32001D0634

2001/634/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 2001 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Guinea (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2525)

Amtsblatt Nr. L 221 vom 17/08/2001 S. 0050 - 0055


Entscheidung der Kommission

vom 16. August 2001

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Guinea

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2525)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/634/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Sachverständiger der Kommission hat Guinea besucht, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die Rechtsvorschriften Guineas im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Die "Direction des Pêches Maritimes (DNPM)" des Ministeriums für Fischerei und Aquakultur ist insbesondere für die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zuständig.

(4) Im Rahmen des Kontrollbesuchs in Guinea wurden jedoch gewisse Hygienemängel in den Verarbeitungs- und Zubereitungsbetrieben für Fischereierzeugnisse sowie unzulängliche Kontrollen der Verarbeitungs- und Zubereitungshygiene festgestellt. Daher können zur Einfuhr in die Gemeinschaft nur Fischereierzeugnisse zugelassen werden, die mit Ausnahme des Kühlens oder Gefrierens keinem anderen Verarbeitungs- und Zubereitungsverfahren unterzogen wurden.

(5) In Bezug auf die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen u. a. auch ein Bescheinigungsmuster, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Sprache(n), in der bzw. denen die Bescheinigung ausgestellt werden muss, und die Amtsbezeichnung der zur Unterzeichnung bevollmächtigten Person festgelegt werden.

(6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muss auf Packstücken mit Fischereierzeugnissen, ausgenommen bestimmte Gefriererzeugnisse, eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -Fabrikschiffs, -Kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

(7) Gemäß Artikeln Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser sowie ein Verzeichnis der im Sinne der Richtlinie 92/48/EWG des Rates(3), Anhang II, Punkte 1-7, registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse stützen sich auf eine Mitteilung der DNPM an die Kommission. Die DNPM muss sich daher vergewissern, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

(8) Die DNPM hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrolle unverarbeiteter Erzeugnisse eingehalten und den Hygieneanforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden.

(9) Im Rahmen des Kontrollbesuchs in Guinea wurde jedoch festgestellt, dass bestimmte Verfahren der DNPM für die Zulassung/Aussetzung der Zulassung von Betrieben und Schiffen unzulänglich sind. Die Liste der Betriebe und Schiffe, aus denen die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist, wird daher nur vorbehaltlich einer neuen Vor-Ort-Kontrolle durch Sachverständige der Kommission geändert.

(10) Angesichts der Ergebnisse des Kontrollbesuchs kommt die in der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates(4) vorgesehene Reduzierung der Kontrollen für Fischereierzeugnisse aus Guinea nicht in Frage.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Guinea die "Direction des Pêches Maritimes (DNPM)" des Ministeriums für Fischerei und Aquakultur zuständig.

Artikel 2

Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Guinea müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Sie dürfen - mit Ausnahme des Kühlens oder Einfrierens - keinerlei Zubereitungs- oder Verarbeitungsverfahren unterzogen worden sein.

2. Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen.

3. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder von Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

4. Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "GUINEA" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Nummer 2 müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der DNPM sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Guinea wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften über die Verringerung der Kontrollhäufigkeit gemäß der Entscheidung 94/360/EG nicht an.

Artikel 5

Anhang B wird nur vorbehaltlich der Ergebnisse eines Kontrollbesuchs vor Ort geändert.

Artikel 6

Diese Entscheidung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. August 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

(4) ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.

ANHANG A

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ANHANG B

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PP: Verarbeitungsbetrieb/Processing Plant

ZV: Gefrierschiff/Freezer Vessel