32000R2658

Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 304 vom 05/12/2000 S. 0003 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission

vom 29. November 2000

über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 ermächtigt, das Verbot des Artikels 81 (ex-Artikel 85 Absatz 3) Absatz 1 EG-Vertrag gemäß Artikel 81 Absatz 3 durch Verordnung für nicht anwendbar zu erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche eine Spezialisierung einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden zum Gegenstand haben.

(2) Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 hat die Kommission in diesem Zusammenhang die Verordnung (EWG) Nr. 417/85 vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2236/97(4), erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 417/85 tritt am 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(3) Es ist eine neue Verordnung zu erlassen, die zugleich den Wettbewerb wirksam schützen und den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten sollte. Bei der Verfolgung dieser beiden Ziele ist darauf zu achten, dass die behördliche Beaufsichtigung und der rechtliche Rahmen soweit wie möglich vereinfacht werden. Wird ein gewisser Grad der Marktmacht nicht erreicht, so kann im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vorteile von Spezialisierungsvereinbarungen mögliche Nachteile für den Wettbewerb aufwiegen.

(4) Eine Freistellungsverordnung, die die Kommission gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 erlässt, muss folgende Elemente enthalten: eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Verordnung Anwendung findet; eine Benennung der Beschränkungen oder Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten oder nicht enthalten sein dürfen; und eine Benennung der Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten sein müssen, oder der sonstigen Voraussetzungen, die erfuellt sein müssen.

(5) Es ist angemessen, künftig anstelle einer Aufzählung der vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 freigestellten Bestimmungen die Gruppen von Vereinbarungen zu beschreiben, die von dem Verbot freigestellt sind, solange die Marktmacht der Beteiligten ein bestimmtes Maß nicht überschreitet, und die Beschränkungen oder Bestimmungen zu benennen, die in solchen Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen. Dies entspricht einem wirtschaftsorientierten Ansatz, bei dem untersucht wird, wie sich Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf den relevanten Markt auswirken.

(6) Für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 durch Verordnung ist es nicht erforderlich, diejenigen Vereinbarungen zu umschreiben, welche geeignet sind, unter Artikel 81 Absatz 1 zu fallen; bei der individuellen Beurteilung von Vereinbarungen nach Artikel 81 Absatz 1 sind mehrere Faktoren, insbesondere die Struktur des relevanten Marktes, zu berücksichtigen.

(7) Die Gruppenfreistellung sollte nur Vereinbarungen zugute kommen, von denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfuellen.

(8) Vereinbarungen über die Spezialisierung in der Produktion tragen im Allgemeinen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung bei, weil die beteiligten Unternehmen durch die Konzentration auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse rationeller arbeiten und die betreffenden Erzeugnisse preisgünstiger anbieten können. Vereinbarungen über die Spezialisierung der Dienstleistungserbringung dürften grundsätzlich mit ähnlichen Verbesserungen einhergehen. Bei wirksamem Wettbewerb ist zu erwarten, dass die Verbraucher am entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden.

(9) Derartige Vorteile können sich gleichermaßen ergeben aus Vereinbarungen, bei denen ein Beteiligter zugunsten eines anderen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen verzichtet ("einseitige Spezialisierung"), aus Vereinbarungen, bei denen jeder einzelne Beteiligte zugunsten eines anderen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen verzichtet ("gegenseitige Spezialisierung"), und aus Vereinbarungen, bei denen sich die Beteiligten verpflichten, bestimmte Erzeugnisse nur gemeinsam herzustellen oder bestimmte Dienstleistungen nur gemeinsam zu erbringen ("gemeinsame Produktion").

(10) Da Vereinbarungen über eine einseitige Spezialisierung, die von nicht konkurrierenden Unternehmen geschlossen werden, unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(5) fallen können, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Vereinbarungen über eine einseitige Spezialisierung auf Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen beschränkt werden.

(11) Alle sonstigen Vereinbarungen, die Unternehmen über die Bedingungen schließen, unter denen sie sich auf die Produktion von Waren und/oder Dienstleistungen spezialisieren, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die Gruppenfreistellungsverordnung sollte ferner auch für Bestimmungen in Spezialisierungsvereinbarungen, die nicht den eigentlichen Gegenstand solcher Vereinbarungen bilden, aber mit deren Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, und für bestimmte angeschlossene Bezugs- und Absatzabsprache gelten.

(12) Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Spezialisierung zum Tragen kommen, ohne dass ein Beteiligter sich aus dem der Produktion nachgelagerten Markt zurückzieht, sollten Vereinbarungen über eine einseitige oder gegenseitige Spezialisierung nur unter diese Verordnung fallen, sofern sie Liefer- und Bezugsverpflichtungen enthalten. Solche Verpflichtungen können ausschließlicher Art sein, müssen es aber nicht.

(13) Wenn die Summe der Marktanteile der beteiligten Unternehmen im relevanten Markt nicht mehr als 20 % beträgt, kann davon ausgegangen werden, dass Spezialisierungsvereinbarungen im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich wirtschaftlichen Nutzen in Form von Größen- oder Verbundvorteilen oder von besseren Produktionstechniken unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn mit sich bringen.

(14) Diese Verordnung darf keine Vereinbarungen freistellen, welche Beschränkungen enthalten, die für die Herbeiführung der vorgenannten günstigen Wirkungen nicht unerlässlich sind. Bestimmte schwerwiegende wettbewerbsschädigende Beschränkungen wie die Festsetzung von Preisen für dritte Abnehmer, die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes und die Aufteilung von Märkten oder Abnehmerkreisen sollten unabhängig vom Marktanteil der betroffenen Unternehmen grundsätzlich von dem Vorteil der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden, die durch diese Verordnung gewährt wird.

(15) Durch die Begrenzung des Marktanteils, den Ausschluss bestimmter Vereinbarungen von der Gruppenfreistellung und die Voraussetzungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, wird in der Regel sichergestellt, dass Vereinbarungen, auf welche die Gruppenfreistellung Anwendung findet, den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnen, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen auszuschalten.

(16) Wenn im Einzelfall eine Vereinbarung zwar unter diese Verordnung fällt, dennoch aber Wirkungen zeitigt, die mit Artikel 81 Absatz 3 unvereinbar sind, kann die Kommission den Vorteil der Gruppenfreistellung entziehen.

(17) Um den Abschluss von Spezialisierungsvereinbarungen zu erleichtern, welche sich auf die Struktur der beteiligten Unternehmen auswirken können, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung auf zehn Jahre festgesetzt werden.

(18) Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag unberührt.

(19) Entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts dürfen Maßnahmen, die auf der Grundlage der nationalen Wettbewerbsgesetze getroffen werden, nicht die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf dem gesamten gemeinsamen Markt oder die volle Wirksamkeit der zu ihrer Durchführung ergangenen Maßnahmen einschließlich dieser Verordnung beeinträchtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Freistellung

(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 81 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für unanwendbar erklärt auf folgende Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen (im Folgenden: Vertragsparteien), welche die Bedingungen betreffen, unter denen sich die Vertragsparteien auf die Produktion von Produkten spezialisieren (im Folgenden: Spezialisierungsvereinbarungen):

a) Vereinbarungen über eine einseitige Spezialisierung, in denen sich eine Vertragspartei dazu verpflichtet, die Produktion bestimmter Produkte einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und die betreffenden Produkte von einem konkurrierenden Unternehmen zu beziehen, welches sich seinerseits verpflichtet, die fraglichen Produkte zu produzieren und zu liefern; oder

b) Vereinbarungen über eine gegenseitige Spezialisierung, in denen sich zwei oder mehr Vertragsparteien gegenseitig dazu verpflichten, die Produktion bestimmter, aber unterschiedlicher Produkte einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und die betreffenden Produkte von den übrigen Vertragsparteien zu beziehen, die sich ihrerseits verpflichten, die fraglichen Produkte zu liefern; oder

c) Vereinbarungen über eine gemeinsame Produktion, in denen sich zwei oder mehr Vertragsparteien dazu verpflichten, bestimmte Produkte gemeinsam zu produzieren.

Die Freistellung gilt, soweit diese Spezialisierungsvereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages fallen.

(2) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt auch für Bestimmungen in Spezialisierungsvereinbarungen, die nicht den eigentlichen Gegenstand solcher Vereinbarungen bilden, die aber mit deren Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, wie zum Beispiel Bestimmungen über die Abtretung oder die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Bestimmungen, die den gleichen Zweck haben wie die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen.

Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Vereinbarung": eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise;

2. "beteiligte Unternehmen": die Vertragsparteien der Vereinbarung und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen;

3. "verbundene Unternehmen":

a) Unternehmen, bei denen ein an der Vereinbarung beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

i) über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

ii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

iii) das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b) Unternehmen, die in einem an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

c) Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b) genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;

d) Unternehmen, in denen eine der Vertragsparteien gemeinsam mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr als zwei der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam die in Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

e) Unternehmen, in denen

i) Vertragsparteien oder mit ihnen jeweils verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a) bis d) oder

ii) eine oder mehrere Vertragsparteien oder eines oder mehrere der mit ihnen im Sinne der Buchstaben a) bis d) verbundenen Unternehmen und ein oder mehrere dritte Unternehmen

gemeinsam die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte und Einflussmöglichkeiten haben;

4. "Produkt": eine Ware und/oder eine Dienstleistung in Form eines Zwischen- oder Endprodukts, mit Ausnahme von Vertriebs- und Mietleistungen;

5. "Produktion": die Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, auch im Wege der Vergabe von Unteraufträgen;

6. "relevanter Markt" : der sachlich und räumlich relevante Markt oder die sachlich und räumlich relevanten Märkte, zu dem beziehungsweise zu denen die Produkte, die Gegenstand einer Spezialisierungsvereinbarung sind, gehören;

7. "konkurrierendes Unternehmen": ein Unternehmen, das im relevanten Markt tätig ist (tatsächlicher Wettbewerber), oder ein Unternehmen, das unter realistischen Annahmen die zusätzlichen Investitionen oder sonstigen Umstellungskosten auf sich nehmen würde, die nötig sind, um auf eine geringfügige dauerhafte Erhöhung der relativen Preise hin in den relevanten Markt einsteigen zu können (potentieller Wettbewerber);

8. "Alleinbelieferungsverpflichtung": die Verpflichtung, das Produkt, welches Gegenstand der Spezialisierungsvereinbarung ist, nicht an ein konkurrierendes Unternehmen zu liefern, es sei denn es ist Vertragspartei der Vereinbarung;

9. "Alleinbezugsverpflichtung": die Verpflichtung, das Produkt, welches Gegenstand der Spezialisierungsvereinbarung ist, nur von der Vertragspartei zu beziehen, die sich zu seiner Lieferung bereit erklärt.

Artikel 3

Bezugs- und Absatzabsprache

Die Freistellung nach Artikel 1 gilt auch, wenn die Vertragsparteien

a) im Rahmen einer Vereinbarung über eine einseitige Spezialisierung, über eine gegenseitige Spezialisierung oder über eine gemeinsame Produktion eine Alleinbezugs- und/oder eine Alleinbelieferungsverpflichtung akzeptieren oder

b) im Rahmen einer Vereinbarung über eine gemeinsame Produktion die Produkte, welche Gegenstand der Spezialisierungsvereinbarung sind, nicht selbständig vertreiben, sondern einen gemeinsamen Vertrieb vorsehen oder sich auf die Benennung eines Dritten zum Vertriebshändler mit oder ohne Ausschließlichkeitsbindung verständigen, sofern der Dritte kein konkurrierendes Unternehmen ist.

Artikel 4

Marktanteilsschwelle

Die Freistellung nach Artikel 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Summe der Marktanteile der beteiligten Unternehmen im relevanten Markt 20 % nicht überschreitet.

Artikel 5

Nicht unter die Freistellung fallende Vereinbarungen

(1) Die Freistellung nach Artikel 1 gilt nicht für Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien Folgendes bezwecken:

a) die Festsetzung von Preisen für den Verkauf der Produkte an dritte Abnehmer,

b) die Beschränkung der Produktion oder des Absatzes oder

c) die Aufteilung von Märkten oder Abnehmerkreisen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a) Bestimmungen über die vereinbarte Menge an Produkten in Vereinbarungen über eine einseitige oder gegenseitige Spezialisierung oder die Festlegung des Umfangs der Kapazität und Produktion eines gemeinsamen Produktionsunternehmens in Vereinbarungen über eine gemeinsame Produktion;

b) die Festsetzung von Absatzzielen und der Preise, die ein gemeinsames Produktionsunternehmen seinen unmittelbaren Abnehmern in Rechnung stellt, in dem in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Fall.

Artikel 6

Anwendung der Marktanteilsschwelle

(1) Für die Anwendung der Marktanteilsschwelle im Sinne des Artikels 4 gelten folgende Regeln:

a) Der Marktanteil wird anhand des Absatzwerts berechnet; liegen keine Angaben über den Absatzwert vor, so können zur Ermittlung des Marktanteils Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten unter Einschluss der Absatzmengen beruhen.

b) Der Marktanteil wird anhand der Angaben für das vorhergehende Kalenderjahr ermittelt.

c) Der Marktanteil der in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e) genannten Unternehmen wird zu gleichen Teilen jedem Unternehmen zugerechnet, das die in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat.

(2) Beträgt der in Artikel 4 bezeichnete Marktanteil zunächst nicht mehr als 20 % und überschreitet er anschließend diese Schwelle, übersteigt jedoch nicht 25 %, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 im Anschluss an das Jahr, in welchem die 20 %-Schwelle erstmals überschritten wurde, noch für zwei weitere Kalenderjahre.

(3) Beträgt der in Artikel 4 bezeichnete Marktanteil zunächst nicht mehr als 20 % und überschreitet er anschließend 25 %, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 im Anschluss an das Jahr, in welchem die Schwelle von 25 % erstmals überschritten wurde, noch für ein weiteres Kalenderjahr.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorteile dürfen nicht in der Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.

Artikel 7

Entzug der Freistellung

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 kann die Kommission im Einzelfall den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen, wenn sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, feststellt, dass eine nach Artikel 1 freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages unvereinbar sind; dies gilt insbesondere dann, wenn

a) die Vereinbarung keine spürbaren Rationalisierungserfolge zeitigt oder die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn nicht angemessen beteiligt werden oder

b) die Produkte, die Gegenstand der Spezialisierung sind, im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht mit gleichen Produkten oder Produkten, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, in wirksamem Wettbewerb stehen.

Artikel 8

Übergangsfrist

Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages gilt vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 nicht für Vereinbarungen, die am 31. Dezember 2000 bereits in Kraft getreten waren und die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung (EWG) Nr. 417/85, nicht aber nach dieser Verordnung erfuellen.

Artikel 9

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46.

(2) ABl. C 118 vom 27.4.2000, S. 3.

(3) ABl. L 53 vom 22.2.1985, S. 1.

(4) ABl. L 306 vom 11.11.1997, S. 12.

(5) ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.