32000L0073

Richtlinie 2000/73/EG der Kommission vom 22. November 2000 zur Anpassung der Richtlinie 93/92/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 300 vom 29/11/2000 S. 0020 - 0023


Richtlinie 2000/73/EG der Kommission

vom 22. November 2000

zur Anpassung der Richtlinie 93/92/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 93/92/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführten Betriebserlaubnisverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

(2) Die technische Entwicklung erlaubt nunmehr eine Anpassung der Richtlinie 93/92/EWG an den technischen Fortschritt. Um das einwandfreie Funktionieren des vollständigen Betriebserlaubnisverfahrens zu ermöglichen, erscheint es daher notwendig, bestimmte Vorschriften der betreffenden Richtlinie klarer abzufassen oder zu ergänzen.

(3) Zu diesem Zweck sollte festgelegt werden, dass die für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den einschlägigen Richtlinien genehmigten Beleuchtungseinrichtungen auch in zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge eingebaut werden können. Ferner erscheint es angebracht, den fakultativen Einbau von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten, von Rückfahrscheinwerfern und Warnblinkleuchten in dreirädrige Kleinkrafträder und leichte Vierradfahrzeuge zuzulassen und die Richtlinie 93/92/EWG durch entsprechende Einbauvorschriften für diese Beleuchtungseinrichtungen zu vervollständigen. Der Wortlaut bestimmter Punkte der englischen und der niederländischen Fassung sollte an die entsprechenden Punkte in den übrigen Sprachfassungen angepasst werden.

(4) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5), eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II bis VI der Richtlinie 93/92/EWG werden entprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen,

- weder die EG-Betriebserlaubnis eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps verweigern,

- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,

wenn der Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen den Vorschriften der Richtlinie 93/92/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entspricht.

(2) Ab dem 1. Juli 2002 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Betriebserlaubnis neuer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 93/92/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht eingehalten werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 31. Dezember 2001 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2002 an.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.

(2) ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1.

(3) ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 1.

(4) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(5) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

ANHANG

I. Anhang II wird wie folgt geändert: a) [Betrifft nur die englische Fassung]

b) Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: "5. Die unter den Abschnitten 1 und 2 genannten, gemäß der Richtlinie 97/24/EG für Krafträder genehmigten oder gemäß den Richtlinien 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/538/EWG oder 77/539/EWG für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 genehmigten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind auch an Kleinkrafträdern zulässig."

c) Nummer 6.7.5 erhält folgende Fassung: "6.7.5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen angeordnet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen."

II. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 2 wird wie folgt ergänzt: "2.5. Nebelscheinwerfer,

2.6. Nebelschlussleuchte,

2.7. Rückfahrscheinwerfer,

2.8. Warnblinkleuchte."

b) Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: "5. Die unter den Abschnitten 1 und 2 genannten, gemäß der Richtlinie 97/24/EG für Krafträder genehmigten oder gemäß den Richtlinien 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/538/EWG oder 77/539/EWG für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 genehmigten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind auch an dreirädrigen Kleinkrafträdern und leichten Vierradfahrzeugen zulässig."

c) Abschnitt 6.5.3.1, letzter Spiegelstrich , erhält folgende Fassung: "- Die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen einen Abstand zueinander von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verringert werden, wenn die Hoechstbreite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt."

d) Abschnitt 6 wird wie folgt ergänzt: "6.11. Nebelscheinwerfer

6.11.1. Es gelten die unter 6.7.1 bis 6.7.11 des Anhangs VI aufgeführten Vorschriften.

6.12. Nebelschlussleuchte

6.12.1. Es gelten die unter 6.8.1 bis 6.8.11 des Anhangs VI aufgeführten Vorschriften.

6.13. Rückfahrscheinwerfer

6.13.1. Es gelten die unter 6.9.1 bis 6.9.10 des Anhangs VI aufgeführten Vorschriften.

6.14. Warnblinkleuchte

6.14.1. Es gelten die unter 6.10.1 bis 6.10.4 des Anhangs VI aufgeführten Vorschriften."

III. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: "5. Die unter den Abschnitten 1 und 2 genannten, gemäß den Richtlinien 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/538/EWG oder 77/539/EWG für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 genehmigten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind auch an Krafträdern zulässig."

b) [Betrifft nur die englische Fassung.]

IV. Anhang V wird wie folgt geändert: Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: "5. Die unter den Abschnitten 1 und 2 genannten, gemäß den Richtlinien 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/538/EWG oder 77/539/EWG für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 genehmigten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind auch an Krafträdern mit Beiwagen zulässig."

V. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: "5. Die unter den Abschnitten 1 und 2 genannten, gemäß den Richtlinien 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/538/EWG oder 77/539/EWG für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 genehmigten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind auch an Dreiradfahrzeugen zulässig."

b) [Betrifft nur die niederländische Fassung.]

c) Nummer 6.5.3.1, letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die inneren Ränder der leuchtenden Fläche müssen einen Abstand zueinander von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verringert werden, wenn die Hoechstbreite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt."

d) [Betrifft nur die niederländische Fassung.]