32001C1218(01)

Erläuterung zum Beschluss des Rates zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität

Amtsblatt Nr. C 362 vom 18/12/2001 S. 0002 - 0002


Erläuterung zum Beschluss des Rates zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität

(2001/C 362/02)

1. Der Rat kommt überein, dass die Beauftragung von Europol, sich mit Betrugsdelikten als einer der im Anhang zum Europol-Übereinkommen genannten Kriminalitätsformen zu befassen, in Bezug auf Steuer- und Zollbetrug bedeutet, dass Europol Befugnisse lediglich im Bereich der Verbesserung der Effizienz und der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Funktionsweise des Strafverfolgungssystems verantwortlich sind, jedoch keine Befugnisse im Zusammenhang mit ihren Behörden, die für die Einziehung von Steuern und Zöllen verantwortlich sind, erhält.

2. Der Rat kommt überein, dass bei der Aufnahme der Betrugsdelikte unter die im Anhang zum Europol-Übereinkommen genannten Kriminalitätsformen die Zuständigkeit von OLAF für Betrugsdelikte berücksichtigt werden muss, weshalb Verhandlungen über ein Abkommen zwischen Europol und der Kommission aufzunehmen sind.

3. Der Rat erklärt, dass unter den in einigen Sprachfassungen des Anhangs zum Europol-Übereinkommen verwendeten Begriff "organisierter Diebstahl" auch "organisierter Raub" fällt.