Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit
Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/2001 S. 0021 - 0022
Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission(1) nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der achten Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 zur Regelung der Sommerzeit(4) sind für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 Tag und Uhrzeit für den Beginn und das Ende der Sommerzeit in allen Mitgliedstaaten einheitlich festgelegt worden. (2) Da die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über die Sommerzeit anwenden, ist es für das Funktionieren des Binnenmarkts von Bedeutung, dass Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Sommerzeit weiterhin einheitlich in der gesamten Gemeinschaft festgelegt werden. (3) Der Zeitraum zwischen Ende März und Ende Oktober eignet sich nach Auffassung der Mitgliedstaaten am besten für die Sommerzeit und sollte daher beibehalten werden. (4) Das ordnungsgemäße Funktionieren bestimmter Sektoren, nicht nur der Sektoren Verkehr und Kommunikation, sondern auch anderer Industriesektoren, erfordert eine stabile und langfristige Zeitplanung. Daher sollte die Regelung der Sommerzeit auf unbestimmte Zeit festgelegt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 97/44/EG nehmen das Europäische Parlament und der Rat vor dem 1. Januar 2001 die ab 2002 anzuwendende Regelung an. (5) Der Klarheit und Eindeutigkeit halber sollte der Zeitraum für die Anwendung der Sommerzeit alle fünf Jahre für die folgenden fünf Jahre bekannt gegeben werden. (6) Darüber hinaus sollte die Anwendung dieser Richtlinie auf der Grundlage eines Berichts über die Auswirkungen dieser Bestimmungen in allen betroffenen Sektoren überwacht werden, den die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vorzulegen hat. Dieser Bericht muss auf den Informationen beruhen, die die Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig übermitteln, damit der Bericht zum festgelegten Zeitpunkt vorgelegt werden kann. (7) Da die vollständige Angleichung der Sommerzeitregelung zur Erleichterung des Verkehrs und der Kommunikation auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden kann, kann die Gemeinschaft entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen ergreifen. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (8) Aus geografischen Gründen sollte die einheitliche Regelung der Sommerzeit nicht für die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten gelten - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 "Sommerzeit" im Sinne dieser Richtlinie ist die Zeit des Jahres, in der die Uhr gegenüber der Uhrzeit während der übrigen Zeit des Jahres um 60 Minuten vorgestellt wird. Artikel 2 Ab dem Jahr 2002 beginnt die Sommerzeit in jedem Mitgliedstaat am letzten Sonntag im März um 1 Uhr morgens Weltzeit. Artikel 3 Ab dem Jahr 2002 endet die Sommerzeit in jedem Mitgliedstaat am letzten Sonntag im Oktober um 1 Uhr morgens Weltzeit. Artikel 4 Die Kommission veröffentlicht zum ersten Mal zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) eine Mitteilung der Daten des Beginns und des Endes der Sommerzeit für die folgenden fünf Jahre. Artikel 5 Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 31. Dezember 2007 über die Auswirkungen dieser Richtlinie in den betroffenen Sektoren. Dieser Bericht beruht auf Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. April 2007 übermitteln. Die Kommission legt im Anschluss an die Schlussfolgerungen dieses Berichts erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor. Artikel 6 Diese Richtlinie gilt nicht für die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 8 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 9 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2001. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin N. Fontaine Im Namen des Rates Der Präsident B. Ringholm (1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 136. (2) Stellungnahme vom 29. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2000. (4) ABl. L 206 vom 1.8.1997, S. 62. (5) ABl. C 35 vom 2.2.2001.