32001D0099

2001/99/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2001 zur vorübergehenden Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in Kuba, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind, Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 121)

Amtsblatt Nr. L 036 vom 07/02/2001 S. 0005 - 0008


Entscheidung der Kommission

vom 18. Januar 2001

zur vorübergehenden Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in Kuba, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind, Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 121)

(2001/99/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Antrag der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Knollen von Kartoffeln/Erdäpfeln(2) mit Ursprung in Kuba, die nicht gemäß anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften amtlich als Pflanzgut zertifiziert sind, wegen der Gefahr der Einschleppung von exotischen Kartoffelschädlingen, die ein pflanzengesundheitliches Risiko für die Gemeinschaft darstellen würden, grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.

(2) In Kuba ist der frühe Anbau von Kartoffeln, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind, unter Verwendung von Pflanzkartoffeln aus bestimmten Mitgliedstaaten gängige Praxis. Ein Teil der Versorgung der Gemeinschaft mit Frühkartoffeln wurde durch Einfuhren solcher Erzeugnisse aus Kuba sichergestellt.

(3) Die Kommission hat mit den Entscheidungen 87/306/EWG(3), 88/223/EWG(4), 89/152/EWG(5), 91/593/EWG(6), 93/36/EWG(7), 95/96/EG(8) und 96/157/EG(9) in den Jahren 1987 bis 1996 für die jeweilige Saison eine Ermächtigung zu solchen Ausnahmen für Speisekartoffeln mit Ursprung in der Provinz Pinar del Rio in Kuba erteilt, und diese an besondere technische Bedingungen geknüpft. Mit den Entscheidungen 97/186/EG(10), 1999/222/EG(11) und 2000/246/EG(12) hat sie in den Jahren 1997 bis 2000 für die jeweilige Saison eine Ermächtigung zu solchen Ausnahmen für Kartoffeln mit Ursprung in der Provinz Pinar del Río in Kuba, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind, erteilt.

(4) In Stichproben von gemäß den vorgenannten Entscheidungen eingeführten Kartoffeln sind keine Schadorganismen festgestellt worden.

(5) Von Kuba übermittelte Angaben und während eines Kontrollbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramtes im Juli 1999 gesammelte Informationen haben gezeigt, dass in den Provinzen Ciego de Avila, La Habana und Matanzas erzeugte Kartoffeln, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind, ebenfalls unter angemessenen pflanzengesundheitlichen Bedingungen angezogen werden können.

(6) Angesichts dieser Informationen scheint fiir die Einfuhr von Kartoffeln, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind, aus den Provinzen Ciego de Avila, La Habana, Matanzas oder Pinar del Río bei Einhaltung bestimmter technischer Bedingungen kein Risiko der Verbreitung von Schadorganismen der Kartoffel zu bestehen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Verbote von Anhang III Teil A Nummer 12 derselben Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kartoffeln mit Ursprung in Kuba, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind, unter den Bedingungen der Absätze 2 und 3 in ihr Hoheitsgebiet zulassen.

(2) Gemäß Absatz 1 eingeführte Kartoffeln, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind, müssen zusätzlich zu den Anforderungen in den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG folgende besondere Bedingungen erfuellen:

a) Sie sind entweder unreife, d. h. losschalige Kartoffeln ohne Korkschicht, oder sie sind mit einem Keimhemmungsmittel behandelt worden.

b) Sie sind in den Provinzen Ciego de Avila, La Habana, Matanzas oder Pinar del Río in Gebieten erzeugt worden, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. gelten.

c) Sie gehören Sorten an, deren Pflanzgut ausschließlich aus den Mitgliedstaaten oder aus anderen Ländern, aus denen die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Gemeinschaft gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG erlaubt ist, nach Kuba eingeführt worden ist.

d) Sie sind in den unter Buchstabe b) genannten Provinzen direkt aus in einem der Mitgliedstaaten zertifiziertem Pflanzgut oder aus in einem anderen Land zertifizierten Pflanzgut erwachsen, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Gemeinschaft gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG zulässig ist, oder sie stammen aus der ersten unmittelbaren Nachkommenschaft solcher in den unter Buchstabe b) genannten Provinzen angebauter amtlich anerkannter Pflanzkartoffeln, wenn diese Nachkommenschaft nach den in Kuba geltenden Bestimmungen als Pflanzkartoffeln zugelassen war.

e) Sie sind entweder in Betrieben erzeugt worden, die in den letzten fünf Jahren keine Kartoffeln anderer als unter Buchstabe c) genannter Sorten angebaut haben, oder, im Fall von Staatsbetrieben, auf Parzellen, die von anderen Parzellen getrennt sind, auf denen in den letzten fünf Jahren andere Kartoffeln als die unter Buchstabe c) genannten angebaut worden sind.

f) Sie sind nur mit Geräten in Berührung gekommen, die ihnen vorbehalten oder die nach jeder Verwendung für andere Zwecke in geeigneter Weise desinfiziert worden sind.

g) Sie haben sich nicht in Lagerhäusern befunden, in denen Kartoffeln anderer als unter Buchstabe c) genannter Sorten gelagert worden sind.

h) Sie sind entweder in neuen Säcken oder in Behältnissen verpackt, die in geeigneter Weise desinfiziert worden sind; jeder Sack bzw. jedes Behältnis wird mit einem amtlichen Etikett versehen, das die im Anhang aufgeführten Angaben trägt.

i) Sie sind vor der Ausfuhr von Erde, Blättern und anderem pflanzlichen Besatz gereinigt worden.

j) Sie müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das in Kuba gemäß den Artikeln 7 und 13 der Richtlinie 2000/29/EG aufgrund einer Untersuchung gemäß der genannten Richtlinie ausgestellt wurde und mit dem insbesondere bescheinigt wird, dass sie von den unter Buchstabe b) genannten Schadorganismen frei sind.

Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

- Unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung":

- den Vermerk "Diese Sendung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 2001/99/EG";

- die Sortennamen;

- die Kennnummer oder Bezeichnung des Betriebs, in dem die Kartoffeln erzeugt worden sind, und dessen Anschrift;

- die Bezugsangabe, die eine Identifizierung der gemäß Buchstabe d) verwendeten Pflanzgutpartie ermöglicht;

- unter der Rubrik "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" die Einzelheiten zu den etwaigen unter Buchstabe a) zweiter Fall und/oder Buchstabe h) genannten Behandlungen.

(3) a) Die Kartoffeln dürfen nur über solche Grenzübergangsstellen verbracht werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, für die Zwecke dieser Ausnahme bestimmt worden sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Grenzübergangsstellen sowie Bezeichnung und Anschrift der für jede Grenzübergangsstelle zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG rechtzeitig im Voraus mit und machen diese Angaben auf Antrag den übrigen Mitgliedstaaten zugänglich. Erfolgt die Einfuhr in die Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so unterrichten die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und arbeiten mit ihnen zusammen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden.

b) Der Einführer wird vor der Einfuhr in die Gemeinschaft amtlich über die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a) bis j) und Absatz 3 Buchstaben a) bis e) unterrichtet. Der Einführer zeigt folgende Einzelheiten jeder Einfuhr in die Gemeinschaft vorab rechtzeitig bei den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Einfuhrmitgliedstaats an:

- Art des Materials,

- Menge,

- vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr und Grenzübergangsstelle,

- Betrieb gemäß Buchstabe d).

Der Einführer teilt der betreffenden amtlichen Stelle jede Änderung hinsichtlich der angezeigten Einfuhr unmittelbar nach Bekanntwerden und auf jeden Fall vor dem Zeitpunkt der Einfuhr mit.

Dieser Mitgliedstaat übermittelt die vorgenannten Einzelheiten und die Einzelheiten der etwaigen Änderung unverzüglich der Kommission.

c) Die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung werden von den in der genannten Richtlinie angegebenen zuständigen amtlichen Stellen durchgeführt. Die Pflanzengesundheitskontrollen werden von dem Mitgliedstaat durchgeführt, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht.

Außerdem führt dieser Mitgliedstaat bei der Pflanzengesundheitskontrolle auch Untersuchungen und gegebenenfalls Tests auf alle anderen Schadorganismen durch. Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erste Möglichkeit der genannten Richtlinie legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der genannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 derselben Richtlinie aufgenommen werden sollen.

d) Die Kartoffeln dürfen nur in einem Betrieb verpackt oder umgepackt werden, der von den zuständigen amtlichen Stellen zugelassen und registriert worden ist.

e) Die Kartoffeln werden in geschlossene Behältnisse verpackt oder umgepackt, die zur unmittelbaren Lieferung an Einzelhändler oder Endverbraucher geeignet sind und das im Einfuhrmitgliedstaat für diesen Zweck übliche Gewicht, höchstens jedoch 25 kg, nicht überschreiten. Auf der Verpackung sind die Nummer des registrierten Betriebs gemäß Buchstabe d) und der kubanische Ursprung anzugeben.

f) Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, stellen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Einfuhrmitgliedstaat, sicher, dass aus jeder Sendung von 50 Tonnen gemäß dieser Entscheidung eingeführten Kartoffeln oder aus jedem Teil davon mindestens zwei Stichproben von je 200 Knollen gezogen werden, die für amtliche Untersuchungen auf Ralstonia solanacearum und Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus gemäß den üblichen Gemeinschaftsverfahren für Diagnose und Nachweis von Ralstonia solanacearum und Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus bzw. im Fall von Potato spindle tuber viroid gemäß der "Return-PAGE"-Methode oder dem c-DNA-Hybridisierungsverfahren bestimmt sind. Verdächtige Partien verbleiben getrennt unter amtlicher Überwachung und dürfen weder in den Verkehr gebracht noch verwendet werden, bis bestätigt worden ist, dass die Anwesenheit von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus, Ralstonia solanacearum oder Potato spindle tuber viroid bei diesen Untersuchungen nicht festgestellt werden konnte.

Darüber hinaus werden die Knollen amtlich auf das Vorhandensein von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) oder Meloidogyne fallax Karssen untersucht.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission anhand der Mitteilung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b), wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Sie melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. September 2001 und vor dem 11. September 2002 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f); die Kommission erhält eine Kopie von jedem Pflanzengesundheitszeugnis.

Artikel 3

(1) Artikel 1 gilt für Kartoffeln, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind und zwischen dem 1. März und 30. April 2001 bzw. dem 1. März und 30. April 2002 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Diese Entscheidung wird widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen die Einschleppung von Schadorganismen nicht verhindern konnten oder dass sie nicht eingehalten worden sind.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Januar 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(3) ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 41.

(4) ABl. L 100 vom 19.4.1988, S. 44.

(5) ABl. L 59 vom 2.3.1989, S. 29.

(6) ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 47.

(7) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 40.

(8) ABl. L 75 vom 4.4.1995, S. 22.

(9) ABl. L 36 vom 14.2.1996, S. 38.

(10) ABl. L 77 vom 19.3.1997, S. 32.

(11) ABl. L 82 vom 26.3.1999, S. 47.

(12) ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 20.

ANHANG

Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

(gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h))

1. Name der das Etikett ausstellenden Behörde.

2. Name der Ausfuhrorganisation, falls vorhanden.

3. Vermerk "Kartoffeln mit Ursprung in Kuba, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind".

4. Sorte.

5. Erzeugungsprovinz.

6. Größe.

7. Angegebenes Nettogewicht.

8. Vermerk "Gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2001/99/EG".

9. Aufdruck oder Stempel im Auftrag der kubanischen Pflanzenschutzorganisation.