32000R1917

Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 229 vom 09/09/2000 S. 0014 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission

vom 7. September 2000

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98(2), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Erstellung der Außenhandelsstatistik ist es erforderlich, die Durchführungsmodalitäten für die Erhebung der Daten sowie für die Aufbereitung, Übermittlung und Verbreitung der Ergebnisse festzulegen, damit harmonisierte Statistiken erstellt werden können.

(2) Der Gegenstand der Außenhandelsstatistik muss eindeutig definiert werden, insbesondere um Doppelzählungen zu vermeiden bzw. bestimmte Transaktionen auszuschließen; außerdem ist die Periodizität der Statistik festzulegen.

(3) Ferner ist es angezeigt, die Definition der zu meldenden Daten sowie die Modalitäten, nach denen sie auf dem Datenträger für die statistischen Informationen anzugeben sind, zu vervollständigen.

(4) Die besonderen Warenbewegungen, für die besondere Vorschriften erforderlich sind, müssen definiert und es müssen gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahmen eingeleitet werden.

(5) Darüber hinaus sind die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission sowie die Berichtigungsmodalitäten festzulegen, damit eine regelmäßige und einheitliche Verbreitung möglich ist.

(6) In Anbetracht der Zusammenhänge zwischen der Außenhandelsstatistik und dem Zollverfahren sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000(5), zu berücksichtigen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Gegenstand und Berichtszeitraum

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung sind "Einfuhren" die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1172/95, nachstehend bezeichnet als "Grundverordnung", genannten Warenbewegungen und "Ausfuhren" die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundverordnung genannten Warenbewegungen.

Artikel 2

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung sind folgende Waren nicht Gegenstand der Außenhandelsstatistik:

- in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren, die zuvor dem Verfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren;

- die in der Befreiungsliste in Anhang I aufgeführten Waren.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 12 der Grundverordnung genannte statistische Schwelle wird für die einzelnen Warenarten so festgesetzt, dass die den Wert von 800 EUR oder die Eigenmasse von 1000 kg überschreitenden Ein- oder Ausfuhren in der Außenhandelsstatistik erfasst werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm in Landeswährung festgesetzte statistische Schwelle.

Artikel 4

(1) Berichtszeitraum ist der Monat der Ein- oder Ausfuhr der Waren.

(2) Ist das Einheitspapier Träger der statistischen Informationen, so bestimmt sich der Monat, dem diese Daten zugerechnet werden, nach dem Tag der Annahme der entsprechenden Anmeldung durch den Zoll.

KAPITEL 2

Definition der Daten

Artikel 5

Die Definitionen der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 erster Gedankenstrich der Grundverordnung genannten Daten sowie die Bedingungen, gemäß denen sie auf dem Datenträger anzugeben sind, sind in den Artikeln 6 bis 14 aufgeführt.

Artikel 6

(1) Die Bezeichnung der "zollrechtlichen Bestimmung" richtet sich nach dem Verfahren, für das in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 die entsprechenden Codes aufgeführt sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen zum Einheitspapier ist, wenn die Mitgliedstaaten die Angabe der zollrechtlichen Bestimmung nicht verlangen, auf dem Datenträger für die statistischen Informationen das statistische Verfahren anzugeben.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der von der in Absatz 2 genannten Möglichkeit Gebrauch macht, erstellt ein Verzeichnis der auf dem Datenträger anzugebenden statistischen Verfahren, so dass die statistischen Daten in der in Absatz 4 aufgeführten Codierung an die Kommission geliefert werden können.

(4) Codierung der statistischen Verfahren:

a) Einfuhren:

1- normale Einfuhren

3- Einfuhren nach passiver Veredelung

5- Einfuhren zur aktiven Veredelung, Nichterhebungsverfahren

6- Einfuhren zur aktiven Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung

7- Einfuhren nach passiver wirtschaftlicher Textilveredelung

b) Ausfuhren:

1- normale Ausfuhren

3- Ausfuhren zur passiven Veredelung

5- Ausfuhren nach aktiver Veredelung, Nichterhebungsverfahren

6- Ausfuhren nach aktiver Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung

7- Ausfuhren zur passiven wirtschaftlichen Textilveredelung

Artikel 7

(1) Es gelten folgende Definitionen:

a) "Ursprungsland" ist das Land, in dem die Waren gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ihren Ursprung haben.

b) "Versendungsland" ist das Land, aus dem die Waren ursprünglich in den Eingangsmitgliedstaat verbracht werden, ohne dass in einem Durchgangsland andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfinden; andernfalls gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem derartige Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfinden.

c) "Bestimmungsland" ist das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.

d) "Ausfuhr- oder Einfuhrmitgliedstaat" ist der Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhr- oder Einfuhrförmlichkeiten erfüillt werden.

e) "Bestimmungsmitgliedstaat" ist der letzte zum Zeitpunkt der Einfuhr bekannte Mitgliedstaat, für den die Waren letztendlich bestimmt sind.

f) "Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat" ist der nicht mit dem Ausfuhrmitgliedstaat identische Mitgliedstaat, von dem aus die Waren zuvor zwecks Ausfuhr versandt worden sind, sofern der Exporteur nicht seinen Sitz im Ausfuhrmitgliedstaat hat.

Sind die Waren nicht zuvor von einem anderen Mitgliedstaat aus zwecks Ausfuhr versandt worden oder hat der Exporteur seinen Sitz im Ausfuhrmitgliedstaat, so ist der tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat mit dem Ausfuhrmitgliedstaat identisch.

(2) Unbeschadet des Zollrechts ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundverordnung auf dem Datenträger für die statistischen Informationen das Ursprungsland anzugeben.

In folgenden Fällen ist jedoch das Versendungsland anzugeben:

a) bei Waren, deren Ursprung unbekannt ist;

b) bei folgenden Waren, selbst wenn ihr Ursprung bekannt ist:

- Waren des Kapitels 97 der Kombinierten Nomenklatur,

- nach passiver Veredelung eingeführte Waren,

- Rückwaren und sonstige Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in den Buchstaben a) und b) genannten Transaktionen umfassen das Versendungsland, sofern es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Andernfalls wird der Code QW (oder 960) angegeben.

(3) Bei den besonderen Warenbewegungen, die Gegenstand von Titel II sind, ist gegebenenfalls das in Titel II genannte Partnerland anzugeben.

(4) Die in Absatz 1 definierten Länder werden gemäß Artikel 9 der Grundverordnung benannt und codiert.

Artikel 8

Für die Bestimmung der auf dem Datenträger anzugebenden Warenmenge gilt:

a) "Eigenmasse" ist die Reinmasse der Waren ausschließlich aller Umschließungen; sofern aufgrund von Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung keine anders lautenden Vorschriften erlassen wurden, ist die Eigenmasse für jede Unterposition der Kombinierten Nomenklatur in Kilogramm anzugeben.

b) "Besondere Maßeinheiten" sind die Maßeinheiten der Menge mit Ausnahme der in Kilogramm ausgedrückten Maßeinheiten der Masse; sie sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I "Einführende Vorschriften" dieser Nomenklatur veröffentlicht sind.

Artikel 9

(1) Der statistische Wert ist

- bei der Ausfuhr gleich dem Wert der Waren an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das statistische Erhebungsgebiet des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen;

- bei der Einfuhr gleich dem Wert der Waren an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das statistische Erhebungsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats gelangen.

(2) Die Berechnung des in Absatz 1 genannten Werts der Waren erfolgt

- im Falle eines Verkaufs oder Kaufs anhand des für die Waren in Rechnung gestellten Betrags;

- in allen anderen Fällen anhand des Betrags, der im Falle eines Verkaufs oder Kaufs in Rechnung gestellt worden wäre.

Sofern er ermittelt wird, bildet der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definierte Zollwert die Grundlage für die Bestimmung des Warenwerts.

(3) Der statistische Wert muss nur die Nebenkosten, wie Transport- und Versicherungskosten, umfassen, die sich auf den Teil der Wegstrecke beziehen, der

- bei der Ausfuhr im statistischen Erhebungsgebiet des Ausfuhrmitgliedstaats liegt;

- bei der Einfuhr außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets des Einfuhrmitgliedstaats liegt.

Der statistische Wert umfasst hingegen nicht die bei der Ausfuhr oder Einfuhr erhobenen Steuern und Abgaben, wie Zölle, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Abschöpfungen, Ausfuhrerstattungen oder sonstige Abgaben mit gleicher Wirkung.

(4) Der statistische Wert der Waren, die Veredelungsverfahren unterzogen wurden, wird so ermittelt, als ob die Waren vollständig im Land der Veredelung hergestellt worden wären.

(5) Bei Informationsträgern wie Disketten, Magnetbändern, Filmen, Plänen, Audio- und Videokassetten und CD-ROMs, die für die Zwecke der Weitergabe von Informationen ausgetauscht werden, beruht der statistische Wert auf den Gesamtkosten der Ware und deckt damit sowohl den Informationsträger als auch die weitergegebene Information ab.

(6) Der auf dem Datenträger anzugebende statistische Wert wird in Landeswährung ausgedrückt. Die Mitgliedstaaten können die Angabe eines in einer anderen Währung ausgedrückten Werts gestatten.

Der für die Bestimmung des statistischen Werts zu verwendende Wechselkurs ist entweder gleich dem Wechselkurs, anhand dessen der Zollwert berechnet wird, oder dem zum Zeitpunkt der Aus- oder Einfuhr geltenden amtlichen Wechselkurs.

Unbeschadet der Zollvorschriften können die Mitgliedstaaten im Falle einer periodischen Anmeldung einen für diesen Zeitraum geltenden einheitlichen Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung festsetzen.

Artikel 10

(1) "Verkehrszweig an der Außengrenze" ist der Verkehrszweig, der durch das aktive Beförderungsmittel bestimmt wird, mit dem

- die Waren bei der Ausfuhr vermutlich das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen werden;

- die Waren bei der Einfuhr vermutlich in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft gelangt sind.

(2) "Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft" ist der Verkehrszweig, der durch das aktive Beförderungsmittel bestimmt wird, mit dem

- die Waren bei der Ausfuhr vermutlich den Abgangsort verlassen;

- die Waren bei der Einfuhr den Ankunftsort erreichen.

Diese Angabe ist nur erforderlich, falls zollrechtlich vorgeschrieben.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verkehrszweige sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Die Verkehrszweige werden auf dem Datenträger gemäß den Codes in Spalte A der Liste in Absatz 3 angegeben.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Verkehrszweige auf dem Datenträger gemäß den Codes in Spalte B dieser Liste angegeben werden.

(5) Die Beförderung in Behältern gemäß Artikel 670 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist bei Überschreitung der Außengrenze anzugeben, es sei denn, der Verkehrszweig ist durch den Code 5 (50), 7 (70) oder 9 (90) gekennzeichnet.

Für diesen Zweck sind folgende Codes zu verwenden:

0- nicht in Behältern beförderte Waren,

1- in Behältern beförderte Waren.

(6) Die Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels an der Außengrenze ist anzugeben, wie sie bei der Ausfuhr oder der Einfuhr bekannt ist, es sei denn, der Verkehrszweig an der Außengrenze ist durch den Code 2 (20 oder 23), 5 (50), 7 (70) oder 9 (90) gekennzeichnet.

Für diesen Zweck sind die aufgrund Artikel 9 der Grundverordnung festgelegten Ländercodes zu verwenden.

(7) "Aktives Beförderungsmittel" ist das Beförderungsmittel, das den Antrieb sicherstellt. Beim kombinierten Verkehr oder bei mehreren Beförderungsmitteln gilt das Beförderungsmittel als aktives Beförderungsmittel, das den Antrieb der Gesamtheit sicherstellt.

Die Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels ist die des Landes der Zulassung oder Registrierung, wie sie bei der Erfuellung der Förmlichkeiten bekannt ist.

Artikel 11

(1) "Präferenz" ist die Zollregelung, bei der Präferenzzölle angewendet werden, die aufgrund von speziellen Übereinkommen, Abkommen oder Verordnungen der Gemeinschaft ganz oder teilweise ausgesetzt wurden.

(2) Die Präferenz wird gemäß den in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Modalitäten angegeben.

Artikel 12

(1) "In Rechnung gestellter Betrag" ist der auf der Rechnung oder den an ihre Stelle tretenden Dokumenten angegebene Betrag.

(2) "Währung" ist die Währung, auf die der in Rechnung gestellte Betrag lautet.

Artikel 13

(1) Es gelten folgende Definitionen:

a) "Geschäft" ist jedes Geschäft, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Handelsgeschäft handelt oder nicht, das eine Warenbewegung, die in der Außenhandelsstatistik erfasst wird, zur Folge hat.

b) "Art des Geschäfts" ist die Gesamtheit der Merkmale, die die einzelnen Geschäfte voneinander unterscheiden.

(2) Anhang 2 enthält eine Liste der Geschäfte.

Sie werden auf dem Datenträger durch die numerischen Codes von Spalte A oder durch eine Kombination der Codes von Spalte A und ihrer Untergliederungen der Spalte B dieser Liste bezeichnet.

Artikel 14

(1) "Lieferbedingungen" sind die Bestimmungen des Kaufvertrages, in denen die Pflichten des Verkäufers oder des Käufers gemäß den Incoterms der Internationalen Handelskammer geregelt sind.

(2) Die Lieferbedingungen werden auf dem Datenträger durch die Codes und gegebenenfalls die weiteren Angaben gemäß Anhang III kenntlich gemacht.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Definitionen und Allgemeines

Artikel 15

(1) "Besondere Warenbewegungen" sind Warenbewegungen, die durch signifikante Merkmale für die Interpretation der Informationen gekennzeichnet sind; diese Besonderheiten betreffen je nach Fall die Bewegung an sich, die Warenart, das Geschäft, das die Warenbewegung zur Folge hat, oder den Exporteur bzw. den Importeur der Waren.

(2) Die besonderen Warenbewegungen betreffen

a) vollständige Fabrikationsanlagen,

b) Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne von Kapitel 3 dieses Titels,

c) Meeresprodukte,

d) Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte,

e) Teilsendungen,

f) militärischen Bedarf,

g) Einrichtungen auf hoher See,

h) Raumflugkörper,

i) Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen,

j) Postpakete und -sendungen,

k) Erdölprodukte,

l) Abfälle.

(3) Soweit in dieser Verordnung oder in kraft Artikel 21 der Grundverordnung erlassenen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, werden die besonderen Warenbewegungen entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten angegeben.

(4) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften für die Anwendung dieses Kapitels und benutzen, falls erforderlich, andere als die in Artikel 7 der Grundverordnung genannten statistischen Informationsquellen.

KAPITEL 2

Vollständige Fabrikationsanlagen

Artikel 16

(1) "Vollständige Fabrikationsanlage" ist eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien verschiedener Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, im folgenden "Komponenten" genannt, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen sollen.

Wie Komponenten können alle anderen zum Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage bestimmten Waren behandelt werden, soweit sie nicht nach der Grundverordnung von der statistischen Aufbereitung ausgenommen sind.

(2) Die statistische Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen kann Gegenstand einer Vereinfachung der Anmeldung sein. Die Anwendung dieser Vereinfachung wird den Auskunftspflichtigen auf Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet.

(3) Die Vereinfachung kann nur für die Ausfuhr von vollständigen Fabrikationsanlagen angewandt werden, deren statistischer Gesamtwert jeweils 1,5 Mio. EUR überschreitet, es sei denn, es handelt sich um Ersatzbeschaffungen; in diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die angewandten Kriterien.

Der statistische Gesamtwert einer vollständigen Fabrikationsanlage ergibt sich aus der Äddition der statistischen Werte ihrer Komponenten einerseits und der statistischen Werte der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Waren andererseits.

Artikel 17

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels finden die Sammelpositionen Anwendung, die in Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehen sind, und zwar für die unter die Kapitel 63, 68, 69, 70, 72, 73, 76, 82, 84, 85, 86, 87, 90 und 94 fallenden Komponenten von vollständigen Fabrikationsanlagen auf der Ebene jedes dieser Kapitel und jeder Position, aus denen sie sich zusammensetzen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels werden Komponenten, die unter ein bestimmtes Kapitel fallen, unter der Sammelposition von Kapitel 98, die sich auf das betreffende Kapitel bezieht, erfasst, es sei denn, dass die in Kapitel 98 genannten zuständigen Dienststellen beschließen, sie in Kapitel 98 unter den entsprechenden Sammelpositionen auf der Ebene der Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu erfassen oder Absatz 3 anzuwenden.

Die Vereinfachung schließt jedoch nicht aus, dass die zuständige Dienststelle in bestimmten Fällen Komponenten den Unterpositionen der Kombinierten Namenklatur im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(6) zuordnet, zu denen sie gehören.

(3) In den Fällen, in denen die in Absatz 2 genannten Dienststellen der Ansicht sind, dass der Wert bestimmter vollständiger Fabrikationsanlagen zu gering ist, um ihre Erfassung unter den die entsprechenden Kapitel betreffenden Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen zu rechtfertigen, finden spezifische, in der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Sammelpositionen Anwendung.

Artikel 18

Für die Zusammensetzung der Codenummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten gemäß der Kombinierten Nomenklatur folgende Regeln:

1. Der Code besteht aus acht Ziffern.

2. Die ersten beiden Ziffern sind 9 und 8.

3. Die dritte Ziffer ist 8 und dient der Kennzeichnung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen.

4.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Die fünfte und die sechste Ziffer entsprechen der Nummer des Kapitels der Kombinierten Nomenklatur, auf das sich die Sammelposition. bezieht. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 sind die fünfte und die sechste Ziffer jedoch jeweils 9.

6. Bei den Sammelpositionen

- auf der Ebene eines Kapitels der Kombinierten Nomenklatur sind die siebte und die achte Ziffer jeweils 0;

- auf der Ebene einer Position der Nomenklatur des Harmonisierten Systems entsprechen die siebte und die achte Ziffer jeweils der dritten und der vierten Ziffer dieser Position.

7. Die in Artikel 17 Absatz 2 genannten zuständigen Dienststellen schreiben die Bezeichnung und die KN-Codenummer vor, die auf dem Datenträger für die statistischen Informationen zur Kennzeichnung der Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage zu verwenden sind.

Artikel 19

(1) Die Auskunftspflichtigen dürfen die Vereinfachung der Anmeldung nur dann anwenden, wenn ihnen zuvor gemäß den von jedem Mitgliedstaat im Rahmen dieses Kapitels festzulegenden Bestimmungen die Zustimmung hierzu erteilt wurde.

(2) Werden die Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage aus mehreren Mitgliedstaaten ausgeführt, so erteilt jeder Mitgliedstaat die Zustimmung zur Anwendung der Vereinfachung für die ihn betreffenden Ausfuhren. Diese Zustimmung wird jedoch nur nach Vorlage der Unterlagen erteilt, aus denen hervorgeht, dass der in Artikel 16 Absatz 3 festgelegte statistische Gesamtwert erreicht ist oder andere Kriterien die Anwendung der Vereinfachung rechtfertigen.

(3) Sind die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Dienststellen nicht die für die Aufbereitung der Außenhandelsstatistik des Ausfuhrmitgliedstaates zuständigen Dienststellen, so erteilen sie die Zustimmung nur auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme dieser Dienststellen.

KAPITEL 3

Ein- und Ausfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen

Artikel 20

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

a) "Schiffe" sind die in den zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur genannten Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt sowie Kriegsschiffe.

b) "Luftfahrzeuge" sind die unter den KN-Code 8802 fallenden Starrfluegelflugzeuge für zivile Zwecke, sofern sie für eine Nutzung durch Fluggesellschaften bestimmt sind, oder für militärische Zwecke.

c) "Eigentum an einem Schiff oder Luftfahrzeug" ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs eingetragen ist.

d) "Partnerland" ist

- bei der Einfuhr: das Herstellungsdrittland, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug neu ist; andernfalls das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, ansässig ist;

- bei der Ausfuhr: das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird, ansässig ist.

Artikel 21

(1) Gegenstand der Außenhandelsstatistik und einer Datenübermittlung an die Kommission sind

a) die Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person; diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt;

b) die Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person; diese Transaktion wird einer Ausfuhr gleichgestellt; handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Ausfuhr im Herstellungsmitgliedstaat erfasst;

c) die Überführung von Schiffen oder Luftfahrzeugen in das Zollverfahren der aktiven Veredelung und ihre anschließende Wiederausfuhr in ein Drittland;

d) die Überführung von Schiffen oder Luftfahrzeugen in das Zollverfahren der passiven Veredelung und ihre anschließende Wiedereinfuhr.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

- Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur,

- statistisches Verfahren,

- Partnerland,

- bei Schiffen die Menge in Stückzahl und in den anderen von der Kombinierten Nomenklatur gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Maßeinheiten; bei Luftfahrzeugen die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten,

- statistischer Wert.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten machen bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels von allen verfügbaren Informationsquellen Gebrauch.

KAPITEL 4

Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte

Artikel 23

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

- "Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf" sind die zum Verbrauch durch Mannschaft und Passagiere von Schiffen oder Luftfahrzeugen bestimmten Erzeugnisse.

- "Bordvorräte" sind auf Schiffen und in Luftfahrzeugen benötigte Erzeugnisse (Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe usw.) zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten.

Artikel 24

(1) Gegenstand der Statistik des Handels mit Drittländern und einer Datenübermittlung an die Kommission sind

a) die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Bordvorräten auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden und die sich in einem Hafen oder auf einem Flughafen des Meldemitgliedstaates befinden, sofern es sich um Gemeinschaftswaren handelt oder um Nichtgemeinschaftswaren, die vorher dem Zollverfahren der aktiven Veredelung oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren; diese Transaktion wird einer Ausfuhr gleichgestellt;

b) die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Bordvorräten auf inländische Schiffe und Luftfahrzeuge, die sich in einem Hafen oder auf einem Flughafen des Meldemitgliedstaates befinden, sofern es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt, die vorher weder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden noch dem Zollverfahren der aktiven Veredelung oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren; diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Lieferungen umfassen folgende Angaben:

a) den Code des Erzeugnisses zumindest gemäß der folgenden vereinfachten Codierung:

- 9930 24 00: Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems,

- 9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Harmonisierten Systems,

- 9930 99 00: anderweitig eingeordnete Waren;

b) den besonderen Ländercode QS (oder 952);

c) das statistische Verfahren;

d) die Menge in Eigenmasse;

e) den statistischen Wert.

KAPITEL 5

Teilsendungen

Artikel 25

Für die Zwecke dieses Kapitels sind "Teilsendungen" Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen zerlegt wurde und in mehreren Sendungen ein- oder ausgeführt wird.

Artikel 26

In den der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnissen werden die Daten über Ein- und Ausfuhren von Teilsendungen nur einmal, im Monat der Ein- oder Ausfuhr der letzten Teilsendung, mit dem vollständigen Wert der kompletten Ware und unter dem entsprechenden Code der Nomenklatur aufgeführt.

KAPITEL 6

Militärischer Bedarf

Artikel 27

(1) Gegenstand der Statistik des Handels mit Drittländern und einer Datenübermittlung an die Kommission sind die Aus- und Einfuhren von Waren des militärischen Bedarfs gemäß der in den Mitgliedstaaten geltenden Definition dieser Waren.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a) den Code gemäß der Unterteilung der in Artikel 8 der Grundverordnung genannten Nomenklatur,

b) den Code des Partnerlandes,

c) das statistische Verfahren,

d) die Menge in Eigenmasse und gegebenenfalls in besonderen Maßeinheiten,

e) den statistischen Wert.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 2 aus Gründen der militärischen Geheimhaltung nicht anwenden können, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die der Kommission übermittelten monatlichen Ergebnisse zumindest den statistischen Wert der Aus- und Einfuhren von Waren des militärischen Bedarfs enthalten.

KAPITEL 7

Einrichtungen auf hoher See

Artikel 28

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels sind "Einrichtungen auf hoher See" Ausrüstungen und Anlagen, die auf hoher See installiert wurden, um Bodenschätze zu erforschen und abzubauen.

(2) Ausländische Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Gegensatz zu inländischen Einrichtungen von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden.

Artikel 29

(1) Gegenstand der Außenhandelsstatistik eines Mitgliedstaates und einer Datenübermittlung an die Kommission sind

a) die direkte Warenlieferung von einem Drittland oder einer ausländischen Einrichtung an inländische Einrichtungen; diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt;

b) die Warenlieferung von einer inländischen Einrichtung an ein Drittland oder eine ausländische Einrichtung; diese Transaktion wird einer Ausfuhr gleichgestellt;

c) die Warenlieferung aus einem Zollager im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaates an inländische Einrichtungen; diese Transaktion wird einer Einfuhr gleichgestellt;

d) die Einfuhr von Waren aus ausländischen Einrichtungen in das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaates;

e) die Ausfuhr von Waren aus dem statistischen Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaates in ausländische Einrichtungen.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a) den Code gemäß der Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur.

Unbeschadet des Zollrechts können die Mitgliedstaaten die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen vereinfachten Codes verwenden, wenn es sich um die in Artikel 23 genannten Waren handelt;

b) den Code des Partnerlandes.

Unbeschadet des Zollrechts ist bei Waren, die von derartigen Einrichtungen stammen oder für sie bestimmt sind, als Partnerland das Land anzugeben, in dem die die Einrichtung betreibende natürliche oder juristische Person ansässig ist. Ist dieses nicht bekannt, ist der Code QW (oder 960) anzugeben;

c) das statistische Verfahren;

d) die Menge in Eigenmasse;

e) den statistischen Wert.

KAPITEL 8

Raumflugkörper

Artikel 30

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

a) "Raumflugkörper" sind Flugkörper wie beispielsweise Satelliten, die sich im Weltraum fortbewegen können.

b) "Eigentum an einem Raumflugkörper" ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Raumflugkörpers eingetragen ist.

Artikel 31

(1) Gegenstand der Statistik des Handels mit Drittländern und einer Datenübermittlung an die Kommission sind

a) die Überführung eines Raumflugkörpers in das Zollverfahren der aktiven Veredelung und seine anschließende Ausfuhr in ein Drittland;

b) die Überführung eines Raumflugkörpers in das Zollverfahren der passiven Veredelung und seine anschließende Einfuhr;

c) die Beförderung eines Raumflugkörpers, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung zwischen einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person und einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person war, in den Weltraum.

Diese Transaktion wird in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist, als Einfuhr verbucht;

d) die Beförderung eines Raumflugkörpers, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung zwischen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person und einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person war, in den Weltraum.

Diese Transaktion wird im Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers als Ausfuhr verbucht;

e) die Übertragung des Eigentums an einem Raumflugkörper, der sich in einer Umlaufbahn befindet, von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird als Einfuhr verbucht;

f) die Übertragung des Eigentums an einem Raumflugkörper, der sich in einer Umlaufbahn befindet, von einer in einem- Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird als Ausfuhr verbucht.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstaben c) bis f) genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a) den Code gemäß der Unterteilung der in Artikel 8 der Grundverordnung genannten Nomenklatur;

b) den Code des Partnerlandes.

Bei den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Transaktionen ist das Partnerland das Herstellungsland des fertigen Raumflugkörpers.

Bei den in Absatz 1 Buchstaben d) und f) genannten Transaktionen ist das Partnerland das Land, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Raumflugkörper übertragen wird, ansässig ist.

Bei den in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Transaktionen ist das Partnerland das Land, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Raumflugkörper überträgt, ansässig ist;

c) das statistische Verfahren;

d) die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;

e) den statistischen Wert.

Bei den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Einfuhren beinhaltet der statistische Wert die Transport- und Versicherungskosten im Zusammenhang mit dem Transport zur Startanlage und der Beförderung in den Weltraum.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Gemäß Artikel 13 der Grundverordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich, jedoch spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums, die monatlichen Ergebnisse ihrer Außenhandelsstatistiken.

Artikel 33

(1) Müssen die Angaben auf einem Datenträger berichtigt werden, so sind diese Berichtigungen an den Ergebnissen für den Berichtszeitraum vorzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die berichtigten monatlichen Daten wenigstens vierteljährlich sowie eine Datei mit den kumulierten und berichtigten jährlichen Daten.

Artikel 34

Die Mitgliedstaaten bewahren die in den Artikeln 7 und 23 der Grundverordnung genannten Datenträger oder in jedem Fall die auf ihnen enthaltenen statistischen Informationen nach Ablauf des betreffenden Berichtsjahres wenigstens zwei Jahre lang auf.

Artikel 35

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Weisungen und alle späteren Änderungen.

Artikel 36

Die Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission(7) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2000

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.

(2) ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6.

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5) ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1.

(6) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(7) ABl. L 114 vom 8.5.1996, S. 7.

ANHANG I

Befreiungsliste gemäß Artikel 2

Die Angaben zu folgenden Waren sind von der Aufbereitung ausgenommen:

a) gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere;

b) Währungsgold;

c) Waren zur Verwendung bei der ersten Hilfe in Katastrophenfällen;

d) sofern sie für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmt sind:

1. Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,

2. Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,

3. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;

e) sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:

1. Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,

2. Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich Sportgeräte zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch mitgeführt, voraus- oder nachgesandt,

3. Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,

4. Särge, Urnen, Gegenstände zur Grabausschmückung und Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern und Totengedenkstätten,

5. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,

6. unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,

7. Ballast,

8. Briefmarken,

9. pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;

f) Erzeugnisse, die im Rahmen von außergewöhnlichen gemeinsamen Maßnahmen für den Personen- oder Umweltschutz eingesetzt werden;

g) Waren des nichtkommerziellen Warenverkehrs zwischen natürlichen Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten wohnen (Grenzverkehr); von Landwirten auf Grundstücken außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebiets, in dem sie ihren Betriebssitz haben, erwirtschaftete Erzeugnisse;

h) sofern der Warenverkehr vorübergehenden Charakter hat, Waren, die zur Reparatur von Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln ein- oder ausgeführt werden, die jedoch keinem Veredelungsverfahren unterstellt werden, sowie im Rahmen dieser Reparaturen ausgetauschte Teile;

i) ausgeführte Waren, die für die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets stationierten nationalen Streitkräfte bestimmt sind, eingeführte Waren, die von den nationalen Streitkräften außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets verbracht wurden, sowie Waren, die von den im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats stationierten ausländischen Streitkräften dort erworben oder veräußert wurden;

j) zur Weitergabe von Informationen, ausgetauschte Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines speziellen Kunden entwickelt wurden oder die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, beispielsweise zur Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden;

k) Trägerraketen für Raumflugkörper

- bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf ihren Start in den Weltraum;

- zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum.

ANHANG II

Liste der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Liste der Lieferbedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>