32001D0793

2001/793/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/585/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleisch von Wild- und Zuchtgeflügel aus Argentinien, Thailand und Tunesien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3410)

Amtsblatt Nr. L 297 vom 15/11/2001 S. 0012 - 0019


Entscheidung der Kommission

vom 9. November 2001

zur Änderung der Entscheidung 2000/585/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleisch von Wild- und Zuchtgefluegel aus Argentinien, Thailand und Tunesien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3410)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/793/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für sein Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG(2), insbesondere auf die Artikel 11, 12 und 14,

gestützt auf die Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(4), insbesondere auf Artikel 16 Absätze 2 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/724/EG der Kommission(6), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Entscheidung 2000/585/EG vom 7. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von frei lebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/217/EG, 97/218/EG, 97/219/EG und 97/220/EG(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/736/EG(8), sind die Drittländer aufgelistet, die befugt sind, die Bescheinigungen für die verschiedenen Kategorien von Fleisch von frei lebendem Wild bzw. Zuchtwild zu verwenden.

(2) Die Einfuhr ist je nach Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern an die Erfuellung besonderer Garantieanforderungen gebunden, die in der einschlägigen Veterinärbescheinigung attestiert ist.

(3) Die Tiergesundheitslage in Argentinien und Thailand hat sich hinsichtlich der Newcastle-Krankheit gebessert. Entsprechend sollte die Einfuhr von Fleisch von Wildgefluegel zugelassen, und die Anforderungen an Fleisch von Zuchtgefluegel sollten für diese beiden Länder angepasst werden.

(4) Die Kontrollen, die die Kommission im Oktober 2000 in Tunesien durchgeführt hat, haben ergeben, dass der Tiergesundheitszustand der Gefluegelbestände des Landes und seine Überwachung zufriedenstellend sind. Aufgrund der Ergebnisse dieser Kontrolle vor Ort und der gebotenen Garantien kann die Einfuhr von Fleisch von Zuchtfederwild aus Tunesien genehmigt werden.

(5) Anlässlich der Änderung der genannten Entscheidung sollte auch ein Fehler in Bescheinigungsmuster J für Fleisch von "Schwarzwild" berichtigt werden.

(6) Die Entscheidung 2000/585/EG ist entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Anhang II der Entscheidung 2000/585/EG wird durch den Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

(2) In Anhang III der Entscheidung 2000/585/EG wird Bescheinigungsmuster J durch das Muster in Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt für die Einfuhr von Fleisch von Wildgefluegel und Fleisch von Zuchtgefluegel, dem ab 1. Dezember 2001 ausgestellte Bescheinigungen beiliegen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35.

(2) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17.

(3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.

(4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(6) ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 32.

(7) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.

(8) ABl. L 275 vom 18.10.2001, S. 32.

ANHANG Ι

"ANHANG ΙΙ

Tiergesundheitsgarantien, deren Erfuellung für die Einfuhr von Fleisch von frei lebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und von Kaninchenfleisch in der einschlägigen Veterinärbescheinigung attestiert werden muss

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

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