2001/419/JI: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe
Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/2001 S. 0001 - 0003
Beschluss des Rates vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe (2001/419/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 30, 31 und 34 Absatz 2 Buchstabe c), auf Initiative des Königreichs Schweden, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bekämpfung der illegalen Herstellung von Drogen und des illegalen Handels damit ist ein gemeinsames Anliegen der Strafverfolgungs- und der Justizbehörden der Mitgliedstaaten. (2) Die Wirksamkeit der Bekämpfung der illegalen Herstellung von Drogen und des illegalen Handels damit würde erhöht, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufdeckung, die Ermittlung und die Verfolgung von Straftaten oder für die kriminaltechnische Analyse Proben sichergestellter kontrollierter Stoffe rechtmäßig übermitteln könnten. (3) Derzeit gibt es keine rechtsverbindlichen Vorschriften über die Übermittlung von Proben sichergestellter kontrollierter Stoffe zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten. Daher sollte auf der Ebene der Europäischen Union ein System eingerichtet werden, das die rechtmäßige Übermittlung solcher Proben ermöglicht. Ein solches System sollte für alle Arten der Übermittlung von Proben sichergestellter kontrollierter Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten gelten. Die Übermittlung sollte auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem übermittelnden und dem empfangenden Mitgliedstaat erfolgen. (4) Die Übermittlung sollte unter Sicherheitsvorkehrungen erfolgen, um einen Missbrauch der übermittelten Proben zu verhindern - BESCHLIESST: Artikel 1 Einrichtung eines Systems für die Übermittlung von Proben (1) Mit diesem Beschluss wird ein System für die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet. (2) Die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe (nachstehend "Proben" genannt) wird in allen Mitgliedstaaten als rechtmäßige Beförderungen angesehen, wenn sie im Einklang mit diesem Beschluss erfolgt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind kontrollierte Stoffe: a) natürliche oder synthetische Stoffe, die im Anhang I oder II des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe und in diesem Übereinkommen in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung aufgeführt werden; b) Stoffe, die in den revidierten Anhängen I, II, III und IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe von 1971 aufgeführt sind; c) Stoffe, die Kontrollmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI des Rates vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen(2) unterliegen. Artikel 3 Nationale Kontaktstellen (1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine nationale Kontaktstelle, die für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig ist. (2) Die Angaben bezüglich der bezeichneten nationalen Kontaktstellen sowie spätere Änderungen werden dem Generalsekretariat des Rates übermittelt, das diese Informationen im Amtsblatt veröffentlicht. (3) Ungeachtet der einschlägigen Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sind nur die nationalen Kontaktstellen - gegebenenfalls in Verbindung mit anderen einschlägigen nationalen Stellen - für die Genehmigung der Übermittlung von Proben nach diesem Beschluss zuständig. Artikel 4 Vereinbarung über die Übermittlung von Proben und Empfangsbestätigung (1) Die nationalen Kontaktstellen des Mitgliedstaats, der eine Probe übermitteln will, und die nationalen Kontaktstellen des Mitgliedstaats, denen eine Probe übermittelt werden soll, vereinbaren die Beförderung, bevor die Übermittlung erfolgt. Sie verwenden dabei das Begleitformular für Proben im Anhang. (2) Macht die Übermittlung einer Probe die Beförderung durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (nachstehend "Transit-Mitgliedstaat" genannt) erforderlich, so wird die nationale Kontaktstelle dieses Transit-Mitgliedstaats anschließend von der nationalen Kontaktstelle des übermittelnden Mitgliedstaats über die geplante Beförderung unterrichtet. Hierzu wird jedem Transit-Mitgliedstaat vor Beginn der Übermittlung eine Kopie des ordnungsgemäß ausgefuellten Begleitformulars für Proben übersandt. (3) Der empfangende Mitgliedstaat bestätigt dem übermittelnden Mitgliedstaat den Empfang der Probe. Artikel 5 Art der Beförderung (1) Für die Beförderung von Proben sind Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen. (2) Die folgenden Beförderungsarten gelten als sicher: a) Beförderung durch einen Beamten des übermittelnden oder des empfangenden Mitgliedstaats; b) Beförderung durch einen Boten; c) Beförderung über Diplomatenpost; d) Beförderung als (Express-) Einschreiben. (3) Der Probe wird für die gesamte Beförderungsdauer das ordnungsgemäß ausgefuellte Begleitformular für Proben nach Artikel 4 beigefügt. (4) Die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten behindern oder verzögern die Beförderung von Proben, denen ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Begleitformular für Proben beigefügt ist, nicht, es sei denn, es bestehen Zweifel daran, ob die Beförderung rechtmäßig erfolgt. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Begleitformulars, so tritt die nationale Kontaktstelle des Mitgliedstaats, der die beförderte Probe zurückhält, unverzüglich mit der nationalen Kontaktstelle des für das Ausfuellen des Begleitformulars für Proben zuständigen Mitgliedstaats in Verbindung, um die Angelegenheit zu klären. (5) Wird als Art der Beförderung die Beförderung durch einen Beamten des übermittelnden oder des empfangenden Mitgliedstaats gewählt, so darf dieser keine Uniform tragen. Er darf ferner im Zusammenhang mit der Beförderung keine anderen operativen Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, dass dies mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vereinbar ist und vom übermittelnden Transit- oder empfangenden Mitgliedstaat vereinbart wurde. Für Flugreisen werden nur in einem der Mitgliedstaaten registrierte Fluggesellschaften in Anspruch genommen. Artikel 6 Menge der Probe und ihre Verwendung (1) Die Probe umfasst nur die Menge, die für die Zwecke der Strafverfolgung und der Justiz oder für die Analyse der Probe für erforderlich erachtet werden. (2) Der übermittelnde und der empfangende Mitgliedstaat treffen eine Vereinbarung über die Verwendung der Probe im empfangenden Mitgliedstaat, wobei die Probe zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder zur kriminaltechnischen Analyse von Proben verwendet werden kann. Artikel 7 Bewertung (1) Dieser Beschluss wird frühestens zwei Jahre und spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten im Rat einer Bewertung unterzogen. (2) Für die Zwecke der Bewertung verwahrt die nationale Kontaktstelle eines jeden übermittelnden Mitgliedstaats eine Kopie aller in den letzten fünf Jahren ausgefuellten Übermittlungsformulare in ihren Archiven. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss wird am 1. Juli 2001 wirksam. Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2001. Im Namen des Rates Der Präsident T. Bodström (1) Stellungnahme vom 4.5.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1. ANHANG >PIC FILE= "L_2001150DE.000302.EPS">