32000L0077

Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

Amtsblatt Nr. L 333 vom 29/12/2000 S. 0081 - 0083


Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 14. Dezember 2000

zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 11. Oktober 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 95/53/EG des Rates(4) wurden die Grundregeln festgelegt, nach denen amtliche Futtermittelkontrollen durchzuführen sind. Nach den gesammelten Erfahrungen sollte die Möglichkeit bestehen, diese Grundregeln auf Gemeinschaftsebene gegebenenfalls präziser zu definieren, um ein zuverlässiges harmonisiertes Verfahren festzulegen und das neue Kontrollsystem für in Futtermitteln verwendete Erzeugnisse aus Drittländern einzuführen.

(2) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sollte vorgesehen werden, dass Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten nicht nur in der Gemeinschaft Vor-Ort-Kontrollen durchführen können, sondern auch in Drittländern, insbesondere wenn dort eine Situation auftritt, die die Genusstauglichkeit der in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Futtermittel beeinträchtigen kann.

(3) Es empfiehlt sich, der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in der Gemeinschaft erforderlichenfalls Sachverständige zu entsenden, damit diese überprüfen, ob die in der Gemeinschaft vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten werden, und gegebenenfalls Maßnahmen der Gemeinschaft zu treffen.

(4) Aus dem gleichen Grund muss eine Schutzregelung eingeführt werden. In diesem Rahmen muss die Kommission handeln können, indem sie entsprechend der Situation angemessene Maßnahmen trifft.

(5) Mit der Richtlinie 95/53/EG hat der Rat festgelegt, dass auf Gemeinschaftsebene jedes Jahr koordinierte Kontrollprogramme durchgeführt werden, die aufgrund einer Empfehlung der Kommission beschlossen werden.

(6) Aus Gründen der Gesundheit von Mensch und Tier müssen in besonderen Fällen die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten verstärkt werden. Im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche und wirksame Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen empfiehlt es sich, die Kommission mit der Festlegung spezifischer koordinierter Kontrollprogramme zu beauftragen.

(7) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(8) Die Richtlinie 95/53/EG des Rates ist entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/53/EG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:"Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt."

2. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:"Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt."

3. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 9a

(1) Wenn im Hoheitsgebiet eines Drittlandes eine Situation eintritt oder sich ausbreitet, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen kann, trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23a auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats entsprechend dem Ernst der Lage unverzüglich folgende Maßnahmen:

- Aussetzung der Einfuhren von Erzeugnissen aus Teilen des betreffenden Drittlandes oder aus dem gesamten Drittland oder aus einem oder mehreren spezifischen Herstellungsbetrieben und gegebenenfalls aus einem Transitdrittland und/oder

- Festlegung besonderer Bedingungen für die zur Einfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Teilen des betreffenden Drittlandes oder aus dem gesamten Drittland.

(2) In dringenden Fällen kann die Kommission jedoch nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten vorläufig die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Sie legt die Angelegenheit binnen zehn Arbeitstagen dem Ständigen Futtermittelausschuss nach dem Verfahren des Artikels 23a im Hinblick auf die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen vor. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen finden Anwendung, solange sie nicht durch einen anderen Rechtsakt ersetzt worden sind.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission offiziell mit, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und hat die Kommission keine Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen, so kann der Mitgliedstaat hinsichtlich der Einfuhr von Erzeugnissen vorübergehende vorsorgliche Maßnahmen treffen. Trifft ein Mitgliedstaat vorübergehende vorsorgliche Maßnahmen, so teilt er dies unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die Kommission legt die Angelegenheit binnen zehn Arbeitstagen dem Ständigen Futtermittelausschuss nach dem Verfahren des Artikels 23 im Hinblick auf die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der vorübergehenden vorsorglichen Maßnahmen des Mitgliedstaats vor.

Artikel 9b

(1) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten können in den Drittländern erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob von den Drittländern gegebene Garantien bezüglich der Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zumindest als gleichwertig mit den in der Gemeinschaft vorgesehenen Bedingungen angesehen werden können.

(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden für Rechnung der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.

(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 1 mit.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt.";

4. Kapitel IV erhält folgende Überschrift:

"ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND KONTROLLEN";

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 17a

(1) Unbeschadet des Artikels 15 können Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, soweit es für die einheitliche Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Artikel 4, 5, 7, 11 und 12, angewandt werden.

Die Kommission benennt die Sachverständigen der Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Mitgliedstaaten.

(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten uneingeschränkte Unterstützung zur Erfuellung ihrer Aufgaben.

(3) Das Ergebnis der Kontrollen ist mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern, bevor ein Schlussbericht erstellt und verteilt wird.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament das Ergebnis der Kontrollen mit.

(4) Die Ergebnisse einer Kontrolle werden im Ständigen Futtermittelausschuss geprüft, wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat dies aufgrund dieser Ergebnisse für angezeigt hält. Die Kommission erlässt die notwendigen Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 23.

(5) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und kann die in Absatz 4 genannten Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 23 ändern oder aufheben.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt."

6. Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 trifft die Kommission, soweit der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt die rasche Einführung begrenzter spezifischer koordinierter Kontrollprogramme auf Gemeinschaftsebene erfordert, nach dem Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen.

Diese Programme sollen insbesondere Situationen begegnen, die durch einen besonderen Vorfall hervorgerufen werden."

7. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Futtermittelausschuss (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.";

8. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 23a

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Futtermittelausschuss (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.";

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 29. Dezember 2001 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Gillot

(1) ABl. C 346 vom 14.11.1998, S. 9.

(2) ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 17.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 150), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 1999 (ABl. C 17 vom 20.1.2000, S. 8) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 20. November 2000 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2000.

(4) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG des Rates (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.