32001D0595

2001/595/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juli 2001 über die Genehmigung — durch die Europäische Gemeinschaft — der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta

Amtsblatt Nr. L 209 vom 02/08/2001 S. 0032 - 0032


Beschluss des Rates

vom 13. Juli 2001

über die Genehmigung - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta

(2001/595/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission(1), der den Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des GATT 1947 enthält, wurde der Vertrag über die Energiecharta von den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen.

(2) Die Aufnahme des Verweises auf die einschlägigen WTO-Vorschriften in den Vertrag über die Energiecharta anstelle des darin enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen des GATT 1947 sowie die Einbeziehung von energiebezogener Ausrüstung in die Handelsbestimmungen liegen im Interesse der Gemeinschaft.

(3) Die gemeinsame Handelspolitik gehört zum alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft.

(4) Die Energiecharta-Konferenz und die Internationale Konferenz vom 24. April 1998 haben sich auf den Wortlaut der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta, einschließlich der Liste der energiebezogenen Ausrüstung, und auf die diesbezüglichen Beschlüsse, Vereinbarungen und Erklärungen (Änderung der Handelsbestimmungen) geeinigt.

(5) Mit dem Beschluss 98/537/EG des Rates hat die Gemeinschaft den Wortlaut der Änderung der Handelsbestimmungen und ihre vorläufige Anwendung bis zu ihrem Inkrafttreten genehmigt.

(6) Die Genehmigung der Änderung der Handelsbestimmungen trägt dazu bei, die Ziele der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen; die Änderung sollte daher genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt im Namen der Europäischen Gemeinschaft den Beschluss über die Genehmigung der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta gemäß Artikel 39 und 49 des Vertrags über die Energiecharta bei der Regierung der Portugiesischen Republik.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Verwilghen

(1) ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1.