32000R1648

Verordnung (EG) Nr. 1648/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2427/93

Amtsblatt Nr. L 189 vom 27/07/2000 S. 0009 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 1648/2000 der Kommission

vom 25. Juli 2000

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2427/93

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2000(2), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird ein gemeinschaftlicher Tabakfonds eingerichtet. Hierzu sind insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung des Einbehalts von 2 % der Prämie die Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(2) Es ist angezeigt, Maßnahmen zur Bekämpfung des Tabakmißbrauchs zu finanzieren und insbesondere die Öffentlichkeit besser über die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums zu unterrichten.

(3) Es sollten Forschungsarbeiten finanziert werden mit dem Ziel, die Tabakerzeugung auf Sorten und Anbaumethoden auszurichten, die sich auf die menschliche Gesundheit weniger schädlich auswirken, besser an die Marktbedingungen angepaßt sind und einen Beitrag zum Schutz der Umwelt leisten.

(4) Es empfiehlt sich, Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Schaffung oder Weiterentwicklung alternativer Verwendungsmöglichkeiten für Rohtabak zu unterstützen.

(5) Es empfiehlt sich, die Finanzierung von Studien sicherzustellen, mit denen die Möglichkeiten der Umstellung der Erzeuger auf andere Kulturen oder Tätigkeiten untersucht werden soll.

(6) Es empfiehlt sich ebenso, die Weitergabe der wissenschaftlichen und praktischen Ergebnisse an die einzelstaatlichen Behörden und die betreffenden Sektoren sicherzustellen.

(7) Die Zuweisung der Finanzmittel für die verschiedenen Ziele des Fonds sollte geregelt werden. Sollte sich jedoch herausstellen, daß die Zuweisung für das eine oder andere Ziel nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wurde, so empfiehlt es sich, die ursprüngliche Zuweisung zugunsten anderer Ziele zu überprüfen.

(8) Die im Rahmen der vorgesehenen Verfahren eingereichten Vorschläge sind nach Kriterien zu beurteilen, die eine bestmögliche Auswahl gewährleisten. Es ist auch die Möglichkeit vorzusehen, daß Vorhaben auf Initiative und für Rechnung der Kommission durchgeführt werden. Zu diesem Zweck dürften die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. öffentliche Ausschreibungen die geeignetsten Mittel sein.

(9) Es empfiehlt sich, Auswahlkriterien für natürliche oder juristische Personen festzulegen, die Vorschläge einreichen können.

(10) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollte für die Durchführung der von der Kommission genehmigten Forschungs- und Informationsvorhaben eine Frist gesetzt werden. Es kann vorkommen, daß sich eine einmal gesetzte Frist ausnahmsweise als zu kurz erweist. Daher sollte unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung möglich sein.

(11) Um eine optimale Auswahl der Vorhaben zu ermöglichen und die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Vorhaben sicherzustellen, sollte die Kommission bei der Auswahl der Vorhaben durch einen wissenschaftlichen und technischen Ausschuß unterstützt werden. Die Kommission muß die Möglichkeit haben, zur Bewertung die Dienste unabhängiger Sachverständiger in Anspruch zu nehmen.

(12) Um die ordnungsgemäße Durchführung der zur Finanzierung durch den Fonds zugelassenen Vorhaben sicherzustellen, müssen die Durchführungsbedingungen in dem mit der Kommission abgeschlossenen Vertrag festgelegt werden. Falls der Vertragsnehmer einen Vorschuß beantragt, muß er gemäß den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1932/1999(4), eine Sicherheit zugunsten der Kommission leisten.

(13) Es empfiehlt sich, ungerechtfertigte Maßnahmenüberlagerungen für ein und dasselbe Vorhaben zu vermeiden.

(14) In bestimten Fällen, insbesondere bei Unregelmäßigkeiten sind die überwiesenen Beträge wieder einzuziehen.

(15) Die Verordnung (EWG) Nr. 2427/93 der Kommission vom 1. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des Forschungs- und Informationsfonds für Tabak(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1620/95(6), ist aufzuheben, da ihre Bestimmungen durch die der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. Sie gilt jedoch weiter für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Vorhaben.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der gemeinschaftliche Tabakfonds, nachstehend "Fonds" genannt, dient der Finanzierung von Forschungs- und Informationsprogrammen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Programme bestehen in Forschungs- und Informationsvorhaben, einschließlich der Weitergabe der Ergebnisse an die einzelstaatlichen Behörden und die betreffenden Sektoren, in folgenden Bereichen:

a) bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über das Rauchen in der gesamten Gemeinschaft; Studien zur Prävention des Tabakkonsums;

b) Ausrichtung der Tabakerzeugung auf Sorten und Anbaumethoden, die sich auf die menschliche Gesundheit weniger schädlich auswirken, besser an die Marktbedingungen angepaßt sind und einen Beitrag zum Schutz der Umwelt leisten, insbesondere durch Züchtung bzw. Entwicklung neuer Sorten, Entwicklung geeigneter Anbau- und Trocknungsmethoden, Analyse der Auswirkungen der Tabakerzeugung auf die Umwelt und Verringerung der nachteiligen Folgen für die Umwelt, Schaffung und Weiterentwicklung alternativer Verwendungsmöglichkeiten für Rohtabak, Studien zur Umstellung der Rohtabakerzeuger auf andere Kulturen oder Tätigkeiten.

Die Vorhaben in diesem Bereich müssen konkrete Maßnahmen zur weitreichenden und gezielten Verbreitung der Ergebnisse umfassen, die insbesondere die Übertragung von Know-how zwischen den verschiedenen Erzeugungsgebieten ermöglichen.

(2) Die Ausgaben des Fonds für jeden der beiden in Absatz 1 genannten Bereiche können sich auf 50 % des Gesamtbetrags des Fonds belaufen.

Sollten die verfügbaren Mittel für einen der Bereiche jedoch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden, so teilt die Kommission diese Beträge dem jeweils anderen Bereich zu, sofern es in diesem förderfähige Vorhaben gibt.

Artikel 2

Die Vorhaben sind innerhalb der in der Bekanntmachung angegebenen Frist gemäß den einschlägigen Bestimmungen je nach Fall Gegenstand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder von öffentlichen Ausschreibungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden.

Artikel 3

(1) Vorschläge für ein Forschungs- oder Informationsvorhaben können von jeder in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person eingereicht werden, die

- über eine anerkannte Befähigung und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem betreffenden Bereich verfügt;

- sich verpflichtet, mindestens 25 % der Finanzierung des Vorhabens aus Eigenmitteln aufzubringen. Die auf Initiative und für Rechnung der Kommission durchgeführten Vorhaben werden jedoch in Höhe von bis zu 100 % der Gesamtkosten durch den Fonds finanziert;

- sich verpflichtet, das vorgeschlagene Programm fristgerecht durchzuführen;

- sich bereit erklärt, regelmäßige Zwischenberichte über den Stand der Arbeiten vorzulegen;

- sich bereit erklärt, ihre Buchführung und die übrigen Ausgabenbelege der Kommission zur Überprüfung zugänglich zu machen;

- mit den Bedingungen der Artikel 6, 7 und 8 einverstanden ist.

(2) Die Forschungs- und Informationsvorhaben haben eine Laufzeit von einem oder mehreren Jahren, jedoch nicht mehr als fünf Jahren ab Vertragsunterzeichnung.

Die Durchführungsfrist kann jedoch verlängert werden, wenn der Betreffende dies bei der Kommission beantragt und nachweist, daß er die ursprüngliche Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die ihm nicht anzulasten sind, nicht einhalten kann.

Artikel 4

(1) Die Verwaltung des Fonds liegt bei der Kommission, die dabei von einem wissenschaftlichen und technischen Ausschuß unterstützt wird.

(2) Der wissenschaftliche und technische Ausschuß setzt sich aus neun von der Kommission benannten Mitgliedern zusammen. Die Erzeuger zum einen und das öffentliche Gesundheitswesen zum anderen werden im Ausschuß durch jeweils mindestens zwei Mitglieder vertreten. Die Kommission führt den Vorsitz im Ausschuß. Sie wacht über die Unabhängigkeit der Ausschußmitglieder von den ihnen vorgelegten Vorhaben.

(3) Die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Vorhaben werden durch eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger bewertet, die von der Kommission ausgewählt werden. Bei der Bewertung der Vorhaben wird folgenden Aspekten Rechnung getragen:

a) Für die beiden Bereiche gemäß Artikel 1 Absatz 1 müssen die Arbeiten von in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen gemeinsam durchgeführt werden.

b) Für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) müssen

- die Vorhaben insbesondere im Hinblick auf Informationskampagnen für die breite Öffentlichkeit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sowie den Risikogruppen Rechnung tragen;

- die Vorhaben mit wissenschaftlich fundierter Methodik durchgeführt werden. Sie müssen innovativ sein und auf den Arbeiten und Erfahrungen früherer oder laufender einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Programme aufbauen, damit eine Doppelzuteilung von Gemeinschaftsmitteln ausgeschlossen ist;

- die Vorhaben je nach Fall einen objektiven und wirksamen Beitrag zur besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums auf die Gesundheit bzw. zur Erhebung und Analyse einschlägiger epidemiologischer Daten darstellen oder die zügige Durchführung konkreter Präventivmaßnahmen ermöglichen;

- die Aktionen bewertet werden. Die Vertragsnehmer müssen dafür sorgen, daß die Ergebnisse ihrer Maßnahmen in anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht und/oder auf internationalen Konferenzen vorgestellt werden.

Der Vorzug wird Vorhaben eingeräumt, die das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdecken und von anerkannten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens vorgelegt und/oder ausdrücklich von den einzelstaatlichen oder regionalen Gesundheitsbehörden unterstützt werden.

c) Aspekte für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b):

- wissenschaftliche und technische Qualität und innovativer Charakter der Forschung;

- Ressourcen, Partnerschaft und Verwaltung;

- zusätzlicher Nutzen für die Gemeinschaft und potentieller Beitrag zur Politik der Union;

- Beitrag zur Verfolgung der sozialen Ziele der Gemeinschaft;

- Aussichten für die Verbreitung/Nutzung der Ergebnisse.

Diese Aspekte wurden im Rahmen der Entscheidung 1999/167/EG des Rates(7) festgelegt.

Vorhaben, die auf eine konkrete Anwendung mit möglichst rascher Wirkung auf die Erzeugung ausgerichtet sind, und Vorhaben, die eine rasche Verbreitung der Erkenntnisse oder Ergebnisse bei den Erzeugern vorsehen, wird Priorität eingeräumt.

(4) Die Kommission legt dem wissenschaftlichen und technischen Ausschuß auf der Grundlage dieser Bewertung eine Liste der zu finanzierenden Vorhaben vor. Der Ausschuß nimmt zu dieser Liste Stellung.

(5) Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibungen legt die Kommission dem wissenschaftlichen und technischen Ausschuß ebenfalls die auf Initiative und für Rechnung der Kommission durchzuführenden und für die Finanzierung vorzusehenden Vorhaben vor. Der Ausschuß nimmt zu dieser Liste Stellung.

(6) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 646/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) unterrichtet die Kommission den in Artikel 5 derselben Entscheidung genannten Ausschuß über die für die Finanzierung vorzusehenden Vorhaben im Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung, denen die Stellungnahme des wissenschaftlichen und technischen Ausschusses beigefügt wird.

(7) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 unterrichtet die Kommission den Verwaltungsausschuß für Tabak über die für die Finanzierung vorzusehenden Vorhaben im Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung, denen die Stellungnahme des wissenschaftlichen und technischen Ausschusses beigefügt wird.

Artikel 5

(1) Die Kommission wählt unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung genannten Stellungnahmen die Vorhaben aus und entscheidet über ihre Finanzierung durch den Fonds. Sie kann auch alle Vorhaben ablehnen.

(2) Über die zur Finanzierung durch den Fonds zugelassenen Vorhaben wird ein Vertrag mit der Kommission abgeschlossen. Die Liste der finanzierten Vorhaben wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Die Kommission überwacht die Durchführung der zur Finanzierung durch den Fonds zugelassenen Vorhaben. Sie unterrichtet den Verwaltungsausschuß für Tabak regelmäßig über die abgeschlossenen Verträge und den Stand der Arbeiten.

(4) Das Programm wird insbesondere im Laufe des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einer Bewertung unterzogen. Die Berichte werden dem Verwaltungsausschuß für Tabak vorgelegt.

Artikel 6

(1) Die Verträge basieren auf dem von der Kommission erstellten Mustervertrag, wobei gegebenenfalls die verschiedenen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. In den Verträgen wird insbesondere folgendes geregelt:

- die Möglichkeit der Zahlung eines Vorschusses durch den Fonds innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung;

- die Art der für die weiteren Zahlungen zu erbringenden Leistungen, wobei die Zahlungen die in mehreren Teilbeträgen nach Maßgabe des durch Rechnungen und geeignete Nachweise belegten Standes der Arbeiten gestaffelt geleistet werden;

- die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags nach Abschluß der vertraglich vereinbarten Maßnahmen sowie die Art der zu erbringenden Leistungen; dazu gehören mindestens eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Maßnahmen, die entsprechenden Belege, die Bewertung der Ergebnisse und ihrer Umsetzungsmöglichkeiten;

- eine Frist von höchstens 60 Tagen für die Zahlungen des Fonds ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der im Rahmen des Vorhabens zu erbringenden Leistungen durch die Kommission; die Kommission kann diese Frist aussetzen, um zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen.

(2) Voraussetzung für die Zahlung eines Vorschusses ist, daß der Vertragsnehmer gemäß den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % dieses Vorschusses zugunsten der Kommission leistet. Öffentliche Einrichtungen können von dieser Verpflichtung jedoch freigestellt werden.

(3) Die Freigabe der in Absatz 2 genannten Sicherheit setzt die Zahlung des Restbetrags für die betreffenden Maßnahmen voraus.

(4) Sollte sich herausstellen, daß der Vorschuß den zulässigen Betrag übersteigt, so wird die Sicherheit teilweise bis zur Wiedereinziehung des zu Unrecht gezahlten Betrags in Höhe dieses Betrags einbehalten.

Artikel 7

Die zur Finanzierung durch den Fonds zugelassenen Vorhaben dürfen keine anderen Finanzmittel der Gemeinschaft erhalten.

Artikel 8

(1) Stellt sich heraus, daß die Zahlung zur Finanzierung eines Vorhabens zu Unrecht erfolgt ist, so zieht die Kommission die den Begünstigten gezahlten Beträge zuzüglich der dafür ab dem Tag der Zahlung bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung anfallenden Zinsen wieder ein. Dabei gilt der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Euro-Geschäften angewendete Zinssatz, der am ersten Arbeitstag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

(2) Die so wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen werden der Kommission überwiesen und von den Ausgaben des Tabaksektors abgezogen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden.

Artikel 9

Der Betrag der an die Erzeuger zu zahlenden Prämie sowie die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Rückzahlung an die Verarbeitungsunternehmen gemäß den Artikeln 18 bzw. 20 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(9) wird zum Zeitpunkt der Zahlung um den gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 einzubehaltenden Betrag gekürzt.

Der auf diese Weise gekürzte Betrag wird von den Mitgliedstaaten als Ausgabe zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, erklärt.

Artikel 10

Die Verordnung (EWG) Nr. 2427/93 wird aufgehoben. Ihre Bestimmungen gelten jedoch weiter für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Vorhaben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2) ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 2.

(3) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(4) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(5) ABl. L 223 vom 2.9.1993, S. 3.

(6) ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 12.

(7) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 1.

(8) ABl. L 95 vom 1.4.1996, S. 9.

(9) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.