32000R1610

Verordnung (EG) Nr. 1610/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

Amtsblatt Nr. L 185 vom 25/07/2000 S. 0030 - 0033


Verordnung (EG) Nr. 1610/2000 der Kommission

vom 24. Juli 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2093/97(3), zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden(4),

gestützt auf Abschnitt 7 Buchstabe a) Ziffer i) von Teil B der auf der 20. Sondersitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Entschließung S-20/4 der UNO-Vollversammlung, der zufolge Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen um Vorausmitteilung aller geplanten Ausfuhren von Essigsäureanhydrid und Kaliumpermanganat ersuchen können,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen(5).

(2) Die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und die vorgenannten Ersuchen um Vorausmitteilung über bevorstehende Ausfuhren von Essigsäureanhydrid und Kaliumpermanganat können nur erfuellt werden, indem für die Stoffe und Länder, die in Anhang A zu dem Übereinkommen aufgeführt oder in den Ersuchen um Notifizierung bevorstehender Ausfuhren genannt sind, die Ausfuhrgenehmigungspflicht eingeführt wird.

(3) Äthiopien, Argentinien, Benin, Bolivien, Brasilien, Costa Rica, die Kaiman-Inseln, Indonesien, Japan, Jordanien, Macau, Malaysia, die Moldau, Nigeria, Paraguay, Peru, die Philippinen, die Russische Föderation, Saudi-Arabien, Südafrika, Sri Lanka, Tadschikistan, die Tschechische Republik, die Türkei, Venezuela und Zypern ersuchen aufgrund des Artikels 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen um die Notifizierung bevorstehender Ausfuhren der in Tabelle 1 des Übereinkommens aufgeführten Stoffe und in bestimmten anderen Fällen bevorstehende Ausfuhren von Essigsäureanhydrid und Kaliumpermanganat.

(4) Die Anhänge II und III dieser Verordnung müssen demnach aktualisiert werden, um die Verpflichtungen aus dem genannten Übereinkommen und den Ersuchen der genannten Länder um die Notifizierung bevorstehender Ausfuhren von Essigsäureanhydrid und Kaliumpermanganat zu erfuellen.

(5) Aus Gründen der Transparenz müssen diese Anhänge ersetzt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem Standpunkt des Ausschusses für Drogenvorprodukte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2000

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1.

(2) ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 17.

(3) ABl. L 292 vom 25.10.1997, S. 11.

(4) ABl. L 336 vom 11.12.1998, S. 48.

(5) Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).

ANHANG

"ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"