32001D0496

2001/496/GASP: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2001 über die Regelung für die Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, die zum Generalsekretariat des Rates abgestellt werden, um den Militärstab der Europäischen Union zu bilden

Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/2001 S. 0001 - 0005


Beschluss des Rates

vom 25. Juni 2001

über die Regelung für die Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, die zum Generalsekretariat des Rates abgestellt werden, um den Militärstab der Europäischen Union zu bilden

(2001/496/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 22. Januar 2001 den Beschluss 2001/79/GASP zur Einsetzung des Militärausschusses der Europäischen Union(1) angenommen.

(2) Der Rat hat am 22. Januar 2001 den Beschluss 2001/80/GASP zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union(2) angenommen.

(3) Die Mitglieder des Militärstabs unterliegen Vorschriften, die in einem Beschluss des Rates festgelegt werden.

(4) Diese Vorschriften müssen daher festgelegt werden -

BESCHLIESST:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definition

(1) Diese Regelung gilt für die gemäß dem Beschluss 2001/80/GASP zum Generalsekretariat des Rates (nachstehend "Generalsekretariat" genannt) abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten (nachstehend "abgestellte Angehörige der Streitkräfte" genannt).

(2) Die unter diese Regelung fallenden Personen müssen während der Dauer ihrer Abstellung bei den Streitkräften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem besoldeten Beschäftigungsverhältnis stehen.

(3) Die abgestellten Angehörigen der Streitkräfte müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen.

Artikel 2

Dauer der Abstellung

(1) Die abgestellten Angehörigen der Streitkräfte können für höchstens drei Jahre abgeordnet werden. In Ausnahmefällen kann die Abstellung unter Berücksichtigung besonderer Aufgaben um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Der Dienst ist während der gesamten Dauer der Abstellung vollzeitlich auszuüben.

(2) Die voraussichtliche Dauer der Abstellung ist zum Zeitpunkt der Abstellung in dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Briefwechsel festzulegen.

(3) Generell kann ein und derselbe Angehörige der Streitkräfte nur einmal zum Generalsekretariat abgestellt werden. Jedoch kann ein Angehöriger der Streitkräfte, der bereits einmal abgestellt war, nach Ablauf einer Frist von mindestens drei Jahren zwischen dem Ende seiner vorausgegangenen Abstellung und einer erneuten Abstellung im Einvernehmen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter ein weiteres Mal abgestellt werden, falls die Umstände dies rechtfertigen; in Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.

Artikel 3

Aufgaben

(1) Unter der Dienstaufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters führen die abgestellten Angehörigen der Streitkräfte die Aufträge aus, erledigen die Aufgaben und nehmen die Rollen wahr, mit denen sie gemäß dem Anhang zu dem Beschluss 2001/80/GASP betraut sind.

(2) Die abgestellten Angehörigen der Streitkräfte können für das Generalsekretariat nicht gegenüber Dritten verbindlich handeln, es sei denn, sie erhalten unter der Dienstaufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters einen Sonderauftrag.

Artikel 4

Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse

(1) Zum Generalsekretariat können Angehörige der Streitkräfte abgestellt werden, die eine Referatsleiter- oder Referententätigkeit ausüben und für die durchzuführenden Aufgaben besonders qualifiziert sind.

(2) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte muss über eine gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union und über eine ausreichende Kenntnis einer anderen dieser Sprachen in dem für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Maße verfügen.

(3) In dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Briefwechsel ist eine angemessene Geheimhaltungsstufe für den Zugang des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte zu Verschlusssachen festzulegen; diese Geheimhaltungsstufe darf nicht unter der Stufe SECRET liegen.

(4) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte muss über gute Kenntnisse im Umgang mit den Informationstechnologien verfügen.

Artikel 5

Soziale Sicherheit

(1) Vor der Abstellung hat die öffentliche Verwaltung, der der abzustellende Angehörige der Streitkräfte untersteht, dem Generalsekretariat eine Bescheinigung zuzuleiten, aus der hervorgeht, dass der betreffende Angehörige der Streitkräfte während der Dauer seiner Abstellung weiterhin dem Sozialversicherungssystem seiner Herkunftsdienststelle angeschlossen ist, von der die im Ausland anfallenden Kosten übernommen werden.

(2) Der Angehörige der Streitkräfte ist ab dem Tage seines Dienstantritts zu den Bedingungen, die beim Generalsekretariat für nicht auf Statutsbasis beschäftigtes Personal gelten, persönlich gegen Unfallrisiken versichert.

Artikel 6

Unterbrechung oder Beendigung der Abstellung

(1) Unter vom Generalsekretär/Hohen Vertreter festgelegten Bedingungen kann dieser eine Unterbrechung der Abstellung genehmigen. Die Vergütungen nach den Artikeln 12 und 13 werden während der Dauer dieser Unterbrechung nicht gezahlt. Die Vergütungen nach den Artikeln 14 und 15 werden nur in den Fällen gezahlt, in denen die Abstellung auf Wunsch des Generalsekretärs/Hohen Vertreters unterbrochen wird.

(2) Die Abstellung kann beendet werden, wenn die Interessen des Generalsekretariats oder der einzelstaatlichen Dienststelle, der der abgestellte Angehörige der Streitkräfte angehört, oder andere triftige Gründe dies erfordern.

KAPITEL II

RECHTE UND PFLICHTEN

Artikel 7

(1) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Rates leiten zu lassen.

(2) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.

(3) Hat ein abgestellter Angehöriger der Streitkräfte in Ausübung seines Amtes in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so muss er dem Leiter des Dienstes, dem er zugewiesen ist, hiervon Kenntnis geben.

(4) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte ist verpflichtet, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Es ist ihm untersagt, Schriftstücke oder Informationen, die nicht bereits rechtmäßig veröffentlicht wurden, in irgendeiner Form Personen mitzuteilen, die nicht befugt sind, davon Kenntnis zu erhalten. Diese Verpflichtung besteht für den abgestellten Angehörigen der Streitkräfte auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.

(5) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte darf Texte, die sich auf die Tätigkeit der Europäischen Union beziehen, ohne eine ihm zu den beim Generalsekretariat geltenden Regeln und Bedingungen erteilte Zustimmung weder allein noch in Zusammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

(6) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte unterliegt den beim Generalsekretariat geltenden Sicherheitsbestimmungen.

(7) Alle Rechte an Arbeiten, die von dem abgestellten Angehörigen der Streitkräfte in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen dem Generalsekretariat zu.

(8) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist.

(9) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte hat seine Vorgesetzten, denen er zugeordnet ist, zu beraten und zu unterstützen. Er ist diesen gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

(10) Eine Abstellung kann ohne Ankündigung beendet werden, wenn der abgestellte Angehörige der Streitkräfte vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflichten begangen hat. Der Beschluss wird vom Generalsekretär/Hohen Vertreter gefasst, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Bevor der Generalsekretär/Hohe Vertreter seinen Beschluss fasst, setzt er den Ständigen Vertreter des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der abgestellte Angehörige der Streitkräfte besitzt, davon in Kenntnis. Im Anschluss an einen solchen Beschluss werden die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Vergütungen nicht gewährt.

Vor dem in Unterabsatz 1 genannten Beschluss kann der abgestellte Angehörige der Streitkräfte vorläufig seines Dienstes enthoben werden, wenn ihm vom Generalsekretär/Hohen Vertreter ein schwerwiegender Verstoß vorgeworfen wird und nachdem er Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Vergütungen werden während der vorläufigen Dienstenthebung, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten darf, nicht gewährt.

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter kann den einzelstaatlichen Behörden alle Verstöße der abgestellten Angehörigen der Streitkräfte gegen die in diesem Beschluss festgelegten oder genannten Regelungen zur Kenntnis bringen.

Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte unterliegt weiterhin der auf ihn anwendbaren einzelstaatlichen Disziplinarordnung.

KAPITEL III

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 8

Arbeitszeit - Dienststunden

(1) Auf den abgestellten Angehörigen der Streitkräfte findet in Bezug auf Arbeitszeit und Dienststunden die beim Generalsekretariat geltende Regelung Anwendung.

(2) Dem abgestellten Angehörigen der Streitkräfte kann jedoch nicht die Genehmigung erteilt werden, seinen Dienst in Halbzeitbeschäftigung auszuüben.

Artikel 9

Urlaub - Feiertage

Auf den abgestellten Angehörigen der Streitkräfte findet in Bezug auf Jahresurlaub, Dienstbefreiung und dienstfreie Tage die beim Generalsekretariat geltende Regelung Anwendung.

Artikel 10

Verwaltung - Kontrolle

Für die Verwaltung und Kontrolle der Urlaubstage sowie der Arbeitszeit ist die Verwaltung des Generalsekretariats zuständig.

KAPITEL IV

BESOLDUNG

A. Dienstbezüge

Artikel 11

Mitteilung der vom Herkunfts-Arbeitgeber gezahlten Bezüge

(1) Die Ständige Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats hat dem Generalsekretariat für jeden abgestellten Angehörigen der Streitkräfte die Höhe der jährlichen Bruttobezüge mitzuteilen.

(2) Diese Angaben müssen in dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Briefwechsel enthalten sein.

B. Vergütungen

Artikel 12

Tagegeld

(1) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte hat für die Dauer seiner Abstellung Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von 104,03 EUR. Dieses Tagegeld wird monatlich gezahlt. In dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Briefwechsel kann jedoch vorgesehen werden, dass dieses Tagegeld nicht gezahlt wird.

(2) Das Tagegeld wird auch bei Dienstreisen, Jahresurlaub, Dienstbefreiung sowie während der vom Generalsekretariat gewährten dienstfreien Tage gewährt.

(3) Beträgt die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Einberufungsort weniger als 50 km, so verringert sich das Tagegeld um 75 %.

(4) Dem abgestellten Angehörigen der Streitkräfte wird bei Dienstantritt ein Vorschuss in Höhe des Tagesgelds gewährt, auf das er gemäß Absatz 1 für die Zeit vom Tage des Dienstantritts bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat seines Dienstantritts folgt, Anspruch hat.

Mit dieser Zahlung erlischt jeder Anspruch auf Tagegeld für den entsprechenden Zeitraum.

Scheidet der abgestellte Angehörige der Streitkräfte vor Ablauf des Zeitraums, für den der Vorschuss geleistet wurde, endgültig aus dem Dienst des Generalsekretariats aus, so hat er den ihm zu viel gezahlten Vorschussbetrag für die nicht abgeleistete Dienstzeit anteilig zurückzuzahlen.

(5) Das Tagegeld des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte kann anhand der Entwicklung der Verbraucherpreise in Brüssel überprüft werden.

Artikel 13

Zusätzliche Pauschalvergütung

Abgestellte Angehörige der Streitkräfte, deren Einberufungsort mindestens 50 km vom Dienstort entfernt ist, erhalten gegebenenfalls eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen von ihrem Herkunfts-Arbeitgeber gezahlten jährlichen Bruttobezüge (ohne Familienzulagen) zuzüglich des vom Generalsekretariat gezahlten Tagegelds einerseits und dem Grundgehalt, das - nach Maßgabe der vergleichbaren Laufbahngruppe - Beamten oder Bediensteten des Generalsekretariats in der Besoldungsgruppe A 8 Dienstaltersstufe 1 oder Besoldungsgruppe B 5 Dienstaltersstufe 1 gezahlt wird, andererseits. In dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Briefwechsel kann jedoch vorgesehen werden, dass diese Vergütung nicht gezahlt wird.

C. Kostenerstattung

Artikel 14

Reisekosten

(1) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte, der nicht mit seiner persönlichen beweglichen Habe vom Einberufungsort zum Dienstort umgezogen ist, hat einmal im Monat für sich selbst Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Hin- und Rückreise zwischen Dienstort und Einberufungsort. Die Erstattung erfolgt am Ende jedes Monats oder am Tag des Ausscheidens aus dem Dienst, wenn dieser nicht auf ein Monatsende fällt. Der Betrag wird bei einem einfachen Reiseweg von bis zu 500 km pauschal in Höhe der Kosten für eine Bahnfahrt erster Klasse festgelegt. Ist der Reiseweg länger als 500 km oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so werden die Kosten für eine Flugreise zum ermäßigten Tarif der "Economy Class" (günstigster Tarif der nationalen Fluggesellschaften, die den Einberufungsort und den Dienstort anfliegen) erstattet.

(2) Bei der Berechnung des Tarifs werden die am 1. Januar des betreffenden Jahres beim Reisebüro des Generalsekretariats geltenden Preise zugrunde gelegt. Dieser Tarif wird alljährlich zum 1. Juli in den Fällen angepasst, in denen seit dem ersten Januar eine mehr als fünfprozentige Preissteigerung zu verzeichnen ist. Scheidet der Angehörige der Streitkräfte vor Monatsende aus dem Dienst aus, so wird der Betrag anteilig anhand der Zahl der Arbeitstage berechnet.

(3) Ist der abgestellte Angehörige der Streitkräfte mit seiner persönlichen beweglichen Habe vom Einberufungsort zum Dienstort umgezogen, so hat er für sich, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder einmal jährlich nach den beim Generalsekretariat geltenden Regeln und Bedingungen Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Kosten für Hin- und Rückreise zwischen Dienstort und Einberufungsort.

(4) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte hat nach den beim Generalsekretariat geltenden Regeln und Bedingungen in folgenden Fällen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten:

a) für sich selbst:

- bei Beginn der Abstellung: Kosten der Reise vom Einberufungsort zum Dienstort;

- bei Beendigung der Abstellung: Kosten der Reise vom Dienstort zum Einberufungsort;

b) für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder:

- beim Umzug: Kosten der Reise vom Einberufungsort zum Dienstort;

- bei Beendigung der Abstellung: Kosten der Reise vom Dienstort zum Einberufungsort.

(5) Als Einberufungsort im Sinne dieses Beschlusses gilt der Ort, an dem der Angehörige der Streitkräfte seinen Dienst bei dem ursprünglichen Arbeitgeber ausgeübt hat, bevor er zum Generalsekretariat abgestellt wurde. Als Dienstort gilt der Ort, an dem sich die Dienststelle befindet, der er zugewiesen ist. Einberufungs- und Dienstort sind in dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Briefwechsel anzugeben.

(6) In dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Briefwechsel kann vorgesehen werden, dass die Reisekosten nicht vom Generalsekretariat übernommen werden.

Artikel 15

Umzugskosten

(1) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte, der seinen Wohnsitz an seinen Dienstort verlegen muss, kann binnen höchstens sechs Monaten nach Dienstantritt den Umzug seiner persönlichen beweglichen Habe veranlassen, sofern die voraussichtliche Dauer seiner Abstellung mindestens zwei Jahre beträgt und der Einberufungsort mehr als 50 km vom Dienstort entfernt ist.

(2) Die Aufwendungen für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe werden dem abgestellten Angehörigen der Streitkräfte nach den beim Generalsekretariat geltenden Regeln und Bedingungen erstattet.

(3) Nach Beendigung der Abstellung hat der Umzug binnen drei Monaten zu erfolgen.

(4) In dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Briefwechsel kann vorgesehen werden, dass die Umzugskosten nicht vom Generalsekretariat übernommen werden.

Artikel 16

Dienstreisen - Dienstreisekosten

(1) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte kann unter Beachtung von Artikel 3 mit einer Dienstreise beauftragt werden.

(2) Die Dienstreisekosten werden nach den beim Generalsekretariat geltenden Regeln und Bedingungen für die Erstattung der Dienstreisekosten der Beamten abgerechnet.

Artikel 17

Anpassung der Besoldung

(1) Es erfolgt während der gesamten Dauer der Abstellung keine Anpassung der in diesem Kapitel vorgesehenen Besoldung des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte.

(2) Die zusätzliche Pauschalvergütung nach Artikel 13 wird jedoch entsprechend der Erhöhung der Grundgehälter der Beamten der Gemeinschaft einmal jährlich ohne Rückwirkung angepasst.

KAPITEL V

VERWALTUNGS- UND HAUSHALTSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Mittelzuweisungen und Verträge

(1) Die aus der Abstellung von Angehörigen der Streitkräfte resultierenden Ausgaben werden im Haushaltsplan des Rates verbucht.

(2) Die Abstellung wird durch Briefwechsel zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem Ständigen Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt. In dem Briefwechsel werden auch die Namen der Personen angegeben, die im Rahmen dieses Beschlusses befugt sind, die praktischen Modalitäten der Abstellung festzulegen und über die Zahlung der in den Artikeln 12, 13, 14 und 15 genannten Vergütungen zu entscheiden. Das Schreiben zur Verlängerung, Unterbrechung oder Beendigung der Abstellung wird ebenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter übersandt. Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte findet sich am ersten Tag seiner Abstellung bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion "Verwaltung und Protokoll" ein, um die für den Dienstantritt erforderlichen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist im Grundsatz jeweils am ersten Arbeitstag des Monats anzutreten.

Artikel 19

Abrechnung der Ausgaben

Die Zahlungen werden von der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion "Verwaltung und Protokoll" in Euro auf ein bei einer Bank in Belgien eröffnetes Konto überwiesen.

Artikel 20

Infrastrukturausgaben

Die Ausgaben zur Schaffung der materiellen Arbeitsbedingungen für die abgestellten Angehörigen der Streitkräfte (Büroräume, -möbel, -maschinen usw.) werden unter den Verwaltungsmitteln des Rates verbucht.

Artikel 21

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 22

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 4.

(2) ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7.