32000Y0729(01)

Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 217 vom 29/07/2000 S. 0032 - 0034


Bekanntmachung der Kommission

über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates

(2000/C 217/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. In dieser Bekanntmachung erläutert die Kommission das vereinfachte Verfahren, das sie künftig bei Zusammenschlüssen, die keinen Anlaß zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben, anwenden will. Es beruht auf den bisher mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), ("Fusionskontrollverordnung") gesammelten Erfahrungen, die zeigen, daß bestimmte Kategorien von Zusammenschlüssen in der Regel genehmigt werden, da sie keinen Anlaß zu nennenswerten Bedenken geben.

2. Mit diesem vereinfachten Verfahren will die Kommission eine gezieltere und effizientere Fusionskontrolle durch die Gemeinschaft erreichen.

I. ÜBERBLICK ÜBER DAS VEREINFACHTE VERFAHREN

3. Nachstehend werden die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sowie das Verfahren selbst dargelegt. Den anmeldenden Unternehmen wird empfohlen, bereits im Vorfeld der Anmeldung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sind alle Voraussetzungen erfuellt, wird die Kommission den Zusammenschluß im Normalfall innerhalb eines Monats nach Anmeldung durch eine Kurzformentscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung genehmigen. Natürlich kann sie - sollte sie dies für notwendig halten - im Einzelfall auch eine Prüfung einleiten und/oder innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung festgelegten Fristen eine ausführliche Entscheidung erlassen.

II. FÜR DAS VEREINFACHTE VERFAHREN GEEIGNETE ZUSAMMENSCHLÜSSE

Kategorien von Zusammenschlüssen

4. Angewandt wird das vereinfachte Verfahren bei folgenden Kategorien von Zusammenschlüssen:

a) Zusammenschlüsse, bei denen zwei oder mehrere Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen (GU) erwerben, das keine oder geringe gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufweist. Dies ist der Fall, wenn

i) der EWR-Umsatz(3) des GU und/oder der Umsatz der beigesteuerten Tätigkeiten(4) weniger als 100 Mio. EUR beträgt und

ii) der Gesamtwert der in das GU eingebrachten Vermögenswerte(5) im EWR-Gebiet weniger als 100 Mio. EUR beträgt(6);

b) Zusammenschlüsse von zwei oder mehreren Unternehmen oder Fälle, in denen ein (oder mehrere) Unternehmen die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwirbt (erwerben), wobei die beteiligten Unternehmen weder auf ein und demselben sachlich und räumlich relevanten Markt noch auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der dem eines der anderen beteiligten Unternehmen vor- oder nachgelagert ist(7);

c) Zusammenschlüsse von zwei oder mehreren Unternehmen oder Fälle, in denen ein (oder mehrere) Unternehmen die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwirbt (erwerben)

i) und mindestens zwei der an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen auf ein und demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind (horizontale Beziehungen), oder

ii) ein oder mehrere an dem Zusammenschluß beteiligte Unternehmen auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der dem eines anderen beteiligten Unternehmens vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehungen)(8),

sofern ihr gemeinsamer Marktanteil horizontal nicht 15 % oder mehr und vertikal nicht 25 % oder mehr beträgt(9).

5. Die Erfahrungen, die die Kommission bislang mit der Anwendung der Fusionskontrollverordnung gesammelt hat, haben gezeigt, daß Zusammenschlüsse der genannten Art den beteiligten Unternehmen in der Regel nicht zu einer Marktposition verhelfen, die als wettbewerbsrechtlich bedenklich anzusehen ist.

Schutzmechanismen und Ausnahmeregelungen

6. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zusammenschluß unter eine der genannten Kategorien fällt, stellt die Kommission sicher, daß alle Eckdaten vorliegen. Da Marktdefinitionen in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle spielen können, werden die beteiligten Unternehmen aufgefordert, im Vorfeld der Anmeldung (siehe Randnummer 10) Auskunft über mögliche alternative Marktdefinitionen zu erteilen. Es ist Aufgabe der anmeldenden Unternehmen, alle alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte, auf die sich der angemeldete Zusammenschluß auswirken könnte, darzulegen und die für die Definition dieser Märkte erforderlichen Daten und Informationen zu liefern(10). Die Entscheidung über die endgültige Marktdefinition bleibt im Ermessen der Kommission, die ihre Entscheidung nach Analyse der Sachlage trifft. In Fällen, in denen sich die Definition der relevanten Märkte oder die Bestimmung der Marktanteile der beteiligten Unternehmen als schwierig erweist, wird die Kommission von einer Anwendung des vereinfachten Verfahrens absehen.

7. Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, daß Zusammenschlüsse der oben genannten Art keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geben, kann es doch Situationen geben, in denen sich eine eingehendere Prüfung und/oder eine ausführliche Entscheidung ausnahmsweise als notwendig erweist. In diesen Fällen kann die Kommission von der Anwendung des vereinfachten Verfahrens absehen.

8. Die folgenden Beispiele sollen als Anhaltspunkt dafür dienen, welche Fälle vom vereinfachten Verfahren ausgenommen werden können. So können bestimmte Zusammenschlüsse - z. B. durch die Bündelung technologischer, finanzieller oder sonstiger Ressourcen - die Marktmacht der beteiligten Unternehmen stärken, auch wenn diese nicht auf ein und demselben Markt tätig sind. Auch Zusammenschlüsse, die Merkmale eines Konglomerates aufweisen, dürften sich nicht für das vereinfachte Verfahren eignen, was vor allem dann der Fall ist, wenn eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen auf einem sachlich relevanten Markt, auf dem keine horizontalen oder vertikalen Beziehungen zwischen den Parteien bestehen, allein über einen Marktanteil von 25 % oder mehr verfügt bzw. verfügen. In anderen Fällen kann der Marktanteil der beteiligten Unternehmen u. U. nicht genau bestimmt werden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die beteiligten Unternehmen auf neuen oder kaum entwickelten Märkten tätig sind. Zusammenschlüsse auf Märkten mit hohen Eintrittsschranken, einem hohen Maß an Konzentration oder anderen bekannten Wettbewerbsproblemen dürften ebenfalls ungeeignet sein. Auch bei einer Koordinierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission von der Anwendung des vereinfachten Verfahrens absehen.

9. Wenn ein Mitgliedstaat binnen drei Wochen nach Erhalt der Abschrift der Anmeldung oder ein Dritter innerhalb der für ihn gesetzten Frist begründeten Bedenken hinsichtlich des angemeldeten Zusammenschlusses anmeldet, wird die Kommission eine ausführliche Entscheidung erlassen. Dabei gelten die in Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung festgelegten Fristen. Nicht zur Anwendung gelangt das vereinfachte Verfahren, wenn ein Mitgliedstaat die Verweisung des angemeldeten Zusammenschlusses an seine zuständige Behörde verlangt (Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung).

III. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Kontakte im Vorfeld der Anmeldung

10. Erfahrungsgemäß halten es die Unternehmen für äußerst hilfreich, schon vor der eigentlichen Anmeldung mit der Kommission Verbindung aufzunehmen(11). Solche Kontakte geben der Kommission und den anmeldenden Unternehmen insbesondere Gelegenheit festzustellen, welche Angaben die Anmeldung genau enthalten sollte. Den anmeldenden Unternehmen wird daher dringend zu solchen Kontakten geraten, insbesondere dann, wenn sie bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission(12) eine Befreiung von der vollständigen Anmeldepflicht mit der Begründung beantragt haben, der geplante Zusammenschluß gebe keinen Anlaß zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

Öffentliche Bekanntmachung der Anmeldung

11. Die nach Eingang der Anmeldung eines Zusammenschlusses erfolgende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(13) wird die Namen der an dem Zusammenschluß Beteiligten, die Art des Zusammenschlusses und die betroffenen Wirtschaftszweige anführen sowie einen Hinweis darauf enthalten, daß der Zusammenschluß aufgrund der vom Anmelder vorgelegten Informationen für ein vereinfachtes Verfahren in Frage kommt. Im Anschluß daran haben Dritte Gelegenheit, sich insbesondere zu Umständen, die eine Untersuchung erforderlich machen könnten, zu äußern.

Kurzformentscheidung

12. Hat sich die Kommission davon überzeugt, daß der Zusammenschluß die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfuellt, wird sie normalerweise eine Kurzformentscheidung erlassen. Damit wird der Zusammenschluß innerhalb eines Monats nach dem Datum der Anmeldung gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 6 der Fusionskontrollverordnung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Innerhalb dieses Monats hat die Kommission jedoch die Möglichkeit, zum herkömmlichen Fusionskontrollverfahren zurückzukehren und die üblichen Ermittlungen anzustellen und/oder eine ausführliche Entscheidung zu erlassen, sollte sie dies im jeweiligen Fall für angemessen halten.

Veröffentlichung der Kurzformentscheidung

13. Wie für jede ausführliche Entscheidung zur Genehmigung eines Zusammenschlusses wird die Kommission auch für Kurzformentscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Hinweis auf die Entscheidung veröffentlichen. Die für die Öffentlichkeit bestimmte Fassung wird für begrenzte Zeit über das Internet zugänglich sein. Die Kurzformentscheidung wird die bei der Anmeldung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben (beteiligte Unternehmen, Art des Zusammenschlusses und betroffene Wirtschaftszweige) sowie einen Hinweis darauf enthalten, daß der Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, weil er unter eine oder mehrere der in dieser Bekanntmachung genannten Kategorien fällt, die dabei ausdrücklich genannt werden.

IV. EINSCHRÄNKUNGEN, DIE MIT DER DURCHFÜHRUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES UNMITTELBAR VERBUNDEN UND FÜR DIESE NOTWENDIG SIND (NEBENABREDEN)

14. Sofern von der Kommission nicht anders beschlossen, gilt das vereinfachte Verfahren für die Genehmigung von Zusammenschlüssen auch für Nebenabreden. Wird ein Zusammenschluß durch Kurzformentscheidung genehmigt, umfaßt diese Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung auch die von den anmeldenden Unternehmen angegebenen Nebenabreden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß es sich bei der "unmittelbaren Verbindung zu dem Zusammenschluß" und der "Notwendigkeit" um objektive Kriterien handelt(14), d. h. derartige Beschränkungen keine Nebenabreden darstellen, nur weil die beteiligten Unternehmen sie dafür halten.

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1 (berichtigt im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13).

(2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1 (berichtigt im ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17).

(3) Der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens ist anhand der jüngsten geprüften Abschlüsse der Muttergesellschaften oder, sofern getrennte Abschlüsse für die in dem Gemeinschaftsunternehmen zusammengelegten Unternehmensteile verfügbar sind, des Gemeinschaftsunternehmens zu bestimmen.

(4) Die Formulierung "und/oder" bezieht sich auf die Vielzahl der bei der Kurzanmeldung möglichen Sachverhalte; so ist

- beim gemeinsamen Erwerb eines Unternehmens der Umsatz des zu übernehmenden Unternehmens (des Gemeinschaftsunternehmens),

- bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, in das die Muttergesellschaften ihre Tätigkeiten einbringen, der Umsatz dieser Tätigkeiten,

- beim Eintritt eines neuen Eigners mit Kontrollbeteiligung in ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens und gegebenenfalls der Umsatz der von der neuen Muttergesellschaft beigesteuerten Tätigkeiten zugrunde zu legen.

(5) Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte des Gemeinschaftsunternehmens ist anhand der letzten ordnungsgemäß erstellten und geprüften Bilanz jeder Muttergesellschaft zu bestimmen. "Vermögenswerte" sind:

1. die Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden (zu den Sachanlagen zählen Produktionsstätten, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Lagerbestände, zu immateriellen Aktiva geistiges Eigentum, Geschäftswert u. ä.) und

2. sämtliche Kredite oder Verbindlichkeiten des Gemeinschaftsunternehmens, die von einer Muttergesellschaft gewährt bzw. durch Bürgschaft abgesichert werden.

(6) Falls die eingebrachten Vermögenswerte Umsatz erzielen, darf weder der Wert der Vermögenswerte noch der Umsatz 100 Millionen EUR übersteigen.

(7) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

(8) Siehe Fußnote 7.

(9) Demnach fallen unter diese Kategorie nur Zusammenschlüsse, von denen kein Markt im Sinne von Abschnitt 6 III des Formblatts CO betroffen ist. Die für horizontale und vertikale Beziehungen genannten Schwellenwerte gelten für den nationalen wie den EWR-weiten Marktanteil und für jede alternative Produktmarktdefinition, die im Einzelfall u. U. zu berücksichtigen ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß die in der Anmeldung zugrundegelegten Definitionen präzise genug sind, um eine Beurteilung der Einhaltung dieser Schwellen zu ermöglichen, und daß alle alternativen Marktdefinitionen aufgeführt sind (einschließlich räumlich relevante Märkte, die enger als national sind).

(10) Ist die Kommission bei ihrer Prüfung von unrichtigen Angaben ausgegangen, die eines der beteiligten Unternehmen zu vertreten hat, kann sie ihre Kurzformentscheidung widerrufen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) Fusionskontrollverordnung).

(11) Siehe ECLF-Leitlinien, abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/others/best_practice_gl.html

(12) ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1.

(13) Artikel 4 Paragraph 3 der Fusionskontrollverordnung.

(14) Siehe Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABl. C 203 vom 14.8.1990, S. 5). Darin sind die Kategorien von Einschränkungen erläutert, die nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission als unmittelbar mit der Durchführung des Zusammenschlusses verbunden und für diese notwendig erachtet werden können.