32001D0470

2001/470/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Amtsblatt Nr. L 174 vom 27/06/2001 S. 0025 - 0031


Entscheidung des Rates

vom 28. Mai 2001

über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

(2001/470/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstaben c) und d), Artikel 66 und Artikel 67 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen und weiterzuentwickeln, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(2) Der schrittweise Aufbau dieses Raums sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erfordern die Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen.

(3) Im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(4), der vom Rat am 3. Dezember 1998 und vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1998 gebilligt wurde, ist festgehalten, dass die Intensivierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen einen entscheidenden Schritt zur Einrichtung eines europäischen Rechtsraums markiert, der allen Unionsbürgern greifbare Vorteile bringt.

(4) Gemäß Nummer 40 dieses Aktionsplans ist unter anderem die Frage zu prüfen, ob das Konzept des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen auch auf Verfahren in Zivilsachen angewandt werden kann.

(5) Darüber hinaus hat der Europäische Rat in den Schlussfolgerungen seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere die Einrichtung eines leicht zugänglichen Informationssystems gefordert, das von einem Netz zuständiger nationaler Behörden zu unterhalten und zu aktualisieren wäre.

(6) Zur Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen muss auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft eine Struktur für die Zusammenarbeit in Form eines Netzes - das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen - geschaffen werden.

(7) Dieser Bereich zählt zu den Maßnahmen nach den Artikeln 65 und 66 EG-Vertrag, die nach Artikel 67 zu treffen sind.

(8) Um die Ziele des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen verwirklichen zu können, sollte seine Einrichtung in einem verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt geregelt werden.

(9) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Verbesserung der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zum Recht für Personen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10) Das mit dieser Entscheidung geschaffene Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen soll die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen sowohl in Bereichen, die von geltenden Rechtsakten erfasst sind, als auch in solchen, für die es noch keine Regelung gibt, erleichtern.

(11) In bestimmten besonderen Bereichen sind in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bereits Mechanismen zur Zusammenarbeit vorgesehen. Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen soll diese Mechanismen nicht ersetzen, sondern muss sie vielmehr bei seiner Tätigkeit vollständig berücksichtigen. Diese Entscheidung lässt daher Gemeinschaftsrechtsakte oder internationale Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unberührt.

(12) Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen sollte schrittweise auf der Grundlage einer möglichst engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Es sollte in der Lage sein, die Möglichkeiten der modernen Kommunikations- und Informationstechnologie auszuschöpfen.

(13) Damit diese Ziele erreicht werden können, muss sich das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen auf die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen stützen; die Teilnahme der Behörden der Mitgliedstaaten, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen besondere Zuständigkeiten haben, muss sichergestellt sein. Wechselseitige Kontakte und regelmäßige Sitzungen sind für das reibungslose Funktionieren des Netzes unbedingt erforderlich.

(14) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Bemühungen um die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts greifbare Vorteile für Personen bringen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen. Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen muss daher auch den Zugang zum Recht fördern. Dazu sollte das Netz anhand der von den Kontaktstellen mitgeteilten und aktualisierten Informationen schrittweise ein Informationssystem einrichten, das sowohl der allgemeinen Öffentlichkeit als auch den Fachleuten zugänglich ist.

(15) Diese Entscheidung steht der Bereitstellung anderer Informationen als der hier genannten im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen oder für die Öffentlichkeit nicht entgegen. Die Angaben in Titel III sind deshalb nicht abschließend.

(16) Die Verarbeitung von Informationen und Daten sollte unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(5) sowie der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation(6) erfolgen.

(17) Um sicherzustellen, dass das Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen ein wirksames Instrument bleibt, die besten Verfahren zur justiziellen Zusammenarbeit und der internen Organisation anwendet und den Erwartungen der Öffentlichkeit entspricht, sollten regelmäßige Bewertungen des Systems vorgenommen werden, damit gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorgeschlagen werden können.

(18) Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchten.

(19) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

TITEL I

GRUNDSÄTZE DES EUROPÄISCHEN JUSTIZIELLEN NETZES FÜR ZIVIL- UND HANDELSSACHEN

Artikel 1

Einrichtung

(1) Zwischen den Mitgliedstaaten wird ein Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, nachstehend "Netz" genannt, eingerichtet.

(2) In dieser Entscheidung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1) Das Netz setzt sich zusammen aus

a) von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 benannten Kontaktstellen;

b) den Zentralstellen und den Zentralbehörden, die in Gemeinschaftsrechtsakten, internationalen Übereinkünften, an denen die Mitgliedstaaten teilnehmen, oder nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen vorgesehen sind;

c) den Verbindungsrichtern und -staatsanwälten im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(7), die Zuständigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen besitzen;

d) gegebenenfalls anderen Justiz- oder Verwaltungsbehörden, die Zuständigkeiten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen besitzen und deren Teilnahme am Netz dem betreffenden Mitgliedstaat sinnvoll erscheint.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle. Jedoch können alle Mitgliedstaaten eine begrenzte Zahl anderer Kontaktstellen benennen, wenn sie dies nach Maßgabe ihrer unterschiedlichen Rechtssysteme, ihrer internen Kompetenzverteilung, der den Kontaktstellen übertragenen Aufgaben oder zur direkten Einbindung von Justizbehörden, die häufig mit Streitsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen befasst sind, in die Arbeit der Kontaktstellen für notwendig erachten.

Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Kontaktstellen, so stellt er die geeigneten Koordinationsmechanismen zwischen ihnen sicher.

(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) bezeichneten Behörden.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die in Absatz 1 Buchstabe d) bezeichneten Behörden.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 20 den Namen und die vollständige Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden mit und geben dabei Folgendes an:

a) die diesen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten;

b) die vorhandenen Sprachkenntnisse;

c) gegebenenfalls die spezifischen Aufgaben dieser Behörden im Rahmen des Netzes.

Artikel 3

Aufgaben und Tätigkeiten des Netzes

(1) Das Netz ist zuständig für

a) die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der Konzipierung, schrittweisen Einrichtung und Aktualisierung eines Informationssystems für die Mitglieder des Netzes;

b) die Konzipierung, schrittweise Einrichtung und Aktualisierung eines Informationssystems für die Öffentlichkeit.

(2) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsrechtsakte oder internationaler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen werden mit der Tätigkeit des Netzes insbesondere folgende Ziele angestrebt:

a) reibungslose Abwicklung von Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen und Erleichterung der Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Fällen, in denen kein Gemeinschaftsrechtsakt oder keine internationale Übereinkunft anwendbar ist;

b) wirksame und praktische Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten oder geltenden Übereinkünften zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten;

c) Einrichtung und Unterhaltung eines Informationssystems für die Öffentlichkeit über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union, die maßgeblichen Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte und das nationale Recht der Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Recht.

Artikel 4

Funktionsweise des Netzes

Das Netz erfuellt seine Aufgaben insbesondere folgendermaßen:

1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 erleichtert es die Herstellung sachdienlicher Kontakte zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Behörden der Mitgliedstaaten.

2. Es hält nach Maßgabe von Titel II regelmäßige Sitzungen der Kontaktstellen und der Mitglieder des Netzes ab.

3. Es stellt nach Maßgabe von Titel III die Informationen gemäß jenem Titel über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen und die Justizsysteme der Mitgliedstaaten zusammen und aktualisiert diese.

Artikel 5

Kontaktstellen

(1) Zur Erfuellung der Aufgaben nach Artikel 3 stehen die Kontaktstellen den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) bis d) bezeichneten Behörden zur Verfügung.

Für dieselben Zwecke stehen die Kontaktstellen ferner nach Maßgabe der vom jeweiligen Mitgliedstaat beschlossenen Modalitäten den örtlichen Justizbehörden in ihrem Mitgliedstaat zur Verfügung.

(2) Die Kontaktstellen erfuellen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Sie stellen den anderen Kontaktstellen, den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) bis d) bezeichneten Behörden und den örtlichen Justizbehörden ihres Mitgliedstaats alle Informationen zur Verfügung, die für die reibungslose justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 notwendig sind, um ihnen dabei zu helfen, ein zweckdienliches Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten und möglichst zweckdienliche Direktkontakte herzustellen.

b) Sie versuchen, unbeschadet des Absatzes 4 und des Artikels 6 Lösungen für Probleme zu finden, die sich im Zusammenhang mit einem Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit stellen können.

c) Sie erleichtern die Koordinierung der Bearbeitung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Ersuchen der Justizbehörden dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat erledigt werden müssen.

d) Sie arbeiten bei der Veranstaltung der Sitzungen nach Artikel 9 zusammen und nehmen an diesen Sitzungen teil.

e) Sie tragen nach Maßgabe von Titel III zur Einrichtung und Aktualisierung der in jenem Titel genannten Informationen und insbesondere des Informationssystems für die Öffentlichkeit bei.

(3) Erhält eine Kontaktstelle ein Informationsersuchen eines anderen Mitglieds des Netzes, das sie nicht beantworten kann, so leitet sie dieses an die Kontaktstelle oder an das Mitglied des Netzes weiter, die bzw. das dafür am besten geeignet ist. Die Kontaktstelle steht bei etwaigen späteren Kontakten weiterhin zur Verfügung.

(4) In Bereichen, in denen in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit bereits bestimmte Behörden zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit bezeichnet sind, verweisen die Kontaktstellen die Antragsteller an diese Behörden.

Artikel 6

Zuständige Behörden nach Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen

(1) Die Einbindung der nach Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zuständigen Behörden in das Netz lässt die Zuständigkeiten, die diesen im betreffenden Rechtsakt oder in der betreffenden Übereinkunft übertragen worden sind, unberührt.

Die Kontakte innerhalb des Netzes finden unbeschadet der regelmäßigen oder gelegentlichen Kontakte zwischen diesen Behörden statt.

(2) Die in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen benannten Behörden und die Kontaktstellen des Netzes unterhalten in jedem Mitgliedstaat einen regelmäßigen Meinungsaustausch und regelmäßige Kontakte, damit ihre jeweiligen Erfahrungen die größtmögliche Verbreitung finden.

(3) Die Kontaktstellen des Netzes stehen den in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen benannten Behörden zur Verfügung und leisten ihnen jede mögliche Unterstützung.

Artikel 7

Sprachkenntnisse der Kontaktstellen

Zur Erleichterung der Funktionsweise des Netzes stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine Kontaktstellen über ausreichende Kenntnisse in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaft verfügen, die nicht zugleich die eigene ist, um die Kommunikation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten erleichtern und fördern eine spezialisierte Sprachausbildung für das Personal in den Kontaktstellen; sie fördern ferner den Austausch von Personal zwischen den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Kommunikationsmittel

Die Kontaktstellen nutzen die geeignetsten technologischen Mittel, so dass sie die an sie gerichteten Anträge so effizient und rasch wie möglich beantworten können.

TITEL II

SITZUNGEN IM RAHMEN DES NETZES

Artikel 9

Sitzungen der Kontaktstellen

(1) Die Kontaktstellen des Netzes treten mindestens einmal halbjährlich nach Maßgabe von Artikel 12 zusammen.

(2) Jeder Mitgliedstaat wird bei diesen Sitzungen durch eine Kontaktstelle oder mehrere Kontaktstellen vertreten, die sich von anderen Mitgliedern des Netzes begleiten lassen können; die Zahl von vier Vertretern je Mitgliedstaat darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Die erste Sitzung der Kontaktstellen findet spätestens am 1. März 2003 statt, jedoch können bereits davor vorbereitende Sitzungen abgehalten werden.

Artikel 10

Zweck der regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen

(1) Die regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen dienen dazu,

a) es ihnen zu ermöglichen, einander kennen zu lernen und ihre Erfahrungen insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise des Netzes auszutauschen;

b) ein Forum für die Erörterung der praktischen und rechtlichen Probleme zu bieten, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere bei der Durchführung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen auftreten;

c) die besten Verfahren im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zu ermitteln und die einschlägigen Informationen innerhalb des Netzes zu verbreiten;

d) Daten und Meinungen insbesondere über den Aufbau, die Verwaltung und den Inhalt der in Titel III genannten Informationen und den Zugang dazu auszutauschen;

e) Leitlinien für die schrittweise Erstellung der praxisorientierten Merkblätter nach Artikel 15 - insbesondere hinsichtlich der erfassten Themen - sowie für die Form dieser Merkblätter festzulegen;

f) andere als in Titel III aufgeführte spezifische Initiativen mit ähnlichen Zielsetzungen zu ermitteln.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfahrungen mit der Funktionsweise der in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften geschaffenen besonderen Verfahren der Zusammenarbeit in die Sitzungen der Kontaktstellen einfließen.

Artikel 11

Sitzungen der Mitglieder des Netzes

(1) Es finden Sitzungen statt, die der Gesamtheit der Mitglieder des Netzes offen stehen, damit sie einander kennen lernen und ihre Erfahrungen austauschen können, über ein Forum für die Erörterung praktischer und rechtlicher Probleme verfügen und besondere Fragen behandeln können.

Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen abgehalten werden.

(2) Die Sitzungen werden bei Bedarf und nach Maßgabe von Artikel 12 einberufen.

(3) Die Kommission setzt in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten für jede Sitzung die maximale Teilnehmerzahl fest.

Artikel 12

Organisation und Ablauf der Sitzungen innerhalb des Netzes

(1) Die Kommission beruft in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten die Sitzungen nach den Artikeln 9 und 11 ein. Sie nimmt den Vorsitz und die Sekretariatstätigkeit wahr.

(2) Vor jeder Sitzung erstellt die Kommission den Tagesordnungsentwurf im Einvernehmen mit dem Ratsvorsitz und in Konsultation mit den Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Kontaktstellen.

(3) Die Tagesordnung wird den Kontaktstellen vor der Sitzung mitgeteilt. Die Kontaktstellen können verlangen, dass Änderungen vorgenommen oder zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4) Nach jeder Sitzung erstellt die Kommission einen Bericht, der den Kontaktstellen übermittelt wird.

(5) Sitzungen der Kontaktstellen und Mitglieder des Netzes können in jedem Mitgliedstaat stattfinden.

TITEL III

IM RAHMEN DES NETZES VERFÜGBARE INFORMATIONEN UND INFORMATIONSSYSTEM FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

Artikel 13

Im Rahmen des Netzes verbreitete Informationen

(1) Zu den im Rahmen des Netzes verbreiteten Informationen gehören

a) die Informationen nach Artikel 2 Absatz 5;

b) alle weiteren Informationen, die von den Kontaktstellen als nützlich für das reibungslose Funktionieren des Netzes erachtet werden.

(2) Zum Zwecke von Absatz 1 richtet die Kommission im Benehmen mit den Kontaktstellen schrittweise ein sicheres elektronisches Informationssystem mit begrenztem Zugang ein.

Artikel 14

Informationssystem für die Öffentlichkeit

(1) Gemäß den Artikeln 17 und 18 wird schrittweise ein Internet-gestütztes Informationssystem für die Öffentlichkeit eingerichtet, das unter anderem auch die besondere Website für das Netz umfasst.

(2) Das Informationssystem wird folgende Elemente umfassen:

a) geltende oder in Vorbereitung befindliche Gemeinschaftsrechtsakte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen;

b) die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der unter Buchstabe a) genannten Rechtsakte im betreffenden Mitgliedstaat;

c) geltende internationale Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, an denen die Mitgliedstaaten teilnehmen, sowie Erklärungen und Vorbehalte, die sie dazu abgegeben haben;

d) die einschlägigen Elemente der Rechtsprechung der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen;

e) die Merkblätter gemäß Artikel 15.

(3) Zum Zwecke des Zugangs zu den in Absatz 2 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Informationen sollte das Netz gegebenenfalls auf seiner Website Links zu jenen Websites nutzen, auf denen sich die ursprünglichen Informationen befinden.

(4) Die Website des Netzes erleichtert ebenso den Zugang zu ähnlichen Initiativen zur Information der Öffentlichkeit in verwandten Bereichen und zu Websites, die Informationen über die Justizsysteme der Mitgliedstaaten enthalten.

Artikel 15

Merkblätter

(1) Die Merkblätter betreffen vorzugsweise Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Recht in den Mitgliedstaaten und enthalten Informationen über die Modalitäten für die Anrufung der Gerichte und den Zugang zu Prozesskosten- und Beratungshilfe; sie lassen die bereits im Rahmen anderer Gemeinschaftsinitiativen durchgeführten Arbeiten, die vom Netz umfassend berücksichtigt werden, unberührt.

(2) Die Merkblätter werden praxisbezogen und prägnant gestaltet. Sie werden in einer leicht verständlichen Sprache verfasst und enthalten praktische Informationen für die Öffentlichkeit. Sie werden schrittweise zumindest über folgende Bereiche erstellt:

a) Grundsätze der Rechtssysteme und Gerichtsverfassung der Mitgliedstaaten;

b) Modalitäten für die Anrufung der Gerichte, insbesondere bei Verfahren mit geringem Streitwert, und anschließende Gerichtsverfahren, einschließlich Rechtsmitteln und Rechtsmittelverfahren;

c) Bedingungen und Modalitäten für den Zugang zu Prozesskosten- und Beratungshilfe einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben von Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich tätig sind, unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen des Dialogs mit Bürgern durchgeführten Arbeiten;

d) nationale Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken;

e) Vorschriften und Verfahren für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind;

f) Möglichkeiten und Verfahren für die Verhängung einstweiliger Maßnahmen insbesondere zur Sicherung von Vermögenswerten zum Zwecke der Vollstreckung;

g) Möglichkeiten für eine außergerichtliche Streitbeilegung und Angabe der nationalen Informations- und Unterstützungsstellen des gemeinschaftsweiten Netzes für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten;

h) Organisation und Funktionsweise der Rechtsberufe.

(3) Die Merkblätter umfassen gegebenenfalls auch Elemente der einschlägigen Rechtsprechung der Mitgliedstaaten.

(4) Die Merkblätter können nähere Informationen für die Fachleute enthalten.

Artikel 16

Aktualisierung der Informationen

Alle Informationen, die gemäß den Artikeln 13 bis 15 im Rahmen des Netzes verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, werden regelmäßig aktualisiert.

Artikel 17

Rolle der Kommission beim öffentlichen Informationssystem

Die Kommission

1. ist für die Verwaltung des Informationssystems für die Öffentlichkeit zuständig;

2. richtet auf ihrer Website im Benehmen mit den Kontaktstellen eine besondere Website für das Netz ein;

3. stellt gemäß Artikel 14 Informationen über die einschlägigen Aspekte des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsverfahren, einschließlich der Rechtsprechung der Gemeinschaft, bereit;

4. a) stellt sicher, dass die Merkblätter ein einheitliches Format aufweisen und alle Informationen enthalten, die das Netz für notwendig hält;

b) sorgt anschließend für die Übersetzung der Merkblätter in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaftsorgane und nimmt diese Merkblätter in die Website des Netzes auf.

Artikel 18

Rolle der Kontaktstellen beim öffentlichen Informationssystem

Die Kontaktstellen sorgen dafür, dass

1. der Kommission die zum Aufbau und zur Verwaltung des Informationssystems notwendigen entsprechenden Informationen geliefert werden;

2. die in das System aufgenommenen Informationen richtig sind;

3. der Kommission unverzüglich die geeigneten aktuellen Angaben mitgeteilt werden, wenn eine bestimmte Information zu ändern ist;

4. die Merkblätter über ihren jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) schrittweise erarbeitet werden;

5. die in die Website des Netzes aufgenommenen Merkblätter möglichst weite Verbreitung in ihrem Mitgliedstaat finden.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Überprüfung

(1) Spätestens am 1. Dezember 2005 und danach mindestens alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss anhand der Informationen, die ihr von den Kontaktstellen mitgeteilt wurden, einen Bericht über die Anwendung dieser Entscheidung vor. Der Bericht wird gegebenenfalls um Vorschläge zur Anpassung dieser Entscheidung ergänzt.

(2) In dem Bericht wird neben anderen wesentlichen Bereichen insbesondere die Frage eines möglichen Direktzugangs der Öffentlichkeit zu den Kontaktstellen des Netzes, des Zugangs und des Hinzuziehens von Vertretern der Rechtsberufe zu den Arbeiten des Netzes und von Synergien mit dem gemeinschaftsweiten Netz für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten behandelt. Ferner wird darin auf die Beziehung zwischen den Kontaktstellen des Netzes und den in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen zuständigen Behörden eingegangen.

Artikel 20

Aufbau der wesentlichen Elemente des Netzes und des Informationssystems

Spätestens am 1. Juni 2002 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 mit.

Artikel 21

Zeitpunkt der Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Dezember 2002, mit Ausnahme der Artikel 2 und 20, die ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Mitgliedstaaten gilt, an die sie gerichtet ist.

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Bodström

(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 281.

(2) Stellungnahme vom 5.4.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 6.

(4) ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(7) ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.