32000R1563

Verordnung (EG) Nr. 1563/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2000 zur Festsetzung der den "neuen Marktbeteiligten" zuzuteilenden Jahresmengen an den Zolleinfuhrkontingenten und den traditionellen AKP-Bananen für 2000

Amtsblatt Nr. L 180 vom 19/07/2000 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1563/2000 der Kommission

vom 18. Juli 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2000 zur Festsetzung der den "neuen Marktbeteiligten" zuzuteilenden Jahresmengen an den Zolleinfuhrkontingenten und den traditionellen AKP-Bananen für 2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/1999(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 wurde die Methode für die Berechnung der den neuen Marktbeteiligten zuzuteilenden Jahresmenge festgelegt. Nach dieser Methode setzt die Kommission, ausgehend von den ihr übermittelten Anträgen, die in aufsteigender Reihenfolge der beantragten Mengen geordnet sind, die Mengen fest, die für die Zuteilung der Jahresmengen zur Verfügung stehen.

(2) Auf der Grundlage der in Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 250/2000 der Kommission(5) erfolgten Mitteilungen der Mitgliedstaaten betreffend die Anträge der neuen Marktbeteiligten auf Zuteilung einer Jahresmenge hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2000(6) die Mengen festgesetzt, die den betreffenden Marktbeteiligten für das Jahr 2000 zugeteilt werden können.

(3) Aufgrund der zusätzlichen Überprüfungen und Kontrollen, die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission durchführen, sind die den neuen Marktbeteiligten zuzuteilenden Jahresmengen anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 440/2000 ist entsprechend zu ändern.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung greifen weder etwaigen Maßnahmen vor, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden, um insbesondere die von der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen internationalen Verpflichtungen zu erfuellen, noch könen sie von den Marktbeteiligten als Begründung legitimer Erwartungen im Hinblick auf die Verlängerung der Einfuhrregelung geltend gemacht werden.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen umgehend in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2000 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 32.

(4) ABl. L 98 vom 13.4.1999, S. 10.

(5) ABl. L 26 vom 2.2.2000, S. 6.

(6) ABl. L 54 vom 26.2.2000, S. 27.

ANHANG

Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98

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