32001D0039

2001/39/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2000 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4085)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0068 - 0074


Entscheidung der Kommission

vom 22. Dezember 2000

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4085)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/39/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Sachverständiger der Kommission hat die Tschechische Republik besucht, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Die zuständige Behörde in der Tschechischen Republik, die Staatliche Veterinärverwaltung (SVV), ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4) In Bezug auf die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen auch ein Bescheinigungsmuster, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Sprache(n), in der bzw. denen die Bescheinigung ausgestellt werden muss, und die Amtsbezeichnung der zur Unterzeichnung bevollmächtigten Person festgelegt werden.

(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muss auf Packstücken mit Fischereierzeugnissen eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

(6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser sowie ein Verzeichnis der im Sinne des Anhangs II Punkte 1 bis 7 der Richtlinie 92/48/EWG(3) registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse stützen sich auf eine Mitteilung der SVV an die Kommission. Die SVV muss sich daher vergewissern, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

(7) Die SVV hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen hinsichtlich der Zulassung/Registrierung der Ursprungsbetriebe, -fabrikschiffe, -kühlhäuser und -gefrierschiffe erfuellt werden.

(8) Bei den Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus der Tschechischen Republik handelt es sich hauptsächlich um aus Fischzuchtbetrieben stammenden lebenden Süßwasserfischen (vor allem Karpfen), der zum direkten menschlichen Verzehr oder zur direkten Verarbeitung bestimmt ist. Es sollten Sonderbedingungen für die Einfuhr und Bescheinigungsanforderungen vorgesehen werden, um zu verhindern, dass bei der Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmten Tieren Krankheiten eingeschleppt werden, die Aquakulturtiere befallen könnten.

(9) Die Sonderbedingungen für die Einfuhr sollten unbeschadet der gemäß der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(5), erlassenen Entscheidungen gelten.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in der Tschechischen Republik die "Staatliche Veterinärverwaltung" zuständig.

Artikel 2

(1) Ungeachtet der Bestimmungen zum Schutz der Tiergesundheit müssen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik folgende Bedingungen erfuellen:

1.1. Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen.

1.2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

1.3. Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "TSCHECHISCHE REPUBLIK" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

1.4. Jeder Behälter mit lebendem Fisch muss außerdem ein Etikett mit folgendem Hinweis tragen: "Nur zum direkten menschlichen Verzehr oder zur direkten Verarbeitung. Darf nicht wieder in gemeinschaftliche Gewässer ausgesetzt werden."

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus der Tschechischen Republik eingeführter lebender Fisch nicht wieder in gemeinschaftliche Gewässer ausgesetzt wird.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Nummer 1 müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der SVV sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt 60 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

(4) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(5) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

ANHANG A

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ANHANG B

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

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