassung der Kommission könnte sich die DPAG nur auf Artikel 86 Absatz 2 stützen, wenn sich - anhand einer transparenten, detaillierten und zuverlässigen internen Kostenrechnung und von objektiven und verlässlichen Marktdaten - nachweisen ließe, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln im vorliegenden Fall die Aktivitäten der DPAG so stark behindern würde, dass die Sicherstellung des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen gefährdet wäre. Die DPAG hat es versäumt nachzuweisen, wie und in welchem Maße die finanziell ausgewogenen Bedingungen beeinträchtigt würden.

(185) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Fähigkeit der DPAG, ihrer Universaldienstpflicht nachzukommen, durch die Anwendung der Wettbewerbsregeln im vorliegenden Fall nicht gefährdet wird. Erstens macht grenzüberschreitende Post aus dem Vereinigten Königreich nur einen Bruchteil der Gesamteinnahmen der DPAG aus. Zweitens sind die Posttarife in Deutschland hoch, und der Briefpostdienst der DPAG ist äußerst rentabel.(226) Drittens verfügt die DPAG insgesamt über eine beträchtliche finanzielle Stärke.

(186) Auf jeden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass das missbräuchliche Verhalten der DPAG die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt, welches dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Allein schon aus diesem Grund ist die Einschränkung von Artikel 86 Absatz 2 nicht anwendbar.

H. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17

(187) Stellt die Kommission - gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 - auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen per Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

(188) Der "materielle Absenderbegriff" in der Auslegung durch die DPAG im vorliegenden Fall und die von der DPAG in Anwendung dieser Definition durchgeführten Maßnahmen sind mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Das oben beschriebene missbräuchliche Verhalten dauert mindestens seit September 1996 an. Dieser Zeitpunkt war der früheste, für den im vorliegenden Fall Belege dafür vorliegen, dass gewöhnliche grenzüberschreitende Post durch die DPAG aufgehalten, mit Aufschlägen belegt und verzögert wurde.(227) Die zwischen den Parteien im Oktober 2000 vereinbarte Absichtserklärung enthält keine zufrieden stellende Lösung für die künftige Behandlung eingehender grenzüberschreitender Post durch die DPAG.(228) Zwar dürfte es aufgrund der Absichtserklärung in der Zukunft nicht mehr so häufig zu Verzögerungen kommen, doch die DPAG erhebt nach wie vor Aufschläge für gewöhnliche grenzüberschreitende Post, die sie als "virtuelles" ABA-Remailing einstuft. Die von der DPAG am 1. Juni 2001 abgegebene Verpflichtungserklärung hat nicht die unverzügliche Einstellung der vorstehend dargestellten Zuwiderhandlung zur Folge.(229) Daher ist der Missbrauch als andauernd zu betrachten.

(189) Die Kommission muss dafür sorgen, dass die DPAG mit Sicherheit die im Abschnitt II (E) beschriebene Zuwiderhandlung wirklich und auf Dauer einstellt. Um zu erreichen, dass die DPAG in Zukunft alle Maßnahmen unterlässt, deren Ziel oder Wirkung gleich oder ähnlich ist, hält es die Kommission für notwendig, eine diesbezügliche Entscheidung zu erlassen.

I. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17

(190) Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82 EG-Vertrag, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, Geldbußen in Höhe von bis zu 1 Million EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn v. H. des von dem Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festgesetzt werden.

(191) Die DPAG muss sich darüber klar gewesen sein, dass das fragliche Verhalten - d. h. das Aufhalten, Belegen mit Zuschlägen und Verzögern einer großen Zahl grenzüberschreitender Briefsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat - den freien Strom von Post zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland behinderte und dass sich dieses Verhalten nachteilig auf den Wettbewerb zum Schaden des BPO und der Absender auswirkte. Ausgehend davon gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zuwiderhandlung von der DPAG zumindest aus Fahrlässigkeit begangen wurde.

(192) Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln wie der vorliegende müsste normalerweise mit Geldbußen bestraft werden, deren Höhe sich nach der Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung richtet. In bestimmten Fällen kann die Kommmission jedoch eine symbolische Geldbuße gegen das Unternehmen festsetzen, das einen Verstoß begangen hat. Die Kommission hält es aus folgenden Gründen für angemessen, gegen die DPAG lediglich eine symbolische Geldbuße in Höhe von 1000 EUR festzusetzen.

(193) Das Verhalten der DPAG steht - zumindest teilweise - im Einklang mit der Rechtsprechung deutscher Gerichte. Obwohl die Kommission der Auffassung ist, dass das Verhalten der DPAG in mancher Hinsicht über das hinausgeht, was sich mit Gewissheit aus der deutschen Rechtsprechung ableiten lässt, so ist doch festzustellen, dass die aus dieser Rechtsprechung resultierende Rechtslage unklar war. Zudem gab es zu der Zeit, als die meisten Postsendungen im vorliegenden Fall aufgehalten, mit Zuschlägen belegt und verzögert wurden, keine gemeinschaftliche Rechtsprechung zum speziellen Sachverhalt der grenzüberschreitenden Briefpostdienste. Nicht zuletzt wird mit der von der DPAG abgegebenen Verpflichtungserklärung ein detailliertes Verfahren für die Bearbeitung eingehender grenzüberschreitender Briefsendungen eingeführt, mit dem Schwierigkeiten in der Praxis vermieden und etwaige künftige Zuwiderhandlungen leichter feststellbar sein werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Deutsche Post AG hat gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen, indem sie eingehende grenzüberschreitende Briefsendungen aus dem Vereinigten Königreich, die von Absendern außerhalb Deutschlands aufgegeben wurden, aber in ihrem Inhalt einen Verweis auf ein in Deutschland ansässiges Unternehmen enthielten, zurückhielt, mit Zuschlägen belegte und verzögerte.

Artikel 2

Die Deutsche Post AG stellt den in Artikel 1 angeführten Verstoß unverzüglich ab, sofern dies noch nicht geschehen ist, und nimmt in Zukunft von einer Wiederholung der in Artikel 1 beschriebenen Handlungs- oder Verhaltensweise Abstand.

Artikel 3

Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung wird eine Geldbuße in Höhe von 1000 EUR gegen die Deutsche Post AG festgesetzt.

Die Geldbuße ist binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Bankkonto Nr. 642-0029000-95 (Code IBAN BE 76 6420 0290 0095, Code SWIFT: BBVABEBB) der Europäischen Kommission bei der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria BBVA Avenue des Arts 4, B-1040 Brüssel, einzuzahlen oder zu überweisen. Nach Ablauf der genannten Zahlungsfrist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats zugrunde gelegt wird, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, d. h. 8,04 %.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an: Deutsche Post AG Heinrich-von-Stephan-Straße 1, D - 53175 BONN

Artikel 5

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 256 EG-Vertrag.

Brüssel, den 25. Juli 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

(4) Seit dem 26. März 2001 nennt BPO sich Consignia plc. Consignia ist eine zu 100 % in staatlichem Besitz befindliche Aktiengesellschaft. In dieser Entscheidung wird noch die alte Bezeichnung "British Post Office (BPO)" verwendet.

(5) Die Unternehmensgruppe Deutsche Post tritt auf dem Markt jetzt unter dem Namen Deutsche Post World Net auf. In dieser Entscheidung wird die Bezeichnung Deutsche Post AG (DPAG) verwendet.

(6) DPAG-Geschäftsbericht 2000, veröffentlicht am 2. Mai 2001. In der vorliegenden Entscheidung hat die Kommission durchweg den vom Rat am 31. Dezember 1998 festgesetzten verbindlichen Umrechnungskurs für DEM in EUR verwendet, auch dann, wenn sich der betreffende Betrag auf einen davor liegenden Zeitraum bezieht.

(7) Der Unternehmensbereich Brief der DPAG umfasst die Geschäftsfelder Brief Kommunikation (Briefe, Pakete und Päckchen außer Express), Direkt Marketing und Presse Distribution. DPAG-Geschäftsbericht 2000.

(8) Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit vor Abschreibung der Firmenwerte (EBITA). DPAG-Geschäftsbericht 2000.

(9) DPAG-Geschäftsbericht 2000.

(10) Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit vor Abschreibung der Firmenwerte (EBITA). DPAG-Geschäftsbericht 2000.

(11) Postgesetz vom 22. Dezember 1997, Bundesgesetzblatt 1997, Teil I, Nr. 88, 30. Dezember 1997.

(12) § 51 Postgesetz.

(13) Vgl. Tarifvergleich Briefpost-Inlandstarife bis 20 g, Juni 1999, Referat 212, Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Der aktuelle Inlandstarif für einen Standardbrief in der ersten Gewichtsklasse liegt bei 0,56 EUR (1,10 DEM).

(14) Das DPAG-Monopol wurde zum 1. Januar 1998 eingeschränkt, als die Gewichtsgrenze für inhaltsgleiche Massensendungen von 100 auf 50 g gesenkt wurde. Nach § 51 Absatz 4 Postgesetz sind bestimmte höherwertige Dienste vom Postmonopol ausgenommen.

(15) In § 47 Postgesetz ist festgelegt, dass die Regulierungsbehörde den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht vorlegt. In diesem Bericht soll die Regulierungsbehörde auch dazu Stellung nehmen, ob gegebenenfalls die Aufrechterhaltung der Exklusivlizenz nach § 51 über den dort genannten Zeitpunkt (d. h. den 31. Dezember 2002) hinaus erforderlich ist.

(16) KEP-Nachrichten, Nr. 51/17, Dezember 1999 (Dokument 1146 in der Akte der Kommission).

(17) Halbjahresbericht 2000 der RegTP, S. 62, veröffentlicht auf ihrer Website (www.regtp.de).

(18) Vgl. Entscheidung 1999/695/EG der Kommission, REIMS II, Sache COMP/36.748 (ABl. L 275 vom 26.10.1999, S. 17). Die REIMS-II-Vereinbarung trat am 1. April 1999 in Kraft. Die Kommission hat eine Entscheidung nach Artikel 81 Absatz 3 zur Freistellung der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2001 angenommen. Mit Ausnahme von TPG (Niederlande) sind alle öffentlichen Postbetreiber der Mitgliedstaaten dieser Vereinbarung beigetreten, in der Endvergütungen als Prozentsatz des Inlandstarifs des Bestimmungslands ausgedrückt werden. Die Endvergütungen wurden schrittweise angehoben, sofern der zustellende Betreiber bestimmte Qualitätsstandards bei den Diensten erfuellt. Zum 1. Januar 2001 wurden die Endvergütungen auf 70 % angehoben.

(19) Liberalisation of Incoming and Outgoing Intra-Community Cross-border Mail, S. 25. Bei dieser Studie wurden sieben öffentliche Postbetreiber der Gemeinschaft gebeten, Schätzungen zu ihren Marktanteilen im Jahre 1996 abzugeben. Die diesbezüglichen Angaben zur ausgehenden grenzüberschreitenden Post schwanken zwischen 80 und 100 %.

(20) Vgl. z. B. Deutsche Post AG gegen TNT Mailfast GmbH, Az.: 31 O 79 6/93, Landgericht Köln, 14. April 1994; TNT Mailfast GmbH gegen Deutsche Post AG, Az.: U (Kart) 31/94, Oberlandesgericht Düsseldorf, 23. April 1996; DHL Worldwide Express GmbH gegen Deutsche Post AG, Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1996.

(21) Liberalisation of Incoming and Outgoing Intra-Community Cross-border Mail, S. 22 und 38. Sieben öffentliche Postbetreiber der Gemeinschaft schätzten ihre Marktanteile bei eingehender grenzüberschreitender Briefpost im Jahre 1996 auf 95 bis 100 %.

(22) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Die Richtlinie öffnete ca. 3 % des gesamten Postumsatzes der öffentlichen Postbetreiber für den Wettbewerb. In der Praxis wickeln die öffentlichen Postbetreiber nach wie vor das Gros ab, und nur bei einem sehr kleinen Teil besteht theoretisch die Möglichkeit für Wettbewerb.

(23) Slg. 2000, S. I-825, Randnummer 12. Vorabentscheidung in Beantwortung von Fragen, die dem Gerichtshof vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß Artikel 234 EG-Vertrag vorgelegt worden waren.

(24) Gemeinsames Positionspapier betreffend die Revision der Richtlinie 97/67/EG, veröffentlicht von DPAG, TNT Post Group N.V. und Sweden Post Ltd am 14. Februar 2000 (Dokument 1146 in der Akte der Kommission).

(25) Deutsche Post Global Mail hieß vorher International Mail Services GmbH. DPAG-Broschüre "Zum Beispiel - Oracle8 ConText Cartridge", als Anlage der Antwort der DPAG auf ein Auskunftsersuchen der Kommission vom 23. April 1999 beigefügt (Dokument 1122 in der Akte der Kommission).

(26) Hervorhebung durch die Kommission. DPAG-Werbebroschüre "We Deliver", veröffentlicht am 1. Januar 1999, S. 48 (Dokument 1140 in der Akte der Kommission).

(27) Unvollständiger Verkaufsprospekt der DPAG vom 20. Oktober 2000, S. 140.

(28) Unvollständiger Verkaufsprospekt der DPAG vom 20 Oktober 2000, S. 146.

(29) Schreiben von American Express an die Kommission vom 15. April 1999 (Dokument 975 in der Akte der Kommission).

(30) Artikel 65 WPV-1999.

(31) Im Weltpostvertrag 1999 wurde Artikel 25 zu Artikel 43.

(32) Hervorhebung durch die Kommission.

(33) Das BPO macht geltend, dass der WPV von 1994 rückwirkend zum 1. Januar 1996 Rechtskraft erlangt hat und führt dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts an (BverfGE 63, 343, 354 f.).

(34) Siehe Fußnote 22.

(35) Die DPAG bezieht sich auf die folgende Definition des "materiellen Absenders": Absender ist derjenige "der nach dem Gesamteindruck, den die Sendung vermittelt, aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet.", Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. März 1999, NJW-RR 1997, S. 162, 165.

(36) Vgl. Urteil des Landgerichts Berlin AZ.: 97 O 252/98 - DPAG/Franklin Mint GmbH vom 27. November 2000. In seinem Urteil befand das Gericht, dass eine strikte Anwendung des Begriffs "materieller Absender", bei dem der eigentliche Herkunftsort der betreffenden Sendung außer Acht gelassen wird, nicht korrekt sei; Urteil des Landgerichts Bonn Az.: 1 O 487/99, Center Parcs N.V./DPAG vom 22. September 2000. Das Gericht befand, dass die Auslegung des Begriffs "materieller Absender" durch die DPAG nicht korrekt sei und nicht das deutsche Tochterunternehmen Center Parcs GmbH & KG, sondern Center Parcs N.V. in den Niederlanden der Absender war; Oberlandesgericht Düsseldorf Az.: U (Kart) 17/99, DPAG/Comfort Card vom 20. September 2000. Das Gericht befand, dass die Auslegung des Begriffs "materieller Absender" durch die DPAG nicht korrekt sei, und wies den Anspruch der DPAG zurück.

(37) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 32.

(38) Abgesehen von der Sprache und den Kontaktanschriften auf den Anschreiben.

(39) Die DPAG unterrichtete das BPO von der Zurückhaltung mit Fax vom 4. November 1996, doch die DPAG gab nicht an, wann die Sendung tatsächlich aufgehalten wurde (Dokumente 38-41 in der Akte der Kommission).

(40) Fax des BPO an die DPAG vom 8. November 1996, in dem das BPO die DPAG bittet, die Sendung freizugeben ("release the mail") und [dem BPO] die Höhe der Kosten mitzuteilen ("let [the BPO] know what the costs are") (Dokument 47 in der Akte der Kommission).

(41) Fax der DPAG an das BPO vom 14. November 1996, in dem es heißt, dass die Sendung freigegeben wurde, jedoch nicht angegeben wird, wann die Freigabe erfolgte (Dokument 52 in der Akte der Kommission).

(42) Der Vertreter firmiert unter Framar International. Der eingetragene Name der Gesellschaft lautet jedoch Werbung und Dienstleistungen für Versandhandel GmbH.

(43) Fax des BPO an die DPAG vom 12. November 1996 mit der Mitteilung, "Royal Mail International agrees to pay the cost for the release of Ideas Direct, from the Terminal Dues account" (Royal Mail International willigt ein, die Kosten für die Freigabe von Ideas Direct aus dem Endvergütungskonto zu zahlen) (Dokument 49 in der Akte der Kommission). In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte legt die DPAG die Kopie eines Faxes vor, das am 12. Dezember an das BPO gesandt wurde und dem zufolge die Sendungen offenbar an jenem Tag weiterbefördert wurden.

(44) Es sei angemerkt, dass die DPAG ihre Haltung in diesem Punkt im Verfahrensverlauf geändert hat. In ihrer ursprünglichen Stellungnahme zur Beschwerde bestätigte die DPAG die Freigabe der Sendung am 14. November 1996 (Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde vom 20. Juli 1998, S. 10 - Dokument 176 in der Akte der Kommission).

(45) Die Klageschrift war fälschlicherweise an "Ideas Direct Ltd, Osterbekstraße 90a, Hamburg" gerichtet, die Anschrift von Framar International. Die Klageschrift ging am 5. Januar 1999 beim Gericht ein. Obwohl kein unter dem Namen Ideas Direct firmierendes Unternehmen bei dieser Anschrift ansässig ist, wurde die Klage von dem deutschen Gericht angenommen (Dokumente 611-914 in der Akte der Kommission).

(46) Deutsche Post AG gegen Ideas Direct Ltd, Az.: 416 O 2/99, Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Oktober 1999.

(47) Hervorhebung durch die Kommission. Schreiben der DPAG an das BPO vom 27. November 1998, einschließlich beigefügter Unterlagen zu 19 Sendungen von Ideas Direct (Dokumente 524-526 in der Akte der Kommission).

(48) Hervorhebung durch die Kommission. Fax der DPAG an das BPO vom 3. Februar 1999 (Dokumente 927-928 in der Akte der Kommission).

(49) Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. März 1999 (Dokument 606 in der Akte der Kommission).

(50) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen vom 23. April 1999 (Dokument 991 in der Akte der Kommission).

(51) Vorlage der DPAG bei der Kommission vom 2. Mai 2001, S. 2.

(52) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 2. Mai 2001, S. 2.

(53) Mitteilung des BPO an die Kommission vom 10. Mai 2001.

(54) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 1.

(55) Remail-Kontrollformular (Remail Case Control Form) der DPAG, Fax der DPAG an das BPO vom 7. April 1997 (Dokument 60 in der Akte der Kommission).

(56) Dokumente 61-62 in der Akte der Kommission.

(57) Fax des BPO an die DPAG vom 16. April 1997 (Dokument 55 in der Akte der Kommission).

(58) Fax der DPAG an das BPO vom 17. April 1997 (Dokument 56 in der Akte der Kommission).

(59) Schreiben des BPO an die DPAG vom 17. April 1997, in dem das BPO folgendes vorträgt: "Wie ich von Fidelity UK erfuhr, haben Sie heute eine Zusammenkunft, auf der darüber entschieden werden soll, ob die Sendungen freigegeben werden oder nicht. Warum? Ich habe die Genehmigung für die Freigabe der Post vor einigen Wochen im Rahmen der üblichen Verfahrensweise, der unsere beiden Verwaltungen zugestimmt haben, persönlich erteilt" (Original Englisch) (Dokument 58 in der Akte der Kommission).

(60) Aufzeichnungen der DPAG zu den von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich erhaltenen Sendungen, die am 11. Dezember 1998 an das BPO gesandt wurden (Dokumente 506-507 in der Akte der Kommission).

(61) Hervorhebung durch die Kommission. Fax der DPAG an das BPO vom 11. Dezember 1998 (Dokument 493-494 in der Akte der Kommission). Muster der Poststücke - einschließlich Inhalt vom 9. Oktober 1997 - wurden dem Schreiben als Anlage beigefügt (Dokumente 495-505 in der Akte der Kommission).

(62) Schreiben der DPAG an Fidelity Investments Services GmbH vom 28. Dezember 1998. Anlage 9 des BPO-Memorandums vom 17. November 2000.

(63) Schreiben der DPAG an das BPO vom 1. Februar 1999 (Dokumente 931 und 932 in der Akte der Kommission).

(64) Schreiben der DPAG an das BPO vom 3. Februar 1999 (Dokumente 929 und 930 in der Akte der Kommission).

(65) Schreiben von Fidelity Investments an deutsche Kunden vom 20. März 1997 und 15. Juni 1998 (Dokumente 203-209 in der Akte der Kommission).

(66) Schreiben der DPAG vom 17. August 1998 an den Empfänger einer Sendung von Fidelity Investments (Dokument 313 in der Akte der Kommission).

(67) Schreiben von Fidelity Investments an das BPO vom 12. Oktober 1998 (Dokumente 311-312 in der Akte der Kommission).

(68) Anhörung am 23. November 2000; BPO-Memorandum vom 17. November 2000, S. 31.

(69) Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde vom 20. Juli 1998, S. 11 (Dokument 177 in der Akte der Kommission).

(70) Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde vom 20. Juli 1998, S. 13 (Dokument 179 in der Akte der Kommission).

(71) Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. März 1999 (Dokument 606 in der Akte der Kommission).

(72) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen vom 23. April 1999, S. 8 (Dokument 991 in der Akte der Kommission).

(73) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, 22. September 2000, S. 21.

(74) Die Dokumente 506 und 507 in der Akte der Kommission - vorgelegt vom BPO - enthalten Kopien aus einer DPAG-Datenbank mit ausführlichen Informationen über jede aufgehaltene Sendung von Fidelity Investments (wie Fallnummer, Datum des Aufhaltens und Anzahl der Stücke).

(75) Vgl. Dokumente 55, 56 und 60 in der Akte der Kommission.

(76) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, 22. September 2000, S. 22. In ihrem Fax an das BPO vom 17. April 1997 teilt die DPAG mit, dass die Sendung freigegeben würde ("will be released") (Dokument 56 in der Akte der Kommission).

(77) Vorlage der DPAG an die Kommission vom 2. Mai 2001, S. 2.

(78) Mitteilung des BPO an die Kommission vom 10. Mai 2001.

(79) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 2.

(80) Fax der DPAG an das BPO vom 16. September 1996 (Dokumente 66-68 in der Akte der Kommission). Darin behauptet die DPAG, eine ABA-Remailingsendung von Pyramid Sportswear GmbH mit 6076 Sendungsposten entdeckt zu haben. Die DPAG gab keine Fallnummer für diese Sendung an. Dem Fax war eine Kopie eines Musterbriefumschlags beigefügt, aber nicht der Katalog selbst.

(81) Fax vom BPO an die DPAG vom 25. September 1996 (Dokument 69 in der Akte der Kommission).

(82) Fax der DPAG an das BPO vom 25. September 1996 (Dokument 71 in der Akte der Kommission).

(83) Fax der DPAG an das BPO vom 26. September 1996 (Dokument 77 in der Akte der Kommission).

(84) Schreiben der Pyramid Sportswear GmbH an die DPAG vom 31. Oktober 1996 (Dokument 64-65 in der Akte der Kommission). In dem Schreiben stellt Pyramid Sportswear GmbH klar, dass die Verteilung der Gant-Kataloge für alle Gant-Geschäfte in Europa zentral vom Vereinigten Königreich aus erfolgt.

(85) Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde vom 20. Juli 1998 S. 15-16 (Dokumente 181-182 in der Akte der Kommission).

(86) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000.

(87) Kopie einer internen DPAG-Unterlage, die innerhalb der DPAG am 4. Oktober 1996 per Fax versandt wurde. In dem Fax wird die Weiterbeförderung der Sendung nach der Einwilligung des BPO in die Zahlung des Aufschlags bestätigt. Aus der Unterlage geht nicht hervor, ob die Sendung tatsächlich an jenem Tag freigegeben wurde. Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, Anlage 12.

(88) Schreiben und Remail-Kontrollformular der DPAG vom 17. September 1998 (Dokumente 317-319 in der Akte der Kommission).

(89) Schreiben der DPAG und Remail-Kontrollformular vom 17. September 1998 (Dokumente 317-319 in der Akte der Kommission).

(90) Remail-Kontrollformular der DPAG vom 17. September 1998 (Dokument 317 in der Akte der Kommission).

(91) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 2. Mai 2001, S. 3.

(92) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 3. Allerdings hat die DPAG keine Belege für das Freigabedatum vorgelegt.

(93) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, Anlage 13.

(94) Von der DPAG am 11. Februar 1999 an das BPO gesandtes Remail-Kontrollformular (Dokument 991, Anlage 2-1 in der Akte der Kommission).

(95) Hervorhebung durch die Kommission. Vom BPO am 11. Februar 1999 an die DPAG zurückgesandtes Remail-Kontrollformular (Dokument 992 in der Akte der Kommission).

(96) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, S. 25-26.

(97) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, S. 25-26.

(98) Vorlage der DPAG vom 23. April 1999 (Dokument 991, S. 7, in der Akte der Kommission) und Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000.

(99) In diesem Zusammenhang handelt es sich bei dem von der DPAG genannten "Absender" um die Organisation in Deutschland, die die DPAG als den "materiellen Absender" ansieht. Fax der DPAG an das BPO vom 18. Februar 1999 mit dem Betreff "Remailingfallbearbeitung" (Dokument 992, Anlage 2-3 in der Akte der Kommission).

(100) Hervorhebung durch die Kommission. Fax der DPAG an das BPO vom 20. Februar 1999 (Dokument 992, Anlage 2-3, in der Akte der Kommission).

(101) Vorlage der DPAG bei der Kommission vom 2. Mai 2001, S. 3.

(102) DPAG-Magazin "Post Forum Spezial", November 1999, S. 6 (Dokument 1199 in der Akte der Kommission).

(103) Berufsgeheimnisse sind im Text gestrichen.

(104) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, S. 31.

(105) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, S. 24.

(106) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen der Kommission nach Artikel 11 vom 24. April 1999 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). Außerdem hat sich die DPAG zu dieser Angelegenheit auch in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000 sowie auf der Anhörung am 23. November 2000 geäußert.

(107) Auf der Anhörung am 23. November 2000 nannte die DPAG erstmals überhaupt die ungefähre Zahl der Adressaten, mit denen sie nach dem Aufhalten einer Sendung in Verbindung tritt.

(108) Aussage der DPAG auf der Anhörung am 23. November 2000 als Antwort auf eine direkte Frage. Bis dahin hatte die DPAG der Kommission diese Information nicht mitgeteilt.

(109) Fax der DPAG an das BPO vom 18. Dezember 1996 betreffend das Unternehmen Super Foto (BPO-Memorandum vom 17. November 2000, Anlage 1).

(110) Das Remail-Kontrollformular wurde im Oktober 1996 eingeführt. BPO-Memorandum vom 22. Februar 1999, S. 2 (Dokument 548 in der Akte der Kommission).

(111) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. April 1999 (Dokument 991 in der Akte der Kommission).

(112) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. April 1999 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). Anmerkung: Durch die Anwendung dieses Verfahrens verlagert die DPAG die Beweislast im Grunde auf den absendenden öffentlichen Postbetreiber und das in Deutschland ansässige Unternehmen, das die DPAG für den Absender hält. Die DPAG befördert die Post nur zum internationalen Satz, wenn sie die Existenz eines ausländischen Absenders nachweisen können.

(113) Vorlage der DPAG bei der Kommission vom 2. Mai 2001, S. 2. Anmerkung: Auf dem von der DPAG verwendeten Remail-Kontrollformular heißt es nicht "Eingangsdatum", sondern stets "Aufhaltedatum".

(114) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 23. April 1999, S. 8 (Dokument 991 in der Akte der Kommission).

(115) BPO-Memorandum vom 22. Februar 1999, S. 2.

(116) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. April 1999 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). Auf Anfrage der Kommission erklärte das BPO Folgendes: In Deutschland sind für das BPO acht Verkaufsmitarbeiter für die Vermarktung von Leistungen an dort ansässige Kunden tätig. Das BPO bietet nur Leistungen an, die nach deutschem Recht zulässig sind. Es gestattet nicht wissentlich deutschen Kunden, deren Post in Deutschland erstellt wird, Sendungen über das Vereinigte Königreich zurück nach Deutschland zu schicken. Es ist Unternehmenspolitik, die Erbringung solcher Postdienstleistungen abzulehnen. Das BPO weist die Anschuldigung zurück, es habe deutsche Kunden zu ABA-Remailsendungen bewegen wollen.

(117) Undatierte Absichtserklärung zwischen dem BPO und der DPAG. Die Bestimmungen dieses Vertrags traten am 1. Oktober 2000 in Kraft. Die Parteien vereinbarten, die Bedingungen des Vertrags nach 12 Monaten zu überprüfen. Der Vertrag endet, wenn bei der Überprüfung kein beiderseitiges Einvernehmen erzielt wird.

(118) [...] GBP. Durchschnittlicher Wechselkurs 2000, veröffentlicht von der Europäischen Zentralbank. Schreiben des BPO an die Kommission vom 7. März 2001.

(119) [...] DEM. Schreiben des BPO an die Kommission vom 7. März 2001.

(120) Undatierte Absichtserklärung; Schreiben des BPO an die Kommission vom 17. Oktober 2000.

(121) Mitteilung der DPAG an die Kommission vom 1. Juni 2001.

(122) Im Schreiben Antrag auf eine Frist von vier Monaten für die Vorlage ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(123) Die Kommission lehnte gegenüber der DPAG einen weiteren Aufschub über die bereits gewährten 13 Wochen hinaus ab (d. h. den üblichen Zeitraum zuzüglich den Urlaubsmonat August).

(124) In einem Schreiben an den Generaldirektor "Wettbewerb" beantragte die DPAG bei der Kommission die Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Verfahrensfehler.

(125) Die Kommission antwortete auf die Anschuldigungen der DPAG, es seien Verfahrensfehler begangen worden.

(126) In ihrem Schreiben erhob die DPAG weitere Anschuldigungen in Bezug auf Verfahrensfehler und beantragte erneut die Verfahrenseinstellung sowie einen weiteren Aufschub für die Vorlage ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(127) In seiner Antwort an die DPAG gewährte der Anhörungsbeauftragte der DPAG einen weiteren Aufschub um drei Wochen (d. h. insgesamt 16 Wochen).

(128) Die Kommission antwortete auf die Anschuldingungen der DPAG, es seien Verfahrensfehler begangen worden.

(129) Mit dem Schreiben wurde die Kommission davon unterrichtet, dass die DPAG und das BPO zu einer finanziellen Einigung gelangt waren.

(130) PTT Post N.V. nahm an der Anhörung als beteiligter Dritter im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 und von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 teil.

(131) Center Parcs N.V. nahm an der Anhörung als beteiligter Dritter im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 und von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 teil.

(132) Diesem Schreiben wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Vorlage der DPAG vom 11. Dezember 2000 beigefügt.

(133) Diesem Schreiben wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Vorlage des BPO vom 17. November 2000 beigefügt.

(134) Diesem Schreiben wurden Auszüge aus dem Entwurf der Kommissionsentscheidung mit weiteren Fakten beigefügt.

(135) Die DPAG beantragte insgesamt eine Frist von zwei Monaten für die Vorlage ihrer Stellungnahme zu den Auszügen aus dem Entwurf der Entscheidung, die ihr am 2. März 2001 zugesandt worden waren.

(136) Die Kommission gewährte der DPAG eine zusätzliche Frist von zwei Wochen (d. h. insgesamt fünf Wochen) für die Vorlage ihrer Stellungnahme zu den Auszügen aus dem Entwurf der Entscheidung.

(137) Auf Ersuchen der DPAG räumte ihr die Kommission eine Frist von zwei Wochen (d. h. insgesamt sieben Wochen) für die Vorlage ihrer Stellungnahme zu den Auszügen aus dem Entwurf der Entscheidung ein.

(138) Die Vorlage enthielt die Stellungnahme der DPAG zu den Auszügen aus dem Entwurf der Entscheidung, der ihr am 2. März 2001 zugesandt worden war.

(139) Das Schreiben enthielt Erläuterungen - auf Anfrage der Kommission - zu einigen Darlegungen in der Vorlage vom 2. Mai 2001.

(140) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 4.

(141) Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, ABl. C 23 vom 23.1.1997, S. 3.

(142) Wie bereits beschrieben, wurden einige der betreffenden Sendungen von einem anderen Mitgliedstaat ins Vereinigte Königreich gesandt, wo sie vom BPO an ihre deutschen Adressaten weitergeleitet wurden (d. h. ABC-Remailing). Die zweite Stufe dieses Transports (von Land B in Land C) unterscheidet sich jedoch nicht vom Weg grenzüberschreitender Standardpost.

(143) Diese Marktdefinition entspricht früheren Entscheidungen der Kommission, z. B. REIMS II, vgl. Fußnote 18.

(144) Siehe z. B Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rs. C-179/90, Merci Convenzionali Porto di Genoa SpA/Siderurgica Gabrielli SpA, Slg. 1991, S. I-5889, Randnummer 14; Urteil vom 23. April 1991 in der Rs. C-41/90, Klaus Höfner und Fritz Elser/Mactrotron GmbH, Slg. 1991, S. I-1979, Randnummer 14; Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rs. C-320/91, Paul Corbeau, Slg. 1993, S. I-2533, Randnummer 9.

(145) Die folgenden Marktsegmente liegen außerhalb des Geltungsbereichs der Exklusivlizenz der DPAG: Postsendungen, deren Einzelgewicht mehr als 200 Gramm und deren Einzelpreis mehr als das Fünffache des geltenden Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, und Mehrwertdienste. § 51 Postgesetz.

(146) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 27-28.

(147) KEP Nachrichten, Nr. 51/17, Dezember 1999 (Dokument 1146 in der Akte der Kommission).

(148) KEP Nachrichten.

(149) Halbjahresbericht 2000 der RegTP, S. 62, entsprechend der Veröffentlichung auf ihrer Website (unter www.regtp.de).

(150) "Study on the Weight and Price Limits of the Reserved Area in the Postal Sector", Studie von CT Con, veröffentlicht von der Kommission im November 1998, S. 33-34.

(151) Der relative Anteil der Einnahmen aus Sendungen der höheren Gewichtsklasse ist größer als der entsprechende volumenmäßige Anteil.

(152) § 51 (2) Postgesetz.

(153) Diese Schlussfolgerung entspricht dem Erkenntnisstand der jüngsten Forschung. Vgl. Liberalisation of Incoming and Outgoing Intra-Community Cross-border Mail, 1998, S. 38.

(154) Urteil vom 9. November 1983 in der Rs. 322/81, Michelin, Slg. 1983, S. 3461, Randnummern 102-104.

(155) Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde vom 20. Juli 1998 (Dokumente 163-249 in der Akte der Kommission).

(156) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen vom 26. April 1999, S. 5-6 (Dokument 991 in der Akte der Kommission).

(157) Urteil vom 11. November 1997 in den verbundenen Rs. C-359/95 und C-379/95, Kommission und Französische Republik/Ladbroke Racing, Slg. 1997, S. I-6225, Randnummer 33.

(158) Ladbroke Racing, Randnummer 34. Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Oktober 1999 in der Rs. T-228/97, Irish Sugar plc/Kommission, Slg. 1999, S. II-2969, Randnummer 130.

(159) Artikel 25 WPV-1989 wurde 1992 in deutsches Recht umgesetzt, Gesetz vom 31. August 1992 zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins, Bundesgesetzblatt 1992, Teil II, S. 749. Diesem Gesetz folgte 1998 die Umsetzung des Weltpostvertrages von 1994 in nationales Recht. Ratifizierungsgesetz vom 26. August 1998, Bundesgesetzblatt 1999, Teil II, Nr. 4, 10. Februar 1999.

(160) Vgl. Abschnitt I.D., Unterabschnitt "Der Weltpostvertrag".

(161) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 1994 in der Rs. T-83/91, Tetra Pak International SA/Kommission ("Tetra Pak II"), Slg. 1994 S. II-755, Randnummern 114, 115 und 155, bestätigt vom Gerichtshof mit Urteil vom 14. November 1996 in der Rs. C-333/94 P, Slg. 1996, S. I-5951.

(162) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 30-31.

(163) Siehe zum Beispiel die Sachangaben zu Fidelity Investments und Gant.

(164) Siehe Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 12-13. Darin listet die DPAG eine Vielzahl inländischer Gerichtsverfahren auf, in denen der "materielle Absenderbegriff" herangezogen wurde.

(165) Hervorhebung durch die Kommission. DP/GZS & Citicorp, siehe Fußnote 23, Randnummer 54.

(166) Der Weltpostvertrag wurde seither zweimal überarbeitet, nämlich 1994 und 1999.

(167) 70 % des Inlandstarifs im Jahr 2001, 65 % des Inlandstarifs im Jahr 2000, 55 % zwischen April und Dezember 1999. Vor dem Inkrafttreten der REIMS II-Vereinbarung am 1. April 1999 wurden Endvergütungen nach einer früheren Übereinkunft zwischen öffentlichen Postbetreibern - der CEPT-Vereinbarung von 1987 - festgelegt. Die DPAG fordert einen Aufschlag in Höhe des vollen Inlandstarifs abzüglich Endvergütungen. Der insgesamt in Rechnung gestellte Betrag ist damit genauso hoch wie der Inlandstarif.

(168) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 33-35.

(169) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 35-36.

(170) Vgl. Entscheidung 2000/12/EG der Kommission, Sache IV/36.888, Fußballweltmeisterschaft 1998, (ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 55, Randnummer 87).

(171) Hervorhebung durch die Kommission. GZS & Citicorp, siehe Fußnote 23, Randnummern 59 und 60.

(172) Die Ausschreibung der DPAG für den American-Express-Vertrag ist ein Beispiel für dieses Wettbewerbsverhältnis. Vgl. den Abschnitt über die von der DPAG angebotenen International Mailing Services im Abschnitt I.D.

(173) Siehe Tetra Pak II: Urteil vom 16. März 2000 in den verbundenen Rs. C-395/96 P und C-396/96 P Compagnie Maritime Belge Transport u. a./Kommission, Slg. 2000, S. I-1365, Randnummer 112.

(174) Entscheidung 2000/12/EG a.a.O.

(175) Vgl. zum Beispiel den Abschnitt über Gant (die verzögerte Sendung von 1996) im Abschnitt I.E.

(176) Die DPAG bezog sich auf die Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rs. 311/84, CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, S. 3261, Randnummer 26, und vom 14. Februar 1978 in der Rs. 27/76, United Brands/Commission, Slg. 1978, S. 207, Randnummern 163, 168 und 203.

(177) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 37-38.

(178) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 15-16.

(179) Die Begründung des Gerichtshofs bezog sich auf "nichtphysische" ABA-Remail und nicht auf gewöhnliche grenzüberschreitende AB-Post. Dennoch kann die Analyse bezüglich der Lieferverweigerung im vorliegenden Fall herangezogen werden.

(180) Hervorhebung durch die Kommission. DP/GZS & Citicorp, Randnummer 59-60.

(181) Vgl. Entscheidung 1999/243/EG der Kommission, Sache COMP/35.134 Trans-Atlantic Conference Agreement (TACA) ABl. L 95 vom 9.4.1999, S. 1, Randnummer 553.

(182) Anmerkung:

Im Verlaufe des Verfahrens hat die DPAG in einer Reihe von Fällen in ihren Vorlagen an die Kommission widersprüchliche Angaben gemacht. Zu den sachlichen Fragen dieses Falles (Aufhalte- und Freigabedaten) hat die Kommission die Mindestverzögerungen festgelegt, die anhand der beweiskräftigen Unterlagen und der Aussagen der DPAG im vorliegenden Fall nachgewiesen werden können.

(183) Vgl. Abschnitt über Ideas Direct in Abschnitt I.E.

(184) Vgl. Abschnitt über Ideas Direct in Abschnitt I.E.

(185) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 1.

(186) Die Anzahl der Sendungen ist der Kommission nicht bekannt. Diese Sendungen wurden in einer Anlage zum Schreiben der DPAG aufgeführt. Die Anlage ist der Kommission nicht vorgelegt worden.

(187) Vgl. Abschnitt über Ideas Direct - Rückwirkende Forderungen im Teil "Sachverhalt".

(188) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 1.

(189) Vgl. Aufstellung der DPAG von zurückgehaltenen Sendungen von Fidelity Investments (Dokumente 506 und 507 in der Akte der Kommission).

(190) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 21.

(191) Fax der DPAG an das BPO vom 7. April 1997 (Dokument 60 in der Akte der Kommission).

(192) Fax der DPAG an das BPO vom 11. Dezember 1998 (Dokumente 493-494 in der Akte der Kommission).

(193) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 2.

(194) Die Anzahl der Sendungen ist der Kommission nicht bekannt. Diese Sendungen wurden in einer Anlage zum Schreiben der DPAG aufgeführt. Die Anlage ist der Kommission nicht vorgelegt worden.

(195) Fax der DPAG an das BPO vom 3. Februar 1999 (Dokumente 929-930 in der Akte der Kommission).

(196) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 2.

(197) Fax der DPAG an das BPO vom 1. März 1999 (Dokumente 931-932 in der Akte der Kommission).

(198) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 2.

(199) Vgl. Abschnitt über Gant - Der Herbstkatalog 1998 im Teil "Sachverhalt".

(200) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 3.

(201) Vgl. Abschnitte über Gant und Multiple Zones im Abschnitt I.E.

(202) Vgl. Abschnitt über Fidelity Investments im Abschnitt I.E.

(203) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 11. Dezember 2000, S. 7.

(204) Urteil vom 13. November 1975 in der Rs. 26/75, General Motors/Kommission, Slg. 1975, S. I-367.

(205) 1,10 DEM.

(206) 1,00 DEM. Quelle: DPAG-Pressemitteilung vom 1. August 1997 gemäß Veröffentlichung auf der DPAG-Website.

(207) 0,88 DEM.

(208) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 38-39.

(209) General Motors a.a.O.; United Brands/Kommission, a.a.O.

(210) REIMS II. Die Parteien verpflichteten sich, bis Ende 1999 ein transparentes Kostenrechnungssystem einzuführen.

(211) REIMS II.

(212) REIMS II, Randnummer 86.

(213) "Modelling and Quantifying Scenarios for Liberalisation", Studie der MMD Ltd für die Kommission, Februar 1999, S. 44.

(214) Der nordische Postverein wurde der Kommission am 30. März 2000 notifiziert (Sache COMP/37.848). Die bilaterale Vereinbarung über Endvergütungen wurde von Sweden Post und PTT Post am 8. Juli 1998 angemeldet (Sache COMP/37.142). Die Sache wurde abgeschlossen, nachdem die Kommission am 18. September 1998 ein Verwaltungsschreiben an die Parteien gesandt hatte, in dem die Nichtanwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird.

(215) REIMS II, Randnummer 88.

(216) 0,77 DEM.

(217) Höfner und Elser, a.a.O. Randnummer 30.

(218) Vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rs. 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114-73 Coöperative Vereniging "Suiker Unie" UA und andere/Kommission, Slg. 1975, S. 1663, Randnummern 398, 526; Urteil vom 6. April 1995 in den verbundenen Rs. C-241/91 P und C-242/91 P, Radio Telefis Eirann (RTE) und Independent Television Publications Ltd (ITP)/Kommission, Slg. 1995, S. I-743.

(219) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 39.

(220) Suiker Unie, a.a.O. Randnummer 526.

(221) Entscheidung 82/861/EWG der Kommission, British Telecommunications, Sache COMP/29.877, ABl. L 360 vom 21.12.1982, S. 36, Randnummer 30.

(222) British Telecommunications, a.a.O., Randnummer 34.

(223) Entscheidung 88/589/EWG der Kommission, London European/Sabena, Sache COMP/32.318, ABl. L 317 vom 24.11.1988, S. 47, Randnummer 29-30.

(224) Hervorhebung durch die Kommission. GZS & Citicorp, a.a.O., Randnummer 59-60.

(225) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 40.

(226) Siehe Abschnitt I.B.

(227) Vgl. Abschnitt I.E., Unterabschnitt "Gant - Der Herbstkatalog 1996".

(228) Vgl. Abschnitt I.F.

(229) Vgl. Abschnitt I.G - "Verpflichtungserklärung". Gemäß Punkt iv) der Verpflichtungserklärung der DPAG wird diese im 3. Kalendermonat nach Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission in Kraft treten.