32000R0645

Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission vom 28. März 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemäße Anwendung gewisser Bestimmungen von Artikel 7 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Kontrolle der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 078 vom 29/03/2000 S. 0007 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission

vom 28. März 2000

mit Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemäße Anwendung gewisser Bestimmungen von Artikel 7 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Kontrolle der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/71/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/71/EG, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 7 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG enthalten die grundlegenden Vorschriften für die Kontrolle der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide bzw. Obst und Gemüse.

(2) Die Erfahrung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Empfehlungen der Kommission hat gezeigt, daß eine mehrjährige Planung mit der Möglichkeit jährlicher Änderungen das wirksamste Vorgehen bei der Ausarbeitung der koordinierten Kontrollprogramme in der Europäischen Gemeinschaft sein dürfte.

(3) Artikel 7 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG regeln die Überprüfung und den Erlaß der erforderlichen Maßnahmen wie die Veröffentlichung der die verglichenen und zusammengefaßten Informationen enthaltenden Berichte der Europäischen Gemeinschaft durch die Kommission sowie die Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene bei festgestellter Nichteinhaltung der Hoechstgehalte zu treffen sind. Die Erfahrung hat gezeigt, daß auf die Ergebnisse der Berichte nur Verlaß sein kann, wenn in den Laboratorien, die die Rückstandsuntersuchungen durchführen, eine hohe Qualitätssicherung gewährleistet ist. Die Teilnahme der Laboratorien an regelmäßigen Leistungstests und die Einführung von gemeinsamen Qualitätskontrollverfahren in diesen Laboratorien kann dazu dienen, die Zulassungskriterien gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(4) zu erfuellen.

(4) Weil die Kommission bei dem Vergleich und der Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten zur Erstellung der Berichte der Europäischen Gemeinschaft übermittelten Informationen Vertrauen in die Qualität, Genauigkeit und Vergleichbarkeit dieser Informationen haben muß, ist es angebracht, daß sich die Gemeinschaft finanziell an den Maßnahmen beteiligt, mit denen die Durchführung der Kontrollprogramme auf der höchstmöglichen Qualitätsebene unterstützt wird. Insbesondere sollte eine Unterstützung für die regelmäßigen Leistungstests der Laboratorien sowie die Aus- und Überarbeitung von Verfahrensleitlinien für die Qualitätskontrolle auf regelmäßigen Sachverständigensitzungen gewährt werden.

(5) Es ist angebracht, daß sich die Gemeinschaft finanziell an Maßnahmen beteiligt, mit denen andere Aspekte der Koordinierung der Kontrolle von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden. Insbesondere sollten Arbeiten unterstützt werden, die es der Kommission ermöglichen, der Aufforderung zu entsprechen, schrittweise auf ein System hinzuarbeiten, mit dem sich aus den Kontrolldaten ermitteln läßt, welche Mengen an Schädlingsbekämpfungsmitteln tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden.

(6) In der Mitteilung KOM(97) 183 der Kommission "Gesundheit der Verbraucher und Lebensmittelsicherheit" ist die Tätigkeit der für Lebensmittel-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen und -inspektionen zuständigen Stellen dargelegt. Die Kontrolle der Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände in und auf Getreide sowie Obst und Gemüse ist eine Tätigkeit, die in den Aufgabenbereich der Kontrolldienste fallen sollte.

(7) Bei den Kontrollen 1996 und 1997 wurden Verstöße gegen die Hoechstgehalte festgestellt, die in der Richtlinie 90/642/EWG in ihrer geänderten Fassung festgesetzt sind.

(8) Die Richtlinie 90/642/EWG in ihrer geänderten Fassung und die Richtlinie 86/362/EWG in ihrer geänderten Fassung enthalten Maßnahmen, die im Falle festgestellter Verstöße auf Gemeinschaftsebene getroffen werden müssen, und Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle.

(9) Es ist eine zusammenfassende Übersicht der Kontrollsysteme in allen Mitgliedstaaten erforderlich, um die Kontrolle der Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände in der Gemeinschaft zu verbessern und ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu unterstützen.

(10) Es sollten die Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Kontrollvorschriften erforderlich sind. Diese Bestimmungen sollten die Maßnahmen und Verfahren klar umreißen, für die und anhand derer die Kommission im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine finanzielle Beteiligung gewähren kann.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Empfehlungen der Kommission, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/642/EWG ergehen, können sich auf Zeiträume zwischen einem Jahr und fünf Jahren beziehen.

(2) Um die wirksame jährliche Verwaltung der mehrjährigen Kontrollprogramme zu ermöglichen, kann die Kommission jährliche bestätigende und ergänzende Empfehlungsentwürfe vorlegen, die dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/642/EWG übermittelt werden.

Artikel 2

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 86/362/EWG bzw. Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG zu erleichtern, tut die Kommission folgendes:

1. Sie koordiniert die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anforderungen für die Sammlung, Aufzeichnung, Behandlung und Verbreitung von Informationen über die Kontrolle und die Kontrollprogramme erforderlichenfalls durch Leitlinien des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz, insbesondere die Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen(5) und das Arbeitspapier mit Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission betreffend die koordinierten Kontrollprogramme der Gemeinschaft(6);

2. sie leistet im Rahmen der im Haushalt der Europäischen Gemeinschaft verfügbaren Mittel eine finanzielle Beteiligung

a) zur regelmäßigen Durchführung (grundsätzlich alle zwei Jahre) von Leistungstests aller Laboratorien, die Analysen durchführen, um die Qualität, Genauigkeit und Vergleichbarkeit der Informationen zu gewährleisten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG jährlich von den Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt und im Hinblick auf die Veröffentlichung durch die Kommission verglichen und zusammengestellt werden;

b) zur Entwicklung von Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen in Form von Leitlinien des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz sowie zur regelmäßigen Überprüfung (grundsätzlich alle zwei Jahre auf Sachverständigensitzungen) der Anwendung dieser Verfahren in den Rückstandsanalyselaboratorien der Mitgliedstaaten, um die Qualität, Genauigkeit und Vergleichbarkeit der Informationen zu gewährleisten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG jährlich von den Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt und im Hinblick auf die Veröffentlichung durch die Kommission verglichen und zusammengestellt werden;

c) zur jährlichen Durchführung von Studien, Anhörungen und anderen vorbereitenden Arbeiten, die es der Kommission ermöglichen, der Aufforderung zu entsprechen, schrittweise auf ein System hinzuarbeiten, mit dem sich aus den Kontrolldaten ermitteln läßt, welche Mengen an Schädlingsbekämpfungsmitteln tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden, wie dies in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG vorgeschrieben ist, und

d) zur Durchführung anderer Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die für die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 86/362/EWG bzw. Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG erforderlich sind und von der Kommission und dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz bestimmt werden können.

Artikel 3

(1) Die Kommission bezeichnet den bzw. die Empfänger der finanziellen Beteiligung gemäß Artikel 2 Absatz 2 anhand einer Entscheidung, die nach dem Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 86/362/EWG bzw. des Artikels 10 der Richtlinie 90/642/EWG erlassen wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung der Kommission muß folgendes enthalten:

- den Namen des/der Empfänger(s) der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft,

- die Gesamtkosten der durchzuführenden Maßnahme und die Beiträge der daran beteiligten Parteien einschließlich der Europäischen Gemeinschaft,

- eine Zusammenfassung der durchzuführenden Maßnahme,

- einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG übermittelten Analyseergebnisse von Laboratorien stammen, die

- den Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen und

- alle Anstrengungen unternehmen, um die Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) dieser Verordnung anzuwenden.

Außerdem tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Teilnahme am Koordinierten Gemeinschaftsprogramm auf die Laboratorien beschränkt wird, die bereits an den einschlägigen Leistungstests der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung teilgenommen haben oder an den nächsten Leistungstests teilnehmen werden.

Artikel 5

(1) Die Kommission benennt besondere, entsprechend qualifizierte Beamte, um die Durchführung der nationalen und gemeinschaftlichen Kontrollprogramme für Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände auf und in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs in den Mitgliedstaaten zusammen mit den nationalen Behörden zu überwachen. Ihre Arbeit umfaßt die Stichprobenahme und die Bewertung der Leistung der betreffenden Laboratorien.

(2) Die Beamten besuchen die nationalen Behörden in allen Mitgliedstaaten, die mit den benannten Beamten der Kommission zusammenarbeiten und diesen Beamten bei der Durchführung ihrer Aufgabe jeden möglichen Beistand gewähren. Das Besuchsprogramm wird in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat ausgearbeitet und durchgeführt. Die Verantwortung für die Durchführung der Kontrollmaßnahmen verbleibt in jedem Fall bei den nationalen Behörden.

(3) Die Kommission plant diese Besuche in Zusammenarbeit mit den nationalen Beamten im Rahmen eines angemessenen Zeitplans. Zusätzlich zu Sachverständigen des besuchten Mitgliedstaats können die Kommissionssachverständigen während der Besuche durch einen oder mehrere Sachverständigen eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten begleitet werden. Während der Besuche untersteht/unterstehen der/die von der Kommission bezeichnete(n) Sachverständige(n) den Weisungen der Kommission.

(4) Nach jedem Besuch arbeitet die Kommission einen schriftlichen Bericht aus. Der besuchte Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

(5) Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten regelmäßig im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz durch schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Besuche in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament. Außerdem macht sie die Berichte regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels werden bis zum 31. Oktober 2001 überprüft.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36.

(3) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(4) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

(5) ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 30.

(6) ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 48.