32001D0086

2001/86/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die Beihilferegelung, die Portugal im Schweinesektor durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2755)

Amtsblatt Nr. L 029 vom 31/01/2001 S. 0049 - 0054


Entscheidung der Kommission

vom 4. Oktober 2000

über die Beihilferegelung, die Portugal im Schweinesektor durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2755)

(Nur den portugiesische Text ist verbindlich)

(2001/86/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 21,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 forderte die Kommission aufgrund von Presseartikeln bei den portugiesischen Behörden Informationen über das mögliche Vorliegen einer Beihilferegelung zugunsten des Schweinesektors an.

(2) Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998, eingegangen am 21. Dezember 1998, hat die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag von den oben genannten Beihilfemaßnahmen unterrichtet.

(3) Die notifizierten Beihilfemaßnahmen wurden mit Dekret Nr. 4/99 vom 4. Januar 1999(4), veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt, angenommen.

(4) Mit Schreiben vom 17. März 1999, eingegangen am 18. März 1999, übermittelte die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union der Kommission die mit Schreiben vom 5. Februar 1999 verlangten zusätzlichen Informationen.

(5) Mit Schreiben SG(99)D/4066 vom 4. Juni 1999 hat die Kommission Portugal von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Vorgang wurde unter der Nr. C 31/99 in das Beihilfeverzeichnis aufgenommen.

(6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der in Rede stehenden Beihilferegelung aufgefordert.

(7) Mit Schreiben vom 4. August 1999, eingegangen am 5. August, vom 23. September 1999, eingegangen am 28. September 1999, und vom 22. Juni 2000, eingegangen am 26. Juni 2000, haben die portugiesischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme übermittelt.

(8) Stellungnahmen Beteiligter sind nicht eingegangen.

II

BESCHREIBUNG

(9) Das Dekret Nr. 4/99 ist auf Unternehmen anwendbar, die im Bereich der Zucht, Mast und Ausmast von Ferkeln im geschlossenen Kreislauf tätig sind.

(10) Mit Artikel 2 des genannten Dekrets wird Unternehmen, an die im Rahmen der mit den Dekreten Nr. 145/94 vom 24. Mai 1994 und Nr. 298/98 vom 28. Oktober 1998 geschaffenen Kreditlinien kurzfristige zinsvergünstigte Darlehen ausgereicht wurden, ein Zahlungsaufschub gewährt. Durch diesen Zahlungsaufschub wird der Kapital- und Zinsschuldendienst um ein Jahr verlängert.

(11) Mit Artikel 3 des Dekrets Nr. 4/99 wird eine zusätzliche kurzfristige Kreditlinie mit Zinsvergünstigung für die erwähnten Unternehmen eingerichtet. Die Laufzeit der Darlehen ist auf ein Jahr beschränkt.

(12) Im Rahmen der beiden Maßnahmen werden sich die Zinssätze auf generell 70 % bzw. 100 % im Fall von Unternehmen belaufen, deren Tierbestand 20 Zuchtsauen nicht überschreitet. Die Zinssätze werden nach Maßgabe des portugiesischen Referenzsatzes gemäß Dekret Nr. 359/89 vom 18. Oktober(6) berechnet. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen dieser Satz höher ist als der von den Banken angewandte Zinssatz. In diesen Fällen werden die Zinsen unter Bezugnahme auf diesen Marktzinssatz berechnet.

(13) Bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag war die Kommission der Auffassung, dass die fraglichen Maßnahmen in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(14) Kurzfristige zinsvergünstigte Darlehen werden von Portugal traditionellerweise zum Ausgleich von Schwächen im Agrarsektor herangezogen. Das Dekret Nr. 145/94 vom 24. Mai 1994 nimmt Bezug auf die nationale Beihilferegelung, die bis 30. Juni 1998 in Kraft war. Diese Regelung wurde durch die geltende, mit Dekret Nr. 298/98 vom 28. September 1998 angenommene Regelung ersetzt, mit der die Maßnahmen an den neuen Gemeinschaftsrahmen gemäß der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite)(7) angepasst werden.

(15) Beide Dekrete wurden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert und entsprechend den Vorschriften über staatliche Beihilfen genehmigt (Beihilfen Nr. N 382/94 und N 408/98). Mit Schreiben SG(99)D/419 vom 21. Januar 1999 hat die Kommission Portugal von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, gegen die geltende Beihilferegelung keine Einwände zu erheben (Beihilfe Nr. N 408/98).

(16) Nach Auffassung der Kommission erfuellen die in Rede stehenden Beihilferegelungen, die die genehmigten Beihilferegelungen ergänzen, keine der Voraussetzungen für die Genehmigung von kurzfristigen Darlehen im Agrarsektor. Zunächst ist die Hoechstlaufzeit der Darlehen länger als ein Jahr. Zweitens sind beide Maßnahmen (der Zahlungsaufschub und die neue Kreditlinie) auf Schweinezüchter beschränkt und stehen somit nicht allen Marktbeteiligten des Agrarsektors zur Verfügung. Drittens überschreitet die maximale Zinsvergünstigung offenbar den Unterschied zwischen dem Zinssatz, der einem typischen Marktteilnehmer im Agrarsektor gewährt wird, und dem Zinssatz, der in der übrigen Wirtschaft des Mitgliedstaats zur Anwendung kommt. Die Kommission gelangt daher zur Schlussfolgerung, dass der Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft nicht eingehalten worden ist.

(17) Zusätzlich forderte die Kommission Portugal im Anschluss an Behauptungen, wonach die derzeitige Regelung für kurzfristige Darlehen (Beihilfe Nr. N 408/98) auf Schweinezüchter nicht anwendbar sei, auf, etwaige gesetzliche Bestimmungen zu übermitteln, nach denen die Erzeuger des Schweinesektors von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind.

(18) Die Kommission war außerdem der Ansicht, dass die fraglichen Maßnahmen nicht als Investitionen anzusehen sind, da sich die Vorschriften über Investitionen, die zum damaligen Zeitpunkt für die landwirtschaftliche Produktion in der Verordnung (EG) Nr. 950/97(8) und im Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(9) festgelegt waren, nur auf den Erwerb von Investitionsgütern bezogen. Die Kommission ging ferner davon aus, dass die notifizierten Beihilfemaßnahmen nicht als Beihilfen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten anzusehen sind, auf die zum damaligen Zeitpunkt die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10) anwendbar waren.

(19) Da die portugiesischen Behörden keine andere Rechtsgrundlage für die Prüfung und etwaige Genehmigung der Maßnahmen angegeben haben, ist die Kommission davon ausgegangen, dass es sich um eine Betriebsbeihilfe handelt, d. h. um eine Beihilfe zur Befreiung von Ausgaben, die die Schweinezüchter im normalen Geschäftsgang zu tragen hätten, was nach der gemeinschaftlichen Rechtssprechung und insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist(11). Die Kommission war weiters der Ansicht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen gegen die betreffende gemeinsame Marktorganisation verstoßen.

III

BEMERKUNGEN PORTUGALS

(20) Mit Schreiben vom 4. August 1999, vom 23. September 1999 und vom 22. Juni 2000 haben die portugiesischen Behörden ihre Bemerkungen übermittelt.

(21) Die portugiesischen Behörden bestätigten, dass es mit Ausnahme des Dekrets Nr. 298/98 vom 28. September 1998 (Beihilfe Nr. N 408/98) keine nationalen Bestimmungen zur Regelung der Gewährung kurzfristiger Darlehen im Agrarsektor gibt, und folglich auch keine spezifische Bestimmung, mit der der Schweinesektor von der allgemeinen Regelung kurzfristiger zinsvergünstigter Darlehen ausgeschlossen wird.

(22) Portugal führt an, dass die Maßnahmen unter Berücksichtigung des geringen Volumens und der schwierigen finanziellen Situation des portugiesischen Schweinesektors sowie der schwerwiegenden Krise, in der sich Letzterer befindet, durchgeführt wurden. Portugal fügt hinzu, dass die Schweinezüchter als risikoreiche Kunden angesehen werden und daher Darlehen lediglich zu höheren Zinssätzen erhalten. Aufgrund dessen habe das ernsthafte Risiko zahlreicher Konkursverfahren bestanden.

(23) Portugal erklärt abschließend, dass die Beihilfen als Sondermaßnahmen anzusehen sind, mit denen das Überleben des gesamten Produktionssektors gesichert werden soll.

IV

WÜRDIGUNG

(24) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(25) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2759/75 sind die Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

(26) Die Gemeinschaft erzeugt 22,31 Mio. Tonnen Fleisch und andere Erzeugnisse in der Schweinezucht und sonstiger Intensivtierhaltung(12); in Portugal beläuft sich die Produktion auf 0,54 Mio. Tonnen. Das Volumen des Handels mit diesen Erzeugnissen zwischen Portugal und der restlichen Gemeinschaft ist beträchtlich: 1997 machten die portugiesischen Ein- und Ausfuhren der genannten Erzeugnisse 75900 Tonnen Tonnen bzw. 4100 Tonnen aus. Wertmäßig ausgedrückt betrugen die Ausfuhren 6,0 Mio. EUR, die Einfuhren 160,5 Mio. EUR.

(27) Die fraglichen Maßnahmen sind daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten mit Schweineerzeugnissen zu beeinträchtigen, da durch die Beihilfe die Marktteilnehmer eines Mitgliedstaats gegenüber den Übrigen begünstigt werden. Die Maßnahmen wirken sich direkt und unmittelbar auf die Produktionskosten der Betriebe in Portugal aus. Daher verschaffen sie diesen Betrieben einen wirtschaftlichen Vorteil, der den Betrieben anderer Mitgliedstaaten, die nicht über derartige Beihilfen verfügen, verwehrt ist. Insofern verfälschen die in Rede stehenden Beihilfen den Wettbewerb bzw. drohen diesen zu verfälschen.

(28) Die genannten Maßnahmen sind somit als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen.

Mögliche Ausnahmen im Rahmen von Artikel 87 EG-Vertrag

(29) Der Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

(30) Die Ausnahmen von diesem Grundsatz gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind jedoch offensichtlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und wurden im Übrigen von den portugiesischen Behörden auch nicht geltend gemacht.

(31) Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen müssen bei der Prüfung von regionalen oder sektorbezogenen Beihilferegelungen oder einzelnen Anwendungsfällen allgemeiner regionaler oder sektorbezogener Beihilferegelungen restriktiv ausgelegt werden. Derartige Ausnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn sich die Kommission vergewissern kann, dass die Beihilfe zur Erreichung eines der gesetzten Ziele notwendig ist. Die Gewährung dieser Ausnahmen im Fall von Beihilfen, die diese Bedingung nicht erfuellen, hieße die Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten zuzulassen, ohne dass dies unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsinteresses in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, und gleichzeitig den Marktteilnehmern einiger Mitgliedstaat unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen.

(32) Die Kommission geht davon aus, dass die Beihilfemaßnahmen nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) dazu bestimmt sind, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Sie dienen auch nicht der Förderung der Kultur oder der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d). Daher muss geprüft werden, ob die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) in Frage kommt.

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)

(33) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn es sich um eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete handelt, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(34) Beide Maßnahmen (der Zahlungsaufschub und die neue Kreditlinie) können als kurzfristige Darlehen im Agrarsektor angesehen werden, auf die der entsprechende Gemeinschaftsrahmen anzuwenden ist(13). In diesem Gemeinschaftsrahmen ist Folgendes festgelegt:

- Die Laufzeit der zinsvergünstigten Darlehen darf maximal ein Jahr betragen;

- Die zinsvergünstigten Darlehen dürfen nicht selektiv zur Unterstützung bestimmter ausgewählter Sektoren oder Betriebe aus Gründen gewährt werden, die nicht ausschließlich mit den Schwierigkeiten der Erlangung dieser Darlehen zusammenhängen;

- Das Beihilfeelement der Darlehen darf nicht höher sein als die Differenz zwischen dem Zinssatz, der einem typischen landwirtschaftlichen Betrieb eingeräumt wird, und dem Zinssatz, der in der übrigen Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige, nicht an Investitionen gebundene Darlehen gleicher Höhe pro Betrieb zu zahlen ist.

(35) Mit Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen ging die Kommission davon aus, dass keine dieser Bedingungen im vorliegenden Fall erfuellt war. Sie nimmt zur Kenntnis, dass Portugal die Einschätzung der Kommission bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht bestritten hat.

(36) Erstens überschreitet die Hoechstlaufzeit der Darlehen die Dauer eines Jahres. Zwar wird sowohl mit Dekret Nr. 145/94 als auch mit Dekret Nr. 298/98 ein Jahr als Hoechstlaufzeit für kurzfristige Darlehen festgesetzt. Der Zahlungsaufschub für Schweinezüchter im Rahmen des vorliegenden Dekretsentwurfs führt jedoch in der Praxis dazu, dass die Hoechstdauer der im Rahmen der früheren Bestimmungen ausgereichten Darlehen um ein Jahr verlängert wird. Daher würde für die genannten Erzeuger die Hoechstlaufzeit für kurzfristige Darlehen zwei Jahre betragen.

(37) Zweitens gelten beide Maßnahmen (der Zahlungsaufschub und die neue Kreditlinie) nur für Erzeuger des Schweinesektors und stehen allen übrigen Marktbeteiligten des Agrarsektors nicht zur Verfügung. Portugal macht in sehr allgemeiner Weise geltend, dass die Schweinezüchter aufgrund der Krise auf dem Schweinemarkt als risikoreiche Kunden angesehen werden und daher Darlehen lediglich zu höheren Zinssätzen erhalten. Die Kommission erkennt an, dass die Krise auf dem Schweinezuchtmarkt Ende 1998 die portugiesischen Schweinezüchter in eine schwierige Situation gebracht haben mag, was sich möglicherweise auf ihre Kreditaufnahmekapazität ausgewirkt hat. Kurzfristige zinsvergünstigte Darlehen zielen jedoch darauf ab, strukturelle Mängel bei der Kreditaufnahme zu beheben, nicht einer punktuellen Marktkrise zu begegnen. Portugal hat nicht nachgewiesen, dass der Schweinesektor bei der Erlangung von Krediten mit einem konstanten Nachteil gegenüber anderen Sektoren des Agrarbereichs konfrontiert ist, wodurch eine höhere Unterstützung bei kurzfristigen Darlehen gerechtigt wäre.

(38) Drittens ist das in der Zinsvergünstigung enthaltene Beihilfeelement nicht auf die Differenz zwischen dem Zinssatz, der einem typischen landwirtschaftlichen Betrieb eingeräumt wird, und dem Zinssatz, der in der übrigen Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu zahlen ist, begrenzt. Vielmehr kann die Zinsvergünstigung bis zu 100 % betragen.

(39) Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nicht als Investitionsbeihilfen zu betrachten sind, die definitionsgemäß dem Erwerb, dem Bau und der Wiederherstellung von Immobilien oder der Anschaffung von Maschinen dienen müssen.

(40) In ihrer Stellungnahme machen die portugiesischen Behörden geltend, dass es sich um Rettungsmaßnahmen handelt, mit denen die schwierige finanzielle Situation der Schweinezüchter behoben werden und zahlreiche Konkurse im Sektor vermieden werden sollen. Folglich obliegt es der Kommission zu beurteilen, inwiefern die Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(14) erfuellt sind. Gemäß Ziffer 101 dieser Leitlinien prüft die Kommission alle Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung gewährt werden, auf der Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Dekrets Nr. 4/99 vom 4. Januar 1999 galten die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(15) aus dem Jahr 1997. Die Kommission muss daher die vorliegenden Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage dieser Leitlinien prüfen.

(41) Was die Definition eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" angeht, so erkennt die Kommission an, dass die portugiesischen Schweinezüchter (wie alle europäischen Schweinezüchter) Ende 1998 von einer schwerwiegenden Marktkrise betroffen waren. Nun stehen aber die notifizierten Maßnahmen ausnahmslos allen Schweinezüchtern offen und wurden nicht von der vorherigen Anerkennung des Tatbestands "in Schwierigkeiten befindlich" auf der Grundlage objektiver Buchführungs- und Finanzdaten abhängig gemacht.

(42) Gemäß Ziffer 2.1 der anwendbaren Gemeinschaftsleitlinien wird ein Unternehmen, dessen finanzielle Situation sich soweit verschlechtert hat, dass es sich in einer akuten Liquiditätskrise oder technischer Insolvenz befindet, mit einer Rettungsbeihilfe vorübergehend am Leben erhalten, während die Situation, die zu seinen Schwierigkeiten geführt hat, analysiert und ein Sanierungsplan konzipiert wird. Mit Rettungsbeihilfen erhält das Unternehmen also eine Atempause, im allgemeinen nicht länger als sechs Monate, während deren eine langfristige Lösung seiner finanziellen Probleme ausgearbeitet werden kann. Die Umstrukturierung ist hingegen Bestandteil eines realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Plans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens.

(43) Um von der Kommission genehmigt zu werden, müssen die Rettungsbeihilfen folgende Bedingungen erfuellen:

- Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln;

- ihre Höhe muss auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendige Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten und der laufenden Versorgung);

- sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sech Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren;

- sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein und dürfen die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht aus dem Gleichgewicht bringen;

- die Rettung sollte grundsätzlich in einem Zug durchgeführt werden.

(44) Im vorliegenden Fall sind nach Auffassung der Kommission zumindest die Bedingungen im ersten und im dritten Gedankenstrich als nicht erfuellt anzusehen. Der Zahlungsaufschub und die neuen Darlehen werden zu Zinssätzen gewährt, die unter dem Marktzinssatz liegen; darüber hinaus überschreiten sowohl der Zahlungsaufschub als auch die neue kurzfristige Kreditlinie, deren Dauer auf ein Jahr festgesetzt wurde, den vorgeschriebenen Zeitraum von sechs Monaten. Hinzu kommt, dass die Beihilfen nicht an eine Frist geknüpft sind, innerhalb deren die künftige Rentabilität jedes einzelnen Schweinezüchters geprüft wird. Daher sind die in Rede stehenden Maßnahmen nicht als Rettungsbeihilfen im Sinne der betreffenden Gemeinschaftsleitlinien anzusehen.

(45) Ebensowenig sind die genannten Maßnahmen als Umstrukturierungsmaßnahmen einzustufen. Die Beihilfefähigkeit ist nicht an die Vorlage und Durchführung eines realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Plans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens gebunden. Daher ist es nicht notwendig, die Regelung entsprechend den spezifischen Voraussetzungen zur Beurteilung von Umstrukturierungsregelungen zu prüfen.

(46) Da die portugiesischen Behörden keine andere Rechtsgrundlage für die Prüfung und etwaige Genehmigung der Maßnahmen angegeben haben, sind diese als Betriebsbeihilfe anzusehen, d. h. als Beihilfe zur Befreiung von Ausgaben, die die Schweineerzeuger im normalen Geschäftsgang zu tragen hätten. Grundsätzlich sind Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie nicht die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fördern. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die mit der unter Ziffer 19 genannten Rechtssprechung festgelegt wurden, muss die Kommission die Schlussfolgerung ziehen, dass die fraglichen Maßnahmen nicht für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage kommen.

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag

(47) Die portugiesischen Behörden haben nicht explizit die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag geltend gemacht. Portugal hat die vorliegende Regelung vielmehr als Sektorbeihilfe eingeführt. Außerdem ist es im Agrarsektor, der die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen umfasst, langjährige Praxis der Kommission, Betriebsbeihilfen in allen Regionen, einschließlich jener, die in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallen, zu untersagen. Solche Beihilfen sind ihrer Art nach geeignet, die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen zu beeinträchtigen, die gemäß der gemeinschaftlichen Rechtssprechung, insbesondere gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon - Kommission gegen McCarren(16), Vorrang vor den im Vertrag verankerten Wettbewerbsvorschriften haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere gemäß dem Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache 35/88, KYDEP(17), dürfen die Mitgliedstaaten keine einzelstaatlichen Maßnahmen erlassen, die die in einer gemeinsamen Marktorganisation festgelegte Preisbildung beeinträchtigen können. Aufgrund des Vorrangs der Gemeinsamen Argrarpolitik vor den im EG-Vertrag verankerten Wettbewerbsvorschriften (Artikel 36 EG-Vertrag), können nationale Maßnahmen, die eine gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigen, keinesfalls als Ausnahmebestimmung im Rahmen einer allgemeinen Beihilferegelung genehmigt werden. Diese Politik wurde wiederholt bestätig(18) und vor kurzem in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(19) aufgenommen.

(48) Aufgrund der obigen Erwägungen muss beschlossen werden, dass die notifizierten Bestimmungen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, die nicht für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag in Frage kommen.

V

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(49) Nach Auffassung der Kommission stellen die von Portugal durchgeführten Beihilfemaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Kommission bedauert, dass Portugal die besagte Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat.

(50) Aus den oben genannten Gründen kommen die Beihilfen, die in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, nicht für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absätze 2 oder 3 in Frage. Diese Beihilfen sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(51) Wenn nicht notifizierte Beihilfen umgesetzt werden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, wie dies die Prüfung im vorliegenden Fall ergeben hat, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des verbindlichen Charakters der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Verfahrensregeln, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya(20), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland(21), vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig gegen die Bundesrepublik Deutschland(22) anerkannt hat, die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe nicht nachträglich ausgeräumt werden darf (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen Frankreich(23).

(52) Im Fall negativer Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen entscheidet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(24), dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Rückzahlung ist zur Wiederherstellung der früheren Situation erforderlich, indem sämtliche finanziellen Vorteile, in die der Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe seit dem Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe zu Unrecht gelangte, abgeschafft werden.

(53) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst die Rückforderung die Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(54) Die Beihilfen sind entsprechend den im portugiesischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzufordern. Die Beträge schließen die Zinsen für den Zeitraum vom Tag der Auszahlung der Beihilfe bis zum Tag ihrer tatsächlichen Rückzahlung ein. Die Zinsen müssen auf der Grundlage des Marktzinssatzes unter Berücksichtigung des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden(25).

(55) Diese Entscheidung greift etwaigen Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen, die Portugal mit dem Dekret Nr. 4/99 vom 4. Januar 1999 zugunsten des Schweinesektors in Form eines Zahlungsaufschubs bei kurzfristigen Darlehen sowie einer neuen kurzfristigen Kreditlinie gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Die portugiesischen Behörden ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung von den Empfängern zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt nach den Verfahren des portugiesischen Rechts. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen dem Empfänger (den Empfängern) zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Oktober 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

(3) ABl. C 220 vom 31.7.1999, S. 19.

(4) Diário da República, Reihe I-A, Nr. 2 vom 4. Januar 1999.

(5) Siehe Fußnote 3.

(6) Derzeit auf 8 % festgesetzt.

(7) ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2.

(8) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1.

(9) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4.

(10) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2.

(11) Slg. 1995, II-1675.

(12) Quelle:

Eurostat 1997.

(13) Siehe Fußnote 7.

(14) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(15) Siehe Fußnote 10.

(16) Slg. 1979, S. 2161.

(17) Slg. 1990, S. I-3125.

(18) XX. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1990, Randnummern 337 und 374; XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1991, Randnummern 316 und 317, XXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1992, Randnummern 503 und 504; XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Randnummern 547 und 548; XXV. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1995, Randnummern 238-240; XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1996, Randnummern 251-255.

(19) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(20) Slg. 1973, S. 611.

(21) Slg. 1973, S. 1471.

(22) Slg. 1977, S. 595.

(23) Slg. 1991, S. I-5505.

(24) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(25) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.