32000R1760

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates

Amtsblatt Nr. L 204 vom 11/08/2000 S. 0001 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. Juli 2000

zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(5) ist ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch einzuführen, das ab 1. Januar 2000 in allen Mitgliedstaaten verbindlich gilt. Nach demselben Artikel sind vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission die allgemeinen Regeln dieses obligatorischen Systems anzunehmen.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch(6) gelten diese allgemeinen Regeln nur vorläufig während höchstens acht Monaten, und zwar vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2000.

(3) Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 820/97 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(4) Angesichts der Destabilisierung des Marktes fiür Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse aufgrund der Krise im Zusammenhang mit der Spongiformen Rinderenzephalopathie wurden die Produktions- und Vermarktungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Herkunftssicherung, transparenter gestaltet, was sich auf den Verbrauch von Rindfleisch positiv ausgewirkt hat. Um das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu stärken und um Irreführungen der Verbraucher zu vermeiden, muss der Rahmen entwickelt werden, in dem die Verbraucher durch eine angemessene und klare Etikettierung des Erzeugnisses informiert werden.

(5) Zur Erreichung dieses Ziels ist es wichtig, dass einerseits für die Stufe der Erzeugung ein effizientes System zur Kennzeichnung und Registrierung für Rinder eingeführt und andererseits für die Stufe der Vermarktung eine besondere, auf objektiven Kriterien beruhende gemeinschaftliche Etikettierungsregelung für den Rindfleischsektor geschaffen wird.

(6) Mit den Garantien, die dank dieser Verbesserungen gegeben werden können, wird auch bestimmten Forderungen im allgemeinem Interesse, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit, entsprochen.

(7) Damit wird das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gestärkt, ein hohes Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarktes dauerhaft verbessert.

(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(7) müssen die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und so registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen oder in denen sie sich aufgehalten haben, ermittelt werden kann; diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen vor dem 1. Januar 1993 auf das Verbringen von Tieren innerhalb der Gebiete der Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.

(9) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(8) müssen diese Tiere, ausgenommen Schlachttiere und registrierte Equiden, nach Vornahme der genannten Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet und registriert werden.

(10) Zur Verwaltung bestimmter Beihilferegelungen der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft ist die Einzelkennzeichnung bestimmter Arten landwirtschaftlicher Nutztiere erforderlich. Die Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen daher zur Anwendung und Kontrolle dieser Maßnahmen der Einzelkennzeichnung geeignet sein.

(11) Zur sachgemäßen Anwendung dieser Verordnung muss ein zügiger und wirksamer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten(9), und mit der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten(10), wurden entsprechende Gemeinschaftsvorschriften erlassen.

(12) Die geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wurden durch die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren(11) und durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 festgelegt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Durchführung der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Rinder nicht ganz zufriedenstellend war und noch verbessert werden muss. Es ist daher erforderlich, zur Erweiterung der Vorschriften der genannten Richtlinie eine Verordnung speziell für Rinder zu erlassen.

(13) Damit die Einführung eines verbesserten Kennzeichnungssystems akzeptiert wird, ist es wichtig, dass dem Erzeuger keine übermäßigen verwaltungstechnischen Formalitäten aufgebürdet werden. Die Fristen für die Durchführung müssen praktikabel sein.

(14) Damit die Herkunft von Tieren im Rahmen der Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zügig und zuverlässig festgestellt werden kann, sollte in jedem Mitgliedstaat eine nationale elektronische Datenbank geschaffen werden, in der die Identität der Tiere, alle im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Betriebe und alle Tierumsetzungen erfasst werden, wie es in der Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(12) vorgesehen ist, die die viehseuchenrechtlichen Anforderungen festlegt, denen eine solche Datenbank genügen muss.

(15) Jeder Mitgliedstaat muss alle eventuell noch erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nationale elektronische Datenbank so schnell wie möglich vollständig in Betrieb genommen werden kann.

(16) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen, die gewährleisten, dass der Erzeuger in optimaler Weise mit der Datenbank umgehen kann und dass diese Datenbanken in großem Umfang genutzt werden.

(17) Um Umsetzungen von Rindern zurückverfolgen zu können, sollten die Tiere an beiden Ohren mit Ohrmarken gekennzeichnet und grundsätzlich bei jeder Umsetzung von einem Rinderpass begleitet sein. Die Merkmale dieser Ohrmarken und Pässe sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Für jedes Rind, das mit Ohrmarken gekennzeichnet wurde, sollte grundsätzlich ein Pass ausgestellt werden.

(18) Für Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG aus Drittländern eingeführt werden, sollten dieselben Kennzeichnungsvorschriften gelten.

(19) Die Tiere sollten ihre Ohrmarken das ganze Leben behalten.

(20) Auf der Grundlage von Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle prüft die Kommission derzeit die Möglichkeit, die Tiere mit elektronischen Mitteln zu kennzeichnen.

(21) Tierhalter, mit Ausnahme der Transporteure, sollten über die in ihrem Betrieb befindlichen Tiere ein Register erstellen und dieses auf dem neuesten Stand halten. Die Vorschriften über dieses Register sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Die zuständige Behörde sollte auf Anfrage Zugang zu diesem Register erhalten.

(22) Die Mitgliedstaaten können die Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen auf den gesamten Rindfleischsektor verteilen.

(23) Es sind die für die Anwendung der einzelnen Titel dieser Verordnung zuständige Behörde oder zuständigen Behörden zu benennen.

(24) Es sollte ein System zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch eingeführt werden, das für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist. Gemäß diesem obligatorischen System sollten Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf dem Etikett Angaben zu dem Rindfleisch und zu dem Schlachthof machen, in dem das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geschlachtet wurden.

(25) Das System zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch sollte ab dem 1. Januar 2002 erweitert werden. Gemäß diesem obligatorischen System sollten Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf dem Etikett darüber hinaus Angaben zur Herkunft und insbesondere Angaben darüber machen, wo das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geboren, gemästet und geschlachtet wurden.

(26) Zusätzlich zu den Angaben darüber, wo das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geboren, gemästet und geschlachtet wurden, können im Rahmen des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch weitere Angaben gemacht werden.

(27) Das auf der Herkunft beruhende System zur obligatorischen Etikettierung sollte ab dem 1. Januar 2002 gelten, wobei lückenlose Angaben über die Umsetzungen von Rindern in der Gemeinschaft nur für die Tiere verlangt werden, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren wurden.

(28) Das obligatorische Etikettierungssystem sollte auch auf Rindfleisch Anwendung finden, das in die Gemeinschaft eingeführt wird. Es sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass ein Markteilnehmer oder eine Organisation eines Drittlandes möglicherweise nicht über alle Informationen verfügt, die für die Etikettierung von in der Gemeinschaft hergestelltem Rindfleisch verlangt werden. Daher müssen die Mindestangaben festgelegt werden, die auf dem Etikett von Drittländern zu machen sind.

(29) Für Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rinderhackfleisch erzeugen oder vermarkten und die möglicherweise nicht in der Lage sind, sämtliche Angaben gemäß dem obligatorischen Etikettierungssystem für Rindfleisch zu machen, sollten vorbehaltlich bestimmter Mindestangaben Ausnahmen vorgesehen werden.

(30) Ziel der Etikettierung ist es, bei der Vermarktung von Rindfleisch ein Hoechstmaß an Transparenz sicherzustellen.

(31) Die Vorschriften dieser Richtlinie dürfen nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rate vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(13) berühren.

(32) Für andere Angaben als diejenigen, die nach dem obligatorischen Etikettierungssystem verlangt werden, sollte ebenfalls ein Gemeinschaftsrahmen für die Etikettierung von Rindfleisch vorgesehen werden; aufgrund der Vielfalt der Beschreibungen von vermarktetem Rindfleisch in der Gemeinschaft ist die Einrichtung eines freiwilligen Etikettierungssystems am geeignetsten. Die Effizienz eines solchen freiwilligen Etikettierungssystems hängt von der Möglichkeit ab, die Herkunft des etikettierten Rindfleischs bis zu dem Tier bzw. den Tieren zurückzuverfolgen, von denen das etikettierte Fleisch stammt. Die von einem Marktteilnehmer oder einer Organisation vorgesehene Etikettierungsregelung sollte in einer Spezifikation festgehalten werden, die der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Marktteilnehmer und Organisationen sollten zur Etikettierung von Rindfleisch nur berechtigt sein, wenn auf dem Etikett ihr Name und ihr Erkennungslogo erscheinen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten befugt sein, die Genehmigung einer Spezifikation im Fall vor Unregelmäßigkeiten zurückzuziehen. Damit die Etikettierungsspezifikationen gemeinschaftsweit anerkannt werden, ist ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen.

(33) Auch Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen, wollen ihre Erzeugnisse möglicherweise nach dem freiwilligen Etikettierungssystem etikettieren. Es sollten daher Vorschriften vorgesehen werden, die soweit wie möglich sicherstellen, dass die Etikettierung von eingeführtem Rindfleisch ebenso zuverlässig ist wie die Etikettierung, die für gemeinschaftliches Rindfleisch festgelegt wurde.

(34) Der Übergang von den Vorschriften in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu denen in dieser Verordnung kann zu Schwierigkeiten führen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Um auf diese Möglichkeit vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen dürfen. Die Kommission sollte - falls dies gerechtfertigt ist - ferner ermächtigt werden, besondere praktische Probleme zu regeln.

(35) Um die Zuverlässigkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Etikettierungsvorschriften zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, angemessene und wirksame Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sollten unbeschadet der Kontrollen erfolgen, die die Kommission in entsprechender Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(14) durchführen kann.

(36) Für Verstöße gegen diese Verordnung sollten angemessene Sanktionen vorgesehen werden.

(37) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(15) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

(2) Dieser Titel gilt unbeschadet von Seuchentilgungs- und Seuchenbekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft und unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92(16). Die Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG, die speziell Rinder betreffen, verlieren jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere gemäß dem vorliegenden Titel gekennzeichnet werden müssen, ihre Geltung.

Artikel 2

Für diesen Titel gelten folgende Definitionen:

- "Tier": Rind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 64/432/EG(17),

- "Betrieb": Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden;

- "Tierhalter": jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;

- "zuständige Behörde": die in einem Mitgliedstaat für die Durchführung der Veterinärkontrollen bzw. die Durchführung dieses Titels zuständige Zentralbehörde bzw. zuständigen Behörden oder die damit beauftragten Stellen bzw. - hinsichtlich der Kontrolle der Prämien - die mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 beauftragten Stellen.

Artikel 3

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen,

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diesen Titel fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Betroffenen, einschließlich der einschlägigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Verbraucherorganisationen, Zugang zu diesen Informationen erhalten können, sofern die Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

Artikel 4

(1) Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, werden mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. Abweichend davon dürfen Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind und nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, bis zum 1. September 1998 gemäß der Richtlinie 92/102/EWG gekennzeichnet werden.

In Abweichung von Unterabsatz 1 dürfen Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind und nach diesem Datum zur sofortigen Schlachtung für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, bis zum 1. September 1999 gemäß der Richtlinie 92/102/EWG gekennzeichnet werden.

Rinder, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (mit Ausnahme von Messen und Ausstellungen) bestimmt sind, können statt mit einer Ohrmarke nach einem von der Kommission genehmigten Kennzeichnungssystem gekennzeichnet werden, das gleichwertige Garantien bietet.

(2) Die Ohrmarke wird innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist nach der Geburt des Tieres angebracht, in jedem Fall jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt. Diese Frist beträgt bis zum 31. Dezember 1999 nicht mehr als 30 und nach diesem Termin nicht mehr als 20 Tage.

Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Hoechstfrist verlängern dürfen.

Nach dem 31. Dezember 1997 geborene Tiere dürfen einen Betrieb nur verlassen, wenn sie nach den Vorschriften dieses Artikels gekennzeichnet sind.

(3) Aus Drittländern eingeführte Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert wurden und die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbleiben, werden innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Frist von höchstens 20 Tagen nach Durchführung dieser Kontrolle, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs, im Bestimmungsbetrieb mit einer Ohrmarke gekennzeichnet, die den Anforderungen dieses Artikels entspricht.

Die Kennzeichnung erübrigt sich jedoch, wenn es sich beim Bestimmungsbetrieb um einen Schlachthof handelt und dieser Schlachthof in dem Mitgliedstaat liegt, in dem die genannte Kontrolle durchgeführt wurde, und wenn die betreffenden Tiere innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung dieser Kontrolle geschlachtet werden.

Die ursprüngliche Kennzeichnung des Drittlands wird zusammen mit dem vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kenncode in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 oder, wenn diese noch nicht voll betriebsfähig ist, in den in Artikel 3 genannten Registern erfasst.

(4) Tiere aus anderen Mitgliedstaaten behalten ihre ursprüngliche Ohrmarke.

(5) Ohrmarken dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden.

(6) Nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren werden die Ohrmarken dem Betrieb zugeteilt, vergeben und an den Ohren der betreffenden Tiere befestigt.

(7) Spätestens am 31. Dezember 2001 beschließen das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Berichts und etwaiger Vorschläge der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 95 des Vertrags, ob in Anbetracht der in diesem Bereich erzielten Fortschritte elektronische Kennzeichnungsvorrichtungen eingeführt werden können.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG.

Die elektronische Datenbank ist spätestens am 31. Dezember 1999 voll betriebsfähig und enthält von diesem Zeitpunkt an alle aufgrund der vorgenannten Richtlinie erforderlichen Daten.

Artikel 6

(1) Ab 1. Januar 1998 stellt die zuständige Behörde für jedes Tier, das nach Artikel 4 gekennzeichnet werden muss, binnen 14 Tagen nach Anzeige seiner Geburt bzw. bei aus Drittländern eingeführten Tieren binnen 14 Tagen nach Mitteilung der Neukennzeichnung durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 einen Pass aus. Die zuständige Behörde kann unter den gleichen Bedingungen Pässe für Tiere aus anderen Mitgliedstaaten ausstellen. In diesem Fall wird der für das betreffende Tier mitgeführte Pass bei seiner Ankunft der zuständigen Behörde ausgehändigt, die ihn sodann an den Ausstellungsmitgliedstaat zurücksendet.

Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Hoechstfrist verlängert werden kann.

(2) Der Pass begleitet das Tier bei jeder Umsetzung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

- können Mitgliedstaaten, welche über eine elektronische Datenbank verfügen, die nach Auffassung der Kommission gemäß Artikel 5 voll betriebsfähig ist, vorsehen, dass ein Pass nur für Tiere ausgestellt wird, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, und dass der Pass die Tiere ausschließlich bei der Umsetzung vom Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begleitet; in diesem Fall enthält der Pass Angaben, die auf der elektronischen Datenbank beruhen.

In diesen Mitgliedstaaten wird der Pass, der ein Tier bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat begleitet, bei der Ankunft des Tieres der zuständigen Behörde ausgehändigt;

- können Mitgliedstaaten bis 1. Januar 2000 gestatten, dass für Tierbestände, die innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt werden, Sammeltierpässe ausgestellt werden, sofern diese Bestände die gleiche Herkunft und Bestimmung haben und von einem Veterinärdokument begleitet werden.

(4) Beim Tod eines Tieres reicht der Tierhalter den Pass binnen sieben Tagen nach dem Tod des Tieres bei der zuständigen Behörde ein. Wird das Tier zu einem Schlachthof verbracht, so ist der Schlachthofbetreiber gehalten, den Pass der zuständigen Behörde zuzusenden.

(5) Bei der Ausfuhr von Tieren nach Drittländern reicht der letzte Tierhalter die Pässe bei der zuständigen Behörde des Ausfuhrorts ein.

Artikel 7

(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfuellen:

- Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

- sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Hoechstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

(2) Die Tierhalter ergänzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 6 die Pässe unmittelbar nach jedem Zugang von Tieren in den Betrieb und unmittelbar vor jedem Abgang von Tieren aus dem Betrieb und tragen dafür Sorge, dass der Pass das betreffende Tier stets begleitet.

(3) Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.

(4) Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zulegen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zuständig ist. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten können die Tierhalter mit den Kosten belasten, die aufgrund der Systeme nach Artikel 3 und der in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen anfallen.

Artikel 10

Die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:

a) Vorschriften für Ohrmarken,

b) Vorschriften für die Pässe,

c) Vorschriften für die Register,

d) Mindestkontrollregelung,

e) Verwaltungssanktionen,

f) Übergangsvorschriften zur Erleichterung der Anwendung dieses Titels.

TITEL II

Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Artikel 11

Marktteilnehmer oder Organisationen gemäß der Definition des Artikels 12, die

- nach Abschnitt I dieses Titels zur Etikettierung von Rindfleisch auf allen Vermarktungsstufen verpflichtet sind,

- nach Abschnitt II dieses Titels bei der Etikettierung von Rindfleisch am Ort des Verkaufs andere als die in Artikel 13 festgelegten Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung des etikettierten Fleisches oder des Tieres, von dem das Fleisch stammt, machen möchten,

müssen nach diesem Titel vorgehen.

Dieser Titel findet unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften - insbesondere der Vorschriften über Rindfleisch - Anwendung.

Artikel 12

Für diesen Titel bedeutet der Ausdruck

- "Rindfleisch" Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91;

- "Etikettierung" die Anbringung eines Etiketts an ein einzelnes Stück oder mehrere Stücke Fleisch oder ihre Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und deutlich sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs;

- "Organisation" eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels.

ABSCHNITT I

Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch

Artikel 13

Allgemeine Vorschriften

(1) Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarkten, müssen dies gemäß den Vorschriften dieses Artikels etikettieren.

Mit dem obligatorischen Etikettierungssystem wird gewährleistet, dass zwischen der Kennzeichnung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke einerseits und dem Einzeltier bzw. - wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht - der betreffenden Gruppe von Tieren andererseits eine Verbindung besteht.

(2) Auf dem Etikett sind folgende Angaben zu machen:

a) eine Referenznummer oder ein Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet wird. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres, von dem das Fleisch stammt, oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren sein;

b) die Zulassungsnummer des Schlachthofs, in dem das Tier oder die Tiergruppe geschlachtet wurde, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Schlachthof liegt. Die Angabe muss lauten: "Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)";

c) die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs, in dem der Schlachtkörper oder die Gruppe von Schlachtkörpern zerlegt wurden, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Zerlegungsbetrieb liegt. Die Angabe muss lauten: "Zerlegt in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)".

(3) Mitgliedstaaten, in denen über das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rinder gemäß Titel I ausreichende Angaben vorliegen, können jedoch bis zum 31. Dezember 2001 für Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, vorschreiben, dass auf dem Etikett zusätzliche Angaben gemacht werden müssen.

(4) Ein obligatorisches System im Sinne des Absatzes 3 darf nicht zu Störungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Die Durchführungsbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten gelten, die Absatz 3 anwenden wollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

(5) a) Ab 1. Januar 2002 sind von den Marktteilnehmern und Organisationen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten zu machen:

i) Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde,

ii) Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Mast durchgeführt wurde,

iii) Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist,

b) Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt,

i) in ein und demselben Mitgliedstaat, so kann die Angabe wie folgt lauten: "Herkunft: (Name des Mitgliedstaats)";

ii) in ein und demselbem Drittland, so kann die Angabe wie folgt lauten: "Herkunft: (Name des Drittlandes)".

Artikel 14

Ausnahmeregelungen für das obligatorische Etikettierungssystem

Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b) und c) und Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) müssen Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rinderhackfleisch herstellen, auf dem Etikett die Angabe "Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)" machen, je nachdem, wo das Fleisch hergestellt worden ist, sowie "Herkunft", falls der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten nicht Staaten der Herstellung sind.

Die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iii) vorgesehene Verpflichtung gilt für solches Fleisch ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung.

Die betreffenden Marktteilnehmer oder Organisationen können auf dem Etikett für Rinderhackfleisch jedoch zusätzlich folgendes vermerken:

- eine oder mehrere der in Artikel 13 vorgesehenen Angaben und/oder

- das Herstellungsdatum des betreffenden Fleisches.

Auf der Grundlage der hierbei gemachten Erfahrungen können, falls Bedarf hieran bestehen sollte, für zerlegtes Fleisch und für beim Zuschneiden anfallende Abfälle nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 ähnliche Bestimmungen erlassen werden.

Artikel 15

Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern

Abweichend von Artikel 13 ist in die Gemeinschaft eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, nach dem Verfahren des Artikels 17 wie folgt zu etikettieren: "Herkunft: Nicht-EG" und "Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)".

ABSCHNITT II

Freiwilliges Etikettierungssystem

Artikel 16

Allgemeine Vorschriften

(1) Für Etiketten mit anderen als den in Abschnitt I dieses Titels vorgesehenen Angaben legt jeder Marktteilnehmer oder jede Organisation der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Rindfleisch erzeugt oder vermarktet wird, eine Spezifikation zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde kann zur Verwendung in diesem Mitgliedstaat ebenfalls Spezifikationen unter der Voraussetzung festlegen, dass deren Anwendung nicht obligatorisch ist.

In den Spezifikationen zur freiwilligen Etikettierung ist folgendes anzugeben:

- die Angaben, die das Etikett enthalten muss,

- die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Richtigkeit dieser Angaben getroffen werden müssen,

- das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Vermarktungsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer von der zuständigen Behörde anerkannten und vom Marktteilnehmer oder der Organisation zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind. Diese Stellen müssen die Kriterien gemäß der europäischen Norm EN/45011 erfuellen,

- im Fall einer Organisation die Maßnahmen, die hinsichtlich eines Mitglieds getroffen werden, das die Spezifikation nicht einhält.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kontrollen statt von einer unabhängigen Stelle von einer zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die zuständige Behörde muss in diesem Fall über entsprechende qualifizierte Mitarbeiter und Mittel verfügen, um die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Die Kosten der nach diesem Abschnitt durchgeführten Kontrollen tragen die Marktteilnehmer oder Organisationen, die das Etikettierungssystem anwenden.

(2) Die Genehmigung einer Spezifikation hängt davon ab, dass sich die zuständige Behörde bei einer gründlichen Untersuchung der gemäß Absatz 1 darin enthaltenen Angaben davon überzeugt, dass das geplante Etikettierungssystem und insbesondere das Kontrollsystem ordnungsgemäß und zuverlässig funktionieren. Die zuständige Behörde lehnt eine Spezifikation ab, in der keine Verbindung zwischen einerseits der Identifizierung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke und andererseits dem Einzeltier bzw. - wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht - den betreffenden Tieren hergestellt wird.

Spezifikationen, die Etiketten mit irreführenden oder unklaren Angaben vorsehen, werden ebenfalls abgelehnt.

(3) Erfolgen die Erzeugung und/oder der Verkauf von Rindfleisch in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so prüfen und genehmigen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die vorgelegten Spezifikationen, soweit sich die darin enthaltenen Angaben auf Vorgänge beziehen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet stattfinden. In diesem Fall erkennt jeder Mitgliedstaat die von jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen an.

Wenn innerhalb eines nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festzulegenden Zeitraums, der an dem Tag nach der Einreichung des Antrags beginnt, die Genehmigung nicht verweigert oder erteilt wurde oder wenn keine zusätzlichen Angaben angefordert wurden, so gilt die Spezifikation als von der zuständigen Behörde genehmigt.

(4) Genehmigen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die vorgelegte Spezifikation, so ist der betreffende Marktteilnehmer bzw. die betreffende Organisation zur Etikettierung von Rindfleisch befugt, sofern das Etikett seinen/ihren Namen oder sein/ihr Zeichen trägt.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 ein beschleunigtes oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren in bestimmten Fällen vorsehen, insbesondere für Rindfleisch in kleinen Einzelhandelsverpackungen und für größere Teilstücke von Rindfleisch in Einzelverpackungen, die nach einer genehmigten Spezifikation in einem Mitgliedstaat etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeführt werden, sofern der ursprünglichen Kennzeichnung keine weiteren Angaben hinzugefügt werden.

(6) Ein Mitgliedstaat beschließt, dass der Name einer oder mehrerer seiner Regionen insbesondere dann nicht verwendet werden darf, wenn der Name einer Region

- zu Verwechslungen oder Kontrollschwierigkeiten Anlass geben könnte,

- Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 vorbehalten ist.

Im Falle einer Genehmigung wird der Name der Region durch den Namen des Mitgliedstaats ergänzt.

(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendung dieses Artikels und insbesondere über die Angaben auf den Etiketten. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Rindfleisch nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) hiervon; gegebenenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 Regeln für diese Angaben aufgestellt und insbesondere Beschränkungen auferlegt werden.

Artikel 17

Freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch aus Drittländern

(1) Erfolgt die Erzeugung von Rindfleisch ganz oder teilweise in einem Drittland, so dürfen die Marktteilnehmer oder Organisationen das Rindfleisch gemäß diesem Abschnitt etikettieren, wenn sie Artikel 16 einhalten und zudem für ihre Spezifikationen die Genehmigung der von den einzelnen betroffenen Drittländern zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde erhalten haben.

(2) Damit die von einem Drittland erteilte Genehmigung in der Gemeinschaft Gültigkeit erlangt, muss das Drittland der Kommission vorher folgendes mitteilen:

- die für zuständig erklärte Behörde;

- die Verfahren und Kriterien, die die zuständige Behörde bei der Prüfung der Spezifikation einhalten muss;

- die einzelnen Marktteilnehmer und Organisationen, deren Spezifikationen die zuständige Behörde genehmigt hat.

Die Kommission leitet diese Mitteilungen an die Mitgliedstaaten weiter.

Kommt die Kommission auf der Grundlage der vorgenannten Mitteilungen zu dem Schluss, dass die in einem Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen dieser Verordnung nicht gleichwertig sind, beschließt sie nach Anhörung des betreffenden Drittlands, dass die von diesem Drittland erteilten Genehmigungen in der Gemeinschaft nicht gültig sind.

Artikel 18

Sanktionen

Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer oder eine Organisation die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Spezifikation nicht eingehalten hat, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet der Maßnahmen, die von der Organisation selbst oder der in Artikel 16 genannten Kontrollstelle ergriffen wurden, die Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 2 entziehen oder zusätzliche Bedingungen vorschreiben, die für die Aufrechterhaltung der Genehmigung erfuellt werden müssen.

ABSCHNITT III

Allgemeine Vorschriften

Artikel 19

Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:

a) die Definition der Größe der Tiergruppe gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a);

b) die Definition von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch gemäß Artikel 14;

c) die Definition der besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können;

d) die erforderlichen Maßnahmen, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu den Vorschriften dieses Titels zu erleichtern;

e) die erforderlichen Maßnahmen für die Lösung konkreter praktischer Probleme. Diese Maßnahmen dürfen, sofern sie hinlänglich begründet sind, von bestimmten Vorschriften dieses Titels abweichen.

Artikel 20

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Durchführung dieses Titels verantwortlich sind, spätestens am 14. Oktober 2000.

Artikel 21

Spätestens am 14. August 2003 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Verarbeitungserzeugnisse, die Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse enthalten.

TITEL III

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.

Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen einen Tierhalter verhängen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Sofern dies gerechtfertigt ist, können die Sanktionen eine Beschränkung des Tierverkehrs aus dem oder zum Betrieb des Tierhalters beinhalten.

(2) Die Sachverständigen der Kommission

a) überprüfen gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;

b) führen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch, um sich davon zu überzeugen, dass die Kontrollen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden.

(3) Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt den Sachverständigen der Kommission alle zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

Das Ergebnis der Kontrollen muss vor der Erstellung und Weiterleitung eines Abschlussberichts mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erörtert werden.

(4) Die Kommission befasst sich im Ständigen Veterinärausschuss nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) mit der Situation, wenn sie dies in Anbetracht der Ergebnisse der Kontrollen für gerechtfertigt hält. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 3 die notwendigen Entscheidungen erlassen.

(5) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Situation. Sie kann die Entscheidungen gemäß Absatz 4 unter Berücksichtigung dieser Entwicklung nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 3 ändern oder aufheben.

(6) Erforderlichenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 3 Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Artikel 23

(1) Die Kommission wird unterstützt

a) für die Durchführung von Artikel 10 von dem Ausschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(18);

b) für die Durchführung von Artikel 19 von dem Verwaltungsausschuss für Rindfleisch, der durch Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(19) eingesetzt wurde;

c) für die Durchführung von Artikel 22 von dem Ständigen Veterinärausschuss, der durch den Beschluss 68/361/EWG des Rates(20) eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 820/97 wird aufgehoben

(2) Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Rindfleisch von Tieren, die ab 1. September 2000 geschlachtet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

In Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

In Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. C 376 E vom 28.12.1999, S. 42.

(2) ABl. C 117 vom 26.4.2000, S. 47.

(3) ABl. C 226 vom 8.8.2000, S. 9.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

(6) ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 1.

(7) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

(8) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(9) ABl. L 144 vom 2.6.1981, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1 ).

(10) ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.

(11) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(12) ABl. L 109 vom 25.4.1997, S. 1.

(13) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(14) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 (ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4).

(15) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(16) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 (ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4).

(17) ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 97/12/EG (ABl. L 109 vom 25.4.1997, S. 1) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/99/EG (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 107).

(18) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(19) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(20) ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

ANHANG

Entsprechungstabelle

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