32000R1159

Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds

Amtsblatt Nr. L 130 vom 31/05/2000 S. 0030 - 0036


Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission

vom 30. Mai 2000

über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (eG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juli 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Aktionen der Strukturfonds vorgesehen.

(2) Gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 trägt die mit der Durchführung einer Strukturintervention der Gemeinschaft beauftragte Verwaltungsbehörde die Verantwortung für die Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich Information und Publizität.

(3) Gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 hat die Verwaltungsbehörde für die Publizität der Intervention zu sorgen und insbesondere die potentiellen Endbegünstigten, die Wirtschaftsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die relevanten Nichtregierungsorganisationen über die durch die Intervention gebotenen Möglichkeiten sowie die breite Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Intervention und über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(4) Gemäß Absatz 3 des genannten Artikels konsultieren die Mitgliedstaaten die Kommission und unterrichten sie jährlich über ihre Initiativen bezüglich der Informations- und Publizitätsmaßnahmen.

(5) Gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 umfaßt die Ergänzung zur Programmplanung für jedes Operationelle Programm und für jedes Einheitliche Programmplanungsdokument die Maßnahmen, mit denen gemäß Artikel 46 die Publizität der Intervention gewährleistet werden soll.

(6) Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 prüfen und billigen die Begleitausschüsse die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlußbericht, bevor diese der Kommission zugeleitet werden, und gemäß Artikel 37 Absatz 2 derselben Verordnung enthalten diese Berichte Angaben zu den von der Verwaltungsbehörde und vom Begleitausschuß zu treffenden Vorkehrungen, um die Qualität und Effizienz der für die Publizität der Intervention getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Gemäß Artikel 40 Absatz 4 werden die Ergebnisse der Bewertungen der Öffentlichkeit auf Antrag zur Verfügung gestellt, im Fall der spätestens für den 31. Dezember 2003 vorgesehenen Halbzeitbewertung nach Zustimmung des Begleitausschusses.

(7) Die Entscheidung 94/342/EG der Kommission vom 31. Mai 1994 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für Interventionen der Strukturfonds und des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF)(2) bleibt gültig für die Hilfe, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94(4), sowie der in Anwendung der letzteren erlassenen Verordnungen gewährt wird.

(8) Der Ausschuß nach Artikel 147 des Vertrags, der Ausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und der Ausschuß für Fischerei und Aquakultur sind zu dieser Verordnung angehört worden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ausführlichen Vorschriften zur Information und Publizität für die Interventionen der Strukturfonds im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2000

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 152 vom 18.6.1994, S. 39.

(3) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(4) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.

ANHANG

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR INFORMATION UND PUBLIZITÄT FÜR DIE INTERVENTIONEN DER STRUKTURFONDS

1 Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich

Mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds soll die Aktion der Europäischen Union besser bekannt gemacht, ihre Transparenz erhöht und in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorstellung von den jeweiligen Interventionen vermittelt werden. Sie betreffen die Operationen, an denen sich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Ausrichtung", oder das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) beteiligen.

Die nachstehend aufgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen beziehen sich auf die Gemeinschaftlichen Förderkonzepte (GFK), die Operationellen Programme, die Einheitlichen Programmplanungsdokumente (EPPD) und die Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert sind.

Die Publizität vor Ort obliegt der mit der Durchführung dieser Interventionen beauftragten Verwaltungsbehörde. Sie erfolgt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, die über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen unterrichtet wird.

Die zuständigen nationalen und regionalen Behörden treffen alle geeigneten Verwaltungsmaßnahmen, um eine wirksame Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit der Kommission sicherzustellen.

2 Ziele der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und Zielgruppen

Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen zielen darauf ab,

2.1 die potentiellen Begünstigten und Endbegünstigten sowie die

- regionalen und lokalen Behörden und die anderen zuständigen öffentlichen Behörden,

- Berufsverbände und Wirtschaftskreise,

- Wirtschafts- und Sozialpartner,

- Nichtregierungsorganisationen, insbesondere die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt tätigen Einrichtungen,

- Akteure oder Vorhabensträger

über die durch die gemeinsame Intervention der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gebotenen Möglichkeiten zu unterrichten, um die Transparenz der Intervention zu gewährleisten;

2.2 die breite Öffentlichkeit über die Rolle zu informieren, die die Europäische Union zusammen mit den Mitgliedstaaten zugunsten der betreffenden Interventionen und deren Ergebnisse spielt.

3 Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen

3.1 Modalitäten

3.1.1 Vorbereitung der Maßnahmen

Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen werden in Form eines Kommunikationsaktionsplans vorgelegt, der alle Operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente (EPPD) umfaßt. Gegebenenfalls wird dieser Plan auf der Ebene des GFK vorgelegt. Er wird unter der Verantwortung der benannten Verwaltungsbehörde durchgeführt.

Der Kommunikationsaktionsplan enthält Angaben zu

- den Zielen und Zielgruppen;

- dem Inhalt und der Strategie der sich daraus ergebenden Kommunikations- und Informationsmaßnahmen, wobei die durchzuführenden Maßnahmen im Rahmen der vorrangigen Ziele jedes Fonds aufzuführen sind;

- dem indikativen Budget;

- den für ihre Durchführung verantwortlichen Verwaltungsstellen oder Einrichtungen;

- den für die Bewertung der durchgeführten Maßnahmen verwendeten Bewertungskriterien.

Der Kommunikationsaktionsplan wird gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in der Ergänzung zur Programmplanung vorgelegt.

3.1.2 Finanzierung

Die für die Information und Publizität vorgesehenen Beträge sind in den Finanzierungsplänen der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte (GFK), der EPPD und der Operationellen Programme im Rahmen der technischen Hilfe aufgeführt (Mittel, die für die Ausarbeitung, die Begleitung und die Bewertung der Interventionen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e), Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erforderlich sind).

3.1.3 Bestimmung der Verantwortlichen

Jede Verwaltungsbehörde trägt dafür Sorge, die für die Information und Publizität verantwortliche Person/verantwortlichen Personen zu benennen. Die Verwaltungsbehörden teilen diese Benennungen der Kommission mit.

3.1.4 Rechenschaftsbericht

Anläßlich des in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehenen jährlichen Treffens unterrichtet die Verwaltungsbehörde die Kommission über die Durchführung dieser Verordnung.

3.2 Inhalt und Strategie der Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Die durchzuführenden Maßnahmen müssen die Verwirklichung der in Ziffer 2 genannten Ziele ermöglichen, d. h.

- Gewährleistung der Transparenz gegenüber den potentiellen Begünstigten und Endbegünstigten,

- Unterrichtung der Öffentlichkeit.

3.2.1 Gewährleistung der Transparenz gegenüber den potentiellen Begünstigten und Endbegünstigten sowie den unter 2.1 genannten Gruppen

3.2.1.1 Die Verwaltungsbehörde sorgt insbesondere für

- die Veröffentlichung des Inhalts der Interventionen unter Angabe der Beteiligung der betreffenden Strukturfonds und für die Verbreitung dieser Dokumente, die sie den Interessenten zur Verfügung stellt;

- eine geeignete Kommunikation über das Voranschreiten der Interventionen während des gesamten Programmplanungszeitraums;

- die Durchführung von Informationsmaßnahmen für die Verwaltung, Begleitung und Bewertung der Strukturfondsinterventionen, die gegebenenfalls aus Mitteln der technischen Hilfe der betreffenden Interventionen finanziert werden.

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3.2.1.2 Die für die Durchführung einer Intervention benannte Verwaltungsbehörde sorgt für ein geeignetes System der Informationsverbreitung, um die Transparenz gegenüber den verschiedenen Partnern und potentiellen Begünstigten, insbesondere den KMU, zu gewährleisten.

Diese Informationen enthalten klare Angaben zu den Verwaltungsverfahren, eine Beschreibung der Mechanismen für die Verwaltung der Dossiers, Informationen über die Auswahlkriterien der Ausschreibungen und der Bewertungsmechanismen sowie die Namen der Kontaktpersonen oder Bezeichnung der Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die die Funktionsweise der Interventionen und die Förderkriterien erläutern können.

Im Fall der Maßnahmen für die Entwicklung des endogenen Potentials, der öffentlichen Unternehmensbeihilfen und der Globalzuschüsse sind diese Informationen insbesondere über die zwischengeschalteten Einrichtungen und die repräsentativen Unternehmensverbände weiterzuleiten.

3.2.1.3 Im Fall von Personengruppen, die für eine Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahme oder sonstige Maßnahmen zur Entwicklung der Humanressourcen in Frage kommen, sorgt die Verwaltungsbehörde für eine geeignete Informationsverbreitung. Zu diesem Zweck versichert sie sich der Mitarbeit der Berufsbildungseinrichtungen, der im Beschäftigungsbereich tätigen Einrichtungen, der Unternehmen und der Unternehmensgruppen, der Bildungszentren und der Nichtregierungsorganisationen.

3.2.2 Unterrichtung der Öffentlichkeit

3.2.2.1 Um die Öffentlichkeit besser für die Rolle der Europäischen Union zugunsten der betreffenden Interventionen und deren Ergebnisse zu sensibilisieren, informiert die benannte Verwaltungsbehörde die Medien über die von der Europäischen Union kofinanzierten Strukturinterventionen. In diesen Informationen ist die Beteiligung der Europäischen Union angemessen darzustellen. Auch müssen die Mitteilungen einen Überblick über die Aufgaben des jeweiligen Fonds unter Angabe der spezifischen Prioritäten für die betreffenden Interventionen gemäß Ziffer 3.2.2.1 geben.

Die Einleitung der Interventionen nach deren Genehmigung durch die Kommission und die wichtigsten Phasen ihrer Durchführung werden je nach Fall über die nationalen oder regionalen Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) bekanntgemacht. Dies geschieht vor allem durch Pressemitteilungen, Veröffentlichung von Artikeln, Beilagen in den am besten geeigneten Tageszeitungen und Besuche von Baustellen. Genutzt werden können auch andere Informations- und Kommunikationsmittel wie Websites, Veröffentlichungen über erfolgreiche Projekte und Wettbewerbe über die besten Praktiken.

Im Fall von Anzeigen, beispielsweise in Form von Pressemitteilungen oder sonstiger Werbung, ist die Beteiligung der Europäischen Union genau anzugeben.

Eine geeignete Zusammenarbeit mit der Vertretung der Kommission in dem betreffenden Land ist sicherzustellen.

3.2.2.2 Die für die Öffentlichkeit bestimmten Informations- und Publizitätsmaßnahmen umfassen folgendes:

- bei Infrastrukturinvestitionen mit Gesamtkosten von mehr als 500000 EUR für die vom FIAF kofinanzierten Operationen und mehr als 3 Mio. EUR für alle anderen Operationen:

- die Aufstellung von Hinweistafeln an den betreffenden Baustellen;

- die Anbringung von bleibenden Erinnerungstafeln an Stellen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, entsprechend den in Ziffer 6 beschriebenen Modalitäten;

- bei kofinanzierten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen:

- eine Information der Begünstigten der Ausbildungsmaßnahmen über ihre Teilnahme an einer von der Europäischen Union finanzierten Maßnahme;

- Aktionen zur Sensibilisierung für die Rolle der Europäischen Union im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur beruflichen Bildung, Beschäftigung und Entwicklung der Humanressourcen;

- bei Investitionen in Unternehmen, Maßnahmen zur Entwicklung des endogenen Potentials und sonstigen Maßnahmen mit finanzieller Beteiligung der Union:

- eine Information der Begünstigten über ihre Teilnahme an einer von der Europäischen Union kofinanzierten Maßnahme durch Vordrucke, wie sie in Ziffer 6 beschrieben sind.

4 Arbeiten der Begleitausschüsse

4.1 Die Begleitausschüsse unterrichten in angemessener Weise über ihre Arbeiten. Zu diesem Zweck informieren sie die Medien, soweit möglich, über den Durchführungsstand der Interventionen für die sie zuständig sind. Für die Kontakte mit der Presse ist der Vorsitzende verantwortlich. Die Vertreter der Kommission werden an den Kontakten mit der Presse beteiligt.

Geeignete Vorkehrungen sind auch anläßlich bedeutender Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Sitzungen der Begleitausschüsse, wie beispielsweise Begegnungen auf hoher Ebene oder Einweihungen, vorzusehen, wovon die Kommission und ihre Vertretungen in den Mitgliedstaaten zu unterrichten sind.

4.2 Der Begleitausschuß prüft den jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der ein Kapitel über die Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Artikel 35 dieser Verordnung enthält. Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begleitausschüsse über die Qualität und Effizienz der getroffenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen und legt geeignete Beweise wie Photographien vor.

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die sie im Jahresbericht gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung zu berücksichtigen hat.

Aus diesen Informationen muß erkenntlich sein, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten worden sind.

5 Partnerschaft und Erfahrungsaustausch

Die Verwaltungsbehörden können in jedem Fall zusätzliche Maßnahmen treffen, insbesondere Initiativen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Strukturfonds verfolgten Politik beitragen.

Sie unterrichten die Kommission über die ergriffenen Initiativen, damit sie in angemessener Weise an deren Durchführung beteiligt werden kann.

Um die Anwendung aller Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, bietet die Kommission erforderlichenfalls ihre technische Hilfe an. Im Geiste der Partnerschaft und im gegenseitigen Interesse stellt sie den betreffenden Behörden ihr Know-how und das vorhandene Material zur Verfügung. Sie unterstützt den Austausch der bei der Anwendung von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gesammelten Erfahrungen und betreut informelle Netze von Informationsbeauftragten. Zu diesem Zweck wäre es wünschenswert, daß der Mitgliedstaat einen Koordinator je Fonds auf nationaler Ebene benennt.

6 Modalitäten für die Bereitstellung der Informations- und Publizitätsmittel

Um die von einem der Strukturfonds kofinanzierten Aktionen sichtbar zu machen, sorgt die zuständige Verwaltungsbehörde dafür, daß die nachstehend aufgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen eingehalten werden:

6.1 Hinweistafeln

Hinweistafeln sind an den Baustellen der kofinanzierten Infrastrukturprojekte, deren Kosten die unter Ziffer 3.2.2.2 genannten Beträge überschreiten, aufzustellen. Auf diesen Tafeln ist eine Fläche für den Hinweis auf die Beteiligung der Europäischen Union zu reservieren.

Die Größe der Hinweistafeln muß der Bedeutung des Projekts entsprechen.

Für den der EU-Beteiligung vorbehaltenen Teil der Hinweistafeln gelten folgende Kriterien:

- Er nimmt mindestens 25 % der Gesamtfläche der Hinweistafel ein;

- er zeigt das genormte europäische Emblem und den nachstehend aufgeführten Text in folgender Aufmachung:

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- das Emblem muß den geltenden Normen entsprechen;

- die zur Angabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union verwendeten Buchstaben müssen genausogroß sein wie die Buchstaben im nationalen Teil, allerdings kann der Schriftsatz unterschiedlich sein;

- der betreffende Fonds kann genannt werden.

Falls die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden davon absehen, eine Hinweistafel aufzustellen, um ihre Beteiligung an der Finanzierung eines Projekts deutlich zu machen, ist der Beitrag der Europäischen Union auf einer besonderen Tafel anzugeben. In diesem Fall gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

Die Hinweistafeln werden spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Arbeiten entfernt und durch Erinnerungstafeln gemäß den Angaben unter Ziffer 6.2 ersetzt.

6.2 Erinnerungstafeln

Bleibende Erinnerungstafeln werden an den verwirklichten Projekten angebracht, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (Kongreßzentren, Flughäfen, Bahnhöfe usw.) und die von den Strukturfonds kofinanziert wurden. Sie müssen nicht nur das europäische Emblem zeigen, sondern auch die Kofinanzierung durch die Europäische Union und gegebenenfalls den betreffenden Fonds angeben.

Bei Projekten von Sachinvestitionen in Unternehmen sind Erinnerungstafeln für einen Zeitraum von einem Jahr anzubringen.

Wenn eine zuständige Behörde oder ein Endbegünstigter beschließt, für Projekte, deren Gesamtkosten weniger als 500000 EUR für die vom FIAF kofinanzierten Operationen und weniger als 3 Mio. EUR für alle anderen Operationen betragen, Hinweis- oder Erinnerungstafeln zu errichten, Veröffentlichungen herauszugeben oder sonstige Informationsmaßnahmen durchzuführen, so ist die EU-Beteiligung ebenfalls anzugeben.

6.3 Plakate

Um die Empfänger zu unterrichten und die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Entwicklung der Humanressourcen, der Berufsbildung und der Beschäftigung, den Investitionen in Unternehmen und in die Entwicklung des ländlichen Raums zu informieren, stellen die Verwaltungsbehörden sicher, daß Plakate mit Angabe des Beitrags der Europäischen Union und gegebenenfalls des betreffenden Fonds in allen Einrichtungen angeschlagen werden, die von den Strukturfonds finanzierte Aktionen durchführen oder in Anspruch nehmen (Arbeitsvermittlungsstellen, Berufsbildungseinrichtungen, Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern, regionale Entwicklungsagenturen usw.).

6.4 Benachrichtigung der Begünstigten

In allen an die Begünstigten gerichteten Mitteilungen der zuständigen Behörden über die Zuschußgewährung ist die Kofinanzierung durch die Europäische Union und gegebenenfalls der Betrag oder der Prozentsatz der Beteiligung des betreffenden Gemeinschaftsinstruments anzugeben.

6.5 Informations- und Kommunikationsmaterial

6.5.1 Bei Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter, Mitteilungsblätter) über die von den Strukturfonds kofinanzierten Interventionen enthält das Vorsatzblatt sowohl einen gut sichtbaren Hinweis auf die Beteiligung der Europäischen Union und gegebenenfalls des betreffenden Fonds als auch das europäische Emblem, falls ein nationales oder regionales Emblem verwendet wird.

Die Veröffentlichungen enthalten die Referenzen der für die Unterrichtung des Interessenten zuständigen Einrichtung sowie der für die Durchführung der betreffenden Intervention benannten Verwaltungsbehörde.

6.5.2 Bei online übermitteltem Material (Website, für die potentiellen Begünstigten eingerichtete Datenbank) oder audiovisuellem Material gelten die vorstehend genannten Grundsätze entsprechend. Bei der Ausarbeitung des Kommunikationsaktionsplans sind die neuen Technologien zu verwenden, die eine rasche und effiziente Informationsverbreitung ermöglichen, doch ist es auch wichtig, einen Dialog mit dem breiten Publikum herzustellen.

Im Rahmen von Websites der Strukturfonds ist es angezeigt,

- den Beitrag der Europäischen Union und gegebenenfalls des betreffenden Fonds zumindest auf der Homepage zu nennen;

- eine Verbindung (Hyperlink) zu den anderen Websites der Kommission für die einzelnen Strukturfonds zu schaffen.

6.6 Informationsveranstaltungen

Bei Informationsveranstaltungen (Konferenzen, Seminare, Messen, Ausstellungen, Wettbewerbe) im Zusammenhang mit den von den Strukturfonds kofinanzierten Interventionen müssen die Veranstalter auf die Gemeinschaftsbeteiligung an diesen Interventionen hinweisen, indem sie die europäische Fahne im Sitzungssaal anbringen und das Emblem auf den Dokumenten verwenden.

Die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten sind erforderlichenfalls bei der Vorbereitung und Abwicklung dieser Veranstaltungen behilflich.