32001D0887

2001/887/JI: Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen

Amtsblatt Nr. L 329 vom 14/12/2001 S. 0001 - 0002


Beschluss des Rates

vom 6. Dezember 2001

über den Schutz des Euro vor Fälschungen

(2001/887/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative der Französischen Republik(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(3) wird für den Beginn des Bargeldumlaufs des Euro der 1. Januar 2002 festgesetzt, und die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden verpflichtet, sicherzustellen, dass es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt.

(2) Die durch frühere Rechtsakte geschaffenen Vorkehrungen zum Schutz des Euro sollten durch Bestimmungen ergänzt und verstärkt werden, die bei der Bekämpfung von Fälschungsdelikten betreffend den Euro eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, den nationalen Zentralbanken, Europol und Eurojust gewährleisten.

(3) Der Rat hat am 29. Mai 2000 den Rahmenbeschluss 2000/383/JI über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro(4) angenommen.

(4) Der Rat hat am 28. Juni 2001 die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen(5) und die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben(6), angenommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) "falsche Banknoten" oder "falsche Münzen" Banknoten oder Münzen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001;

b) "Fälschungen und Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung des Euro" die - auf den Euro bezogenen - Verhaltensweisen, die in den Artikeln 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI beschrieben sind;

c) "zuständige Behörden" die von den Mitgliedstaaten für folgende Aufgaben bezeichneten Behörden: die zentrale Erfassung von Informationen, insbesondere die nationalen Zentralstellen, die Feststellung von Fälschungen und Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung des Euro, die Verfolgung dieser Straftaten oder die Ahndung dieser Straftaten;

d) "Genfer Abkommen" das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das Protokoll zu diesem Abkommen;

e) "Europol-Übereinkommen" das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts(7).

Artikel 2

Prüfung der Banknoten und Münzen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Rahmen von Ermittlungen über Fälschungen und Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung des Euro

a) die erforderlichen Prüfungen in Bezug auf vermutlich falsche Banknoten von einem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 benannten oder errichteten nationalen Analysezentrum (NAZ) vorgenommen werden; und

b) die erforderlichen Prüfungen in Bezug auf vermutlich falsche Münzen von einem nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 benannten oder errichteten nationalen Münzanalysezentrum (MAZ) vorgenommen werden.

Artikel 3

Übermittlung der Prüfergebnisse

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Ergebnisse der nach Artikel 2 von den NAZ und den MAZ durchgeführten Prüfungen Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen übermittelt werden.

Artikel 4

Übermittlungspflicht

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Zentralstellen nach Artikel 12 des Genfer Abkommens Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen zentral erfasste Informationen zu Ermittlungen über Fälschungen und Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung des Euro übermitteln, einschließlich der von Drittstaaten übermittelten Informationen. Die Mitgliedstaaten und Europol arbeiten zusammen, um festzulegen, welche Informationen zu übermitteln sind. Die Informationen umfassen zumindest Angaben zu den beteiligten Personen, Angaben zu den Straftaten, die Umstände der Aufdeckung der Straftaten, die Hintergründe der Beschlagnahme und die Verbindung zu anderen Fällen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen bei Ermittlungen über Fälschungen und Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung des Euro gegebenenfalls die von der vorläufigen Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit gebotenen Möglichkeiten und in der Folge die Kooperationsmöglichkeiten in Anspruch, die von Eurojust nach seiner Einrichtung gemäß den Bestimmungen der Rechtsakte zur Einrichtung der vorläufigen Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit und von Eurojust geboten werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Der Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Verwilghen

(1) ABl. C 75 vom 7.3.2001, S. 1.

(2) Stellungnahme vom 23. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(4) ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.

(5) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(6) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.

(7) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2. Übereinkommen zuletzt geändert durch das Protokoll vom 30. November 2000 (ABl. L 358 vom 13.12.2000, S. 2).