32001D0853

2001/853/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3817)

Amtsblatt Nr. L 318 vom 04/12/2001 S. 0046 - 0053


Entscheidung der Kommission

vom 3. Dezember 2001

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3817)

(2001/853/EG)

Die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf die Artikel 24, 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingereicht.

(3) Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass alle Gemeinschaftskriterien zur Tilgung dieser Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EG(4), erfuellt sind.

(4) Diese Programme sind in dem mit der Entscheidung 2001/729/EG der Kommission(5) aufgestellten prioritären Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen aufgeführt, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2002 in Betracht kommen.

(5) Angesichts der Bedeutung der Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen eines Hoechstbetrags je Programm auf 50 % der Ausgaben festzusetzen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten für die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen getätigt wurden.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(6) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Für die Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

(7) Die Gemeinschaft macht ihre Finanzhilfe davon abhängig, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(8) Die Genehmigung einzelner Programme greift einer Entscheidung der Kommission mit Bestimmungen zur Tilgung dieser Tierseuchen auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen nicht vor.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Inhalt

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KAPITEL I

Tollwut

Artikel 1

(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Österreich für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 150000 EUR.

Artikel 2

(1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Belgien für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 50000 EUR.

Artikel 3

(1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Finnland für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 65000 EUR.

Artikel 4

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 150000 EUR.

Artikel 5

(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Deutschland für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 1800000 EUR.

Artikel 6

(1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Luxemburg für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 70000 EUR.

Kapitel II

Rinderbrucellose

Artikel 7

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 200000 EUR.

Artikel 8

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 200000 EUR.

Artikel 9

(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Irland für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 5000000 EUR.

Artikel 10

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 800000 EUR.

Artikel 11

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2200000 EUR.

Artikel 12

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten die Spanien für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2800000 EUR.

Artikel 13

(1) Das vom Vereinigten Königreich/Nordirland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich/Nordirland für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 700000 EUR.

KAPITEL III

Rindertuberkulose

Artikel 14

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 100000 EUR.

Artikel 15

(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Irland für den Kauf von Tuberkulin entstehen, höchstens jedoch 770000 EUR.

Artikel 16

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 700000 EUR.

Artikel 17

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 100000 EUR.

Artikel 18

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten die Spanien für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 5700000 EUR.

Artikel 19

(1) Das vom Vereinigten Königreich/Nordirland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten die dem Vereinigten Königreich/Nordirland für den Kauf von Tuberkulin entstehen, höchstens jedoch 65000 EUR.

KAPITEL IV

Enzootische Rinderleukose

Artikel 20

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 50000 EUR.

Artikel 21

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 1200000 EUR.

KAPITEL V

Lungenseuche des Rindes

Artikel 22

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Lungenseuche des Rindes wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 50000 EUR.

KAPITEL VI

Schaf- und Ziegenbrucellose

Artikel 23

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für Laboranalysen sowie für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 200000 EUR.

Artikel 24

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für folgende Maßnahmen entstehen, höchstens jedoch 750000 EUR:

- Kauf des Impfstoffs,

- Laboranalysen,

- Gehälter der Tierärzte, mit denen speziell für dieses Programm ein Vertrag abgeschlossen wurde,

- Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere.

Artikel 25

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für den Kauf des Impfstoffs für Sizilien sowie Laboranalysen und die Entschädigung von Bestandseigentümern ganz Italiens für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 1700000 EUR.

Artikel 26

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für Laboranalysen und den Kauf des Impfstoffs sowie für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 1900000 EUR.

Artikel 27

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten die Spanien für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 5700000 EUR.

KAPITEL VII

Traberkrankheit

Artikel 28

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 300000 EUR.

Artikel 29

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 150000 EUR.

Artikel 30

(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Deutschland für die Genanalyse von Proben von Widdern sowie zur Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 175000 EUR.

Artikel 31

(1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die den Niederlanden für die Genanalyse von Proben von Widdern entstehen, höchstens jedoch 700000 EUR.

Artikel 32

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 15000 EUR.

Artikel 33

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Spanien für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 375000 EUR.

KAPITEL VIII

Blauzungenkrankheit

Artikel 34

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für die serologische und entomologische Überwachung entstehen, höchstens jedoch 300000 EUR.

Artikel 35

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die serologische und entomologische Überwachung entstehen, höchstens jedoch 450000 EUR.

Artikel 36

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Spanien für die serologische und entomologische Überwachung entstehen, höchstens jedoch 200000 EUR.

KAPITEL IX

Gefluegelsalmonellose

Artikel 37

(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt bei einem Hoechstbetrag von 50000 EUR 50 % der Kosten, die Österreich entstanden sind

- für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert des Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

- für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

- für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

Artikel 38

(1) Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt bei einem Hoechstbetrag von 250000 EUR 50 % der Kosten, die Dänemark entstanden sind

- für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert des Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

- für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

- für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

Artikel 39

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt bei einem Hoechstbetrag von 1300000 EUR 50 % der Kosten, die Frankreich entstanden sind

- für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert des Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

- für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

- für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

Artikel 40

(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt bei einem Hoechstbetrag von 50000 EUR 50 % der Kosten, die Irland entstanden sind

- für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert des Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

- für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

- für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

Artikel 41

(1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt bei einem Hoechstbetrag von 400000 EUR 50 % der Kosten, die den Niederlanden entstanden sind

- für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert des Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

- für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

- für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier bzw. aufgrund des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

KAPITEL X

Afrikanische Schweinepest, Klassische Schweinepest, Vesikuläre Schweinekrankheit

Artikel 42

(1) Das von Italien/Sardinien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der afrikanischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für virologische und serologische Laboruntersuchungen sowie für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 250000 EUR.

Artikel 43

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für virologische und serologische Laboruntersuchungen sowie für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung der seropositiven Tiere entstehen, höchstens jedoch 300000 EUR.

Artikel 44

(1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Belgien für virologische und serologische Laboruntersuchungen von Hausschweinen sowie für die Kontrolle der Wildschweinpopulation entstehen, höchstens jedoch 20000 EUR.

Artikel 45

(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Deutschland für virologische und serologische Laboruntersuchungen von Hausschweinen sowie für die Kontrolle der Wildschweinpopulation entstehen, höchstens jedoch 1000000 EUR.

Artikel 46

(1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Luxemburg für virologische und serologische Laboruntersuchungen von Hausschweinen sowie für die Kontrolle der Wildschweinpopulation entstehen, höchstens jedoch 20000 EUR.

KAPITEL XI

Aujeszky-Krankheit

Artikel 47

(1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Belgien für die Durchführung von Untersuchungen entstehen, mit einem Hoechstbetrag von 1,25 EUR je Test und insgesamt höchstens 450000 EUR.

Artikel 48

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Spanien für die Durchführung von Untersuchungen entstehen, mit einem Hoechstbetrag von 1,25 EUR je Test und insgesamt höchstens 225000 EUR.

Artikel 49

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Durchführung von Untersuchungen entstehen, mit einem Hoechstbetrag von 1,25 EUR je Test und insgesamt höchstens 50000 EUR.

KAPITEL XII

Herzwasser, Babesiose, Anaplasmose

Artikel 50

(1) Das von Guadeloupe vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(2) Das von Martinique vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(3) Das von Réunion vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 genehmigt.

(4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für die Durchführung der Programme gemäß Absatz 1, 2 und 3 entstehen, höchstens jedoch 250000 EUR.

KAPITEL XIII

Schlussbestimmungen

Artikel 51

(1) Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 7 bis 27 werden die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Tötung von Tieren begrenzt auf:

a) bei den durchschnittlichen Entschädigungszahlungen für alle Tiere dieser Arten, die auf der Grundlage der getöteten Tiere in dem jeweiligen Mitgliedstaat berechnet werden, einen Hoechstbetrag von 300 EUR für Rinder und 40 EUR für Schafe und Ziegen und

b) bei den Entschädigungszahlungen je Tier auf einen Hoechstbetrag von 1000 EUR pro Rind und 100 EUR pro Schaf oder Ziege.

(2) Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 23 bis 27 werden die Analysekosten erstattet in Höhe von bis zu 0,3 EUR je Rose-Bengal-Test, 0,6 EUR je Komplementbindungstest und 0,1 EUR je Impfstoffdosis.

(3) Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 30 und 31 werden die Analysekosten erstattet in Höhe von bis zu 10 EUR je Genanalyse.

(4) Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 28 bis 33 werden die Kosten für die Entschädigung bei Keulung von Tieren erstattet in Höhe von bis zu 50 EUR je Tier.

Artikel 52

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in den Artikel 1 bis 50 genannten Programme wird unter der Voraussetzung gewährt, dass

a) der betreffende Mitgliedstaat bis 1. Januar 2002 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt,

b) der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vor dem 1. Juni eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt wird,

c) spätestens vier Wochen nach Ende des Berichtestattungszeitraums ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt wird,

d) bis spätestens 1. Juni 2003 ein Schlussbericht, einschließlich Kostenbelegen und Ergebnisnachweisen, über die technische Durchführung des Programms im Bezugszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002 übermittelt wird,

e) das Programm ordnungsgemäß durchgeführt wurde

und dass die einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden.

Artikel 53

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002.

Artikel 54

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27.

(4) ABl. L 268 vom 18.10.1997, S. 11.

(5) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 16.

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.