32001D0387

2001/387/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2001 durch die Spanien für die Anpassung seiner Verbuchungssysteme an die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Übergangszeit von zwei Jahren eingeräumt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1415)

Amtsblatt Nr. L 137 vom 19/05/2001 S. 0032 - 0032


Entscheidung der Kommission

vom 15. Mai 2001

durch die Spanien für die Anpassung seiner Verbuchungssysteme an die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Übergangszeit von zwei Jahren eingeräumt wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1415)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2001/387/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95)(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum ESVG 95 bildet den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 gewährleistet, was die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen nach dem ESVG 95 für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit betrifft, eine bessere Vergleichbarkeit und mehr Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten. Der Finanzierungssaldo des Staates enthält keine Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist.

(3) Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission um eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren ersuchen können, innerhalb deren sie ihre Verbuchungssysteme an die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 anpassen.

(4) Mit Schreiben vom 10. Januar 2001 haben die spanischen Behörden für die Anpassung ihrer Verbuchungssysteme an die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 um eine Übergangszeit von zwei Jahren gebeten.

(5) Für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen in seinen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zieht Spanien seit vielen Jahren Veranlagungen und Erklärungen heran. Spanien hat der Kommission hinreichende objektive Beweise dafür vorgelegt, dass es, um seine Verbuchungssysteme an die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 anpassen zu können, bessere Informationen über die entsprechenden vereinnahmten Beträge benötigt.

(6) Spanien hat der Kommission ein Arbeitsprogramm unterbreitet, in das alle betroffenen nationalen Behörden einbezogen sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 räumt die Kommission Spanien eine Übergangszeit von zwei Jahren ein, damit es seine Verbuchungssysteme bis zum 7. November 2002 an die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 anpasst.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2001

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 1.